§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.08.2019 – 3 StR 221/18Strafprozess: Gesamtstrafenbildung bei Verfahrensverschmelzung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; Voraussetzungen eines Tankbetrugs; Anstellungsbetrug als Krankenpfleger durch Verschweigen vermögensrechtlicher Vorstrafen gegenüber einer JVAZitiert von 10
- OLG Hamm, 18.04.2023 – 3 RVs 14/23
- OLG Hamm, 31.07.2008 – 3 Ss 288/08Zitiert von 5
- OLG Köln, 04.11.1994 – Ss 476/94
- BGH, 12.03.2025 – 2 ARs 76/25Verbindung zweier rechtshängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
- BGH, 03.02.2016 – 2 StR 159/15Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Ausschluss der Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung nach Rechtshängigwerden der Sache beim Gericht höherer Ordnung; Prüfung von Amts wegen in der RevisionsinstanzZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 19.09.2024 – 203 StRR 422/24
- LG Bielefeld, 06.12.2022 – 14 Ns - 911 Js 1030/21 – 22/22
- OLG Karlsruhe, 16.12.2021 – 2 Rv 35 Ss 670/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/323#abs-1 (1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/323#abs-2 (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/323#abs-3 (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/323#abs-4 (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.