Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 114 Haftbefehl

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund67 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-1 (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-2 (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-3 (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

§ 113 § 114a