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BGH Entscheidung vom 22.11.1956 – 4 StR 425/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 425/56 2245 0?0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1) den Fabrikanten Hermenn August ED aus SB. geboren am GEEEEEB 1554 ir Suuiiii 2) den Fabrikanten Karl BED aus SUB: äcrı e=- boren am (EB '915; aus SB;

3) den Febrikanten Otto Bi (EEE dort geboren am u 18939,

4) den Kaufmann Otto S EB aus Su z<- boren ar HERE 1895 in Sp»

5) den kaufmännischen Angestellten. Herbert W uuuEEEEEEED aus SCHERE, geboren or u 19:6 in Sum (GESEHEN:

wegen Vergehens gegen Gesetz Nr 7 der AHK

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesriohter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. März 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der taatskasse zu Lasten.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Hgg ließ in seiner Metallwarenfabrik SA-Doirhe der in der nativnais»zialistischen Zei; gebräuchiichen Art sowie Dolche herstellen, wie sie Offiziere der früheren loutschen Luftwaffe trugen Die Dolche heider Sorzen waren „riginalgetreu mit dem Hakenkreuz versenen. Er führte erwa 7000 ZIuftwaffendolche und 5000° SA-Dolche nach den USA auf Bestellung eirer kalifornischen Firma aus, die sie an amerikanische Andenkensammnler verkaufie. Die Angeklagten DD: Eihp ur SW lieferten ar Hp Zutaten, nänlich für die Luftwaffendolche Knebel und Knöpfe, denen das frühere nationalsozialistische Hoheitsabzeichen mit dem Hakenkreuz aufgeprägt war, außerdem Griffe für die SA-Dolche, auf denen ein Raum zur Anbringung des SA-Zeichens ausgespars war. Auch diese Angeklagten wußten, daß die Dolche zur Ausfuhr bestimmt waren. Der Angeklagte WB fünrte als Angesteilter Es in dessen Auftrag die Verhandlungen mit der. Hbrigen Angekl agten.

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‚Gemäß dem Bröffnungsbeschluß erschienen die Angeklagten hinreichend verdächtig, als Täter oder als Gehiifen gegen das Gesetz Nr 7 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 21.9.1949 betreffend Uniformen und Abzeichen (A Bl AHK Nr i Seite 11) verstoßen zu haben-

Die Sirafkammer hat sie freigesprochen, weil ihr Verhalten schon den äußeren Tatbestand der in Art. 4 des genannten Gesetzes enthaltenen Strafbestimmung nicht erfülis. jedenfalls aber hätten sie in einem entschuiäharen Verbotsirrzum gekandel“.

Die mit verfahrensrechtiichen und sachlichrechtlichen Einwänden begründere Revision der Staatsarwaltschaft, äte der Oberbundesanwal+ in der Verhandlung vor dem Senal vertreten hat, muß erfolglos bleiben. Tie Verfahrensrügen sind

erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhnber und deshalb unzulässig. Die Würdigung der sachlichrscht.ishen Angriffe der Revision ergibt foigendes:z

1) Die Strafkammer sieht den Sinn und Zweck des Gesetzes Nr 7, das einerseits der von den Alliierten erstrebten "reeäucaticr" des deutschen Volkes und andererseits der Sicherung ihrer Streitkräfte dienen solle, darin, des "Miisderaufleben von Militerismus und Nazismus zu verhüten".

Die Erinnerung an sie könne wieder erwachen, wenn national- I sozialistische Abzeichen vcn Deutschen in der Bundesrepublik | getragen werden; deshalb werde dies in Art 1 d des Gesetzes A aeutschen Itaatsangehörigen verboten. Dem Zweck des Gesetzes widerspreche jedoch die Herstellung solcher Abzei.chen in der Bundesrepublik denn richt, wenn sie in voliem Umfang in das Ausland - dazu noch in einen der alliierten Staaten - ausgeführt werden; denn dann bestehe keine Möglichkeit, daß diese Abzeichen von Deutschen in der Bundesrepublik getragen würden.

2) Der Senat sieht keinen Anlaß zu entscheiden, ob die Auslegung der Strafvcrschriften des Gesetzes Nr 7, nämlich der Art 3 und 4, durch die Strafkammer richtig ist. Denn darauf kommt es. für seine Entscheidung nicht an. e|

3) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil muß nämlich jedenfalls an den Feststellungen der Strefkemmer zur inneren Tatseite scheltemn. Darmach haben die Angeklagten "wegen des Umfangs des in dem Gesetz Nr 7 der AHK enthaltenen Verbots .,. bei ihrem zuständigen Pachverband angefragt". Mit dessen Antwort haben sie — s0 stellt die Strafkammer ferner fest — zugleich le Auskunft des übergeoräne*er Wirtschafssverbandes erhalten, worin rechiskundige Personen ihnen mitteilten, "daß die Herstellung solcher, mit nationaisnzialistischen Emblemer versehenen Waren aus Gründen des guten Geschmacks zwar unangetracht,

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aber wohı. nicht verboten wäre", In der Überzeugung on der Richtigkeit dieser Auskunft hatten sie die fraglichen Gegenstände hergestellt und in die USA geliefert.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten das etwaige Unrecht ihres Handelns nicht erkennen können, mochten ste auch gewußt haben, "daß sie sich gegen die vom Gesetz nicht mehr umfassten Bereiche von Anstand und Sitte vergangen haben",

Was die Revision gegen diese Ausführungen gelterd macht, vermag das Urteil nicht zu Fall zu bringen.

Entgegen ihrer. Meinung durften die Angeklagten, ohne

daß sie die ihnen zuzumutende Gewissensanspannung unterließen, auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen. Sie stammte von den für sie zuständigen Fachorganisationen, die für ihre Beratung nicht nur in wirtschaftlichen, sondern auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung standen. Von der Richtigkeit der empfangenen Belehrung durften sie umso eher ausgehen, als es sich für sie als juristische Laien bei der zu klärenden Frage

. nach dem Verbotsumfang des Gesetzes Nr 7 nicht um eine ein-

fach zu entscheidende Rechtsfrage handelte, die von rechtskundigen Personen ihres Pachverbandes beantwortet war.

Von den Angeklagten zu verlangen, eie hätten die, wie die Revision meint, geringe Überzeugungskraft der Auskunft ihres Verbandes erkennen müssen, würde die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht überspannen. Dies umso mehr, als nicht ersichtlich ist, an wen sonst sie sich vernünftigerund zweckmäßigerweise mit Aussicht auf noch zuverlässigere Artwort kätten wenden solien, Selbst wenn, wie äle Revisicn äusführt, die Bundesstelie für den Warenverkehr der gewerblichen Wirte:haft in Frankfurt a. NM. für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Art 3 des Gesetzes Nr 7 zuständig gewesen sein solits, bleibt unklar, warum die Angeklagten

hätten erwarten müssen, von dieser Stelle in der ihnen zweı- felhaften Frage eine zuverlässigere Belehrung als von ihren Fachverbänden zu erhalten.

Es mag sein, daß der Angeklagte WB, der sich aur Weisung Hg an deı Fachverband der Schneidäwarenindustrie

und Über diesen an den übergeordneten Wirtschaftsverband gewandt hatte, von dort eine, wie die Revision behauptet, schriftliche Auskunft erhielt, wenn dies die Strafkammer auch nicht ausdrücklich feststellt. Aber auch dann, wein die übrigen Angeklagten sich dieses Schreiben nicht zeigen lie- , ßen, sondern von der Richtigkeit dessen ausgingen, was ihnen Wormsbach als Inhalt des Schreibens mitgeteilt hatte, kann gegen sie nicht der begründete Vorwurf erhoben werden, sie hätten sich noch um weitere Belehrung bemühen müssen. Denn es fehit nach den Feststellungen des Lanägerichts en jedem Anhalt dafür, daß sie dem Angektagten Wi nicht hätten vertrauen dürfen. Überäles hatte die Mitteilung des Fachverbandes, auch wenn sie schriftlich geschah, nach Feststellung des Landgerichts keinen solchen Inhalt, daß die Angeklagten daraus hätten Verdacht gegen die Zuverlässigkeit der Auskunft schöpfen müssen. Was die Revision unter Hinweis auf den angeblichen Inhalt des Antwortschreibens ausführt, der geeignet gewesen sei, die Bedenken der Angeklagten über die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens zu zerstreuen, vermag

der Senat nicht zu prüfen. Denn das Urteil gibt diesen Wortlaut nicht wieder. Darin liegt jedenfalls kein sachlichrecht-. licher Fehler. Die Strafkamer durfte sich nämlich darauf beschränken, den Inhalt der Auskunft ohne Mitteilung ihres Wortlauts festzusteilen.

Der Sachverhalt ergibt außerdem deutlich, daß sich die Anfrage des Angeklagten Volle an seinen Fachverband auf dle "Hersteilung von mit Hakerkreuzen versehenen Schrei.dwa- »en zu Expor*zwecken" (UA S 4) und demnach auch auf SA- und

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Luftwaffendclche bezog. Das Vorbringen der Revision, das Schreiben des Fachverbanäds habe sich mit der Frage befaßt, 3b Brieföffner mi+ Hakenkreuz zu Exrortzwecken hergesteilt werden dürfen, geht von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus,

0b die Strafkammer etwa ihrer Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist oder etwa sonstige Verfahrensfehler begangen hat, darf der Senat nicht prüfen, da die insoweit erhobenen Rügen der Revision verspätet sind.

Rotberg Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels