§ 114 Haftbefehl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EGMR, 09.07.2009 – 11364/03
- KG, 17.08.2016 – (2) 121 HEs 14/16 (16 - 17/16), (2) 121 HEs 14/16 (16/16), (2) 121 HEs 14/16 (17/16)
- OLG Celle, 01.06.2005 – 22 HEs 3/05Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 21.04.2006 – 1 Ws 233/06Zitiert von 2
- KG, 10.08.2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16)
- EGMR, 13.12.2007 – 11364/03
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 07.10.2025 – 1 Ws 317/25
- BGH, 03.09.2025 – AK 65/25
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 10 BV 24.977
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-1 (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-2 (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114#abs-3 (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.