Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 16 Irrtum über Tatumstände

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund392 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/16#abs-1 (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/16#abs-2 (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 15 § 17