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BGH Urteil vom 14.09.1965 – 1 StR 259/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2074 039

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_259/65 Ag, URTEIL

in der btrafsache

gegen

den Rentner Alois L ED zu: :EEB, geboren an ED 1930 in DE, Kre: CE, zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R. Ur.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat: in der Sitzung vom 14. September 1965, „ an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert. . als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter keyer - Bundesrichter Mai "Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

' Staatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “ für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. März 1965 wird verworfen. °'

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 26. kärz 1965, soweit sie drei lonate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Daa Landgericht nat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu

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einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer Gelästrafe von 100,-- Dä verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Inhaber des Uhrengeschäfte MW infolge Hereinnahme des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Schecks einen durch Täuschung bewirkten Vermögensschaden erlitten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob Of sich auf gutgläubigen Erwerb des - der Ausstellerin abhandengekomhenen — Schecks gemäß Art. 21 ScheckG berufen konnte. Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte er doch nach Lage der Sache, wie die Verweigerung der Einlösung durch die bezogeno Bank zeigt, die Scheckforderung nur mit Schwierigkeiten und unter Zeitverlust durchsetzen können. Eine. solche Beeinträchtigung des ‚vertraglich eingeräumten Rechts steht beim Eingehungsbetrug der Vermögensschädigung gleich (Baiist 15, 83, 86 ff; RG HRR 1938 Nr. 997). Ob der Scheck gedeckt war oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGHSt 1, 92). °

Zur inneren Tatseite ist folgendes zu sagens

Der Einwand der Revision, das Landgericht habe im Gegensatz zu den sonstigen Urteilsfeststellungen an einer Stelle (UA S. 7) angenommen, der Angeklagte sei bei Erwerb des Schecks gutgläubig gewesen, entbehrt der sachlichen Grundlage. An der erwähnten Stelle gibt das Urteil nur die Zinlassung des Angeklagten wieder.

Dagegen liegt ein gewisser Widerspruch darin, daß das Urteil nach ausführlicher Darstellung, wie der Angeklagte den Scheck von einem Unbekannten erworben habe, fortfährt: "Wie der Scheck aus den Büroräumen der Fa. I in die Hände des Angeklagten gelangte, ist ungeklärt geblieben. Vor der Polizei hat der Angeklagte angegeben, er habe den Scheck .in der Töilette des Bahnhofs gefunden". Hier handelt es Sich jedoch offenbar nur um Fehler der Formulierung. Dice Ausführungen des Landgerichts lassen nämlich erkennen, daß letztlich nicht festzustellen war, welche der beiden Sachdarstellungen, die der Angeklagte gegeben hat, der Wahrheit entsprach, daß aber jedenfalls ein redlicher ürwerb des Schecks durch den Angeklagten ausgeschlossen erschien. j

Was die Revision im übrigen zu diesem Fall vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, daß die Schlüsse, mit deren Hilfe der Tatrichter seirie Überzeugung gewinnt, nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Verstöße gegen diesen Grundsatz sind aber nicht dargetan. Insbesondere gebot auch die Feststellung, daß die Unterschrift unter der vom Angeklagten vorgelegten Quittung "Johannes" lauteto und dem Schriftzug nach der Unterschrift auf den Scheck glich, keine andere Beurteilung, da zwar die Echtheit der Scheckunterschrift festgestellt ist, nicht aber die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung und damit die „Identität dor Unterzeichner. Wenn das Landgericht den zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten vor allem "aus der Tatsache keschlossen hat, daß 'er trotz der ausweichenden Auskunft, die er bei der Dresdner Bank erhalten hatte, den - ünter eigenartigen Umständen weit unter dem Nennwert erworbenen - Scheck alsbald in Zahlung

gab, so steht dies in voller Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung. Auch der Umstand, daß der Angeklagte nach Einholung der Auskunft freiwillig noch weitere 20,-- Di an den Unbekannten auszahlte, nötigte nicht zu ‘der Annahme seiner Gutgläubigkeit.

. 2. Dice Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, ‚47 StGB) hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, in welchem Umfang der Angeklagte von vornherein in die Pläne des anderen Mannes eingeweiht war, der den Einbruch in’ das Gebäude der Firma Mpausführte, während der Angeklagto zunächst als \rarnposten außerhalb stehen blieb. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber darauf nicht an. Das für die Littäterschaft erforderliche Einverständnis zu, bewußtem und gewollten Zusammenwirken muß nicht schon vor dem Beginn der Ausführung in allen Einzelheiten hergestellt sein. Nittäterschaft ist sogar in der Form möglich, daß sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zur gemeinschaftlichen Fortsetzung des strafbaren Vorhabens verbindet, sofern er nur hierbei noch irgend einen Beitrag zur Ausführung der Tat liefert (Urt. des BGH vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 352/63 -). Jedenfalls diese Voraussetzungen treffen bei dem Angeklagten zu. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der ängeklagto schließlich in Kenntnis der Tatsache, daß sein Begleiter bereits in das Gebäude eingebrochen war, auf desson Aufforderung gleichfalls eingedrungen und hat dort gestohlen. Hierin liegt keine bloße Ausnutzung einer durch den Einbruch geschaffenen Lage, sondern die bewußte und gewollte Übernahme eines Beitrags zur gemeinschaftlichen Fortführung der noch nicht abgeschlossenen Tat, so daß

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der Angeklagte sich auch den Erschwerungsgrund des § 243

Abs. I Nr. 2 StGB zurechnen lassen muß (BGHS+t 2, 344, 346). Daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur unter dem Eindruck einer Drohung des anderen zum Tatort mitgefahren ist, steht der Annahme der kittäterschaft nicht entgegen (vgl. Urteil des BGH vom 30. September 1958 - 1 StR 272/58 -).

3. Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung unbegründet. Zwar gaben die Lebensumstände des Angeklagten und die besondere Gestaltung der abgeurteilten Fälle Anlaß, die Zubilligung mildernder Umstände zu prüfen. Das hat das Landgericht jedoch nicht übersehen. Wenn es aus verschiedenen Gründen zur Ablehnung mildernder Uustände gekommen ist, kann hiergegen aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Auch im übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen rechtlichen Bedenken.

4. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Seibert Fischer keyer Mai Pikart