Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 131
Stand: 10.06.2019
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu Art 131 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf. Beschw. von Beamten und VersorgungsempfängernZitiert von 51
- BVerfG, 11.12.1962 – 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61Zur Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrags für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung (GG Art. 70 ff.). - Für die Frage, wie Staatszusammenbrüche im Bereich des Beamtenrechts zu liquidieren sind, gibt es keine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (GG Art. 33 Abs. 5). - Die Änderung eines leistungsgewährenden Gesetzes kann sich nur auf solche Einzelmaßnahmen auswirken, die nach Verkündung des Änderungsgesetzes getroffen worden sind (Rechtsstaatsprinzip). - Teilnichtigerklärung von § 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 18 des nordrh.-westf. ÄAG (vom 15. Dezember 1952 GVBl. S. 423) zu G 131Zitiert von 7
- BVerfG, 05.03.1958 – 2 BvF 4/56§ 14 Abs. 2, § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Heranziehung der Dienstherren außer dem Bund zur Zahlung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 GG 131 mit dem Grundgesetz vereinbar
- BVerfG, 26.02.1954 – 1 BvR 371/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf Beschw. von ehemaligen Berufssoldaten und Versorgungsempfängern der ehemaligen WehrmachtZitiert von 16
- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvL 59/52§ 52 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Neufassung vom 1. September 1953. Gemeindeangestellte in Schleswig-HolsteinZitiert von 2
- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR 319/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf. Beschw. von AngestelltenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2022 – 6 B 1439/21
- OVG Saarland, 17.08.2021 – 1 A 297/19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 131 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.