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BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 1 StR 470/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 470/58

2318 026

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Mujo H Ep aus TEE: geboren an CE 1927 in SE (Susosianien), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen erfolgloser Anstiftung zum schweren Raub u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof sls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts Trier vom 26. Juni 1958 wird verworfen.

Die seit dem 27. Juni 1958 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

] “> 28) I

Gründe§

=

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-470-58#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum schweren Raub (§§ 49 a Abs. 1, 249, 250 StGB) und wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es eine Pistole - Modell Dreyse - nebst Magazin und vier Schuß Munition eingezogen (§ 26 Abs. 2 Waffe).

Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision macht geltend, daß das Landgericht

durch die Vereidigung des Zeugen Mfpceeen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe. Das ist nicht der Fall.

a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht offengelassen, ob der Zeuge U ernstlich oder nur zum Schein auf den Tatplan des Angeklagten eingegangen ist und seine Teilnahme an dem Raubüberfall zugesagt hat. Die von der Revision im Rahmen der Sachverhaltsschilderung vermißte Feststellung mangelnder Ernstlichkeit dieser Zusage ist den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen, wo gesagt ist, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen “in vollem Umfang Glauben geschenkt und insbesondere auch seine Einlassung, auf das Raubvorhaben des Angeklagten nur zum Schein ein- . gegangen zu sein, für durchaus vernünftig" befunden habe, Damit scheidet der Tatbestand der Verabredung eines Ver-

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brechens (§ 49 a Abs. 2 StGB) und der Verdacht einer Beteiligung des Zeugen an der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Vorbereitung eines schweren Raubes aus (vgl. RGSt 58, 392, 3935 BGH IM Nr. 20 zu § 49 a StcB /ünter 1_/; BGH 1 StR 272/58 vom 30. September 1958).

b) Das Urteil gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der mangelnden Ernstlichkeit der Teilnabmeerklärung des wg erst auf Grund der Bidesleistung des Zeugen gewonnen hat. Die Strafkammer führt zwar bei der Erörterung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage aus, sie sei den Bekundungen des Min vollem Umfang gefolgt, "zumal" dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, in der Hauptverhandlung einen glaubwürdigen Bindruck hinterlassen und seine Aussage mit dem Eide bekräftigt habe. Die dann folgenden Darlegungen, insbesondere die Erwägung, daß der Zeuge für sein Verhalten - die (nicht ernstlich gemeinte) Zusage der Beteiligung und die spätere Anzeige des Raubvorhabens bei der Polizei -— eine durchaus vernünftige Erklärung gegeben habe,zeigen jedoch, daß der Tatrichter die Ernstlichkeit der Zusage des MP und damit das Vorliegen eines Teilnahmeverdachts gegen ihn unabhängig von der Tatsache der Vereidigung verneint hat.

2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Daraus, daß in der Hauptverhandlung weder die Niederschriften über die Aussagen des Zeugen MM] im Ermittlungsverfahren verlesen noch die damaligen Verhörspersonen vernommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, das Landgericht habe die Feststellung, daß die von Mg im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben mit seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung Üübereinstimmten und "niemals entscheidende Widersprüche

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aufgetreten" seien, auf Grund unzulässiger Verwertung der Ermittlungsakten getroffen. Die Strafkammer kann die früheren Aussagen des Zeugen auch im Wege von Vorhalten in die Hauptverhandlung eingeführt haben (u. a. BGHSt 3, 199,

201). Da solche Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet zu werden brauchen (§ 273 Abs. 1 StPO), kann

aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift nicht geschlossen werden, daß sie unterblieben sind. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch eine selbst unzulässige Verwertung der Aussagen des | im Ermittlungsverfahren beschwert sein sollte, da es ihm gerade darauf ankam, Widersprüche zwischen diesen Aussagen und den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung darzutun. Daß die Strafkammer entscheidende Widersprüche nicht für gegeben erachtet hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, gegen die anzugehen dem Beschwerdeführer in Giesem Rechtszuge versagt ist. ‘

3, Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision nicht aufzeigt, auf welchem Wege die Strafkammer den von dem Angeklagten benannten Engländer TE nätte ausfindig machen und als Zeugen heranziehen sollen. Im übrigen scheidet ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dann aus, wenn der Tatrichter - wie hier - sich schon auf Grund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Beweistatsache gebildet hat (u. a. BGH NIW 1951, 283 Nr. -22; BGH 1 StR 51/58 vom 25. Juli 1958).

Il. Sachbeschwerde

Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen ebenfalls nicht durch.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-470-58#rd_9

a) Dem Landgericht war es nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen MB such zu berücksichtigen, daß er "strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist". Diese Erwägung steht mit der Feststellung, daß MED sich unter falschem Namen in einem Lager aufgehalten bat - daß er unter diesem Namen auch die Ehe geschlossen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen -, nicht in Widerspruch. Das Landgericht wollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge nicht in einer für seine Glaubwürdigkeit bedenklichen Weise strafrechtlich in Srscheinung getreten sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten ist nicht verletzt. Das, DLandgericht hat unbeschadet der Bemerkung, daß für einen Racheakt des Zeugen MP "Heine stichhaltigen Gründe bestehen, für erwiesen erachtet, daß SD gegen Gen Angeklagten nicht aus Rache falsch aus gesagt hat, Das ergeben die Ausführungen zur Beweiswürdigung zweifelsfrei.

c) Der von der Revision behauptete Kreisschluß besteht nicht. Wenn auch das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, Mi have ihn aus Rachegefühlen falsch beschuldigt, die Aussage des MB gegenüber stellt, er habe mit dem Angeklagten nie Streit gehabt, so ergeben doch die anschließenden Ausführungen der Strafkammer deutlich, daß sie die Einlassung des Angeklagten nicht schon wegen der gegenteiligen Aussage des Zeugen “u: sondern deshalb für widerlegt erachtet hat, weil diese Aussage durch die Tatsache freundschaftlichen Verkehrs zwischen den beiden glaubhaft bestätigt worden ist.

A} Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen 1ä8t auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hinderte der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß beim Zusammentreffen des Angeklagten und des Zeugen Mn = 25: Februar 1958 gegen 16,15 Uhr weder ein zur Ausführung des Raubes geeignetes Fahrzeug bereitstand, noch (zunächst) die Pistole zur Stelle war, den Tatrichter nicht, gleichwohl anzunehmen, daß der Angeklagte den Raubüberfall für diesen Nachmittag geplant und den Zeugen MP dafür zu gewinnen versucht hatte.

Dr. Geier Werner Martin Hübner Dr. Hengsberger

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