§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/200#abs-1 (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/200#abs-2 (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 200 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.1961 – 5 StR 402/61
- BGH, 26.06.1957 – 3 StR 21/57
- BGH, 10.05.1955 – 2 StR 427/54Zitiert von 1
- BGH, 03.02.1955 – 3 StR 362/54
- BGH, 05.02.1954 – 5 StR 441/53Zitiert von 3
- BGH, 23.01.1953 – 1 StR 366/53
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.