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BGH Entscheidung vom 25.06.1955 – 1 StR 462/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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»_3tR 462/55

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsreferendar Nr. Manfred o GE aus CB. sevoren an EB 1925 in ME, in aieser

Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 15. Dezember 1955 auf Grund der Hauptverlıandlung vom 13: Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender. Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 25. Juni 1955 werdaer verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse, die des Rechtsmittels des Angeklagten diesem zur Last.

Dem Angeklagten wird die seit dem 26. Juni 1955 er-

littene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei fonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Außeräem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden, '

Der Angeklagte tötete am späten Abend des 24. Apri”.

1954 die von einem Besuch ihres Verlobten heimkehrende

tudentin Juliane Freiin Kgpvon KB vor den Hause ihrer Eltern in einem Münchener Vorort durch mehrerzs Messerstichs in den Hals. Anlaß zur Tat war die maßlose Eifersucht des Angeklagten, der aus einem zwischen ihm und Juliane von KPD während des gemeinsamen Schulbesuchs entstandenen Freundschaftsverhältnis herleitete, daß sis ihr Leben für immer mit dem seinen verbinden werde, und der die spätere Abkehr der ehemaligen Schulfreundin von ihm als Treubruch und Verrat empfand.

Das Schwurgericht hat die heimtückische Aösführung der Tötung für erwiesen erachtet, ein Handeln aus niedrigen Beweggründen dagegen verneint, weil der schizoide Augeklagte das Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg nicht richtig abzuschätzen vermocht habe, Es hat dem Angeklagten wegen seiner Erkrankung § 5i Abs ? StGB zugebilligt und die Strafe gemäß § 44 Aps ? StGR gemildert. j

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und aer Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben,

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie benauptet mit der Sachbeschwerde, daß das Schwurgericht zu Unrecht das Vorliegen niedrigsr Beweggründe bei dem Angeklagten verneint habe, Dieser Fehler könne, ıso folgert die Revision, auf die Höhe der Strafe von Einfiuß gewesen sein.

Das Rechtsmittei ist unbegründev.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgricht nicht verkannt, daß Eifersucht nach den Umständen des Einzelfat.les ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 2ji Abs 2 StGB sein kann (u.a. BGHSt 3, _80. _82 ?). Es hat jedoch die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte ınfolge seiner hochgradigen seelischen Abartigkeit das Unb:gründets seines Anspruchs auf das geliebte Mädchen nicht erkannt und die ihm zugefügte Krärkung maßlos überbewertet _ hat; er habe daher seine Tat und deren Veraniassung in ihrem wirklichen Verhältnis zueinander nicht richtig abruwägen vermocht,

Diese Darlegungen rechtfertigen die Verneinung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen. Der Täter kann wegen Mordes aus diesem Gesichtspunkt nur bestraft werden, wenn er die Umstände gekannt und in seinen Willen aufgenommen hat. dis den Antrieb zu seinem Tun besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950 - IM StGB § 2ii Nr 2; 3 StR 374/52 vom 18, September 195?). Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, daß er seibss seinen Beweggrund als niedrig im Rechtssinne bewertet hat. Es kommt vieimehr nur darauf an, ob er diejenigen Umstände gekannt und gebilligt hat, die diese Bewertung zur Folge

hatten. Ais derartige Umstände kommen hier an sich in Pesracht, daß die später Getötete dem Angeklagten keinen begründeten Anlaß zu dessen weitgehenden Erwartungen und Ansprüchen gegeben hat und daß deshalb ihre Abkehr von dem Angeklagten für diesen keine schwere Kränkung darstel.len konnte. Gerade dessen ist er sich aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht in ausreichendem Maße bewußt gewesen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hatte sich der Angeklagte, der ohne echte Verbindung m.t der Außenweit in einer selbstgeschaffenen Traumwelt !cbis,

in die Vorstellung hineingesteigert, Juliane von Kg

die ihn zu ihrem "Kavalier" gemacht habe, begegne ihm mit einer tieferen Zuneigung und sei "die Seine"; er empfand deshalb ihre Abkehr von ihm als Treubruch und Verrat und fühlte sich hierdurch so tief verletzt, daß er keinen anderen Ausweg mehr sah, als das geliebte Mädchen zu töten» Diejenigen Umstände, die vom Standpunkt eines unbeteiligten, nüchternen Beurteilers aus die Beweggründe des Angeklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen können, waren sonach der Einsicht und der Willenspildung

Ges Angeklagten weitgehend entzogen. Daß diese Verkennung der Wirklichkeit ihre Ursache in den Persönlichkeitsmängeln des Angeklagten hatte, hinderte das Gericht nicht, sie zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565 Nr 22).

Gegen die Auffassung des Schwurgerichts spricht auch nicht, daß dieses vorwiegend eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, weniger eine solche der Einsichtsfähigkeit angenommen hat. Auch wenn der Angeklagte imstande war, das Unerlaubte einer solchen Tat einzusehen, so ist es Goch möglich, daß ihm infolge seines schizoiden Zustandes das grobe Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dsm verbrecherischen Erfolg nicht in ausreichenden

“= In ae aan he

Maße zum Bewußtsein gelangt ist, Der von der Revisinn hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte schließ; ch die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um Juliane von KB erkannte, beweist angesichts seines seelischen Zustandes nichts für die Frage, ob er sich der von vornlsrein fehlenden Berechtigung seiner Ansprüche auf dic Umworbene und der Geringfügigkeit der ihm zugefügten Kränkung bewußt war.

Daß das Schwurgericht nicht die Frage erörtert, ob der Angeklagte grausam im Sinne des § 2i1 Abs 2 StGB getntet hat, wird von der Revision nicht gerügti. Auch ınsowsit begsgnet jedoch die angefochtene Entscheidung keinen durchgreifenden Bedenken, Zwar sprechen die Festste:lu.gin, Juliene von K@ habe nach dem ersten Stich, den ihr der

ngeklagte beigebracht hat, schwache Abwehrbewegungen g=- machi und sei nach der Flucht des Angeklagten von dem Zeugen BD stöhnend angetroffen worden, dafür, daß

sie die mit den Verletzungen verbundenen erheblichen Schmersen noch empfunden hat, Auch hat der Angeklagte sein Opfer sunächst zu Boden gerissen und gewürgt, so daß es, als er für einen kurzen Augenblick abließ, um zum Messer zu greifen, geilende Hilferufe ausstieß, Die Beurteilung der Tat als einer grausamen Tötung würde jedoch voraussetzen, daß der Angeklagte aus einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus: gehandelt hat. Das ist unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände ohne Rechtsirrtum verneint worden. Die Urteilsgründe ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Haupttriebfeder des Angeklagten hemmungslose Eifersucht, nicht aber gefühllose, gegen fremdes Leiden unbarmherzige Gesinnung war. Gegen das Vorhandensein einer solchen Gesinnung spricht nicht zuletzt, daß der Angeklagte nur deshalb ein Messer zur Tat benutzte,

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weil sein Versuch, sich eine Schußwaffe zu beschaffen, gescheitert war. Mit dem Würgegriff wollte er sein Opfer nach der Feststellung des Schwurgerichts nur am Schreien hindern, nicht ihm aber besondere seelische Qualen in Erwartung des bevorstehenden Todes bereiten.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

B. Die Revision des Angeklagten.

kuch diesem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben I. Die Verfahrensrügen.

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l. Das Schwurgericht hat sich die Kenntnis vom Tatort und dessen Umgebung durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder, die es zum Gegenstand der Hauptverhänälung gemacht hat, verschafft. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), daß das Schwurgericht nicht Zeugen gehört oder einen Augenschein eingenommen hat, um Feststellungen darüber zu treffen, wo sich die Straßenlaterne befindet, in deren Schein der Angeklagte sein Opfer überfallen hat, wie stark deren Licht war und in welcher Entfernung von ihr die Tat verübt worden ist. Die Revision meint, diese Feststellungen hätten getroffen werden müssen, damit das Revisionsgericht die Annahme des Tatrichters überprüfen könne, ob es Juliane von de ] unmöglich war, den auf sie zulaufenden Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und zu fliehen oder um llilfe zu rufen. "

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Im Urteil ist festgestellt, daß die Straßenlampe auf dem Bürgersteig vor dem Ki schen Anwesen stand. Die bei den Akten be-. findlichen Lichtbilder lassen deutlich erkennen, daß der Angeklagte sein Opfer wenige Neter vom Mast der Laterne entfernt zu Boden geworfen und getötet hat. Im übrigen

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nätte die Aufklärung der von der Revision vermißten Einzselheiten nur ergeben können, daß Juliane von x den Angeklagten im Scheine der Straßenlaterne etwas früher, als geschehen, hätte erkennen können, wenn sie ihm zeitig ibtr Augenmerk zugewendet hätte, nicht aber, daß sie ihn tatsächlich erkannt hat. Die Einnahme eines Augenscheins - Zeugen hierfür standen nicht zur Verfügung - war daher zur weiteren Klärung des Sachverhalts ungeeignet.

2. Die Revision bemängelt ferner unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO, daß es das Schwurgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hahe, die Frage zu untersuchen, ob der Angeklagte von Juliane von K durch eine "Provokation" - nämlich durch ein "leicht spöttisches Lächeln" - zu seiner Tat gereizt worden ist. Sie glaubt daraus herleiten zu können, daß der Angeklagte in einem "Affekt besonderer Art!" gehandelt habe, der die Einstufung der Tat als Mord ausschließe.

Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Angeklagte sich nach den unangreifbaren Urteilsfestellungen schon gegen 20.45 Uhr, also etwa drei Stunden vor der Tat, endgültig dazu entschlossen hatte, Juliane von K noch an diesem Abend zu erstechen; er kann daher unmöglich erst durch das vermeintliche spöttische Lächeln des Opfers zur Tat hingerissen worden sein. Abgesehen davon ist der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB - wie die Revision selbst hervorhebt - auf den Tatbestand des Mordes nicht anwendbar (BGH 1 StR 691/54 vom 1. Februar 1955)

3. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe gegen die Vorschriften der §§ 244 Abs 2, 261 StPO - gemeint ist wohl § 267 Abs 1 StPO - verstoßen, weil es die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. zB im Urteil nicht im einzelnen

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wiedergegeben, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt hat, das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen

Dr. Ziehen stehe mit den Wahrnehmungen des Zeugen Dr. 2» nıcht in Widerspruch. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussage im Urteil darzulegen. Im übrigen ergibt weder der von der Revision behauptete Inhalt der Aussage noch das von ihr angeführte Schreiben des Zeugen Dr. 2 an den Vorstand der Strafanstalten in München, daß der Angeklagte die Tat im Verlauf eines schizophrenen Schubes begangen hat.

4. Mit dem Vorbringen, die Aussage des Zeugen von BED sei im Urteil nicht richtig wiedergegeben, kann der Beschwerdeführer, der hierin einen gegen § 261 StPO verstoßenden Ermessensmißbrauch sieht, nicht gehört werden-Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen gebunden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Revision behauptete Aussageinhalt der Erwägung des Schwurgerichts entgegenstehen sollte, Juliane von Kg habe nicht annehmen können, daß ihr der Angeklagte zu so später Stunde in der menschenleeren ‚Karlstraße begegnen werde.

5. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen, und zwar Prof. Dr. Kretschmer in Tübingen, zu vernehmen, Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Revision macht geltend, daß das mit der unzulässigen Begründung geschehen sei, es liege keine der Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Falbsatz 2 StPO für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vor. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

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Zu Unrecht entnimmt die Revision dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen einen inneren Widerspruch, weil der Sachverständige einerseits behauptet habe, daß seine Ansicht von der scharfen Trennbarkeit der Schizoidie von der Schizophrenie der herrschenden Lehrmeinung entspreche, andererseits aber zugegeben habe, daß es Fälle gebe, bei denen die Mehrzahl der Psychiater, nicht nur Prof. Dr. En und seine Anhänger, eine zusammenhängende übergangsreihe vom (noch eine Erscheinungsform des psychisch Normalen bildenden) Schizothymen über den schizoiden Psychopathen zum Schizopkrenen annehme. Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe nichts darüber enthalten, ob Dr. Ziehen die Gültigkeit der von ihm vertretenen Auffassung in der behaupteten Weise eingeschränkt hat. würde es eine solche Erklärung nicht rechtfertigen, sein Gutachten als widerspruchsvoll zu bezeichnen. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn man eine bestimmte wissenschaftliche Meinung für den Regelfall als die herrschende bezeichnet, gleichwohl aber Ausnahmefälle einräumt, in denen auch die Anhänger der herrschenden Meinung die von der Minderheit vertretene Ansicht als richtig anerkennen.

Die Revision verweist in diesem Zusammenhang weiter auf die Rechtsprechung. nach der dann, wenn sich der vom Gericht zugezogene Sachverständige als Anhänger einer bestimmten, von mehreren in der ärztlichen Wissenschaft anerkannten Heilweisen bekennt, auch Vertreter der anderen Heilweisen als Sachverständige zu hören sind (RG DRiz 1931 Rspr Nr 215; RG JW 1932, 3358 Nr 28; RG HRR 1938 Nr 936), Die Revision will daraus herleiten, daß das Schwurgericht auch einen Anhänger der Ki schen Lehrmeinung hätte vernehmen müssen. Hierbei handelt es sich jedoch weder um einen im Rahmen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erheblichen Widerspruch in dem von Dr. Ziehen erstatteten

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Gutachten noch um einen Einwand gegen die Sachkunde dieses Gutachte;s; denn die Revision behauptet selbst nicht, daß

Dr. Ziehen die abweichende Lehrmeinung von Prof.Dr Ki» nicht hinreichend gekannt und ihr gegenüber seine abweichende Auffassung nicht überzeugend zu begründen gewußt habe. Aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO drängte sich aber

dem Schwurgericht die Zuziehung eines Vertreters der Gegenmeinung nicht auf, weil Dr. Ziehen nach den Urteilsausführungen festgestellt hat, daß der aufgezeigte Unter-

schied der Lehrmeinungen - zusammenhängende übergangsreihe von der Schizoidie zur Schizophrenie oder scharfe Grenzziehung - in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für

öie Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Rolle spielt, da der Angeklagte selbst dann nicht

als zurechnungsunfähig angesehen werden könnte, wenn man

ihn, was selbst nach der Lehrmeinung des Prof.Dr. Ki» nicht veranlaßt sei, für einen Schizophrenen halten wollte, da "offensichtlich nur eine ganz leichte Form" dieser Krankheit vorliegen würde.

Schließlich behauptet die Revision, daß Prof Dr Ki»

überlegene Forschun,smittel besitze, weil er über ein größeres

Naß an Kenntnissen und Erfahrungen verfüge als Dr. Ziehen. Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO sind jedoch Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, auch nicht sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt oder sein Verdienst

um die Begründung einer bestimmten Lehre. Auch die Ergänzung daß dem Prof. Dr.KD möglicherweise ein noch größeres "Beobachtungsmaterial" als dem vom Gericht vernommenen Sachverständigen Dr. Ziehen zugänglich war, rechtfertigt noch nicht die Annahme, Prof. Dr xD verfüge im Sinne

des § 244 Abs 4 StPO über Forschungsmittel, die denen des

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Sachverständigen Dr. Ziehen überlegen seien (vgl auch BGHSt § 76) Das Schwurgericht.hat die besondere fachärztliche Er fahrung des vernommenen Gutachters in den Urteilsgründen eingehend und überzeugend dargelegt.

6. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungs- . pflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, wann Dr. Ziehen den Angeklagten zum ersten Mal untersucht hat. ist offensichtlich unbegründet,

7. Soweit die Revision noch in anderer Hinsicht Verstöße gegen die Wahrheitserforschungspflicht behauptet, handelt es sich in Wahrheit um sachlichrechtliche Ausführun - gen. mit denen sie Widersprüche in den Feststellungen des Schwurgerichts dartun oder behaupten will, daß die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichten.

8. Auch die mehrfach erhobene Rüge, das Schwurgericht habe den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verletzt, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu würdigen.

II. Die Sachbeschwerde,.

Wit ihr wendet sich der Angeklagte gegen die rechtliche Beurteilung seiner Tat als Mord und gegen die Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit. ‘

1. Zum Tatbestandsmerkmal der Heimtücke.

Die Revision wirft dem Schwurgericht Verkennung des Rechtsbegriffs der heimtückischen Tötung vor. Sie meint, Heinsücke se: weit; mehr als Hinterlist; heimtückisch handle nur der Täter, der aus Falschheii oder Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke vorgehe, dazu gehöre, daß er das Opfer in Sicherheit wiege.

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Diese Begriffsbestimmung ist zu eng.

a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal der Heimtücke nach der äußeren Tatseite immer schon dann zu bejahen, wenn das Opfer arglos unä wehrlos dem unvermuteten Angriff des Täters ausgesetzt ist; unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Täter selbst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers herbeigeführt hat (u.a. RGSt 77, 41, 44; BGHSt 2, 605 3, 18%, 185; BGH IM StGB § 211 Nr 5). Nach den im angefochtenen Urteil insbesondere über die nächtliche Dunkelheit und Einsamkeit des Tatorts getroffenen Feststellungen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Tatrichter diese Voraussetzungen in der Person der som Angeklagten überfallenen Juliane von Kg zu Recht angenommen hat. Der Kennzeichnung der Tötung des Mädchens als neimtückisch steht weder entgegen, daß sie unmittelbar vor dem elterlichen Anwesen des Opfers, aus dem diesem gegebenenfalls Hilfe hätte zuteil werden können, erfolgt ist, noch, daß es der Überfallenen möglich war, zwei bis drei gellende Ailferufe auszustoßen, unmittelbar bevor der Angeklagte das erste Mal zustach. Diese Umstände hätten nur dann die von der Revision behauptete Bedeutung, wenn Juliane von x» in Erkenntnis der ihr von dem Angeklagten drohenden Gefahr rechtzeitig hätte um Hilfe rufen können; nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts erkannte aber "die Ahnungslose" den Beschwerdeführer vor dem Überfall erst im letzten Augenblick und, als sie bemerkte, daß ihr Gefahr drohte, fand sie nicht mehr die Zeit, um Hilfe zu rufen, weil sie der Angeklagte sofort am Hals packte und würgte.

Das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke könnte deshalb selbst dann nicht verneint werden, wenn Juliane von K@, wie die Revision behauptet, ihrem Verlobten gegenüber "oft" die Besorgnis geäußert hätte, daß ihr der Angeklagte nach dem

Leben trachte. Nach Lage der Dinge hat sie jedenfalls nicht damit gerechnet, zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle vom Beschwerdeführer überfallen und getötet zu werden; andernfalls würde sie den Heimweg sicherlich nicht allein angetreten haben-

Wie oben unter B I 1 dargelegt, greift auch der Einwand nicht durch, die Überfallene hätte den Angeklagten im Lichte der Straßenlaterne vor dem elterlichen Anwesen früher erkennen können und sei deshalb nicht arg- und wehrlos gewesen»

b)Nach der inneren Tatseite setzt heimtückisches Töten nicht mehr voraus, als daß der Täter die Umstände kennt und in seinen Willen aufnimmt, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründen (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185 f), Daß dies bei dem Angeklagten trotz seiner seelischen Abartigkeit der Fall war, hat das Schwurgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Eine nähere Begründung dessen war unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen entbehrlich. Ersichtlich ging das Schwurgericht davon aus, daß es dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein konnte, daß die allein des Weges kommende Juliane von Kl im Zeitpunkt des Überfalls von keiner Seite Schlimmes befürchtete und seinem Angriff hilflos ausgesetzt war, weil sie infolge der Plötzlichkeit des Überfalls keine Möglichkeit einer Abwehr oder Flucht hatte. Um dies zu erkennen, brauchte der Angeklagte keine längeren Überlegungen anzustellen (vgl BGH 3 StR 5/51 vom 23. Februar 1951; 1 StR 661/51 vom 21. Dezember 1951). Ob Juliane von K auch arg- und wehrlos gewesen wäre, wenn sie sich in Begleitung eines Mannes befunden hätte, kann dahingestellt bleiben; denn die Behauptung der Revision. der Angeklagte habe geglaubt, sie auf dem Heimweg - vom Bahnhof Planegg zu ihrer Wohnung -- nicht

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allein anzutreffen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Die Kenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit der Überfallenen kann auch nicht mit dem Hinweis darauf angezweifelt werden, der Beschwerdeführer habe mit dem Eingreifen der Angehörigen der Juliane von x» oder der Bewohner der Nachbarhäuser rechnen müssen, falls es dem Mädchen gelang, Kilferufe auszustoßen. § 211 StGB in der geltenden Fassung setzt nicht voraus, daß der Täter die seinem Vorhaben hinderiichen Umstände sorgfältig bedacht hat- Im übrigen hat

der Angeklagte selbst die durch Hilferufe seines Opfers drohende Gefahr des Eingreifens Dritter von vornherein dadurch ausgeräumt, daß er ihm mit beiden Händen die Kehle zudrückte und es durch Würgen am Schreien hinderte.

Die übrisen von der Revision gegen die Feststellung heimtückischen Handelns des Angeklagten vorgebrachten Einwände gehen offensichtlich fehl. Es war insbesondere nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer "das normative Tatbestandselement 'heimtückisch' mit dem richtigen Inhalt ausfüllen" konnte, sondern - wie schon hervorgehoben - nur, daß er die Tatumstände, die die Tötung zur heimtückischen machten, kannte und in seinen Willen aufnahm (vgl BGH NIW 1951, 410 Nr 24). Dem aber stand seine "Rechtsneurose" nicht entgegen, selbst wenn man einem Rechtskundigen für einen Fall der vorliegenden Art eine solche zugute halten wollte.

2, Zu der allgemeinen Behauptung einer Verkennung des Hordbegriffs.

Die Revision meint, das Schwurgericht habe auch insofern den Rechtsbegriff des Mordes verkannt, als es den Angeklagten als Mörder verurteilt hat, obwohl er bis zur

Tat ein tadelfreies Leben geführt und sich innerlich tief mit der Freiin Juliane von Kg verbunden gefühlt habe.

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Von einem Mord könne trotz Vorliegens der "Strafschärfungsgründe" des § 211 Abs 2 StGB nicht gesprochen werden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Verbrechen nicht als überdurchschnittlich schwer und verwerflich erscheinen lasse. Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tötung begangen hat, könnten aber "beim besten Willen" nicht als besonders gemein angesehen werden.

Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision. daß es für die Frage, ob die vorsätzliche Tötung eines Menschen als lord oder Totschlag zu beurteilen ist, allein auf das Vorliegen eines der im § 211 Abs 2 StGB bezeichneten Herk-- male ankommt. Verwirklicht der Täter bewußt eines dieser Merkmale, dann ist er als Mörder zu bestrafen, auch wenn die Tat im Einzelfall nicht als überäurchschnittlich verwerflich erscheint und nicht mit den sonst bekannten Vesenszügen des Täters in Einklang steht (BGHSt 2, 60, 63; 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952). Die Ansicht, daß eine besondere Verwerflichkeit der Tat oder eine bestimmte Persönlichkeitsartung des Täters ein allgemeines ungeschriebenes Kordmerkmal sei, findet im Gesetz keine Siütze (u.a.. 36HSt 3, 183, 186; BGH NIW 1951, 204 Nr 27; 5 StR 274/52 vom 13. März 1952). Die Persönlichkeit des Täters ist zwar insofern von Bedeutung, als deren Würdigung bei der Prüfung der gesetzlichen Merkmale des kordes, die sich unmittelbar auf die innere Haltung oder Gesinnung des Täters beziehen, nicht ausser acht bleiben darf (vgl RGSt 76. 297, 299). Das bedeutet indes nicht, daß z.B. heimtückische Tötung nur dann angenommen werden könrte, wenn List und Tücke allgemeine Eigenschaften des Täters sind (3GH 5 StR 274/52 vom 13. März 1952). Dafür, daß das Schwurgericht diese Kechtsgrundsätze verkannt haben könnte, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt-

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Auch der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat in einem hochgradigen Erregungszustand befunden hat und daher ohne "Überlegung" gehandelt haben mag, schloß die Beurteilung seiner Tat als kord nicht aus (vgl BGHSt 2, 60 f; BGH NJW 1951, 410 Nr 24). Daß dem Angeklagten infolge seiner seelischen Abartigkeit eine "sorgsame und umfassende Abwägung des Verhältnisses von Zweck und Mittel" nicht möglich war, hat das Schwurgericht dadurch berücksichtigt, daß es eine Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint und dem Beschwerdeführer § 51 Abs 2 StGB zugebilligt hat; an der Feststellung des Nerkmals der Teimtücke war es deshalb nicht gehindert, da sich dieses deutlich aus den festgestellten äußeren Umständen ergab.

Daß dem Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB nicht zugute kommen kann, wurde schon unter B I 2 erörtert. Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, der Angeklagte könrie. irrtümlich eine "Provokation" angenommen haben.

3, Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Die Ausführungen mit denen das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen für die Tatzeit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden Bewußtseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit beim Angeklagten verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision meint, der Tatrichter habe verkannt, daß auch ein nicht krankhaft bedingter "hochgradiger Affekt" als Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen werden müsse. Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang ein nicht krankhaft bedingter starker seelischer Erregungszustand die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließen kann (vgl 5GUSt

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329, 332); für eine besonders schwere unverschuldete Fornaufwallung hat die Rechtsprechung in höchst seltenen Ausnahmefällen das bejaht (vgl OGHSt 3, 19, 23, 80, 82; SGHSt 3, 194, 1995 BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952). - Denn nach lage der Dinge ist auszuschließen, daß das Schwurgericht und der Sachverständige Dr. Ziehen eine solche

- wenn auch entfernte - Möglichkeit übersehen haben könnten In den Urteilsgründen ist allerdings nur von dem Fehlen eines "pathologischen Affekts" und einer darauf zurück-- zuführenden Bewußtseinsstörung die Rede. Das ist jedoch damit zu erklären, daß bei der seelischen Abartigkeit des Angeklagten eine krankhaft bedingte Gemütsaufwallung im Vordergrund stand, Im übrigen sprechen die Gründe, die

der Annahme eines solchen Erregungszustandes entgegenstanden - nämlich, daß die Tat des Angeklagten mit der Entwicklung seiner Persönlichkeit immerhin nicht unvereinbar war und daß er für den Zeitpunkt der Tat nicht an einem Erinnerungsschwund leidet - in gleicher Weise gegen die Möglichkeit eines nicht krankhaft bedingten "hochgradigen Affekts". Hinzu kommt noch folgendes: Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte am Abend der Tat schon zwischen 20 Uhr und 20.40 Uhr die "sichere Empfindung, es werde an diesem Abend noch etwas Entscheidendes geschehen", Als er kurze Zeit später (etwa um 20.40 Uhr) in dem Ehepaar DD "seine" Juliane und "ihren Liebhaber" zu erkennen glaubte, faßte er endgültig den Entschluß, das Mädchen noch an diesem Abend zu erstechen. Bis zur Verwircklichung dieses Vorhabens vergingen noch etwa drei Stunden. Schon dieser zeitliche Abstand zwischen Entschluß und Ausführung der Tat verbietet die Annahme, der Angeklagte könne Juliane von x» in einer

so starken seelischen Spannung getötet haben, daß seine Einsichts- und Willensfähigkeit völlig aufgehoben war.

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Auch mit der Frage eines etwaigen Einflusses der Wetterlage auf den Zustand des Angeklagten hat sich das Schwurgericht in den Urteilsgründen an Hand des ärztlichen Gutachtens ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.

Da das Schwurgericht in den vorstehend erörterten Fragen zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist und auf ihrer Grundlage die Schuld des Angeklagten bejaht hat, ist entgegen der Meinung der Revision auch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt.

Dr. Hörchner Martin Seibert Dr. Mannzen Dr. Hengsberger