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BGH Entscheidung vom 25.11.1958 – 1 StR 497/58

1. Strafsenat

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2517 034

1_ StR 497/58

ImNamen de s vo lkes In der Straflsache gegen

den Rechtsanwalt FO 7 EWw aus DD > Ei. geboren am dB 1922 in Es bei VE,

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. +4.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Mai 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache 2u neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. — 2 _ .

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, wegen fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter Verleitung zum Falscheid verurteilt. Mit der Revision macht er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend, "Eine Verfahrensrüge greift durch,

Der Beschwerdeführer beanstandet es-mit Recht, daß die Strafkammer den Zeugen AED nit der Begründung nicht vereidigt hat, er sei. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bilde, beteiligt.

. BED mußte eines Nachts mit seinem Porsche-Pkw, in dem sich auch der Angeklagte, ii ) Ta», SCHE un Te CD Hefänden, vor einer herunter-

gelassenen Bahnschranke halten. Währenddessen leuchteten Frei I) und der Angeklagte abwechselnd in das Bahnwärterhäuschen, um den Schrankenwärter, der davor stand, zu ärgerh. In einer von der Staatsanwaltschaft eingeletteten "Untersuchung gegen Unbekannt!" wurde Burkhardt vom Amtsgericht als Zeuge geladen. Er ging zum Angeklagten und sagte ihm, daß er jetzt wohl sagen müsse, wie es gewesen sei. Der Angeklagte wollte dies aber auf keinen Fall. Er erklärte deshalb » "Das kommt

gar nicht in Frage! Sage einfach, die Fri hat allein geleuchtet. Der tut. das nicht viel. Wir schwören dann eben alle beide unä da sind wir aus der Sache heraus". Das Urteil fährt fort: "DEE vaßte, obwohl .er an sich den Angeklagten nicht belasten wollte; dieses Ansinnen doch nicht vecht." Er bekundete deshalb bei; ‚seiner Vernehmung, daß

der Angeklagte und Fr OD ait dem Scheinwerfer in der. Gegend herungeleuchtet. hätten.

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Die Strafkammer sieht in der wiedergegebenen Aufforderung des Angeklägten an 7 eine erfolglose Anstiftung' zum Meineid.' An'diesem Verbrechen könnte Burkhardt nur beteiligt sein, wenn er sich ernstlich bereit erklärt hätte, bei seiner Vernehmung dem Wunsche des Angeklagten nachzukommen (RGSt. 56, 149 ff; vgl. auch BGH IM Nr. 20 zu § 49 a StGB; BGH 1 StR 272/58 vom 30. September 1958). Das trifft nach den bisherigen Feststellungen nicht zu. Die Strafkammer hat offensichtlich den Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt und DEE nicht vereidigt,weil sie ihn der Teilnahme an dem nächtlichen Jeuchten durch Unterlassen jeglichen Einschreitens für verdächtigt hielt. Darauf deuten auch die wiederholten Hinweise des Vorsitzenden auf däs Weigerungsrecht des Zeugen DEE nach 5 55 StPO. Dieses Leuchten ist aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.

Das Urteil kann auf dem.Rechtsfehler beruhen. Es '1äßt sich nicht ausschließen, daß DEE unter zia anders ausgesagt hätte. Seine Bekundungen liegen der Verurteilung des Angeklagten in allen drei Pällen zugrunde. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben.

Die übrigen Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

ver Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem

u

Antrage des Verteidigers an ein anderes Landgericht zurückzuvezweisen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Martin Hübner

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