Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 594
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 23.02.2023 – 9 U 3/22Online-Glücksspiel: Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen wegen Nichtigkeit des Spielvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- ArbG Düsseldorf, 27.06.2024 – 10 Ca 545/24Zitiert von 3
- ArbG Düsseldorf, 24.04.2024 – 8 Ca 6052/23Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 10.09.2024 – 4 Ca 6038/23
- OLG Köln, 14.12.1993 – 9 U 242/92Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 2 U 115/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
594 Entscheidungen zu § 817 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 817 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.