Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 26 Vorstand und Vertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 265
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 01.06.2017 – 6 AZR 720/15 · Kündigung wegen illoyalen VerhaltensZitiert von 37
- LG Wuppertal, 28.03.2017 – 16 S 50/15
- OLG Hamm, 14.04.1980 – 15 W 52/79Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 – I-3 Wx 4/16
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 – I-3 Wx 5/16
- BGH, 15.04.2021 – III ZR 139/20Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; Vertretungsmacht des Vorstands einer im steuerrechtlichen Sinne „gemeinnützigen“ StiftungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25
- KG, 02.12.2025 – 22 W 46/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/26#abs-1 (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/26#abs-2 (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.