Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 17 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 05.04.2020
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 StFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.09.1955 – 5 StR 493/55Zitiert von 2
- BGH, 18.01.1955 – 2 StR 391/54
- BGH, 30.11.1954 – 1 StR 561/54Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 Abs. 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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