Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.12.1956 – 1 StR 56/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz;
Rechtssatzs
Aktenzeichen:
StGB §§ 336, 211, 239
1.
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§ 336 StGB erfordert bestimmten, nicht nur bedingten Vorsatz.
Wer wegen seiner Tätigkeit als Beamter oder Schiedsrichter bei der Leitung oder . Entscheidung einer Rechtssache zur Verantwortung gezogen wird, kann auch nach anderen Vorschriften als § 336 StGB
(insbesondere nach §§ 211 f, 239 StGB)
nur dann verurteilt werden, wenn ihm eine Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB nachgewiesen ist,
Für etwaige Folgen dieser Rechtsbeugung ist er jedoch nach Maßgabe seines tatbestandsmäßigen Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verantwortlich, selbst wenn sie erst durch eine mit der Rechtsbeugung verknüpfte weitere richterliche Tätigkeit im Sinne des § 336 StGB unmittelbar herbeigeführt sind.
§ 336 StGB ist auf Laienrichter (mit Ausnahme von Laienschiedsrichtern) nicht anwendbar; jedoch gilt auch für sie die Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von Nr 1, 2.
Urteil des BGH om 7. Dezember 1956 SchwG Ansbach
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den ehemaligen Generalleutnant der Waffen-SS und jetzigen Versicherungsangestellten Max S i WB aus D WEB. geboren am EB 1899 in Domini,
2. den Kaufmann Friedrich 6 Er — ruf aus Am: geboren am m 1910 in
$} 3. den Staätinspektor Ernst 0 EM aus CHE (u . Seboren am GUEEEEEED 1009 in Hamm (TEE .
4. den Hauptmann der Schutzpolizei a.D. Ernst 5 uumnEime u geboren am EEE 1914 in ben 5 ’
wegen Mordes u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. November 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesriehter Manteı Bundesrichter Werner Bundesriehter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ansbach vom 19. Oktober 1955 wird verworfen, soweit die Angeklagten Si una cn EEE in Falle Ro@Wl freigesprochen worden sind.
Im übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision
der Staatsanwaltschaft - im Falle WB hinsichtlich der Angeklagten Si@B und CE auch auf die Revision
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der Nebenklägerin - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das uchwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth.
Von Rechts wegen
Nach den Eröffnungsbeschlüssen vom 7. Dezember 1951, 5. März 1954 und 26. April 1954 liegen zur last:
a) S i WB vier Verbrechen des Mordes je in Tateinheit mit Rechtsbeugung .(§ 336 StGB),
b) C EB vier Verbrechen des Mordes, davon
zwei in Tateinheit mit Rechtsbeugung;,
co) O WED und 5 u je zwei Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit Rechtsbeugung.
Das Schwurgericht hat sämtliche Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung verfahrensund sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten worden ist. Die Nebenklägerin ficht den Freispruch der Angeklagten Si und Cu in Falle WERE mit der Verfahrensund Sachbeschwerde an. Ihr Rechtsmittel hat in vollem Umfange, das der Staatsanwaltschaft in den Fällen Hm, Cs au
und WB E:fo1g:
Einer Erörterung der Verfahrensrügen der Nebenklägerin bedarf es nicht, weil das Urteil in dem Umfange der Anfechtung schon auf die Sachrüge aufzuheben ist.
B.
Sachbeschwerde. I. Allgemeine Rechtsgrundlagen.
Die Ausführungen, die das.Schwurgericht (unter V seines Urteils) der rechtlichen Bewertung der Einzelfälle vorausschickt, geben Anlaß zu den nachstehenden Betrachtungen.
Diese berühren im Falle RO wie dort darzulegen sein wird, nicht den Bestand des angefochtenen Urteils und tragen auch in den Fällen HD vn: Co ER nicht seine Aufhebung; sie sind vielmehr Hinweise für die neue Verhandlung der beiden letztgenannten Fälle, in denen das Urteil
aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
.
1.) $_ 336_StGB. Eine Bestrafung der Angeklagten nach dieser Gesetzesvorschrift ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich.
Zunächst kann, abgesehen von dem ausdrücklich genannten Schiedsrichter, ein Leaienrichter überhaupt nicht nach § 3536 StGB bestraft werden. Das hat der Bundesgerichtshof für Beisitzer eines Feldkriegsgerichts (BGH 2 StR 45/50 vom 27. Mai 1952,
MDR 1952, 693) und eines Arbeitsgerichts (EGHSt 5, 100)
sowie nichtrichterliche Vorsitzende eines Standgerichts
(BGH 1 StR 198/55 vom 9. Juni 1953) bereits ausgesprochen. Dabei ist hingewiesen auf die Entstehungsgeschichte des § 336 (vgl BGHSt 5, 100, 104 f), auf die Nichterwähnung der
Schöffen und Geschworenen in § 536 (im Gegensatz zu 5 334 StGB), auf den Wortlaut des $.31 Abs 2 StGB, der "unter Öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes" (also nur
Ges § 31 StGB) auch den Schöffen- und Geschworenendienst mitverstanden sehen will, auf die Entwürfe zu einem neuen
ausdrücklich die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Richter auf Schöffen und Geschworene vorsahen,
sowie auf das dem Beamtenbegriff im Sinne des § 359 StGB zugrunde liegende lierkmal der "Anstellung", das bei einem vom Gerichtsherrn zum Vorsitzenden oder witglied eines Standgerichts befohlenen nichtrichterlichen Soldaten fehle. Der Senat hält
hieran fest. Danach entfällt eine Strafverfolgung der An-
geklagten CD, Op und Sl nach 5 356 SteB.
Zu demselben Ergebnis gelangt der Senat bezüglich des Angeklagten Sig. Dieser übte zwar als Gerichtsherr zum mindesten durch die Bestätigung der standgerichtlichen Urteile richterliche Befugnisse aus (§§ 4, 5, 13 a, 76 ff KStVO; vgl ICH IM ir 5 zu § 359 StGB). Der § 145 MStGB, der ihn insoweit den Strafvorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen im Amte und damit auch dem § 336 StGB unterwarf, ist jedoch mit dem gesamten Militärstrafgesetzbuch aufgehoben (Art III KRG 34) und darf zu einer Strafverfolgung auch wegen Taten aus der Zeit seiner Geltung nicht mehr herangezogen werden (EGH 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953; vgl auch RGSt 60, 94 und Schwinge MStGB 6. Aufl Anm 1 zu § 145, welcher zutreffend darauf hinweist, daß bei § 145 MStGB ein Unterschied zwischen berufsmäßigen "und nicht berufsmäßigen Soldaten nicht zu machen ist).
Nach bürgerlichem Strafrecht aber ist Simon (nach Wegfall des § 145 MStGB) nicht als Beamter im Sinne der §§ 559,
336 StGB zu betrachten; er war Soldat und ist insoweit einem Laienrichter gleichgubehandeln,
Damit entfällt bei allen vier Angeklagten eine Anwendung des § 336 StGB wit dem Ziele der Herbeiführung einer Bestrafung aus dieser Gesetzesvorschrift.
2:) Tötungshandlungen durch Ausübung richterlicher Tätigkeit, im Sinne, des, $_ 336, StGB.
Wenn auch eine Bestrafung der Angeklagten nach § 336 StGB nicht möglich ist, so bleibt doch zu prüfen, inwieweit die dort festgelegte Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Ausübung richterlicher Tätigkeit den Angeklagten zugute kommt. Einer Anwendung des § 356 in diesem Sinne steht es nicht entgegen, daß die Angeklagten als Icienrichter anzuseken sind; wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt der Schutz dieser Gesetzesvorschrift auch Laienrichtern zu (EGH MDR 1952, 693). Ebensowenig hindert der Wegfall des § 145 KStGB eine Anwendung des § 336 StGB zugunsten des Angeklagten Sig (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 StGB sowie EGH NJW 1951, 323 Nr 22).
§ 356 StGB erfordert nach herrschender Meinung bestimmten, nicht nur bedingten Vorsatz (anders, soweit ersichtlich, nur Eb. Schmidt in Sonderveröff. ZJBL brit. Zone Nr 4/1948 S 55, 76). Diese Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ‚des Richters nach § 336 StGB bildet - ebenso wie die Begrenzung der bürgerlich-rechtlichen Haftung des Spruchrichters nach § 839 Abs 2 BGB - ein Teilstück in der Sicherung der Unabhängigkeit des Richters (vgl BGH HDR aa0, ferner EGH 1.StR_ 198/53 vom 9. Juni 19535 von Weber in NJW 1950, Anm 8 272 ff _ zu OGHSt 2, 269). Soll aber dieser Zweck erreicht werden, so darf richterliche Tätigkeit im Rahmen des § 336 StGB zu einer Bestrafung auch aus anderen Gesetzesvorschriften (so den §§ 211, 212, 239 StGB) nur dann führen, wenn der Richter sich einer Rechtsbeugung nach § 336 StGB schuldig gemacht hat (vgl Radbruch SIZ 1946, 105, 108, ihm folgend OLG EZamberg SIZ 1949, 491); denn wenn ein Richter wegen eines falschen Urteilsspruchs bei Feststellbarkeit nur bedingten Vorsatzes zwar von der Anklage der Rechtsbeugung freigesprochen, dagegen
wegen Tötung oder Freiheitsberaubung verurteilt werden müßte, so wäre das durch § 336 erstrebte Ziei einer Sicherung - der richterlichen Unabhängigkeit nur unvollkommen erreicht.
Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz freilich für den Fall, daß nachweislich eine Rechtshbeugung vorliegt und es sich um die Frage der Verantwortlichkeit für etwaige weitere durch die Rechtsbeugung herbeigeführten Folgen handelt. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn sich die Rechtsbeugung bereits bei der "Leitung" einer Rechtssache (vgl dazu RGSt 57, 31) ereignet, jedoch den Urteilsspruch beeinflußt hat. So wäre es denkbar, daß in der bewußt gesetzwidrigen Versagung eines Verteidigers eine Rechtsbeugung erblickt wird — die Auswirkung "zum Nachteile" des Beschuldigten kann bereits in der Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung liegen -- und durch diese Rechtsbeugung ein fehlerhafter Schuld- oder Strafausspruch herbeigeführt wird. Es liegt kein Anlaß vor, die durch § 336 gewährleistete Einschränkung der Verantwortlichkeit des Richters auch auf diesen Fall auszudehnen: und aus diesem Gesichtspunkt den einer Rechtsbeugung schuldigen Tüter auch Zür deren Folgen nur beim Nachweis bestimmten Vorsatzes verantwortlich. zu machen. Ein Richter, der eine Rechtsbeugung begeht, muß nach ‚Maßgabe seine® tatbestandsmäßigen Verschüldens (Vorsatz ‘oder Fahrlässigkeit) grundsätzlich für deren Folgen einstehen, auch wenn diese erst durch eine mit der Rechtsbeugung verknüpfte weitere richterliche Tätigkeit im Sinne des § 336 StGB unmittelbar herbeigeführt worden sind.
Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone OCHSt 1, 217, 224, 227 f; 2, 269 stehen der hier entwickelten Rechtsansicht schon deshalb nicht entgegen, weil sie zum KRG Nr 10, also zu außerdeutschem
Strafrecht ergangen sind. Das mehrfach erwähnte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 2 StR 45/50 vom
27. Mai 1952 (MDR 52, 693 = IM Er 5 zu § 359 StGB) ver- +4ritt hinsichtlich der Anforderungen an den inneren Tatbestand nicht durchweg dieselbe Meinung; jedoch beruht es nicht auf der teilweise abweichenden Begründung. Soweit in den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden üenats 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953 und
..1 StR 350/53 vom 30. November 1954 die Meinung vertreten ist, daß für die durch richterliche Tätigkeit im Rahmen des § 336 begangene Tötungshandlung bedingter Vorsatz genüge, wird diese abweichende Rechtsansicht nach nochmaliger Überprüfung aus den dargelegten Gründen aufgegeben.
Die Angeklagten können also, soweit sie wegen richterlicher Tätigkeit bei Leitung oder Entscheidung einer ‚Rechtssache (vgl unten Nr 3) zur Verantwortung gezogen . werden, auch nach anderen Strafvorschriften. als dem $- 336 StGB, insbesondere nach den §§ 211 f StGB nur dann: verur-- teilt werden, wenn sie - abgesehen von dem Merkmal .des _ "Beamten". oder "Schiedsrichters" - sich einer Rechtebeugung im Sinne des § 336 schuldig gemacht haben. Dabei sind ernsthafte Zweifel über die Auslegung des. anzuwendenden Rechts aus dem Blickpunkt des damals handelnden oder urteilenden Richters zu.entscheiden (vgl die eingehenden Ausführungen des Senats in dem unveröffentlichten Urteil 1 StR 50/56 vom.19. Juni 1956). Die‘ unrichtige Rechtsanwendung ist Tatbestandsmerkmel, so daß sich der be- ‚stimmte Vorsatz darauf erstrecken muß (BGH 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953, 2 StR 45/50 in MDR 1952, 695). Die Entscheidungen BEHSt 3, 1105 3, 2715 4, 66 betreffen nicht die richterliche Tätigkeit und stehen daher der hier ver-- tretenen Meinung nicht entgegen. Wenn dort, etwa bei heimtüekischen Anzeigeerstattern ("Denunzianten") geringere
Anforderungen an die innere Tatseite gestellt werden, so rechtfertigt sich die hier für richterliche Tätigkeit vertretene strengere Ansicht aus der bereits hervorgehobenen Notwendigkeit des Schutzes der richterlichen Unab- - hängigkeit. Der Richter kann der Entscheidung - im Gegensatz zum Anzeigeerstatter oder ähnlichen Fällen - nicht ausweichen, er ist verpflichtet und gezwungen, zu entscheiden. Bei Auslegungszweifeln z.B. kann er sich irren; er müßte dann immer mit der Gefahr der Verdächtigung rechnen, er habe mit bedingtem Vorsatz unrichtig entschieden. Gegen diese Gefahr muß er wirksan geschützt werden.
Die Zweifelsfrage, ob unter Beugung des "Rechts" im Sinne des § 336 auch die Anwendung "unsittlichen" Gesetzesrechts zu verstehen. ist (bejahend u. a. Radbruch 5IZ. 1946, 105 ff; vgl die zusammenstellende Betrachtung von Evers, DRiZ 1955, 187), kann hier unentschieden bleiben. Abgese- ‚heit. von ausdrücklichen. Gesetzesverstößen in verfahrens- “und sachlichrechtlicher Hinsicht, deren Einordnung in den Begriff der Rechtsbeugung ‚keinem Zweifel unterliegt; wird den Angeklagten in diesen.. Falle: nur vorgeworfen, .aaß sie richterliche Tätigkeit nicht um ihres ‚eigentlichen Zweckes willen, also um Recht zu finden, ausgeübt, sondern ' im Gewande der Gerichtsbarkeit rechtsfremden oder gar: . rechtsfeindlichen Zwecken gedient, insbesondere Strafen. ausgesprochen oder bestätigt hätten, die unter Berücksichtigung aller von der Rechtsordnung zu billigenden Ge- ‚sichtspunkte in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters standen. Die
. . bewußte Benutzung der Formen des Gerichteverfahrens zur.
Erreichung von Zwecken, die mit Recht und Gerechtigkeit nichts zu tun haben, stellt eine Beugung des Rechts im Sinne
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des § 336 dar. Wer gar nicht Recht sprechen will und die Formen der richterlichen Tätigkeit nur zur Erreichung anderer, sachfremder Ziele benutzt, kann sich nicht darauf be-- rufen, daß er sich -— äußerlich geselien - an die bestehenden Gesetze gehalten habe; denn dies ist bei einer sol-
chen inneren Haltung nur zum Schein geschehen, Auch der Vorwurf übermäßig hohen Strafens gehört nicht nur dem "Naturrecht" an und ist nicht erst durch das Verbot grausamer
oder übermäßig hoher Strafen in MRG Nr 1 Art IV Ziff 8 Bestandteil des deutschen Rechts geworden; vielmehr ist
er von jeher ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (EGH MDR 1952, 693, 694; s. auch Radbruch aa0; OGHSt 2, 23, 295 BGHSt 3, 110, 118 ff). Nicht die Anwendung ungültigen Rechts, sondern die mißbräuchliche Anwendung gültiger verfakrens- oder sachlichrechtlicher Ge-
. setze zu rechtsfremden Zwecken wird dem Richter in sol- ‚chen Fällen vorgeworfen. Derartigen Mißbrauch unter den Begriff der Rechtsbeugung einzuordnen, und zwar auch für die Zeit vor dem Zusammenbruch von 1945, trägt der Senat kein . Bedenken. Es kenn nicht bezweifelt werden, daß derjenige, der in einem Scheinverfahren oder unter. bewüßter und gewöllter, nicht zu rechtfertigender Ausnutzung eines weit gespannten Strafralmens wider seine bessere Überzeugung die Todes-. strafe ausspricht « oder ? bestätigt, damit das Recht beugt.
a) Der Ingeklägte Sign na in seiner Eigenschaft als Gerichtsherr nicht nur die Bestätigungsbefugnis nach §§ 76 ff KStVO ausgeübt, sondern auch die Standgerichte einberufen (§§ 13 a, 49 KStVO) und die Vollstreckung der Urteile an-. geordnet (§§ 87 Abs 2, 102 KStVO). Auch mit diesen Maßnalımen hat er richterliche Aufgaben erfüllt und unterliegt daher der oben umrissenen eingeschränkten Verantwortung.
Dafür spricht zunächst ganz allgemein der § 4 Abs 1 KStVO, wonach die Kriegsgerichtsbarkeit von den "Gerichtsherrn mit ‚den ihnen zugewiesenen Militärjustizbeamten unter der Bezeichnung 'Gericht'! mit Angabe der militärischen Dienststelle" ausgeübt wird; ebenso der Abs 2 des § 4 KStVO, wonach jede Handlung, die ein "militärisches Gericht oder ein Untersuchungsführer oder der Vertreter der Anklage" wegen der Tat gegen den Täter richtet, die Verjährung unterbricht. Der Gerichtsherr hat alsa nach der Kriegsstrafverfahrensordnung grundsätzlich eine gerichtliche Aufgabe (vgl auch § 12 MStGO und Romen-Rissom .MSt60.2. Aufl Vorbem 1 vor §§ 12 ff S 72 ft; ferner RM§ 7, 296, 300 :f). Es sprechen aber für die richterliche Natur der hier in Rede stehenden Anordnungen auch die Tolgenden Erwägungen.
Eine Beugung des Rechts kann, wie bereits erwähnt, nicht nur bei der Entscheidung, sondern auch bei der Leitung einer ‚ Rechtssache erfolgen (vgl Rest 57, 31, 33 f). Strafsachen ‚nach Art der den Standgerichten, vorgelegten gehören zu den Rechtssachen. Unter den. Begriff der Leitung fiel bereits die dem Gerichtsherrn in §§ 49 KStVO übertragene: Aufgabe der. Vorbereitung der Hauptverhandlung und. 'die hierin einbegriffene Berufung eines Standgerichts. Es handelte sich dabei nicht um eine Maßnahme rein verwaltungsrechtlicher. Art, sondern ‚minde= stens auch um eine richterliche Entscheidung; . denn die Zin= berufung eines Standgerichte war schon an bestimmte’ ver= .. fahrensrechtliche Voraussetzungen gebunden (vel § 13 a KStVo), über deren Vorhandensein der Gerichtsherr mit der Einberufung entschied. Sie durfte aber außerdem nur aann erfolgen, wenn die Sach- und Rechtslage hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Täter rechtfertigte. Diese Voraussetzung war zwar nur in. 8.46 Abs 2 KStVo, nicht dagegen nochmals in §§ 48, 49 KStVO ausdrücklich aufgeführt, sie ist aber auch hier eine Selbstverständlichkeit. Ein Gerichtsherr, der
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bewußt und gewollt ein Standgericht verfügte, obwohl nach
der Sach- und Rechtslage eine strafbare Handlung überhaupt nicht in Frage kam, verursachte vorsätzlich (em Beschuldigten einen Nachteil und machte sich bereits durch die darin liegende verfalrensmäßige Schlechterstellung des Angeklagten einer Rechtsbeugung schuldig. Daß eine sölche bei Leitung einer Rechtssache bereits in vorbereitenden Maßnahmen erblickt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 31, 33 £) und auch im Schrifttum anerkannt (vel Frank 18. Aufl Anm III zu § 336 StGB, der die Überweisung einer Strafsache an ein unzuständiges Gericht ohne die Voraussetzungen des § 15 StPO anführt, IK 6./7. Aufl Anm 4 zu § 336 und Schönke - Schröder 7. Aufl Anm II 1 zu § 336 StGB, die
die auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen erwähnen, sowie Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil § 82 IB2»S 565, welcher die Anoränung von Beweiserhebungen unter die Maßnahmen der Leitung rechnet).
Ähnliches wie für die- Einberufung der Standgerichte muß aber auch für die Anordnung sofortiger Vollstreckung der Standgerichtsurteile (§ 87 Abs 2 KStVo) gelten. ‘Auch sie enthielt jeweils eine richterliche Entscheidung (vgl auch RGSt 63, 167). Überdies. steht sie in einem so engen Zusanmenhang mit der Bestätigung der Urteile, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, hier: etwa geringere Anforderungen an die innere Tatseite zü stellen (vel .2 StR 45/50 vom 27. Mei 1952, insoweit nur: veröffentlicht in IM Nr 5 zu s 359 StGB).
»b) Der Angeklagte sun » wird nicht nur als Vorsitzender mehrerer Standgerichte, sondern auch als "Einweiser"
des Standgerichts gegen vn und Co und a1s
Volistrecker von drei Toderurteilen verantwortlich gemacht.
In letzterer . Eigenschaft hat er jeweils. auf_ Befehl gehandelt und kann daher nur in den Grenzen des § 47 MStGB zur Verantwortung gezogen werden; dieser setzt "sicheres Wissen
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um den verbrecherischen Zweck des Befehls" voraus; bloße Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit oder gar Fahrlässigkeit
in dieser Hinsicht genügen nicht (EGHSt 5, 239, 244 und die ständige Rechtsprechung). Es ist jedoch selbstverständlich, daß bei der Prüfung der inneren Tatseite das Wissen zu berücksichtigen sein wird, das CB bei Durchführung der Ermittlungen in Hagggp an Es und BER, ferner als | Vorsitzender der beiden Standgerichte gegen Hi und
als Zeuge in der Verhandlung gegen VB und Et |
erworben hatte.
Soweit CN als "Einweiser" der Hitglieder.des Standgerichts gegen Vin uni Col zur Verantwortung gezogen wird, kann er sich weder auf den Schutz des N 336 StGB - da er insoweit keine richterliche Tätigkeit ausgeübt hat - noch auf den des § 47 MStGB berufen; denn daß der -- Rinweisungsbefehl dahin gelautet hätte, die.Mitglieder des Standgerichts über eine sachliche Unterrichtung hinaus. im Sinne eines Schuldspruchs oder einer ungerechtfertigt herten Strafe zu beeinflussen oder gar in ‘der Freiheit der Ent= En schließung zu beeinträchtigen - in dieser Richtung bewegen sich die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe - ist. ‚aus den. Feststellungen des Schwurgerichts nicht ersichtlich. Auch § 119 MStCB schützt den Angeklagten GREEN nicht, da diese Gesetzesvorschrift sich nur gegen den Mißbrauch ‚eines: | Vorgesetztenverhältnisses richtet, wie sich aus ‚dem Sinn und der Stellung im Gesetz ergibt (vgl Schwinge MStGB 6. Aufl zu § 119), und da CM als "Einweiser" der Standrichter, die ihm übrigens rongmäßig übergeordnet waren, nicht in einem Vorgesetztenverhältnis, auch nicht kraft Befehls, zu diesen stand. Insoweit hätte daher das mindestens fahrlässige Setzen einer unerlässlichen Eedingung für den’ Erlaß rechtswidriger Todesurteile zu genügen (vgl BGHSt 3, 110, 1245 3, 271, 273 £; 4, 66, 71): Das Schwurgericht würde im Falle, daß es nur i
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fahrlässige Begehung für erwiesen hält, die Frage der Verjährung zu prüfen haben.
c) Den Angeklagten Op una SEE werden Straftaten nur im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit als Laiennitglieder des Standgerichts gegen VD uni com an zur Last gelegt; sie genießen daher den schutz des § 336 StGB in den oben angegebenen Grenzen.
II. Fall_R 5 u l. Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt:
Etwa am 22. Januar 1945 wurde der damals 50 Jahre alte R fußkranke Gärtnerneister Rö@p, der in Reguuuuup EEE @§ 215 "Original" und als Gegner des Nationalsozialismus bekannt war, zu einer dort aufgestellten Volkssturm-Kompanie eingezogen. Obwohl er von dem Sanitäter des Bataillons wegen seiner kranken Füße als nicht einsatzfähig angesehen wurde - er war im ersten Weltkrieg am Füße verwundet worden und litt in den Jahren vor 1945 an Frostbeulen unter der Fußsohle .und an den Zehen -, mußte er mit der Einheit zum Einsatz in den Raum TEE ausrücken. Dort wurde er zunächst in ein rücknörtiges Krankenrevier oder Lazarett aufgenommen, dann “ aber schließlich als einsatzfähig wieder der Kompanie überstellt. Als am Morgen des 9. oder 10. Februar 1945 ein russischer Angriff unmittelbar bevorstand, verließ er ( unter Schimpfworten) die Stellung und machte sich auf den Weg | nach RB; > er über Bei am 12. Februar 1945 eintraf. In Ri) vegan er sich in ambulante Lazarettbehandlung; im übrigen ging er seiner gewohnten Arbeit nach. Ende März 1945 nalım er im Verband des U Velkss turms an Schanzarbeiten teil. |
Auf Anfrage, was gegen RÖ@MWB, der inzwischen von seiner Truppe als "abgängig" gemeldet worden war, zu unternebmen sei, erhielt der damalige Kreisleiter von Rp von
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dem Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar Hof in Tg WB ien Befeni, einen Gerichtsoffizier mit der Untersuchung zu beauftragen. Er gab daraufhin die Unterlagen an den Landrat ab, der jedoch nichts unternahm. Als der Angeklagte Sig von dem Vorgang Kenntnis erhielt, ließ er sich die Sache Hzuständigkeitshalber abtreten" und verfügte den Zusammentritt eines Standgerichts gegen Rögp; zu dessen Vorsitzendem der Angeklagte Cam bestellt wurde. Das Standgericht, dem ein unbekannt gebiiebener Offizier und der Volkssturmmann Hab angehörten, verurteilte Röip nach etwa einstündiger Verhandlung wegen Fahnenflucht und Peigheit vor dem Feinde zum Tode. In der Verhandlung war weder ein Anklagevertreter noch ein Verteidiger zugegen; aish unterblieb die vorgeschriebene Vereidigung der Richter. zölim wurde von CE zit Ger Anklage vertraut gemacht, zur Person und zur Sache vernommen und hatte Gelegenheit, sich zu dem ibm zur last gelegten Verbrechen zu äußern. Das Todesurteil wurde einstimmig beschlossen und vor der Verkündung schriftlich abgelaßt, mit Gründen versehen und von den drei Richtern unterschrieben. Der Angeklagte Sigg bestätigte das Urteil
- ob nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 78 KStVO, ist nicht festgestellt- . Es wurde am 7. April 1945 unter der Leitung des Mitangeklagten og der insoweit nicht zür Verantwortung gezogen worden ist, durch Erschießen vollstreckt.
.
2. Das Schmurgericht vogründet aeßffreispruch der Angeklagten Sigg und CEEEEEEED wie folgts
Sigg, der als kommandierender General eines Armeekorps den Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts nicht habe verfügen können, sei nicht zu widerlegen, daß er nach Rücksprache mit seinem Korpsrichter Dr. Ti die Voraussetzungen für die Einberufung eines Standgerichts als gegeben
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angesehen hat. Das von ihm eingesetzte Standgericht sei zur Aburteilung des Rp zuständig gewesen. In der Verhandlung selbst seien von CE die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO beachtet worden. Bei der Schwere der Rö@p vorgeworfenen Tat sei zwar die Pestellung eines Anklagevertreters und eines Verteidigers geboten gewesen;
auch sei die Vereidigung der Richter zu Unrecht unterblieben. Dem. Angeklagten CB sei aber nicht zu widerlegen, daß er diese Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten und "deshalb auch nicht daran gedacht" hat, dem Angeklagten Si nicht, . daß er bei der Bestätigung des Urteils das Verfahren für ordnungsmäßig befunden hat. Es sei insbesondere nicht erwiesen, daß die beiden Angeklagten dem Rp mit Wissen und Wollen einen Verteidiger vorenthalten und ihn so verfahrensrechtlich bewußt benachteiligt hätten. Dem Angeklagten Si könne schließlich auch nicht nachgewiesen werden, daß er
es entgegen der Vorschrift des § 85 Abs 2 KStVO versäumt habe, vor der Bestätigung des Todesurteils ein Rechtsgutachten seines Korpsrichters einzuholen.
Sachlichrechtlich - so führt das Schwurgericht aus - sei die Verurteilung des Rö@p wegen Fahnenflucht und Feigheit vor dem Feinde (§§ 69 Abs 2, 70, 84, 85 MStGB) nicht zu beanstanden. In der Verhängung der Todes- statt einer Zuchthausstrafe könne unter Berücksichtigung militärischer Gesichtspunkte keine jedes vernünftige Maß überschreitende Härte erblickt werden.
3. Diese Darlegungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wirft dem Schwurgericht vor, es habe bei der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Röfp verkannt, daß sowohl § 69 als auch § 84
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MStGB die Verletzung einer militärischen Dienstpflicht voraussetzten. Eine rflicht zur Teilnahme am Kampfeinsatz habe aber nur für Frontitaugliche bestanden. In dem angefochtenen Urteil sei nicht erörtert, ob das Standgericht die Fronttauglichkeit des 50 Jahre alten, kriegsbeschädigten und fußkranken I] geprüft hat. Dazu habe umsomehr Veranlassung bestanden,
als das Schwurgericht selbst angenommen habe, daß RB wahrscheinlich nicht mehr hätte auszurücken brauchen, wenn
er sich in RO der angeordneten ärztlichen Untersuchung gestellt hätte, und daß er trotz der ihm vom Bataillonssanitäter bescheinigten Frontuntauglichkeit nur deshalb nicht daheimgelassen worden sei, weil dies die Kreisleitung wegen seiner politischen Unzuverlässigkeit ausdrücklich verboten habe.
Es ist zunächst. nicht richtig, daß § 69 und § 84 NStGR Fronttauglichkeit voraussetzen. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch. Bei ihrem Vorbringen übersieht nämlich die Revision die Feststellung des Schwurgerichts, daß Rip erst zum Kampfeinsatz befohlen wurde, als er aus dem Krankenrevier oder Lezsrett, in das er zunächst aufgenommen worden war, zur Truppe entlassen wurde. Dafür, daß er etwa zu Unrecht als einsatzfähig entlassen wurde, ergeben die Feststellungen des Tatrichters keine Anhaltspunkte. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das .‚Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, Röffp sei, als er die Truppe eigenmächtig
verließ, nicht frontuntauglich gewesen. Dann aber kam es darauf, ob er im Zeitpunkt der Abstellung seiner Einheit zur
Front einsatzfähig war oder nur wegen seiner Gegnerschaft zum Nationalsozialismus mit ausrücken mußte, nicht mehr entscheidend an. Im übrigen hat sich Ron nach der Festsvellung
des Tatrichters vor dem Standgericht auf seine kranken Füße berufen; dieses hat den Einwand auch geprüft, wie sich daraus
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ergibt, daß | vorgehalten wurde, er habe doch zu Fuß aus der Stellung zurückgehen können: Es liegt allerdings nahe, daß das Standgericht den Begriff der Einsatzfähigkeit weit ausgelegt hat. Hieraus allein kann ihm jedoch bei dem damaligen militärischen Notstand des Reiches noch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe wider besseres Wissen einen überhaupt nicht einsatzfähigen Mann als fronttauglich angesehen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Feststellung des Schwurgerichts Bedeutung, daß Rö@B es vor seinem Einrücken zum Volkssturm unterlassen hat, sich der ärztlichen Untersuchung zu stellen. Sowohl das jetzt erkennende Schwurgericht als auch das seinerzejitige Standgericht durften dies nach den Umständen dahin auslegen, daß Röffp selbst sich nicht für schlechthin untauglich gehalten hat. Entgegen der heinuns der Revision kann auch nicht ohne weiteres unterstellt verden, daß Rölp dann, wenn er vom Arzt für frontuntauglich befunden worden wäre, auf Befehl der Kreisleitung goch hätte ausrücken müssen.
Das übrige Vorbringen der Revision wendet sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese läßt weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch einen’ Verstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.
Ein solcher kenn insbesondere nicht darin gesehen werden,
daß sich der Tatrichter trotz vorhandener Verdachtsgründe nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß das Standgerichtsverfahren gegen ROM etwa nur zum Schein durchgeführt wurde und nicht der Sühne begangenen Unrechts, sondern in Wahrheit lediglich der Einschüchterung Andersdenkender und der Verlängerung der nationalsozialistischen schreckensherrschaft dienen sollte. Intgegen der keinung der Revision folgt das auch nicht zwingend Rus der Härte der Strafe, Nach der rechtlich nicht
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angreifbaren Annahme des Schwurgerichts hat das Standgericht für erwiesen erachtet, daß Rößp seine vor einem feindlichen Angriff stehende Truppe aus Furcht vor persönlicher Gefahr verlassen hat (§§ 84, 85 Abs 2 MStGB). Für einen solchen Fall sahen die "Richtlinien des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht für die Strafzumessung bei Fahnenflucht"
vom 14. April 1940 (abgedruckt bei Schwinge MStGB 6. Aufl zu 8 70) die Todesstrafe als Regelstrafe vor. Berücksichtigt
man dazu die damalige militärische Lage, so kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Schwurgericht den Angeklagien Sigg und Ci, die nach ihrer unwiderlegten Einlassung selbst in der Fortsetzung des aussichtslos gewordenen Kampfes noch einen gewissen Sinn sahen (vgl dazu. BGH 3 StR 141/51 vom 4. Dezember 1952), keinen bewußten und gewollten Mißbrauch der ihnen eingeräumten Strafgewalt nachweisen zu können glaubte. Ein solcher wäre auch dann nicht ohne weiteres festzustellen, wenn RÖ@WEB entgegen der Annahme des Standgerichts seine Einheit nicht aus Furcht
vor persönlicher Gefahr, sondern - wie der Oberbundesanwalt für möglich hält - wegen seiner grundsätzlichen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus im Stich gelassen hätte. In diesem Felde wäre ROM zwar nicht nach den §§ 84, 85 MStGB schuldig geworden; Rechtsbeugung könnte den Angeklagten aber auch dann nur vorgeworfen werden, wenn sie das erkannt, RO aber dennoch nach diesen Vorschriften verurteilt hätten. Indessen erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts muß davon ausgegangen werden, daß Feigheit mindestens der ausschlaggebende Beweggrund für die Fahnenflucht des RSB im Augenblick eines bevorstehenden Feindengriffs gewesen ist; hieran ist das Revisionsgericht göhunden.“ “
Fi “
4. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende
Nachprüfung des Urteils veranlaßt den Senat noch zur Erörterung folgender Gesichtspunkte:
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a) Das Schwurgericht hat, gestützt auf das Gutachten eines in der Hauptverhandlung vernonmenen Sachverständigen, das von dem Angeklagten Sig einberufene Gericht als ein Standgericht im Sinne des § 15 a KStVO idF der 4. DVO vom 1. November 1959 (RGB1 I 2132) angesehen, weil nach seiner Ansicht Simon als kommandierender General eines Armeekorps nicht Gerichtsherr im Sinne der Kriegsstrafverfahrensordnung war und deher den Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts nicht verfügen konnte (vgi §§ 9, 49 KStVO). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht kann hier dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht dem Angeklagten Sig nicht widerlegen zu können glaubte, daß er "die Voraussetzungen für die Einberufung eines standgerichts auf den Rat seines Korpsrichters hin fir gegeben ansah". Da Dr. TB nicht mehr lebt, ist keine weitere Klärung dieser Frage zu erwarten. j
An dieser Beweislage scheitert auch das weitere Bedenken ‘des Oberbundesanwalts, das angefochtene Urteillasse eine erschöpfende Prüfung der Frage vermissen, ob zwingende militärische Gründe die sofortige Aburteilung des ROM- erforderten (§ 13 a Abs 1 Nr 1, § 3 Abs 2 KStVO). Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wäre nur dann angreifber, wenn der von seinem Korpsrichter Dr. TB beratene Angeklagte Sigg die Unaufschiebbarkeit der Aburteilung des Rö@p wider besseres Wissen bejaht hätte. Das aber 1äßt sich dem Urteil - auch im Zusammenhang betrachtet - nicht entnehmen. Allerdings waren seit dem Tage, an-denm RO das Kampfgebiet verlassen : hatte, schon fast zwei Monate vergangen, und’er war in RED 1 jederzeit greifbar. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, daß Re zur Zeit der Aburteilung des RO Kaupfgebiet geworden war, ferner daß die damalige Kriegslage im allgemeinen und die Bedrohung des Korps des Angeklagten Sig durch Feindtruppen im besonderen aus militärischer Sicht von jedem Soldaten und ‘Volkssturmmann den äußersten Einsatz erforderten. Es kann
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daher nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht dem Angeklagten sig glaubte nicht widerlegen zu können, er
habe den Standpunkt eingenommen, daß das Verfahren gegen
RG aus Gründen der Aufrechterhaltung der Manneszucht
und des Kampfgeistes der Truppe keinen Aufschub dulde.
Der Oberbundesanwalt trägt vor, daß das gegen RB durchgeführte Verfahren gegen § 9 KStVO verstoßen habe, weil Verhandlungsleiter weder ein Wehrmachtrichter noch ein Offizier mit Befähigung zum Richteramt war. Indes stellt aas Schwurgericht fest, die Hauptverhandlung habe keinen Beweis dafür erbracht, daß Sign auf die Zusammensetzung der drei Standgerichte (gegen Rö, ER: © EEE und VD) persönlich Einfluß genommen hat. Diese Feststellung ist dem Zusammenhang nach dahin zu verstehen, daß Sigg die Richter des Standgerichts zwar im Sinne des § 49 Abs 1 Satz 2 KStVO berufen, sich hierbei jedoch an die Vorschläge seines Korpsrichters Dr. | gehalten hat. Die Frage, ob ein "Verstoß" gegen § 9 KStVO vorlag, kann deshalb dahingestellt bleiben.
Nicht erörtert hat das Schwurgericht, ob und warum der Angeklagte Sig die in § 78 KStVO vorgeschriebene Vernehmung des Rö vor Bestätigung des Todesurteils nicht hat durchführen lassen. Jedoch hätte diese Untersuchung nach der Überzeugung des Senats das Schwurgericht zu keinem anderen s Ergebnis geführt. Abgesehen davon, daß § 78 KStVO nicht zu den zwin genden Vorschriften der Kriegsstrafverfahrensordnung gehört (vgl § 1 Abs 2 KStVO), hätte Röfp gegen seine Verurteilung zum Schuld- und Strafausspruch ersichtlich keine neuen durchschlagenden Gesichtspunkte vorzubringen gehabt,
b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht äußert der Oberbundesanwalt Zweifel, ob Röfp nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs abgeurteilt werden durfte. § 1 der Volks-
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sturm-Strafrechtsverordnung (VoStVO) vom 24. Februar 1945 (RGB1 I, 34) habe zwar bestimmt, daß im Kampfeinsatz (und
im Ausbildungseinsatz) auf die Angehörigen des Deutschen Volkssturms die für Wehrmachtangehörige geltenden Strafrechtsvorschriften anzuwenden seien. Röfp habe sich jedoch von seiner Truppe schon vor dem Erlaß dieser Verordnung, nämlich am 9. oder 10, Februar 1945 entfernt. Nun habe allerdings
§ 4 VoStVO vorgesehen, daß die Verordnung mit Rückwirkung zum 18. Oktober 1944 in Kraft trete. Diese Vorschrift habe aber gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, daß die Strafbarkeit einer Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist; sie habe daher möglicherweise der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Angehörigen des Volkssturms schon durch Ziff 4 des Erlasses über die Bildung des Deutschen Volkssturms von 25. September 1944 (RGBl I, 253) während ihres Einsatzes zu Soldaten im Sinne des Wehrgesetzes erklärt worden sind. Eierdurch wurden sie schon damals den Vorschriften des Hilitärstrafgesetzbuches unterstellt. Überdies dauerte die Fahnenflucht des Rö@p noch an, als die Volkssturm-Strafrechtsverordnung verkündet wurde, so daß er selbst
denn hätte bestraft werden können, wenn die Verordnung erst
— nen
wäre.
Der Beurteilung des Verhaltens des RS als Fahnenflucht steht richt entgegen, daß er sich nach der Entfernung von der Truppe nicht verborgen gehalten hat, sondern an seinen Wohnort run zurückgekehrt ist, wo er sich in ambulante Lazarettbehandlung begab, seiner Arbeit nachging und schließlich sogar an Schanzarbeiten des Reuuiiup Volksstvrms teilnahm. Diese Umstände schlossen, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Verurteilung
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des RöfR wegen eines Verbrechens nach den §§ 69 Abs 2, 70 MStGB nicht aus, weil das Standgericht offensichtlich die Überzeugung gewonnen hatte, daß er seiner Feldeinheit für
die Dauer des Kampfeinsatzes an der Ostfront fernbleiben wollte. Fahnenflucht konnte auch ein Soldat begehen, der
seine Fronttruppe verließ, um bei einem Truppenteil des Ersatzheeres weiterzudienen (vgl Schwinge MStGB 6. Aufl Eri IV 2
zu § 69 MStGB).
Nicht erörtert hat das Schwurgericht, ob sich RO@B etwa dadurch, daß er sich in FB in Lazarettpehandlung begab, im Sinne des § 70 Abs 3 MStGB zur Fortsetzung des Wehrdienstes bei seiner Kampftruppe stellen wollte. Nach den gesamten Umständen des Falles scheidet das aber offensichtlich aus.
5. Das Schwurgericht ist bei der Prüfung des Falles RO von der zutreffenden rechtlichen Erwägung ausgegangen, daß es sich bei den den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen um richterliche Tätigkeit im Sinne des § 336 StGB handelt, deren Bestrafung nur bei Nachweis einer mit bestimmtem Vorsatz . begangenen Rechtsbeugung möglich ist. Dieses Merkmal ist nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des Schwurgerichts den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt daher insoweit ohne Erfolg.
III. Fell _E Zur militärischen Lage heißt es im angefochtenen Urteils
"Am Samstag, den 7. 4, 1945 hatte das 13. SS-AK. im Verband der 1: Armee eine Frontlinie ostwärts Bad M besetzt. Am 6° und T: 4. 1945 war es der 10. amerikanischen Fanzerdivision gelungen, diese Front zu durchbrechen und tief ins Hinterland bis nach vorzustoßen, Die Frontlücke konnte zwar wieder geschlossen werden, jedoch waren beim Durchbruch beiderseits der Straße BiWENEEB - © Gefahrenpunkte entstanden, weil man nicht wußte,
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welche Stoßrichtung die fremden Panzer nehmen würden. Jeder zur Aufklärung eingesetzte Stoßtrupp hatte für das Korps deshalb erhöhte militärische Bedeutung. "'
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts bezog am Morgen des 7. April 1945 ein Trupp von 25 Hitlerjungen aus dem Wehrertüchtigungslager Geh unter Führung des Unteroffiziers Blopin Hah an Bag Unterkunft, um nach feindlichen Panzern zu spähen und sie abzuwehren. Als vier Teilnehmer dieses Trupps auf einem Aufklärungsgang durch das benachbarte Do) kauen, wurden sie von Einwohnern des Dorfes entwaffnet und verjagt, wobei ihnen such nachgeschossen wurde. An der Entwaffnung wirkte der 49 Jahre alte Bauer N mit, welcher einen der Hitlerjungen auch ohrfeigte. Die dem Spähtrupp abgenommenen Waffen - 1 Gewehr, 4 Fanzerfäuste und mehrere Hanägranaten - wurden unter Beteiligung des Fggp =eriest und in äen Dorfweiher geworfen. Gegen Nittag desselben Tages forderte- der Unteroffizier Bloß@auf Befehl der Kreisleitung in Ru: der er den Vorfall gemeldet hatte ‚ die Waffen zurück.
Von diesen Vorgängen erlangte der Angeklagte Si Kenntnis. Noch am Abend des 7. April 1945 untersuchte der Angeklagte CE in Begleitung eines Generalstapsoffiziers und eines Korpsschreibers den Vorfall. Hierbei meldete sich ED 21: einer der Täter. Daraufhin hielt CuEBB EB ohne hierzu beauftragt zu sein, an Ort und Stelle ein Standgericht ab, bei dem er selbst den Vorsitz übernahm und zu dem er als Beisitzer den ihn begleitenden Generalstabsoffizier und den Ortsgruppenleiter von Du "aD WE: zu208: Nach Vernehmung des Hp zur Person und zur Sache erkannte das Gericht auf die Todesstrafe. > ER "eigerte sich aber, das schriftlich abgesetzte Urteil zu unterschreiben, weil er es für zu hart hielt und weil er
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kein Todesurteil gegen einen Einwohner seines eigenen Dorfes unterzeichnen wollte. CB san daraufhin von der Verkündung des Urteils ab und lieferte Tip nebst dem wegen Beteiligung an der Entwaffnung der Hitlerjungen ebenfalls festgenomnenen Lehrling Sch bei der Wacheinheit des 13. SS-Armeekorps ab.
Nach seiner Rückkehr erstattete er dem Angeklagten Sig Bericht über seine Untersuchungen und über die errfolglose Standgerichtsverhandlung in Dill: Dieser kam in einer Besprechung mit seinem Korpsrichter Dr. Ti zu dem Ergebnis, doR CE nicht berechtigt war, aus eigenem Entschluß ein Standgericht abzuhalten. Er beauftragte Dr. Tip, "die Sache zu verfolgen und etwaige Standgerichte mit ordnungsgemäß eingewiesenen Leuten zu besetzen".
Am späten Nachmittag des 9. April 1945 fand auf der Kreisleitung in RG eine neue Standgerichtsverhandlung gegen Hu statt. Den Vorsitz führte CE, Beisitzer waren ein Major Dr. Egg vom Stab des 135. SS-Armeekorps und der Volkssturmmann Hab: Ein Anklagevertreter wurde nicht zugezogen, ein Verteidiger nicht bestellt; die Richter blieben unvereidigt. In etwa einstündiger Verhandlung wurde Fl mit der Anklage bekannt gemacht und zur Person und zur Sache vernommen, Er gab zu, die Hitlerjungen entwaffnet und die Waffen mit in den Weiher geworfen zu haben, und erklärte dieses Vorgehen damit, daß er sein Dorf habe schützen wollen; er hatte das letzte Wort. Bei der Beratung des Urteils würdigten die Beisitzer das verständliche Bestreben des HB. für sein Dorf einzutreten, stimmten "dann aber doch mit CE wegen \VWehrkraftzersetzung und möglicherweise auch wegen Wehrmittelbeschädigung für die Todesstrafe, die sie "zwar für hart, aber ebenso wie CE aus militärischen Gründen für erforderlich und gerecht" hielten. Das Urteil wurde verkündet.
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Si der es für richtig hielt, bestätigte es und ordnete seine Vollstreckung durch Erhängen an. HB wurde
am 10. April 1945 gemeinsam mit dem Bürgermeister Go una dem Ortsgruppenleiter VaiD von Do; die an diesem Tage ebenfalls zum Tode verurteilt worden waren (vgl nachstehend Abschnitt IV), vor dem Friedhof des Dorfes erhängt. Vollstreckungsleiter war CR
2, Das Schwurgericht hält auch in diesem Falle nicht für erwiesen, daß Sig (als Gerichtsherr) und Ci (als Standgerichtsvorsitzender) bewußt gegen das Recht entschieden und dadurch den Tod des HB herbeigeführt haben. Die Voraussetzungen für die Einberufung des Standgerichts nach § 13 a KStVO hätten vorgelegen. Das Gericht sei nach § 3 KStVO zuständig gewesen, Die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO seien eingehalten worden. Verstoßen worden sei allerdings gegen § 56 KStVO (Vereidigung der Richter), § 49 Abs 1 KStVO (Zuziehung eines Anklagevertreters) und § 51 KStVO in der Fassung der 11. DVO zur KStVO vom 11. 1. 1945, RGBl I 13 (Bestellung eines Yerteidigers); auch sei CB, weil er gegen Ho ©ie Untersuchung geführt habe, nach § 54 Nr 4 KStVO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. Weder bei CD noch bei Sigg könne jedoch festgestellt werden, daß sie vorsätzlich gegen diese Vorschriften verstoßen oder dies zugelassen haben, CB könne nicht widerlegt werden, daß er die Voraussetzungen für ein Standgericht als gegeben angesehen hat, daß er die Verhandlung so geführt hat, wie es nach seiner Kenntnis richtig war, und daß er an die Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften nicht gedacht hat. Sigg habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er sich an die Bestätigung des Urteils gegen HB nicht erinnern könne, aus der Tatsache der
- 27 - Ya Bestätigung aber schließe, daß er das Verfahren "für in Ordnung befunden habe, da er sonst seine Bestätigung nicht gegeben hätte".
Sachlich-rechtlich habe das Tun des Hm den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs I Nr 1 KSStVO und der Wehrmittelbeseitigung nach dem damaligen § 143 a Abs 1 StGB erfüllt. In dem Ausspruch der Todesstrafe als der Regelstrafe des § 5 KSStVO könne ein Mißbrauch der richterlichen Strafgewalt nicht erblickt werden, weil EEE immerhin der kämpfenden Truppe entgegengetreten sei; die Strafe sei zwar hart gewesen, es könne aber nicht gesagt werden, daß sie in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Tat des Verurteilten gestanden habe.
3, Die Darlegungen des Schwurgerichts' geben in verschiedener Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
%
&) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß das Schwurgericht einerseits bei der Sachverhaltsschilderung feststellt, der Angeklagte CE nabe seine Teilnahme an der gegen EEE ar 9. April 1945 durchgeführten Standgerichtsverhandlung geleugnet, andererseits aber bei der rechtlichen Würdigung von der Unwiderlegbarkeit der Einlassung des COS, ausgeht, er habe die Voraussetzungen für ein Standgericht als ‚gegeben angesehen und die Verhandlung nach bestem Wissen durchgeführt. Anscheinend handelt es sich hierbei um eine Verwechslung der ersten von GB an 7. April 1945 eigenmächtig in Deuiiup durchgeführten Standgerichtsverhandlung mit der zweiten Verhandlung vom 9. April 1945 in Fi, die zum endgültigen Todesurteil gegen Hl und zu dessen Hinrichtung geführt hat. In diesem Widerspruch liegt zwar nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 267 StPO,
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wohl aber ein solcher gegen die Denkgesetze, der als sachlichrechtlicher Fehler die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflußt haben kann.
Der Tatrichter hat aber vor allem im Urteil nicht erörtert und daher vieileicht dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß der Angeklagte CB, ohne hierzu beauftragt zu sein, das erste Standgericht gegen HB ww +erten und sich selbst als Vorsitzenden eingesetzt hatte. Zwar war CC Hierdurch - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht gemäß § 90 Abs 1 Satz 3 KStVO von der Ausübung des Richteramts in dem zweiten Standgerichtsverfahren ausgeschlossen, da das erste Verfahren nicht zu einem verkündeten oder sonstwie in Kraft gesetzten Urteil geführt hatte, Jedoch lag die Gefahr auf der Hand, daß CE vestrebt sein werde, das gescheiterte erste Standgerichtsverfahren als Vorsitzender des zweiten Standgerichts gewissermaßen sachlich zu rechtfertigen, indem er das zweite Verfahren auf jeden Fall zu dem Ende führte, zu dem er das erste nicht hatte führen können. Es fällt auf, daß diesem Bedenken seitens der Angeklagten Sig und GE nicht Rechnung getragen worden ist, wobei allerdings zu deren Gunsten zu berücksichtigen sein wird, daß der Korpsrichter Dr. Tip von Sigp vor dem zweiten Standgeriehtsverfahren eingeschaltet worden war und:den bereits erwähnten Auftrag erhalten hatte, "etwaige Standgerichtemit ordnungsgemäß eingewiesenen Leuten zu besetzen".
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die Annahme des Schwurgerichts, GE sei als "Untersuchungsführer" nach $ .54 Nr 4 KStVO vom Richteramt in dem zweiten Standgericht ausgeschlossen gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet. Es ‚besteht die Möglichkeit, daß CE. ohne förmlich zum "Untersuchungsführer" bestellt
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in DEE Heauftragt und somit nicht nach § 54 Nr 4 KStVO von der Ausübung des aichteramts in der Verhandlung des Standgerichts ausgeschlossen war. Das wird das Schwur-— gericht zu klären haben.
Die Eigenmächtigkeit, mit der CE das erste Standgerichtsverfahren eingeleitet hatte, sowie seine daraus etwa sich ergebende Voreingenommenheit lassen - worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist - auch die festgestellten Verfahrensverstöße (Unterlassung der Richtervereidigung, Nichtbestellung eines Anklagevertreters und eines Verteidigers) sowie die Bestellung eines nicht richterlich vorgebildeten Standgerichtsvorsitzenden (vgl dazu § 9 KStVO und Nr III 1 des Merkblatts für den Regimentskommandeur als Gerichtsherrn vom 23. November 1939 in der Fassung vom Oktober 1944) möglicherweise in anderem Lichte erscheinen als im Falle Röß- Wenn es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften auch durchweg um solclie nicht zwingender Art (§ 1 Abs 2 KStVO) handelte, so konnten doch, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur triftige Gründe des Einzelfalls ihre Außerachtlassung rechtfertigen (BGHSt 2, 173, 179 £; vgl auch Pfundtner-Neubert II RV Erl&uterungen zu $$ ı ff KStVo).
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den dargelegten Gesichtspunkten sorgfältig nachzugehen und dabei ganz allgemein zu prüfen haben, ob die zweite Standgerichtsverhandlung vom 9, April 1945 noch als Gerichtsverfahren angesehen werden kann, das einer echten und erschöpfenden Aufklärung der Schuld des damaligen Angeklagten Tg dienen sollte, oder ob diese zweite Verhandlung etwa nur eine Formsache war, ob also ihr Ergebnis durch die Bestellung des Angeklagten COEEEEER zum Vorsitzenden von
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vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt und dem schon schlossenen Todesurteil nur noch das Gewand der Gesetzesmäßigkeit verliehen werden sollte (vgl BGHSt 2, 173, 176 ff). Bezüglich des Angeklagten Sigg kann in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, ob er vor Bestätigung des Todesurteils die Vorschriften der §§ 78, 83 Abs 2 KStVO (Anhörung des Verurteilten und Einholung des Rechtsgutachtens eines richterlichen Kilitärjustizbeamten) eingehalten hat, was allerdings notfalls nicht erforderlich war (vgl Amtl. Erl. z. KStVO in HDv 3/13 S 73 Nr W letzter Satz). Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.
Es kann weiter von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen für die Einberufung eines Standgerichts überhaupt gegeben waren, Der Senat ist zu einer abschließenden Beurteılung dieser bereits unter B I 3 und B II 4 a behandelten, auch Zür den Fell Vin Co u bedeutsamen Frage nicht in der Lage. Zwar trifft es in dieser Allgemeinheit nicht zu, daß - wie das Schwurgericht meint - der Kommandierende General eines Armeekorps nicht Gerichtsherr im Sinne der Kriegsstrafverfahrensordnung gewesen sei und daher den Zusammentritt eines ordentlichen Feldkriegsgerichts nicht habe verfügen können. Vielmehr waren die Befehlshaber der Armeekorps jedenfalls des Heeres kraft ihrer militärischen Dienststellung ordentliche Gerichtsherrn, übten die Gerichtsbarkeit über die ihnen unmittelbar unterstellten Korpstruppen aus und verfügten über eigene Feldkriegsgerichte. Ob dies auch auf Si@pals Kommandierenden General eines Armeekorps der Waffen-SS zutraf, wird das Schwurgericht, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen haben. Dafür spricht, daß dem Angeklagten Sim ein Korpsrichter als richterlicher Kilitärjustizbeamter (§ 7 KStVO) zur Seite stand, War Sig ordentlicher Gerichtsherr,
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so wird, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist, weiter zu untersuchen sein, ob die Voraussetzungen für die Einberufung eines Standgerichts nach § 13 a KStVO gegeben waren und warum nicht vielmehr ein Feldkriegsgericht unter Vorsitz des Korpsrichters oder gegebenenfalls eines Richters der unterstellten Divisionen einberufen worden ist (vgl § 13 KStVO).
Zu der Frage, ob der Angeklagte Si die sofortige Vollstreckung des Todesurteils ohne Einschaltung äüer für eine Begnadigung zuständigen Dienststelle anordnen durfte, wird auf § 116 Abs 2 KStVO in Verbindung. mit den Amtlichen Erläuterungen X Abs 2 (HDv 3/13 S 78) hingewiesen.
Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird das Schwurgericht zu beachten haben (vgl oben B I), deß zum Vorsatz des Handelnden nicht nur die Kenntnis des äußeren Geschehens, sondern auch die Vorstellung gehört, daß das vor dem Standgericht nur zum Schein oder doch unter Verletzung wesentlicher Verfaßrehbvorschriften erlassene Urteil, mithin auch seine Bestäffgung und seine Vollstreckung rechtswidrig waren (vgl BGESt 3, 110, 124). Bei der- Entscheidung dieser Frage kann u. a. das Leugnen des Angeklagten "iu bei der zweiten Verhandlung überhaupt mitgewirkt zu haben, und die Einlassung des Angeklagten Si, sich an die Bestätigung des Urteils gegen Hip nicht erinnern zu können, Schlüsse zulassen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Erklärung des Angeklagten Si@; er schließe aus der Bestätigung des Urteils gegen Hp, daß er das Verfahren "für in Ordnung befunden habe, da er sonst seine Bestätigung nicht gegeben hätte", keine Tatsachenbehauptung ist, auf deren Unwiderlegbarkeit die Freisprechung des Angeklagten
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gestützt werden konnte, wie es das Schwurgericht nach seinen Ausführungen anscheinend getan hat. Als gedankliche Schlußfolgerung des Angeklagten aber hätte sie vom Tatrichter nicht obne Darlegung einleuchtender Gründe übernommen werden dürfen, weil es einem Fehlschluß gleichkommt, vorsätzliches Handeln des Angeklagten nur mit der Begründung zu verneinen, daß der Angeklagte bei Kenntnis des Sachverhalts die ihm vorgeworfene Handlung nicht begangen hätte.
b) Die sachlichrechtlichen Erwägungen, mit denen der Tatrichter der Verurteilung des HD wesen Verbrechens nach § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO und Vergehens gegen § 143 a Abs 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) den in der Anklage zur Last gelegten Unrechtscharakter abspricht, liegen an sich nicht außerhalb des rechtlich Möglichen.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe gehen
fehl. Die Sinnlosigkeit einer Tortsetzung des Krieges auf deutscher Seite schloß denkgesetzlich ricy ig Tesisyellvng 273.] daß Hm durch seine Tat mindestens mit bedingten
Vorsatz den Wehrwillen des deutschen Volkes zu zersetzen
suchte und die Schlagkraft der deutschen Wehrmacht gefährde-
te (vgl dazu auch BGH 3 StR 141/51 vom 4. Dezember 1952).
Erfolglos wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Angemessenheit der vom Standgericht ausgesprochenen Todesstrafe berücksichtigt hat, daß Hui - von Standpunkt des Standgerichts aus betrachtet — der kämpfenden Truppe !aktiv entgegengetreten" sei. Wie der Tatrichter rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, waren die Eitlerjungen des Trupps Bloc in Rahmen der Wehrmacht eingesetzt; sie befanden sich auf einem Spähtruppunternehmen und gehörten damit zur kämpfenden Truppe, auch wenn sie nach ihrem Ausbiläungsstand und ihrem militärischen Können nicht in der Lage gewesen sein
sollten, ihren Auftrag sachgemäß durchzuführen.
Dagegen beanstandet die Revision nicht ohne Grund, aaß das angefochtene Urteil eine ausreichende Prüfung der Frage vermissen läßt, ob die Tat des Ti unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden erheblichen lilderungsgründe — des freiwilligen Bekenntnisses zur Tat, des verständlichen Bestrebens, DB vor sinnloser Zerstörung zu bewahren, der ehrenwerten Persönlichkeit dcs HB, der einen Sohn im Kriege verloren hatte, und nicht zuletzt des Umstands, daß die Tat unter Berücksichtigung der allgemeinen militärischen Lage und der Einschaltung der Hitlerjungen, wie HOpuuuuR sie sah, möglicherweise mehr mengelnder Besonnenheit als einer wehrfeindlichen Gesinnung entsprang - ein todeswürdiges Verbrechen war oder ob das Standgericht nicht vielmehr gehalten gewosen wäre, einen minder schweren Fall im Sinne des § 5 Abs 2 KSStVO anzunehmen (vgl dazu Schwinge MStGB 6. Aufl Erl VI zu § 5 XSStVO). Es wird zu erwägen sein, ob aus _ einer etwaigen bewußten und gewollten Außerachtlassung der genannten hLilderungsgründe sogar zu folgern sein könnte, daß die Angeklagten Hu ohne Rücksicht auf die ‚Schwere seiner persönlichen Schuld dem Tode überliefern wollten, um die Bevölkerung einzuschüchtern und dadurch in ihrem Wirkungsbereich eine schrankenlose Fortführung des sinnlos gewordenen Krieges und die Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu sichern. In diesem Falle wäre die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe schon um deswillen als rechtswidrig anzusehen (vgl EGHSt 3, 110, 1205 4, 66, 69 f). Für die Beurteilung dieser Frage kann erheblich sein, daß nicht nur Vo in der ersten Standgerichtsverhandlung vom 7. April 1945 die Unterzeichnung des Todesurteils verweigert hat, weil er es für zu hart hielt, sondern daß auch die Beisitzer der zweiten
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Standgerichtsverhandlung, unter ihnen Major Dr. Ep von
Stab des 13. SS-Armeekorps, die Todesstrafe für "hart" hielten, wenngleich sie dann doch mit CE für diese stimmten. Auch wird zu klären sein, warum der Angeklagte Sig bei der - möglicherweise unter Verletzung der §§ 78, 83 Abs 2 KStVO verfügten - Bestätigung des Todesurteils die Vollstreckung in der entehrenden Form des Erhängens angeordnet hat, wenn dies auch nach der Anordnung vom 4. März 1943
(Allg. Heeresmitteilungen 1943, 233) an sich zulässig war.
Die erörterten förmlichen und sachlichen Bedenken in Verbindung mit der Erwägung, daß die erforderlich wer-
dende neue Verhandlung im Falle Tun - ©: in
neue Gesichtspunkte auch für den mit ihm in engstem Zusanmenhang stehenden Fall HER erbringen kann, führen zur Aufhebung des Urteils im Fall Hui:
Iv. Fälle _G > u .::__Y_GREEER:
1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrundes
Der im Jahre 1881 geborene Bauer GoiB war seit mehr als 50 Jahren Bürgermeister der Gemeinde Du, der 1903 geborene Lehrer Wi Ortsgruppenleiter der NSDAF und Führer einer Volkssturmeinheit in Due Beide kKänner genossen Vertrauen und Achtung in der Gemeinde. VO var bestrebt, einerseits die Befehle der Partei auszuführen, andererseits aber auch die Belange des Dorfes zu wahren und ausgleichend zu wirken. Gegen Mittag des 7: April 1945 wandte sich der Unteroffizier Blol@ wegen der Rückgabe der den Hitlerjungen in Dip apgenommenen Waffen an Go: Dieser verwies den Unteroffizier on TB. ser - innerlich über den Vorfall erbittert - versprach, nach den Waffen zu forschen. Gegenüber dem Ange-
klegten CD erk1ärten Co un: Vo. nach-
dem sie Lerrbeigerufen und mit dem Auftrag des Cu;
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die Vorgänge zu untersuchen, bekannt gemacht worden waren, daß sie von den Vorfällen zwar wüßten, die Täter aber nicht kennten, Bei der anschließenden Vernehmung der männlichen Einwohner von DB mußten sich beide zu dem Leumund der Leute äußern,
wie unter III dargestellt, wirkte sodann Wu in dem von CE sigenmächtig gegen HE eingesetzten Standgericht als Beisitzer mit, wobei er die Unterzeichnung des Todesurteils verweigerte. Ob und in welcher Eigenschaft auch der ständig anwesende Bürgermeister Gel EEE sr. der Standgerichtsverhandlung beteiligt war, konnte vom Schwurgericht nicht geklärt werden; ebensowenig, ob Go, wie seine Tochter als Zeugin bekundet hat, an Stelle des sich weigernden WED das gegen Hei WEB ergangene Todesurteil unterschreiben sollte und dies ebenfalls ablehnte.
’._.55: Am Nachmittag des 9. April 1945 wurden Ce una VO auf Gruna von Haftbefehlen festgenommen. Sie
wurden am folgenden Tage vor ein Standgericht gestellt und zum Tode verurteilt. Den Vorsitz in diesem Standgericht führte der damals der Führerreserve des 13. SS-Armeekorps zugeteilte Angeklagte Op, Beisitzer waren der Angeklagte SCHERER und der SS-Untersturmführer Mop: Op war schon
am 8. April 1945 von dem Korpsrichter Dr. ii] in die Aufgaben eines Standgerichtsvorsitzenden eingewiesen
und dahin belehrt worden, daß es bei der Schwere der vor
den Standgerichten zur Aburteilung kommenden Taten "praktisch nur Todesstrafe oder Freispruch" gebe. Vor dem Zusammentritt des Standgerichts gegen Go un: gu machte CB den Vorsitzenden Of mit den Vorgängen
in DEE vertraut. Dabei wies er zumindest in allgemeiner Form auf einen "Führerbefehl" hin, wonach alle Orte zu ver-
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teidigen und Auflösungserscheinungen schärfstens zu bekämpfen seien.
Das Standgericht tagte 1 bis 1 1/2 Stunden lang. Die Richter wurden wiederum nicht vereidigt. Ein Anklagevertreter wurde nicht zugezogen, ein Verteidiger nicht bestellt. og, der während der Verhandlung sehr aufgeregt war, geb Goiiin und WO die Anklage bekannt. "Hauptvorwurf" gegen WE U war; daß er die Unterschrift unter das erste gegen Hg mann beschlossene Todesurteil verweigert hatte. Ob gegen Ga EB ebenfalls aer Vorwurf der Unterschriftverweigerung erhoben wurde und ob - gegebenenfalls welche - weitere Handlungen :und Unterlassungen den beiden Angeklagten zur Last gelegt wurden, ist nicht geklärt. Goiiiuip und Wu wurden zur Person und zur Sache vernommen; CB wurde als Zeuge gehört. Bei der Beratung stimmten alle drei Richter für die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung und für die Verhängung der Todesstrafe, obwohl sie sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts "bewußt waren, daß weder bei VD nocH vei Co eine solch! hohe Strafe angemessen war und dem Recht entsprach". Das Urteil wurde mit Gründen schriftlich abgesetzt, von den Richtern unterschrieben und sodann verkündet.
Der Angeklagte Si@@ lehnte in der Folge die ihm von O@E vorgetragene Bitte des Wp un Gnade ab, bestätigte das Urteil und ordnete seine Vollstreckung durch Erhängen an. Go und VOR wurden noch am Abend desselben Tages
gemeinsam mit HeEB vor dem Friedhof in DEE hingerichtet. CE leitete auf Befehl des Angeklagten Sig
die Vollstreckung.
2. Das Schwurgericht hält das Zustandekommen der gegen
Go 0 VD ergangenen Todesurteile verfahrens-
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mäßıg für unbederklich. Das Standgericht sei nach den §§ 13 a, 3 KStVO zuständig gewesen; die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 1 Abs 2 KStVO seien beachtet worden. Zwar seien auch dieses Mal weder die nichter vereidigt noch ein Anklagevertreter zugezogen noch Verteidiger bestellt worden (vgl §§ 56, 49, 51 KStvoO idF der 11. DurchfVO zur KStVO vom 11. Januar 1945, aa0) Den Angeklagten könne jedoch nicht nachgewiesen werden, daß sie die verletzten Verfahrensvorschriften vorsätzlich nicht eingehalten hätten. Op sei in Kriegsgerichtsverhandlungen unerfahren gewesen; es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er ein ordnungsmäßiges Verfahren habe durchführen wollen. SCHERER Habe unwiderlegbar die Bestimmungen äer Kriegsstrafverfahrensordnung nicht gekannt und sich insow2it auf den Vorsitzenden des Stanägerichts verlassen. Si@g will das Verfahren auch hier in Oränung befunden haben.
In sachlichrechtlicher Hinsicht führt das Schwurgericht aus, daß der vor dem Standgericht gegen WEB erhobene "Hauptvorwurf", die Unterzeichnung des ersten gegen Hi «Ba beschlossenen Todesurteils verweigert zu haben, keine strafbare Handlung zum Gegenstand gehabt habe. Auch in der Ge GE 7% VCHEREEER möglicherweise zur Last gelegten Haltung gegenüber einigen der Entwaffnung der Ritlerjungen vorausgegangenen Vorfällen, in denen die Abneigung der Bevölkerung gegen Verteidigungsmaßnahmen zum Ausdruck gekommen sei, sowie in der Nichtgestellung der an der Entwaffnung der Hitlerjungen Beteiligten und in der unterlassenen Herbeischaffung der diesen weggenommenen Waffen könne ein strafbares Verhalten, insbesondere ein Verbrechen der Wehrkraftzersetzung nicht gefunden werden. Den Angeklagten OR und Sg sei jedoch nicht zu widerlegen, daß sie den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung, der an sich schon allgemein gehalten gewesen und
überdies gegen Kriegesende sehr weit ausgelegt worden sei, als erfüllt angesehen haben. sie hätten aber insofern das Recht
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gebeugt, als sie die Todesstrafe gegen CoD und veimp EB ausgesprochen hätten, obwohl sie sich darüber im klaren gewesen seien, daß diese Strafe in keinem Verhältnis zu Unrecht und Schuld der damaligen Angeklagten stand. Damit hätten sie den Tatbestand zweier Tötungsverbrechen (§ 211 oder 212 StGB) verwirklicht; sie könnten Gisserhalb jedoch nicht verurteilt werden, weil nicht auszuschließen sei, daß sie die Todesstrafe in wirklichem oder vermeintlichem Notstand (§ 52 StGB) ausgesprochen haben, da sie befürchtet hätten, ein gleiches Schicksal zu erleiden wie Vo: wenn sie von einem Todesurteil absähen.
Dem Ängeklegten Sigg könne nicht nachgewiesen werden, daß er bei der Bestätigung und der Anordnung der Vollstreckung des Urteils das Recht gebeugt hat. Er habe zwar entgegen der Vorschrift des § 83 Abs 2 KStVO vor seiner Entschließung kein schriftliches Rechtsgutachten eingeholt. Es sei ihm aber nicht zu widerlegen, daß er die Sache schon vorher wiederholt mit seinem Korpsrichter besprochen und deshalb eine nochmalige Rücksprache mit diesem nicht für erforderlich gehalten habe, Sig stehe zwar im Verdacht, genau so wie seine Standrichter das Mißverhältnis der gegen Go und ve auszesprochenen Todesstrafen zu den vorgeworfenen Taten erkannt zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, daß er die Dinge aus einer anderen Schau gesehen und auf Grund vorausgegangener Äußerungen seines Korpsrichters sowie der ihm vor-Jiegenden Urteilsgründe das Verhalten der Verurteilten für todeswürdig erachtet und demnach die Urteile als gerecht angesehen hat.
Der Angeklagte CM habe an dem Standgericht gegen
Go vr VE nicht mitgewirkt. Es sei auch nicht
erwiesen, laß er einen unzulässigen Druck oder Einfluß auf die Richter eusgeübt und diese dadurch zu strafbaren Handlungen
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angestiftet hat. Die Todesurteile habe CB auf
Befehl vollstreckt. Daß. er den verbrecherischen Zweck dieses Befehls erkannt habe, stehe nicht fest; es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er "aus seiner harten Einstellung heraus über das von drei Richtern gefällte und von Si bestätigte Urteil nicht weiter nachdachte und deshalb das Unrecht der Urteile nicht erkannt hat",
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Urteil des Schwurgerichts gibt zunächst hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Beurteilung zu folgenden, alle Angeklagten betreffenden Erwägungen und Bedenken Anlaß.
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Schwurgericht als "Hauptvorwurf" gegen WB in üem gegen ihn gerichteten Standgerichtsverfahren die Verweigerung der Unterzeichnung des (ersten) Todesurteils gegen HB fest. Daß diese "Belastung" zum mindesten eine hervorragende Rolle gespielt haben muß, schließt das Schwurgericht mit Recht aus verschiedenen Beweisanzeichen (spätere Bereiterklärung zur Nachholung der Unterschrift, Hinweis im Abschiedsbrief, Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung). Nicht ganz klar ist aber, ob das Schwurgericht zwischen mündlicher Beratung nebst Abstimmung einerseits und schriftlicher Festlegung der Urteilsgründe mit Verweigerung der Unterschrift andererseits eine Trennung machen und etwa den Schluß als möglich offen lassen will, Weuuuus habe zwar die Todesstrafe gegen U ad für angemessen gehalten, sich aber aus unzureichenden persönlichen Gründen, . \ geweigert, Öffentlich für seine Meinung einzutreten. Eine solche” Zerreißung des Vorgangs der Urteilsberatung könnte den Tatsachen Gewalt antun. Eine Beratung dauert regelmäßig, falls die Entscheidung, wie hier, schriftlich festgelegt und unter-
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zeichnet werden soll, bis zur Fertigstellung der Niederschrift und ihrer Billigung sowie der Unterschriftsleistung. Aber selbst nach Abschluß der eigentlichen Beratung kann ein mitwirkender „ichter, solange die Entscheidung noch NAicht verkündet ist, jederzeit den Wiedereintritt in die Beratung verlangen und Bedenken zur Sprache bringen. Auch der Schluß, Vgl habe sich nur geweigert, für das Todesurteil durch seine Unterschrift öffentlich einzustehen, erscheint fragwürdig angesichts seiner vom Schwurgericht ebenfalls festgestellten Begründung, er
halte das Urteil für zu hart.
Die Frage, ob gegen 5) außer dem "Hauptvorwurf" der Unterschriftsverweigerung noch weitere Anklagepunkte eine Rolle spielten, läßt das Schwurgericht offen. Zwar trifft es Feststellungen über Gespräche des Vgl vor üer Entwaffnung der Hitler-Jungen (z.B. mit Bürgermeister Kg] und nach ihr (mit Unteroffizier Blo@und mit Cm) . Ob ihm aber etwa eine pflichtwidrige Haltung bezüglich der Entwaffnung in der Stondgerichtsverhandlung vorgeworfen und vor allen, wie weit ein solches Verhalten gegen ihn festgestellt, ob er auf Grund von Beweisen überführt oder nur wegen eines mehr oder weniger unklaren Verdachts verurteilt worden ist, erörtert das Schwurgericht nicht mit letzter Genauigkeit. Es muß auffallen,
daß Vi nicht nur bei der Befragung der DB Tin-
wohner sich über deren Leumund zu äußern hatte, sondern von CO =o:2r 215 Richter in das Standgericht gegen Haus GE ?erufen wurde. Es liegt nahe, hieraus den Schluß zu ziehen, daß er also bis zu seiner Berufung in das Standgericht und wahrscheinlich bis zur Verweigerung seiner Unterschrift das Vertrauen CB; genoß. Tatsächlich wurde er auch nach
der (gescheiterten) ersten Verhandlung gegen Hin
ebenso wie Go suf freiem Fuß belassen, während Tun
und Sch» verhaftet wurden. Welche Verdachtsgründe
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aber nach diesen Ereignissen noch gegen WB nervorgetreten unä vor allem, welche Beweise insoweit noch herbeigeschafft worden sein sollen, bleibt nach dem weiteren Verlauf der Dinge, wie ihn das schwurgericht feststellt, zum mindesten fragwürdig. Daß die zweite Verhandlung gegen Hug oder
die Vernehmung des CD als Zeugen im Verfahren gegen Go und VD oder deren Einlassung in dieser Verhandlung neue Belastungen erbracht habe, liegt nicht sehr
nahe und ist jedenfalls nicht durch tatsächliche Feststellungen untermauert. Der Erwägung, WEB und C EEE hätten möglicherweise zur Entlastung des How sich selbst belastet, kann entgegengehalten werden, daß von einer Vernehmung des VB und des Co im Verfahren gegen Heiße GB disher keine Rede war und ein Geständnis in dem gegen VD un: CoD gerichteten Verfahren dem bereits
zum Tode verurteilten Fi kaum mehr nützen konnte. Auch ist unerörtert geblieben, ob nicht, wenn schon Einzelheiten
zur Sprache kemen, auch bekannt geworden ist, daß eine sofortige. Bergung der zerlegten und in den 1 1/2 m tiefen Dorfteich geworfenen „affen nicht möglich war, damit also auch deren Unter-
lassung VER una Co vielleicht nicht zur Last gelegt werden konnte.
Noch unklarer ist das Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung bezüglich der Vorwürfe, die zu dem Todesurteil gegen CoD fünrten. Da er nicht einmal von Gimme zum Mitglied des ersten Standgerichts gegen Hp berufen war, konnte eine Unterzeichnung des Todesurteils gegen HOER von ihn schlechterdings nicht verlangt werden. Wenn nicht andere Belastungen gegen ihn vorlagen, entbehrte das Todesurteil gegen ihn jeglicher Stütze. Zwar enthält das . Urteil auch bezüglich CoD Feststellungen über Gespräche (mit WEB und Bürgermeister Kg) vor und (mit CE) nach der Entwaffnung der Hitlerjungen; aber auch bei ihm bleibt fragwürdig, was hie,von im Standgerichtsverfahren gegen ihn
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festgestellt und verwertet worden ist. Auch er wurde von CE für geeignet befunden, sich über den Leumund
der IB Männer zu äußern und durfte bei der Standgerichtsverhandlung zugegen sein; nach dem bisherigen Beweisergebnis sollte er vielleicht sogar anstelle des Wu das Todesurteil gegen Hp unterzeichnen; auch er blieb auf freiem Fuß. Das hinsichtlich We Sesaste gilt im übrigen für ihn entsprechend:
Bei diesen Unklarheiten auf tatsächlichem Gebiet ist eine abschließende rechtliche Beurteilung des Standgerichtsurteils gegen a] und CO nicht möglich. Davon, daß die Unterschriftsverweigerung nicht als strafbare Handlung gewertet werden konnte, geht das Schwurgericht mit Recht selbst aus. Es ist zwar nicht rechtsgrundsätzlich auszuschließen, daß ein Richter durch geflissentliche pfiichtwidrige Versagung seiner Mitwirkung beim Urteilsspruch sich einer Begünstigung des abzuurteilenden Täters schuläig machenkann. Doch kormt dies hier ersichtlich nicht in Frage; denn Vo hat YO für schuldig befunden und nur sein Einverständnis mit der Todesstrafe versagt; diese gutzuheißen stand aber in seinem freien richterlichen Ermessen, und es ließen sich zahlreiche Gründe aufführen, wonach ein Todesurteil gegen Hip unangebracht war (vgl oben}. Überdies war zur Zeit der Verhandlung gegen WEB uni GociiEEE vereits bekannt, daß das erste Standgerichtsverfahren gegen HB ungesetziich wer, de CO es gar nicht berufen durfte, so daß die Unterschriftsverweigerung des VB, wenn sie auch nicht aus diesem Grunde geschah, doch sachlich gesehen berechtigt war und keine dem Standgerichtsverfahren abträglichen Folgen verursacht hatte,
Wenn die Unterschriftsversagung zum mindesten den "Hauptvorwurf" bildete, so war der Spruch des Standgerichts
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gegen Tip (unä vielleicht auch gegen Geb) voraussichtlich selbst dann rechtswidrig, wenn noch andere Nebenbelastungen aufgetreten und bewiesen worden sein sollten;
denn wenn der Hauptvorwurf entfiel, so trugen die anderen Gesichtspunkte unter Umständen schon nicht den Schuldspruch, noch weniger aber die Verhängung der Todesstrafe. Es wird,
wie sich aus dem Obengesagten ergibt, zu prüfen sein, ob die damalige Beweisaufnahme hinsichtlich der etwaigen zweitrangigen Gesichtspunkte über den Rahmen eines bloßen Verdachts hinaus zu klaren Feststellungen geführt hat, die eine Verurteilung von Vin und Co überhaupt ermöglichten. Daß-sie vom "Brodeln" im Dorf gewußt haben sollen, reichte zu ihrer Bestrafung nicht hin. Sollten sie überführt worden sein, von der geplanten Entwaffnung der Hitler-Jungen vorher erfahren und diese, obgleich es ihnen möglich wer, nicht ‘verhindert zu haben, so wäre: ‘zu prüfen, ob ihnen als Ortsgruppenleiter und Bürgermeister die Rechtspflicht oblag, ein solches, Unternehmen zum Scheitern zu bringen. Diese
Frage kann aus dem Blickpunkt der damaligen- Zeit nicht ohne weiteres vergeint werden. Von einem Bürgermeister und einem ‚Ortsgruppenleiter wurde nach der zur Tatzeit herrschenden Auf- ‚fassung bei solcher Sachlage erwartet, .daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig eingriffen, und jedenfalls durften ihre Richter sie unter Umständen für zum Einschreiten verpflichtet halten (vgl für die damals geltenden Anschauungen die Vorrede zur Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom
15. Februar 1945, RGBI I 30). Durch die Verletzung einer solchen Pflicht konnten sie sich gegebenenfalls einer Förderung des Vorhabens der Entwaffnung schuldig machen; diese aber konnte als Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs 1 Nr 1 der KSStVO zu werten sein. Ähnliches könnte, immer vom damaligen Standpunkt betrachtet, gelten, wenn sie es nach der Vertreibung der Hitler-Jungen unterließen, die Schuldigen zu ermitteln und - soweit möglich (vgl oben) - die Waffen wieder herbeizu-
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schaffen; darin könnte eine Begünstigung der Täter zu erblicken
gewesen sein.
Alle diese Fragen sind aber erst abschließend zu entscheiden, wenn der Kreis der gegen iD und Co CiEEEEEEED £erdcoder unwiderlegt erhobenen und bewiesenen Vorwürfe feststeht. Zur Gültigkeit des in Frage kommenden § 5 KSStVO wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Entscheidung EGHZ 17, 327, 334 £ zusammengestellt ist, und zum Nerkmal der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift auf die Entscheidung BGH 4 StR 33/50 vom 4. Dezember 1952 sowie Schwinge, MStGB 6. Aufl Anm IV 2 zu § 5’ Abs 1 Nr 1 KSStVO
verwiesen.
Zu diesen, den Freispruch aller vier Angeklagten berührenäen Bedenlien gegen die sachlichen Feststellungen und rechtlichen Erörterungen des Schwurgerichts im Zusammenhang mit dem Standgerichtsurteil gegen Vi vunü ee 1 treten weitere, die einzelnen Angeklagten betreffende Beanstandungen. “
6) OR una Se
Diesen Angeklagten .hat das Schwurgericht den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zugebilligt, weil es die Einiassung nicht widerlegen zu können glaubte, siehätten keine andere Wahl gehaht, als die Todesstrafe gegen Cop und em zu verhängen, da ihnen selbst sonst Gefahr für ihr Leben gedroht hätte, Daß sie durch Befehle oder Äußerungen von Sig; GE vier einer anderen person in ihrer Entschlußfreiheit beeinträchtigt worden seien, haben die Angeklagten
m nu
nicht, zusrundexelegt. Die Angeklagten wollen vielmehr die ihnen drohende Lebensgefahr eus dem Schicksal des Wp geschlossen
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haben, über den sie urteilen sollten und der sich "auch nicht bereit gefunden hatte, die Todesstrafe auszusprechen"; hiervon geht das Schwurgericht aus. Diese Einlassung, ihre Richtigkeit unterstellt, rechtfertigt aber nach den bisherigen Feststellungen nicht die Zubilligung eines wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstandes (§ 52 StGB). Einmal wurde Win danach möglicherweise nicht nur wegen Verweigerung der Unterzeichnung des Todesurteils gegen FB, sondern darüber hinaus - ebenso wie anscheinend CoD - wegen angeblicher Versäumnisse bei der Unterbindung wehrfeindlicher Handlungen der Bewohner von BEE zur Rechenschaft gezogen, wie sie den Angeklagten Op und SP keinesfalls hätten zur Last gelegt werden können. Sodann aber konnte den Angeklagten der Tod des VB in Zeitpunkt der standgerichtlichen Verhandlung allein aus dem Grunde, daß er sich vor ihnen zu verantworten hatte, noch gar nicht als sicheres oder auch nur naheliegendes Übel vorschweben, weil es von ihrer Entschließung erst abhing, ob VW zum Tode verurteilt würde. Das, was sie allenfalls mit einigem Grund zu befürchten hatten, falls die Verhandlung nicht nach den Wünschen ihrer Vorgesetzten ausging, war die Einleitung eines Standgerichtsverfahrens gegen sie selbst. Die Sorge, daß sie dabei zum Tode verurteilt würden, konnten sie,vom Schutz des Beratungsgehein- . nisses (§ 62 KStVO) ganz abgesehen, nur auf Grund der Erwägung haben, daß die Männer, die über sie zu Gerichte sitzen würden, das Recht beugen und sie eines nicht begangenen Verbrechens schuldig sprechen oder allenfalls wegen einer nicht todeswürdigen Tat mit dem Tode bestrafen würden. Solches zu befürchten hatten sie aber nur begründeten Anlaß, wenn sıe Richter voraussetzten, die ebenso versagten, wie sie es durch ihren Urteilsspruch schließlich taten. Das aber konnten sie wiederum erst, nachdem sie sich bereit gefunden hatten, Wen und GediiB GE zu Unrecht zum Tode zu verurteilen. In diesem Falle
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jedoch war die »orge. selbst die Todesstrafe zu erleiden, falls sie den vor ihnen stehenden Angeklagten nicht dieses Schicksal zusprächen, für ihren Entschluß zur techtsbeugung nicht mehr ursächlich. |
Dieser Rechtsfehler führt bereits zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten Op und Sg. In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht, falls es über die bisherigen Erwägungen hinaus etwa davon ausgeht, die Angeklagten seien möglicherweise durch Befehle oder Anweisungen von Sig: caB GE >oier einer andern Person in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden, unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob den Angeklagten die Möglichkeit wirklichen oder vermeintlichen Notstands nach § 52 StGB zugute zu halten ist:
Das angefochtene Urteil gibt aber noch zu weiteren Bedenken Anlaß.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten trotz ihrer früheren Zugehörigkeit zur Polizei zugute gehalten, daß sie der Auslegung des § 5 KSStVO nicht gewachsen waren und deshalb irrigerweise den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung als erfüllt angesehen haben. Diese Erwägung mag für den Angeklagten O@MM angehen, der seit 1935 nicht mehr im Polizeidienst tätig war; sie erscheint aber nicht ohne weiteres auch bezüglich . des Angeklagten Sp vertretbar, der bis 1941 der Polizei, zuletzt als Kompaniechef einer Ausbildungsabteilung, angehörte und von 1939 bis 1941 Lehrer für Straf- und Polizeirecht an
der Polizeischule in Schuß war.
Das Schwurgericht hat nicht untersucht, warum die Angeklagten, wenn sie schon gegen Go) uni VTeuuuugp die Todesstrafe aussprechen zu müssen glaubten, nicht wenigstens " in den Gründen des Urteils den Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe so dargestellt haben, wie sie sich ihnen in der Verhandlung dargeboten hatten. Der Angeklagte Siggp hätte
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dann gegebenenfalls nicht, wie er sich jetzt einläßt, aus der Urteilsbegründung "ersehen" können, daß GegiuiuEB
und VD bei den Vorgängen in Te "ihre Hand im Spiel gehabt" hatten, und wäre dadurch gezwungen worden,
den Fall vor der Bestätigung des Urteils nochmals sorgfältig zu prüfen und ein schriftliches Rechtsgutachten einzuholen, wie es seine Pflicht war. Daß die Angeklagten Op una Sn etwa befürchten mußten, auch wegen der Art der Begründung des von ihnen "wunschgemäß" gefällten Todesurteils ihr Leben aufs Spiel zu setzen, kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden und liegt auch nicht nahe,
Aus gleichen Erwägungen ist ohne nähere Erklärung nicht verständlich, warum die Richter des Standgerichts nicht die Begnadigung der Verurteilten in irgendeiner Forn, sei es auch nur unter Hinweis auf menschliche Gesichtspunkte von sich aus empfahlen (vgl dazu 1. DVO zur KStVO vom 19. September 1938, RGB1 1939, I 1477, Nr 6 III) und warum der Angeklagte Oli bein Überbringen der Urteilsausfertigung "die,wahre innere Ein- . stellung der Standrichter" nicht einmal mündlich angedeutet und auch nicht den Versuch unternommen hat, die Begnadigung der Verurteilten zu befürworten. Das Schwurgericht wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten diese Möglichkeiten erkannt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen sie sie gleichwohl nicht benutzt haben.
Falls sie sich darauf berufen sollten, daß sie die Gesinnung ihrer Vorgesetzten, also wohl der Angeklagten Sig und CE, nicht genau gekannt und diese gefürchtet hätten, so wird zu bedenken sein, daß, wie schon hervorgehoben, nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden könnte, sie in ihrer Stellung hättenschon wegen einer Fürspreche für die zum Tode Verurteilten ernstlich für ihr Leben bangen müssen.
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Wenn sie trotzdem nicht den geringsten Versuch unternommen haben, die Verwirklichung des durch ihr Todesurteil eingeleiteten Unrechts zu verhindern, so könnte darin unter Umständen sogar ein Anhalt dafür liegen, daß sie auf die Todesstrafe nicht so sehr deshalb erkannt haben, weil sie sich im Nötigungsstand befanden oder zu befinden glaubten, sondern vielmehr deshalb, weil sie sich dahingehenden Wünschen von höherer Stelle willfährig. zeigen wollten (ve! BCiS%'3,.271, 2755 zeH EI 1952, 111 Ir 16}.
c) Sigi
Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Freispruch des Angeklagten Sig begründet hat, halten ebenfalls nicht der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nicht unbedenklich erscheint schon die Erwägung, sig | habe auf Grund der schriftlichen Urteilsgründe die Dinge eus einer anderen Schau als die Mitglieder des Standgerichts gesehen und "aus dieser seiner militärischen Haltung heraus" das Verhalten von Gel und VE für "schwer und verwerflich" gehalten. Für das Bestätigungsverfahren kam es darauf an, ob der Angeklagte, selbstverständlich unter Wahrung der militärischen Belange, das Urteil des Standgerichts in rechtlicher Beziehung, d. h. hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Schuldspruchs und der Angemessenheit der Strafe überprüft hat. Gegenstend dieser Prüfung war vornehmlich die Frage, ob die Verurteilten überhaupt gegen ein Strafgesetz verstoßen und
= wan emume ab
bb) Wenn der Angeklagte bei der Bestätigung des Urteils diese Frage allein damit beantwortet hat, daß er das Verhalten von ce und Cup für "schwer und verwerflich hielt", so war seine Prüfung unzureichend. Dafür sprechen auch die äußeren Umstände, unter denen sich die Bestä-
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tigung des Todesurteils gegen zwei bisher unbescholtene Männer vollzogen hat, Nachdem der Angeklagte das Urteil des Standgerichts durchgelesen hatte, schlug er die ihm von j \ vorgetragene Bitte des TB um Milderung des Urteils mit einer bezeichnenden abfälligen Bemerkung - offenbar ohne auch nur
mit einem Wort nach den persönlichen und Familienverhältnissen der Verurteilten zu fragen - ab und bestätigte das Urteil, wobei er es durch Anordnung der schimpflichen Vollstreckungsart des Erhängens noch verschärfte. Das alles geschah auf der Stelle, ohne daß sich der Angeklagte die Mühe machte, in dieser mindestens höchst zweifelhaften Sache den § 78 KStVO zu beachten
und seinen Korpsrichter um Rat anzugehen. Ein solches Verfahren entsprach keineswegs der Schwere und Tragweite des
ihn zur Bestätigung vorliegenden Urteils und läßt es möglich erscheinen, daß sich der Angeklagte mit der Überprüfung des Urteils überhaupt nicht ernstlich befaßt oder gar ohne weiteres erkannt hat, daß dieses im Schuld- oder Strafausspruch nicht
der walıren Rechtslage entsprach. Ob sich das Schwurgericht dessen hinreichend bewußt war, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. In diesen Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß das erste Standgerichtsverfahren gegen HB, in Cem VE die Unterzeichnung des beschlossenen Todesurteils verweigert hatte, wie der Angeklagte wußte, an einem schweren Verfahrensmangel litt, weil diese erste Standgerichtsverhandlung von einem hierzu nicht befugten Offizier (CE) einberufen und geführt worden war. Diese Umstände hätten den Angeklagten in besonderem Maße veranlassen müssen, bei der Bestätigung das gegen WEB ergangene Urteil im Schuld- und Strafausspruch besonders sorgfältig zu prüfen,
cc) Der Tatrichter hält den Mitgliedern des Standgerichts - nach den bisherigen Feststellungen mit Recht - vor, sie . seien sich darüber im klaren gewesen, daß die gegen Godiiiuiump
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und gun ausgesprochenen Todesstrafen "in keinem Verhältnis zu Unrecht und Schuld standen". Dem Angeklagten Sigg dagegen glaubt es nicht widerlegen zu können, daß er das von den Standrichtern empfundene untragbare Mißverhältnis zwischen der Strafe einerseits und der Schwere der Tat sowie der Schulä
der Täter andrerseits und damit die Unvereinbarkeit des Urteils mit einer gerechten Ausübung richterlicher Strafgewalt nicht erkannt hat. Die Erwägungen, die das Schwurgericht dazu anstellt, lassen nicht erkennen, ob es bedacht hat, daß Sigg seit 1943 Divisionskommandeur und in dieser Eigenschaft ordentlicher Gerichtsherr war und daß er auf Grund der dabei gesammelten Erfahrungen wenigstens bis zu einem gewissen Grad imstande sein mußte, zwischen noch vertretbaren und offensichtlich überhöhten Strafen zu unterscheiden, Zum andern halten die Gründe, die Si@WP-für seinen guten Glauben an die Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs angeführt hat, entgegen der Meinung des Schwurgerichts einer beurteilenden Würdigung nicht stand. Er hat sich uU. a. darauf berufen, daß das Urteil von drei Richtern gefällt worden ist. Dabei wußte er aber, daß es sich bei diesen um offiziere handelte, die durchweg nicht als Richter ausgebildet waren und daher wesentlich leichter zu einem Fehlspruch gelangen konnten als beruflich vorgebildete Richter. Der Angeklagte will sich weiter durch Äußerungen, die sein Xorpsrichter Dr. TB in vorhergehenden Besprechungen der EB Vorfälle getan haben soll, in seiner Meinung von der Richtigkeit des Urteils "bestätigt gesehen haben. Zur Zeit dieser Besprechung lag aber gegen GolD und Vu erst ein gewisser, erstmalig durch den Angeklagten CE ausgesprochener Verdacht einer strafbaren Handlung vor; was sich an diesem Verdacht endgültig bestätigen werde, war noch nicht vorauszusehen; er hatte nicht einmal ausgersicht, VB in dem (ersten) Standgerichtsverfahren gegen Hill a1: Richter auszuschalten. Dr. Tg konnte sich also noch gar nicht abschließend über Schuld und Strafwürdigkeit von TB und Co geäußert haben.
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dd) Durch die unter aa) bis cc) dargelegten Mängel kann auch die Ansicht des Schwurgerichts beeinflußt sein, es sei nicht erwiesen, daß Sigg sich bei der Bestätigung des Todesurteils gegen Go una VB von rechtsfremden Zwecken habe leiten lassen. Die Äußerung des Angeklagten, "Das könnte den Herren so passen. 20 Jahre lang, wo es uns gut ging, haben sie '!Heil Hitler! gerufen und jetzt will man uns in den Rücken fallen. Aufhängen muß man die Kerle", gibt schon an sich der Deutung Raum, daß es ihm nicht um eine gerechte Sübne strafwürdigen Unrechts, vielmehr um eine rücksichtslose Betätigung der Rachsucht wegen einer ablehnenden oder unzuverlässigen Haltung gegenüber der nationalsozialistischen Führung zu tun war. Darüber hinaus führt das Urteil eine Reihe von Umständen an, die diesen Verdacht so zu verstärken geeigriet waren, daß es eingehender und rechtsirrtumsfreier Darlegungen des Schwurgerichts bedurft hätte, um einleuchtend zu erklären, warum es sich nicht von rechtsfremden Absichten des Angeklagten zu überzeugen vermochte; als solche kommen vor allem der Wunsch nach hemmungsloser Vergeltung jeder Art von Unzuverlässigkeit gegenüber dem "Führer" und der Wille, durch Gewalt und Einschüchterung der sich dem Ende nähernden Parteiherrschaft noch einen letzten Halt zu geben, in Betracht. Abgesehen von der unter bb) erörterten auffallenden Flüchtigkeit bei der Bestätigung der rechtswidrigen Todesurteile gekören hierher u. a. der Befehl, die Verurteilten in ihrem Heimatdorf, also vor den eigenen Angehörigen, öffentlich zu erhängen, und die Anordnung der Bekanntmachung der Urteilsvollstreckung durch Anschlag mit der dem Rechtsempfinden hohnsprechenden Ankündigung, jeden, der dem in Abwesenheit verurteilten Volkssturmmann U Unterschlupf und Hilfe gewähre, ebenfalls mit dem Tode zu bestrafen und auch die Familien solcher "feigen, selbstsüchtigen und pflichtvergessenen Verräter „.. aus der Gemeinschaft des in Ehren
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kämpfenden deutschen Volkes zu streichen". Mit dem Hin-
weis darauf allein, daß der Vollzug der Todesstrafe durch Erhängen nach der Anoränung vom 4. März 1943 (Allgem. Heeresmitt. 1943, 235) zulässig war, kann der Mißbrauch dieser Vollstreckungsform in den hier erörterten Fällen nicht
ohne weiteres erklärt werden, Daß der Angeklagte die Drohung mit Sippenhaftung nicht in die Tat umgesetzt hat,
ändert nichts an der Grausamkeit und Ungesetzlichkeit
dieser Drohung und an der in ihr zutagegetretenen Gesinnung des Angeklagten.
Bei der Prüfung der Frage, ob es dem Angeklagten um die gerechte Sühne begangener Verbrechen oder um rechtsfremde Ziele ging, können schließlich auch die vom Schwurgericht festgestellten Verfahrensverstöße - Nichtzuziehung eines Anklagevertreters, Nichtbestellung eines Verteidigers, Nichtanhörung der Verurteilten (§ 78 KStVO) und Absehen von der Einholung eines Rechtsgutachtens vor der Bestätigung des Urteils sowie die noch zu prüfende Zuständigkeit eines Standgerichts nach § 13 a KStVO (vgl Fall Hub oben 3 a) - Bedeutung gewinnen.
Es wird schließlich zu prüfen sein, ob der Angeklagte überhaupt hinreichenden Anlaß hatte, We und Gew GEW vor ein Stendgericht zu stellen; für seine Tätigkeit als Standrichter im Verfahren gegen HB konnte sich VD auf richterliche Ermessensfreiheit und Beratungsgeheimnis berufen, Go außerdem, falls er wegen Unterschriftsverweigerung zur Verantwortung gezogen worden sein sollte, darauf, daß er an der Verhandlung nur als Zuhörer teilgenommen hatte. Ob weitere hinreichende Verdachts-
gründe gegen TEE und Comp vorlegen, wird zu
klären sein. "
ee) Schließlich hätte das Schwurgericht bei einer unfassenden Würdigung des Sachverhalts auch erwägen müssen, ob dem Angeklagten nicht bewußt war, daß bei den Witgliedern des Standgerichts gegebenenfalls Angst mitgewirkt hatte, als
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sie das Todesurteil aussprachen. Diese Angst konnte sich nach
Lage der Dinge durchaus - mindestens auch - auf seine Person beziehen. Wenn es den Gegebenheiten entsprach, daß die Mitglieder
des Standgerichts aus Furcht ungerechte Todesurteile verhängten, dann können die Angst erzeugenden Umstände sehr wohl auch dem Blick des Angeklagten offen gelegen haben. Daß und aus welchem Grunde gerade er sich ihrer nicht bewußt gewesen sein soll, bedurfte ebenfalls der Erörterung und Darlegung.
ff) Das Schwurgericht hat abschließend die Überlegung angestellt, daß sich der Angeklagte, wenn er einen feigen Mord hätte begehen wollen und die Urteilsbestätigung als Unrecht empfunden hätte, wahrscheinlich gehütet haben würde, die Verurteilung mit seinem Namen weithin bekannt zu machen. Hierbei hat das Schwurgericht möglicherweise übersehen, daß die öffentliche Bekanntmachung notwendig war, wenn der Angeklagte, wie beabsichtigt, eine abschreckende Wirkung auf die Bevölkerung seines Korpsbereichs erzielen wollte. j
a) CUBE. Endlich kann auch der Freispruch des Angeklagten CD
nicht bestehen bleiben.
Die insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe es unterlassen, auf frühere Aussagen des Angeklagten Sgß einzugehen, geht zwar fehl, da laut Verhandlungsniederschrift auch diese Aktenteile Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Dagegen leidet das angefochtene Urteil auch hinsichtlich CC en sachlichrechtlichen Mängeln.
Das Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß GB ED einen unzulässigen Druck oder Einfluß auf die Standrichter ausgeübt hat, obwohl CM und Sb dei ihren früheren Vernehmungen ausgesagt hatten, CE habe ihnen unter Berufung auf einen allgemeinen oder besonderen "Führerbefehl" eröffnet, daß Ga GEB vr: VB zun Tode zu verurteilen seien. Insoweit bewegt sich der Tatrichter auf dem ihm vorbehaltenen Gebiet der freien Beweiswürdigung. Er hätte aber nicht unterlassen dürfen, im angefochtenen Urteil darzulegen, wer anders als Cup den standrichtern nalegebracht haben soll, daß sie Gag
- 54 - GEB ur VD zun Tode verurteilen müßten, wenn
sie nicht ihr eigenes Leben gefährden wollten. Aus der Überstellung des Wi vor das Standgericht ergab sich das, wie bereits angeführt, nicht ohne weiteres. Für die Frage, ob Ce eine ausdrückliche oder stillschweigende Bedrohung oder sonstige Beeinflussung der Standrichter zuzutrauen war, kann sein Auftreten gegenüber dem Bürgermeister von Fa an Ba aufschlußreich sein. Wie der Tatrichter festgestellt hat, erklärte er diesem nach der Hinrichtung des Hm: SCHNEE ni VE mi: einer entsprechenden Handbewegung dem Sinne nachs "Sie sind der nächste, wenn Sie nicht jeden melden, der sich nicht voll und ganz einsetzt".
Was die Vollstreckung der vom Standgericht gegen Go una VO verhängten Todesurteile durch CE angeht, so will dieser über die Urteile "nicht weiter nachgedacht" und deshalb das den Beschuldigten angetane Unrecht nicht erkannt haben. Damit steht jedoch die im Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1955 (Band IV BL8Iff A)wiedergegebene eigene Einlassung des Angeklagten (von der der Senat bei Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis genommen hat), er sei sich von jeher klar gewesen, daß gegen Cop und WO kein Todesurteil_ gerechtfertigt war, in so auffallendem Widerspruch, daß das Schwurgericht hierzu hätte ausdrücklich Stellung nehmen müssen. Von Bedeutung kann in dieser Richtung auch sein, daß der Angeklagte vor Ger Vollstreckung der Urteile noch Alkohol zu sich nahm.
Sollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte Gb EEE vei der Vollstreckung die Rechtswldrigkeit der gegen GegmiEEEEp und > ergangenen Todesurteile erkannt hat, so wird gegenüber dem Einwand eines etwaigen Befehlsnotstendes zu prüfen sein, ob COEEEEB die Hinrichtung aus blinden Gehorsam oder gar mit innerer Billigung ausgeführt hat (vgl u.a. OGHSt 1, 510,513.55 OGH IJW 1950, 511 Nr 10; BGHSt 2, 251, 257 2; BGH 1 StR 653/54 vom 22. April 1955)+
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Dafür könnten gewisse Anhaltspunkte sprechen, so die mindestens mit dem Wissen des Angeklagten erfolgte Beschinpfung der Hingerichteten durch um den Hals gehängte Schilder mit herabwürdigenden Aufschriften und die Anordnung, daß die Leichen nicht abgenommen werden dürften.
V. Nach dem unter I bis IV Dargelegten ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben l. auf die Revision der Staatsanwaltschaft a) im Falle Hip gegen die Angeklagten Sig und CE. b) in den Fällen Go una EEE gegen
alle vier Angeklagten, 2. auf die Revision der Nebenklägerin im Falle Vin
gegen die Angeklagten Si und Cup.
Im Falle Rö@ ist Aie Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
ER” Über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, insbesondere hinsichtlich der Angeklagten OB und su. im Rechtszug der Revision zu entscheiden, hielt der Senat nicht für angebracht, da eine abschließende Beurteilung dieser Frage ohne den unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Hauptverhandlung nur sehr schwer möglich und insbesondere nicht abzusehen ist, ob die neue Verhandlung nicht noch weitere,bisher unbekannte wichtige Gesichtspunkte erbringt.
Der Senat hat daher die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen und dabei von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Zurückverweisung mußte an ein Schwurgericht bei einem benachbarten Landgericht des Landes Bayern erfolgen, da auch das engefochtene Urteil von einem Gericht dieses Landes erlassen ist (§ 554 Abs 2
- 56 - Satz 2 StPO).
Dr. Hörchner Dr, Feetz Mantel
Werner Dr.Hengsberger