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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 1 StR 575/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 575/55 | 2266 041
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bilanzbuchhalter Friedhold C iE zu: m. scboren am > 1907 ir Pos. 2. Zt. in
anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung uU. &
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Friedhold Ca
wird das Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz)
vom 10. Oktober 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt
ist
a) wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, mit den Feststellungen hierzu,
b) wegen fortgesetzten Betrugs, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und war an das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklegte ist vom Landgericht wegen leichtferti;,cr Zalscher Anschuldigung (§ 164 Abs 5 StGB) und wegen forigesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gerfäüngvis verurteilt worden. Seine mitangeklagte Ehefrau ist teils freigesprochen, teils ist das Verfahren gegen sie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ($_338 Nr 8_StRO).
Diese sind offensichtlich unbegründet. Das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, daß es seine alleinige Schuld war. wenn sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandzung noch keine Information von ihm erhalten hatte. Seiner Schwerhörigkeit ist durch das Gericht gebührend Rechnung getragen worden; insoweit fehlt es außerdem schon an einem Gerichtsbeschluß im Sinne des § 338 Nr 8 StPO, durch den der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden wäre:
Die in der handschriftlichen Eingabe des Angeklagten vom 11. März 1956 vorgetragenen weiteren Verfahrensrügen sind weder innerhalb der Frist noch in der Form des § 345 StPO geltend gemacht und daher unzulässig.
IT. Sachrüge.
a) Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldi-
zung.
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt träst, insbesondere unter Heranziehung der Gründe. aus denen der
Beschwerdeführer von der Anklage des Prozeßbetrugs freigesprochen worden ist (UA 25 f), seine Verurteilung nach § 164 Abs 5 StGB nicht,
In dem Räumungsrechtsstreit, den der Angeklagte gegen seinen Mitnieter Dr. Up nit der Behauptung angestrengt hatte, Dr. UEEEEp habe ihm die Untervermietung seiner zwei Fraxisräume als Wohnräume versprochen, wurde die damalige Hausangestellte Edith DB, jetzt verehelichte N; als Zeugin vernommen; sie bekundete uneidlich, nichts von dem zu wissen, was zwischen dem Angeklagten und Dr. Use verhandelt worden sei. Mit Schreiben vom 24./26. Juni 1951 an die Staatsanwaltschaft Weiden erstattete der Angeklagte gegen Dr. UCEB Anzeige wegen Verleitung der Zeugin zur falschen Aussage. Es habe sich herausgestellt, daß Dr. Un EB der Zeugin vor dem Vernehmungstermin Weisungen gegeben habe, wie sie aussagen solle. Edith DER have die Verleitung durch Dr. Up den Eheleuten Gmehling und ihrem Verlobten gegenüber zugegeben. Die Eheleute GmaiiB hätten den Sachverhalt ihrem Rechtsanwalt Dr. Go@p in N | mitgeteilt, dem Edith DER ebenfalls erklärt habe, von Dr. TED unterrichtet worden zu sein, was sie bei ihrer Vernehmung vor Gericht sagen solle. Einzelheiten, aus denen sich ergibt, in welchen Punkten die Zeugin von Dr. U zur falschen Aussage verleitet worden sein sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Das auf die Anzeige des Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanvaltschaft eingestellt. Der Angeklagte legte Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, das Verfahren euf die Zeugin DER wegen falscher uneidlicher Aussage auszudehnen. Die Zeugin sei durch ihn, den Angeklagten, davon unterrichtet worden, daß er am 1. April 1950 in die beiden Räume des Dr. UP übersiedein sollte. Im übrigen fehlen
auch hier Einzelheiten, aus denen die angebliche Unrichtigkeit der Aussage der Edith DM sich ergeben soll. Die erneut eufgenommenen Ermittlungen wurden wiederum eingestellt,
die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten durch Bescheid des Generalstaatsanwalts zurückgewiesen.
Das Landgericht stellt fest, die Zeugenaussage der Edith DD habe der Wahrheit entsprochen. Auch von einer "Verleitung" der Zeugin zum Meineid oder zur uneidlichen falschen Aussage durch Dr. Um könne keine Rede sein. Zwar hätten die Eheleute Ua nit ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung im Rechtsstreit über die Vorgänge gesprochen; es sei aber nicht angestiftet worden, etwas Falsches zu sagen. Der Angeklagte habe keinen Nachweis dafür gehabt, daß die Zeugin die Unwahrheit gesagt habe. Er "nätte durch eine einfache Hückfrage bei der Zeugin DB feststellen können, daß seine Vermutungen unbegründet waren: Diese Erkundungen anzustellen war ihm bei seiner Intelligenz zuzumuten. Er durfte sich nicht auf die angeblichen Äußerungen dritter Personen verlassen, Die Anzeige des Geßner erfolgte grob fahrlässig."
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig, daß der Beeriff "leichtfertigt" im Sinne des § 164 Abs 5 StGB etwa mit "grob fahrlässig" gleichzusetzen ist (RG JW 1936, 388 Nr 205 RGSt 71, 34, 37; BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951; 2 StR 345/51 vom 9. August 1951; 5 StR 253/53 vom 15. Dezember 1953). Nach der letztgenannten Entscheidung ist als leichtfertig; - "- sofern die ausgesprochene Verdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet war — ein Verhalten im allgemeinen nur dann anzusehen, wenn der Handelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm auch zumutbaren Nachprüfung hätte erkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel be-
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stauden". Daß die Anzeige von vornherein völlig unbegründet war, 1&ßt sich schon angesichts des Gesprächs zwischen den Eheleuten U und ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung als Zeugin nicht sagen. Wenn das Landgericht meint, der Anugeklagie hätte sich vor der Anzeige gegen Dr. U an Edith DOEEEEEEE wenden müssen und "durch eine einfache Rückirage" bei ihr die Unbegründetheit seiner Vermutungen festgestellt, so kann dies ebenfalls nicht anerkannt werden. Denn Edith DR hätte; was das Landgericht offenbar übersehen hat, im Falle, daß sie von den Ekeleuten Ui zu einer falschen Aussage verleitet worden war, nunmehr sich selbst dem Angeklagten gegenüber einer falschen Aussage besichtigen müssen. Der Angeklagte konnte also nicht erwarten, daß er durch eine Befragung der Edith DER den wahren Sachverhalt erfahren würde. Eine solche Rückfrage würde ,
den Rahmen zumutbarer und erfolgversprechender Erkundigungen überschreiten und auf ein Ermittlungsverfahren hinauslaufer, zu dem nicht der Angeklagte, sondern die von ihm angegangsine Staatsanwaltschaft berufen und in der Lage war (vgl RGSt
71, 34, 375 71, 174, 1755 74,257; BGH aaO und 3 StR 33/53 vom 9. Juli 1953). Der Angeklagte hat auch später - von seinen Standpunkt folgerichtig - die Edith DB im Zusammenhang mit seiner Beschwerde wider die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. UM in seine Strafanzeige einbezogen. .
Damit entfällt der einzige Gesichtspunkt, aus dem das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten herleiten zu können glaubt. Es sei aber noch darauf hingewiesen, daß die Rechtsansicht des Landgerichts auch in einem gewissen Widerspruch steht zu den Feststellungen, die im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten von der anklage wegen Prozeßbetrugs zum äußeren und inneren Sachverhalt getroffen worden sind (UA 25 f). Danach hat Dr. Vin selbst zugegeben, mit dem Angeklagten über eine Vermietung gesprochen zu haben; bei dem Angeklagten hatte sich die Heinuns
sehiläüet. er könne tatsächlich mit den beiden Räumen rechnen; er ist nach seiner Persönlichkeit imstande, sich selbst Dinge einzureden, und ist von deren Richtigkeit dann überseugt. Hit diesen Betrachtungen hätte das Landgericht sich auch in deu vorliegenden Anklagepunkt der leichtfertigen falschen Anschuldigung auseinandersetzen müssen.
Der Sachverhalt läßt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte, auch unter Berücksichtigung der soeben angeführten Gesichtspunkte, sich doch eines Vergehens nach § 164 Abs 5 StGB schuldig gemacht hat. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, inwieweit er bei den von ihm angegebenen unbeteiligten Personen, insbesondere den Eheleuten Cm und dem Rechtsanwalt Dr. Go, ihm mögliche und zumutbare Erkundigungen angestellt und was er dabei erfahren hat; auch könnte er durch hartnäckiges, schuldhaftes Festhalten an seinen Behauptungen trotz Belehrung seitens zuständiger Stelle (RGSt 71, 174,
1753 74, 257, 260) sich nach § 164 Abs 5 StGB strafbar gsmacht haben. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, den Fall selbst abschließend zu beurteilen; vielmehr muß
die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Wegen des Umfangs einer etwa erneut auszusprechenden Veröffentlichungsbefugnis wird auf BGHSt 3, 375, 379 £ Bezug genommen.
b) Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bei, Empfang der Tbc-Beihilfe durch Nichtanzeige weiterer Einnahmen.
Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte seinen Arbeitsverdienst bei seinem Vermieter Ei (120 DM für Schreibmaschinenarbeiten) und bei der Firma WED (rund 2500 DH brutto zuzüglich einer Abfindung von rund 900 DU netto für Tätigkeit als Bilanzbuchhalter )sowie den Eezug von Kinderzuschlägen sowohl durch ihn (Tbc-Beihilfe) wie durch seine Frau (Arbeitslosenunterstützung) den zuständigen
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Dienststellen verschwiegen habe ' in der Absicht, sich die Tbc-Beihilfe ungeschmälert zu verschaffen bzw. zu erhalten. Di, Feststellungen tragen den Schulgäspruch- zum äußeren und inneren Sachverhalt des fortgesetzten Betrugs. Lediglich im Falle II 4 (Kinderzuschläge, UA 16, 31) ist dem Landgericht ein Versehen unterlaufen, das einem Rechenfehler nahekommt
und unbedenklich vom Revisionsgericht berichtigt werden
kanns Die zuviel bezogenen KinderZuschläge betragen, wie
die vom Tatrichter angestellten Berechnungen ergeben, nicht 53x56 = 108.-, sondern 3 x 12 = 36.- DM. Mit dieser Naßgabe sind die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechtzuerhalten. Der Schuläspruch selbst muß mit Rücksicht auf die noch zu erörternde Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Wegfall kommen.
Im Strafausspruch hätte das Urteil ohnehin aufgehoben werden müssen; denn es ist nicht auszuschließen, daß die für den Betrug festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gef&ängnis durch die aufgehobene Verurteilung wegen leichtfertiger Talscher Anschuldigung und durch die, wenn auch nicht allzu erhebliche Verminderung des Schadens in dem soeben behandelten Falle II 4 zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
Das Landgericht wird ferner die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 im Falle des Unterstützungsbetrugs erneut zu prüfen und dabei zur geldlichen Lage des Angeklagten klare Feststellungen zu treffen haben. Seine Begründung (UA 37), der Angeklagte habe neben seiner Unterstützung "noch fast 3 1/2 Tausend DM Einkommen von der Firma VER vezogen, läßt unberücksichtigt, daß diese etwa 3500 DM zum Teil brutto berechnet sind und daß der Zeitraum, für den_der Angeklagte Sje erhalten hat (19. Februar 1951 bis 51 Mai 1952), sich
nur teilweise mit der Zeit deckt, in der der Angeklagte
die Tbc-Beihilfe bezog (1. Februar 1950 bis 30- November 1951). äuch wird von Bedeutung sein, wofür der Angeklagte die zuviel erhaltenen Unterstützungsbeträge verwendet hat; insoweit
spielt das gegen den Angeklagten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth schwebende Betrugsverfahren in das hier zur Erörterung stehende hinein. Sollte der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 bejahen
wollen, so wäre er durch das genannte weitere Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth an einer Entscheidung verhindert (vgl BGHSt 4, 287). Der Senat hält es aus diesem Grunde für angebracht, die Sache an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen, welches die beiden Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden haben wird.
Im Falle der leichtfertigen falschen Anschuldigung hat das Landgericht die Anwendung des § 3 StTG 1954 nach seinen bisherigen Feststellungen ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Auch die Ausführungen der Revisionsbegründung vermögen hieran nichts zu ändern. Das Landgericht wird aber, falls es wieder zu einem Schuldspruch kommt, auch über diese Frage erneut zu entscheiden haben.
Im übrigen wird wegen. der Frage, inwieweit Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eintritt, wenn amnestiefähige Straftaten mit verschiedenen Straffreiheitsgrenzen in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffen, auf die zur Veröffentlichung in der AmtlichenSammlung bestimmte Entscheidung
N Eure
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des erkennenden Senats 1 StR 545/55 vom 17. Februar 1956 verwiesen:
Dr. Peetz Mantel Martin
Hübner Dr. Hengsberger