§ 105 Verfahren bei der Durchsuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/105#abs-1 (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/105#abs-2 (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/105#abs-3 (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Wird zitiert von 337 Entscheidungen zu § 105 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 16.02.2017 – 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16)
- BGH, 13.03.2025 – 2 StR 232/24Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten PersonZitiert von 2
- BGH, 03.05.2018 – 3 StR 390/17Unterbleiben einer qualifizierten Belehrung des Beschuldigten vor einer späteren Vernehmung: Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung im Hinblick auf die Verwertbarkeit der späteren AussageZitiert von 13
- EuGH, 11.06.2026 – C-342/25
- OLG Hamm, 18.08.2009 – 3 Ss 293/08Zitiert von 7
- BFH, 28.04.2014 – X B 3/14Kein Verwertungsverbot bei versehentlich unterbliebener Zuziehung eines Zeugen zur Durchsuchung; Sachaufklärungspflicht bei Auslandssachverhalt
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – StB 51/26Durchsuchungsanordnung: Umdeutung einer prozessual überholten Beschwerde in einen Feststellungsantrag; Voraussetzungen des Anfangsverdachts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – StB 23/26
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 18 Qs 7/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.