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BGH Entscheidung vom 25.05.1956 – 1 StR 50/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2270 0°C

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Angestellten Walter H sus ra geboren am 1.907 in H@MR (Rhein-

land),

2.) den Rechtsanwalt Dr. Otto T ER zu: <CEEEEmEEE ‚ geboren am EEE 1912 in BEE (Schlesien),

beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Juni 1956, auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstagatsanwalt — in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal.tschaft,

Justizangest ellter WEB unä Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten HsiiiNB zegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 15. Oktober 1955 wird verworfen, soweit dicser Beschwerdeführer wegen fünf rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mkorä (Fällc FP

) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt ists

er

- 2.

2. Das bezeichnete Urteil wird aufgehoben

a) auf die Revision des Angeklagten TeeuiiiiiB. soweit er wegen eines weiteren Verbreckens der Beihilfe zun Mord (Fall Sachsenhausen-Oranienburg) verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) auf die Revision des Angeklagten Dr. TER, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt ist.

"*: Insoweit werden beide Angeklagten mangels Beweices frei- . „gesprochen

| j fahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten der Staatskasse zur last.

Soweit die Revision des Angeklagten Hp verworfen f worden ist, hat er die Kosten seines Rechtsmittels zu traget

5. Im Umfang der Treisprechung fallen die Kosten des Yer- °

4. Auf die Strefe von sechs Jahren Zuchthaus werden dem Ange- "lagten Hoi angerechnet

a) die in der Zeit vom l. Dezember 1949 bis 5. November 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie zwei Jahre übersteigt, °

b) die seit 16. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie länger als drei Monate gedauert hat.

Von Rechts wegen

.

- 5.

Gründe: A.

I. Das Schwurgericht hat die Angeklagten Heil

und Dr. TEE je fünf rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mord, HD ferner

eines weiteren Verbrechens der Beihilfe zum Mord schuldig erkannt und deswegen HE zur Gesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus, Dr. I) zur Strafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten HORSE. soweit sie zwei Jahre übersteigt, und dem Angeklagten Dr. | in voller Eöhe angerechnet. Eine gegen H wegen Aussageerpressung rechterkräftig erkannte Zuchthausstrafe von zwei Jahren war in vollem Umfang bereits für durch Untersuchungshaft verbüßt erklart worden.

Der Entscheidung liegen die Geschehnisse zugrunde, die a) zur Tötung des während des Zrieges in das Oberkommando der Wehrmacht — Amt Ausland/Abwehr - einberufenen Reichsgerichtsratsevon De in dem Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg (nördlich von Berlin) und b) zur Tötung des ehemaligen Leiters des erwähnten Amtes Admiral CO, Ges Generals Cu des Generalstabsrichters Dr. SM,

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des Hauptmanns GW und des Pastors Dietrich DEEEEED in

dem Konzentrationslager Flossenbürg (nordöstlich von Weiden/Oberpfalz) führten. Das Schwurgericht hat hierzu im einzelnen festgestellt:

Am 5. April 1945 erteilte KÜMEEEEEE, der damalige Leiter des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) neben sonstigen Anordnungen, die die Verlegung mehrerer £onderhäftlinge der Gestapo u.a. des

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Generalobersten Hal, des Generals Try, ües Reichsbankpräsidenten Dr. Sch) in andere Konzentrationslager und die unauffällige "Liquidierung" des im Konzentrationslager Dachau befinälichen Sonderhäftlings EB (des angeblichen "Bürgerbräukeller-Attentäters") betrafen, die Anweisung, daß gegen äie

oben erwähnten sechs Männer Standgerichtsverfahren durchzuführf

seien. Die damaligen Beschuldigten befanden sich teils seit 1945, teils seit 1944 wegen ihrer Zugehörigkeit oder wenigstens (Dr. Sg) ihrer Verbindung zu dem in dem ehemaligen Amt

waren durch umfangreiche im September 1944 in einen ?anzerschrank des Oberkommandos des Heeres in Zossen entdeckte schriftliche Unterlagen der Dienststelle CB sowie äie

im Anschluß an den Aktenfund durchgeführten Ermittlungen des RSITA schwer "belastet; Die Standgerichtsverfahren sollten gegen von DEE am 6. April 1945 im Konzentrationslager Sachsenheugen-Oranienburg und gegen Ce: OB, Dr. SED: Cm und DB an 8. April 1945 (einem Sonntag) im Konzentrationslager Flossenbürg stattfinden. KB bestimmte gleichzeitig den Angeklagten HB zum Anklagevertreter zZür sämtliche Verfahren und regelte auch die Besetzung der Standgerichte,

COM bestehenden Widerstandekreis in Haft der Gestapo und 1.

Entsprechend diesen Anordnungen fand am 6. April 1945 ®

im Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg die Verhandlung gegen von DB statt. Das Gericht war mit einem sS-Richter als Vorsitzendem und zwei SS-Führern (£S-Oberführer SC und Lagerkommandant Ki) besetzt; cs war kein Verteidiger bestellt und kein Protokollführer zugezogen. Nach- ' dem 7 die Anklage wegen "Hoch- und Kriegsverrate" vorgetragen hatte, wurde von DEEEED gehört und auch zum letz Wort zugelassen. Entsprechend dem Antrag Fngps wurde nach geheimer Beratung des Gerichts vom Vorsitzenden ein auf d Todesstrafe lautendes Urteil verkündet. Das Urteil wurde von dem SS- Richter schriftlich niedergelegt. Ob die Bestätigung des Urteils eingeholt wurde und ob Hip an der vol1-

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streckung irgenäwie mitwirkte, steht nicht fest. Jedenfalls wurde von DB alsbald nach dem Standgerichteverfahren im Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg getötet.

Am 7. April 1945 begab sich FB (in Begleitung seiner Ehefrau) mit einem von dem SS-Obersturmführer cn geführten Häftlingstrupp nach Flossenbürg; nach ihm traf der Witangeklagte Dr. TED ein, der in seiner damaligen Eigenschaft als Chefrichter bei dem S$S- und Polizeigericht in Künchen und "Inspektionsrichter Süd" von dem Hauytemt SS-Gericht in Prien - unwiderlegbar zunächst ohne Bekanntgabe Ges Verfahrensgegenstandes -— fernmündlich beauftragt worden war, im Konzentrationslager Flossenbürg ein Standgoricht durchzuführen. Am 8. April fanden dann die befohlenen Verhandlungen statt, Neben TOWER als Vorsitzendem wirkten un als beisitzende Richter der Lagerkommandant von Tuiii> FR (SS-Obersturmbannführer Kö) und ein dem Angeklagten gm 2 > nach seinen eigenen Angaben bekannter, von ihm aber nicht benannter und dsher nicht ermittelter weiterer Richter mit; als Anklagevertreter trat befehlsgemäß wieder Fin auf. Auch hier war keinem der Häftlinge ein Verteidiger bestellt und kein Protokollführer zugezogen. Die Sitzung kann nach der Feststellung des Schwurgerichts von kurz vor Mittag bis etwa Witternacht oder "bestenfalls" von den Vormittagsstunda des 8. April bis zum Horgen des 9. April gedauert haben. Nicht zu widerlegen ist, daA alle fünf Häftlinge, von denen im übrigen

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DEE erst frühestens in den späten Nachmittagsstunden

des 8. April von Schönberg hei Grafenau im Bayerischen Wald

aus in Flossenbürg eingetroffen sein kann, zur Anklage gekört unf zum letzten Wort zugelassen wurden söwie,daß die antrarsgemäß erlassenen Todesurteile in geheimer Beratung gefaßt, von dem Angeklagten Dr. TOM schriftlich mit Gründen niedergelegt und in Gegenwart der Häftlinge verkündet wurden. Am 9. /pril 1945 morgens zwischen 6 und 7 Uhr wurden dann in Gegenwart des Angeklagten He die fünf Häftlinge in völlig

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nacktem Zustand durch Erhängen getötet; eine Bestätigung der Urteile war zuvor nicht beigezogen worden, Nach den Hinrichtungen, wahrscheinlich noch am selben Tage, fuhr Huuiuuis nach Berlin zurück, wo er im RSHA Meldung über die Geschehnisnd in Flossenbürg erstattete. Wann Dr. TÜEEED Flossenbürg verlassen hat, um nach München zurückzukehren, konnte nicht festgestellt werden.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der in Frage stehende Befehlshaber (Hitler, Himmler oder Kaltenbrunner) die Standgerichtsverfahren gegen von DB, C und die übrigen Betroffenen nicht angeoränet, um -— wegen ihrer Teilnahme an der Widerstandsbewegung - die Wahrheit zu erforschen und Recht und Gerechtigkeit walten zu lassen, sondern zu dem Zwecke, "unbequem gewordene Häftlinge unter äem Schein eines gerichtlichen Verfahrens beseitigen &n.. können". Das Schwurgericht schließt das aus der Art und der Durchführung der Verfahren, nämlich der Einsetzung von Standgerichten, obwohl militärische Gründe das nicht erfordert hätten; der Besetzung der Gerichte mit SS-Führern, obgleich alle sechs Häftlinge der Kriegsgerichtsbarkeit und nicht der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstanden .d hätten; der Bestimmung der Lagerkommandant en, von Personen ® also, denen "ein menschliches Leben, insbesondere aber, wenn sie hierin einen Gegner des Regims vermuteten, weniger als ein Nichts bedeutet" habe, zu Beisitzern; der Durchführung der Verfahren in den Konzentrationslagern als Stätten der vorgesehenen Hinrichtungen; und’ schließlich aus dem Fchlen von Verteidigern, deren Bestellung von der die Standgerichte anoränenden Stelle entgegen der: in § 51 KStVO in der Fassung der 11. DVO vom 11. Januar 1945 (RGBl I 13) enthaltenen strengen Sollvorschrift nicht einmal ins Auge gefaßt worden sei. Weiterhin erblickt das Schwurgericht auch in dem Umstand, daß die Anordnung der Standgerichte zeitlich mit den Anweisungen über die Verlegung der Sonderhäftlinge und ebenso mit der Anordnung der "Liquidierung" des Sonderhäftlings Tb zusamnmen-

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fällt, einen eindeutigen Beweis dafür, daß mit der Anordnung der Standgerichte von dem Befehlshaber nur der Zweck der

Tötung unter dem Schein des Xechts verfolgt wurde. Diescn Zweck haben die beiden Angeklagten nach der Annahme des Schwurgericht: gekannt, wobei sie davon ausgegangen sein mögen, daß die Anordnungen von Hitler selbst getroffen wurden.

Tötung der sechs Häftlinge als rechtswidrig an. Darauf,

daß die Durchführung der Standgerichtsverfahren an sich "minimalen Zulässigkeitserfordernissen" entsprochen haben mögen, so ist im Urteil ausgeführt, komme es ebensowenig an wie darauf, ob an sich auf Grund der damals geltenden Gesetzesvorschriften sachlich auf die Todesstrafe wegen Kochoder Kriegsverrats oder anderer Straftaten erkannt werden konntez denn der anordnende Befehlshaber habe durch die Wahl der Verfahrensart und die Bestellung der Standgerichte ausschließlich strafrechtsfremde Zwecke, die Vernichtung von politischen Gegnern, verfolgt und damit sein Ermessen mißbraucht; infolgedessen entbehrten die Verfahren jeder Rechtsgültigkeit: Der Haupttäter habe die "Hinrichtung"

der Häftlinge mit dem Willen, diese Männer, die schon zu Beginn des Krieges dem deutschen Volke den Weg in den Untergang ersparen wollten, zu vernichten, also aus niedrigen Bewesgrüunden, herbeigeführt; er sei deshalb des lHordes nach

§ 211 StGB in sechs Fällen schuldig.

Nach der Annahme des Schwurgerichts haben sich die beiden Angeklagten der Beihilfe zu den Verbrechen des Mords echuldig gemacht. Durch ihre Mitwirkung bei den stanägerichtlichen Verfahren hätten sie, so ist im Urteil ausgeführt, die Tötungen der Häftlinge erleichtert und gefördert; sie seien sich auch bewußt geviesen, daß die Anordnung der Standgerichtsverfahren dem Bestreben entsprungen sei, die sechs Männer zu beseitigen und hierfür cirnen Schein

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der Berechtigung zu schaffen; damit hätten sie erkannt, deß sie rechtswidrige, aus niedrigen Beweggründen begangene Tötungen förderten; sie könnten sich deshalb auch nicht auf den Entschuldigungsgrund des § 47 Abs 1 Satz 1] MStGB berufen; Notstand im Sinne des § 54 StGB liege ebenfalls nicht vor, weil sich die beiden Angeklagten dem erteilten Befehl blind untergeoränet hätten.

II. Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche Verstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts rügen.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Dr. (EBD führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, in vollem Umfange und zu seiner Freisprechung. Auf die Revision des Beschwerdeführers Ten> ist das Urteil aufzuheben, soweit er im Falle Sachsenhausen-Oranienburg verurteilt istg er ist insoweit ebenfalls freizusprechen; im übrigen bleibt seine Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

B. Die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer. I. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Hin. 1.) Zurückweisung, der „Ablehnung S des, Schwurgeriohtsvorsitzende

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/1-str-50-56#rd_22

Im Laufe der Vernehmung des Angeklagten TEE zur Sache stellte der Vorsitzende an ihn in Bezug auf den ihm erteilten Befehl, als Anklagevertreter an dem Stendgerichtsverfahren gegen von DEEP teilzunehmen, eine Frage, die entweder lautete "Waren Sie sich darüber im klaren, daß die Anordnung dieses Standgerichtsverfahrens einem Liquidierungsbefehl gleichkam (bzw gleichbedeutend mit einen Liquidierungsbefehl war) ?" oder dahin ging "Sie waren sich doch darüber im klaren, daß die Anordnung dieses Standgerichtsverfahrens ..... (wie oben) ?".

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Diese Frage gab dem Verteidiger Fi Anlas.. den -Trsliäender, nach’ § 1:24 AR: 11 2%) wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen; die Äußerung lasse erkennen, daß der Vorsitzende schon jetzt der Ansicht sei, daß es sich bei dem Verfahren gegen von DER nicht um ein gesetzliches Standgerichtsverfahren gehandelt habe, sondern lediglich um die Übermit;- lung eines Tötungsbefehls. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts (§ 27 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 StPO) erklärten die Ablehnung, der sich auch der Verteidiger des Mitangeklagten Dr. TEE sowie die beiden Beschwerdeführer selbst angeschlossen hatten, für unbegründet. In dem Beschluß wirä die Äußerung des Vorsitzenden als Vorhalt an den Angeklagten HB aufgefast und ausgeführt, nach den Umständen der Vernehmung habe die Äußerung den Sinn gehabt, Hp WE solle sich zum Hauptpunkt des Anklagevorwurfs äußern; er habe dies ersichtlich auch so verstanden, da er hierauf sogleich Stellung genommen habe; keinesfalls habe der Vorsitzende mit seinen Worten zum Ausdruck gebracht, daß er sich in die- f sem Punkte bereits festgelegt habe; bei vernünftiger Würdigung ! könne bei den beiden Angeklagten keine Besorgnis der Befangen- \ heit bestehen,

Die Revision hält die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs für nicht gerechtfertigt. Sie meint, die Form, in der der Vorsitzende seine Frage gestellt habe, spreche schon dagegen, daß es sich lediglich um einen Vorhalt an den Angeklagten Hop gehandelt habe; im übrigen sei auch nicht entscheidend, ob die Äußerung als Vorhalt gedacht war; gerade aus der "Form und der Formulierung" habe Fb Schlüsse ziehen dürfen, die ihn berechtigten, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln,

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Die Rüge greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welcher Form die beanstandete Frage des Vorsitzenden gestellt wurde; denn auch dann, wenn sie den von dem Be-

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schwerdeführer behaupteten Wortlaut ("Sie waren sich doch darüber im klaren, daß ...") hatte, kann dem Beschluß des Schwurgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn in ihm äieo Frage des Vorsitzenden als Vorhalt en HB betrachtet

und verneint wird, daß die beiden Angeklagten aus der Yregestellung auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegen sie hätten schließen können. Der Vorsitzende hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, dem Angeklagten schon während sciner Vernehmung zur Sache Vorhalte zu machen, gegebenenfalls auch

in nachdrücklicher Form; er dient damit einerseits der Auf- ® klärung des Sachverhalts, andererseits eröffnet er dem Angeklag-' ten die Gelegenheit, seine Verteidigung entsprechend einzurichten (vgl auch BGH NJW 1952, 152 Nr 25). Aus einem solchen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer bei vernünftiger Würdigung

noch keinen Grund herleiten, an der Unbefangenheit des Voreitzen den zu zweifeln, es sei denn, daß weitere Umstände hinzugekommen wären, die vom Standpunkt des Angeklagten aus den Vorhalt in anderem Lichte erscheinen ließen. Die Revision weist zrar darauf hin, daß schon die vorausgegangene Frage des Voreitzenden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in Fl hätten eufkomnmen lassen insoweit sind jedoch keine bestimmten Tatsache vorgebracht (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Jener Vorhalt allein war, wie der beanstandete Beschluß zutreffend feststellt, nicht geeignet, in dem Angeklagten begründete Bedenken gegen die Unparteilichkeit das Vorsitzenden zu erwecken. }

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Ob es zulässig wäre, entsprechend dem Antrag des Beschwerde“ führers das von dem Bayerischen Rundfunk in der Hauptverhendlung, vor dem Schwurgericht aufgenommene Tonband zum Beweise Tür den Wortlaut der beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden beizuzichen, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Entschei-

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2.) Zurückweisung der Ablehnung, des landgerichtsrats

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in der Revisionsbegründungsschrift ist zwar nicht der

Wortlaut oder wenigstens der wesentliche Inhalt des von den Angeklagten Fb und Dr. TED gemeinsam vor der Hauptverhandlung mit Schriftsatz von 12. September 1955 gegen den Lendgerichtsrat Dr. WOEEEEEEED eingereichten Ablehnungsgesuchs mitgeteilt. Jedoch kann über diesen Mangel (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO5 vgl BGHSt 3,213) hinweggesehen werden,

weil die geltend gemachten ‚Ablehnungsgründe dem in der Revisionsbegriindungsschrift wörtlich wiedergegebenen Ablehnungsbeschluß der nach § 27 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 StPO für die Entscheidung zuständigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts zu ehtnehmen sind. Hiernach haben die beiden Beschwerdeführer den Richter abgelehnt, weil er im nationalsozialistischen Staate aus rassischen und politischen Gründen verfolgt worden sei, nach dem Zusammenbruch 1945 Gerwcgen Entschädigungsansprüche gestellt und sich als "Justitisr einer Organisation der Verfolgten" betätigt habe, weil er ferner einen "fanatischen und abgrunätiefen Haß" gegen den National-

sozialiemus hege und anderen Personen gegenüber Äußerungen getan "habe, die "eine auf Verurteilung des Angeklagten abzielende Tendenz" erkennen ließen. Wie sich aus dem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß ergibt, hat das Schwurgericht auf Grund der dienstlichen Kußerung, des abgelehnten Richters lediglich für erwiesen erachtet, dag ‘ihm im Herbst 1940 das weitere Hochschulstudium versagt worden war, sowie daß cr deshalb als Verfolgter nach. dem Bayerischen Gesetz vom

27: März 1952 (BayGvBl S 124) anerkannt worden ist und einen bisher noch nicht beschiedenen Entschädigungsamtrag eingereicht hat. In dem Beschluß ist des weiteren ausgeführt: Daß Landgerichtsrat Dr. WOEHEEEEED em nationalsozialismus als Weltanschauung wie als Staatsform abilehnend gegenüberstehe,

"1705 HRR 1933, 448), kann weder das Glaubensbekenntnis eines

sei für einen Richter in der Bundesrepublik selbstverständlich; die Angeklagten könnten im demokratischen Staat nicht den Anspruch erheben, daß das zur Beurteilung ihrer Handlungen] zuständige Gericht mit Richtern besetzt werde, die den Hetionajl: sozialismus bejahen oder auch nur verteidigen; die Richter hätten keinen Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters, dessen Persönlichkeit und Auffassung von den Richterpflichten ihnen bekannt sei,

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Der Beschluß gibt weder in tatsächlicher noch in rechtli cher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a, JW 1930, 2560 Nr 265 JW 1932, 658 Nr 20; DJZ 1932,

Richters noch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein im Angeklagten bci vernünftiger Würdigung einen Orund zur Besorgnis der Befangenheit des Richters aufkommen lassen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten, so 2.B. bei einer Rechtrsache mit politischem Gehalt, wenn der Richter für eine gegne sche Partei in besonderem Maße tätig ist. Diese Grundsätze sind auch zuf den vorliegenden Fall anzuwenden. Hiernach hät-) ten die Angeklagten nur dann Grund zur Ablehnung des Landgerichtsrats Dr. erg gehabt, wenn dieser sich in Verei gungen der NS-Opfer besonders hervorgetan hätte oder wenn er sich als ein leidenschaftlicher, rachsüchtiger Feind des Nationalsozialismus und seiner Anhänger erwiesen hätte. Die Tatsache allein, daß der Richter aus rassischen Gründen durch den nationalsozialistischen Staat Nachteile beruflicher und damit auch vermögensrechtlicher Art. erlitten hat, konnte nicht genügen, den Angeklagten Anlaß zu Zweifeln an seiner richterlichen Unbefangenheit zu geben. Es muß hier dasselbe gelten, wie es schon das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1930, 2560 Nr 26 ausgesprochen hat: " ... Für den Richter besteht die Pflicht, unbeirrt durch die Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis die Staatsgesetze anzuwenden, so daß er;

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vor einen Gewissenstreit gestellt, von sich aus für den fraglichen Fall von der Ausübung des Richteramtes absehen müßte. Eiklärt also der Richter, sich nicht befangen zu fühlen, also ın der Lage und bereit zu sein, unbeirrt durch seine Zugehörigkeit zu einem gewissen Glaubensbekenntnis zu urteilen, so kann auch von dem verständigen Standpunkt eines Angeklagten aus kein Grund bestehen, in eine unvoreingenommene Ausübung des Richteramts durch diesen Richter Zweifel zu setzen" Im vorliegenden Falle hat aber der abgelehnte Richter ausärücklich und in eindrucksvoller Weise erklärt, daß er sich nicht befangen fühle, eine Erklärung, die mit der Äußerung des Öchwurgerichts über die Persönlichkeit und die Berufs- : auffassung des abgelehnten Richters übereinstimmt

An diesem Ergebnis vermögen auch die von dem Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift sonst noch vorgebrachten Gründe nichts zu ändern. Es ist nicht e.nzusehen, warum ein Richter, der im nationalsozialistischen Staate aus rassischen Gründen von der Fortsetzung seines Hochschulstudiums ausgeschlossen und nicht zum Wehrdienst zugelassen ‘worden war, nicht ebenso wie ein anderer nicht zum Wehrdienst einberufener Richter nicht in der Lage sein soll, "die rechtliche und tatsächliche Situation des Dritten Reiches so zu rekonstruieren, wie sie sich den beiden Angeklagten damals darstellte"; das ist auch dann nicht ersichtlich, wenn man die "schwierigen Fragen des Handelns auf Befehl und des eigenartigen, vom normalen Gerichtsverfahren abweichenden ..: Kriegsstrafverfahrena” berücksichtigt. j

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3.) Verletzung des $_ "244, Abs_2 StPO durch die Unterlassung,

&ie. Zeugen Soap ScrWiiiupp,. Yitrs_ yon TOMMEEEP und von, Schl@ | nochmals zu, vernehmen, sowie den frühe-

ren Oberst von ZOREB ale Zeugen, ZU zu_ laden und, zu hörcn,

Die Rüge ist unbegründet,

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Wie die Sitzungeniederschrift ergibt, ist die Ehefrau

des Beschwerdeführers Hm zweimal als Zeugin vernommen worden und zwar zum zweiten M&] am Schlusse der Beweisauf- | nahme. Sie hat dabei nach den Urteilsausführungen unter Bezug-] nahme auf ihre von OR @ cn Schwurgericht übergebene, | auf den 5. April 1945.\lautende Abmeldebescheinigung einer Berliner Kartenstelle in Übereinstimmung mit der Einlassung ihres Ehemannes ausgesagt, daß sie, wie sie sich mit Bestimmtheit erinnere, noch in derselben Nacht bzw. am frühen Morgen nach der Abmeldung bei der Kartenstelle zusammen mit ihrem Ehemann ' zu dem von Go geführten Gefangenentrupp gestoßen sei. Auf Grund der vorausgegangenen Beweisaufnahme hatte das Landgericht jedoch, wie die Urteilsgründe ergeben, schon die feste Über-Zeugung gewonnen gehabt, daß gegen von DEEEEEIEB an 6. April 1945 im Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg verhandel worden ist, Hm und seine Ehefrau demnach nicht bereits an diesem Tage nach Flossenbürg gefahren sein können. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung brauchten dem Schwurgericht mit Rücksicht auf die Vorlage der erwähnten Abmeldebescheinigung und die hierzu erstattete neuerliche Aussage der Zeugin Fi. nicht zu kommen; denn die Tatsache, daß sich Frau Fiuiinp am 5. April 1945 in Berlin abgemeldet hat, schließt nicht aus, daß der von CoD . geführte Häftlingstrupp, dem sich die Eheleute anschlossen, erst am 7. April 1945 von Berlin wegfuhr. In diesem Sinne hat auch das Schwurgericht die Aussage der Zeugin HD ausgelegt, nämlich dahin, daß ihr bereits am 5. April 1945, dem Tage der oben erwähnten Anoräriungen Kup: , mitgeteilt worden sei, sie könne mit ihrem Ehemann nach Bayern reisen, die Reise werde am 7, April 1945 stattfinden. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein Anlaß, von Amts wegen die bereits vernommenen Zeugen Sog - dieser’war übrigens wegen Erkrankung von einem beauftragten Richter vernommen worden -, Son Witwe von Du und von SchlCB nochmals zu hören und den Oberst von

BoD als Zeugen zu laden. Falls Huimummp oder sein

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Verteidiger Wert auf die Vernehmung dieser Zeugen legten. hätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.

4.) Verletzung dss_§ 244 Abs 2 in Verb mit § 244 Abs 4 StPO durch, Unterlassung der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung des_Zeugen Dr. Tigie

In seinem Schlußvortrag hatte der Verteidiger des Angexlagten Dr. TOD hilfsweise beantragt, den Zeugen Dr. Ti vezüglich der "von ihm bereits zugegebenen Minderung der Merkfähigkeit" ärztlich untersuchen zu lassen; von einem Sachverständigen solle festgestellt werden, "ob der Zeuge nach den Ereignissen der Nachkriegsjahre in der Lage ist, eine vollkommen klare Bekundung abzugeben". Das Schwurgericht hast den Antrag, dem sich der Angeklagte Dr. TE persönlich angeschlossen hatte, nicht entsprochen, sich vielmehr selbst, wie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, auf Grund der eigenen sorgfältigen Beobachtung des Zeugen die Sachkunde zugetraut, um sich über dessen geistige Gesundheit ein Urteil zu bilden, nachdem der Zeuge mehrere Stunden vor dem Gericht gestanden, eindeutig einen zuverlässigen Eindruck hinterlassen und frei von Widersprüchen ausgesagt hat. Im einzelnen führt das Schwurgericht auss Schon der äußere Eindruck des nunmehr Tıljährigen Zeugen ergebe, daß er das Gericht ohne Umschweife mit der Wahrheit bedienen wolle; dabei sei der Zeuge, wie sich aus der klaren Beantwortung der Fragen ergebe, keineswegs in seinen geistigen Fähigkeiten gemindert; bei der gesamten Aussage habe sich nichtsergeben, was bei ihm auf irgendeine altersbedingte Ausfallserscheinung schließen lassen Könnte; schon äußerlich mache der Zeuge kaum den Eindruck eines 1

reises, vielmehr den eines Mannes mit voll erhaltener Spannkraft; er habe wohl erklärt, daß er in der Internierungshaft einige Krankheiten durchgemacht und daß allgemein sein

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Erinnerungsvermögen nachgelassen habe; er habe jedoch

mit Bestimmtheit erkennen lassen, daß, soweit er sich über Erlebtes erklärte, keinerlei Anlaß bestehe, anzunehmen, sein Erinnerungsbild sei verfälscht; ob aber die Merkfähigkeit des Zeugen in dem Sinne gemindert sei, daß ihm andere als die bekundeten Einzelheiten entfallen sind,

seı ohne Bedeutung;

Abgesehen davon, daß es sich bei dem von dem Verteidiger des Angeklagten Dr. TOD und diesem selbst gestellte Antrag auf ärztliche Untersuchung des Zeugen Dr. Fin nur um einen Beweisermittlungsamtrag und nicht um einen förmlichen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3, 4 StPO handelt, kann der Beschwerdeführer Hub aus den von anderer Seite gestellten Antrag keine eigenen Rechte herleiten; er kann die Unterlassung der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen vielmehr nur als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) beanstanden. Doch ist die Rüge auch insoweit unbegründet. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlä} cher Beweiswürdigung; sie ist daher grundsätzlich dem Tatrichti anvertraut (vgl u.a. BGHSt 2, 163, 1665 3, 27 und 52; 8, 130, 131). In vorliegendem Falle handelt es sich lediglich um die @ Frage, ob das Erinnerungsvermögen des Zeugen Dr. Fig» durch sein Alter und die während seiner Haftzeit erlittenen Krankheiten in - einem den Wert seiner Zeugenbekundungen minderndem Maße beeinträchtigt war. Daß sich das Schwurgericht Gie Fähigkeit zur Entscheidung dieser Frage zutraute, 1§ 3t - auch bei Berücksichtigung der "berufsmäßigen Zusammensetzung‘ seiner neun Mitglieder" - keinen Mißbrauch seines pflicht- f mäßigen Ermessens ersehen, umsoweniger, als der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift und den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift heute noch seinen Beruf als praktischer Arzt ausübt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofst zur Beurteilung der Aussagen von Kindern (vgl die oben ange-

führten Entscheidungen BGHSt 2, 163; 3, 27 und 52) und zu der bei Hirnverletzten gebotenen Vorsicht (vgl u.a- LM

Nr 2 zu § 244 Abs 4 StPO) kann entgegen der Meinung des Bsschwerdeführers nicht zum Vergleiche herangezogen werden,

die Rechtsprechung’ zur Beurteilung von Hirnverletzten schon des-

halb nicht, weil sich weder aus den Akten und dem Urteil noch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt,

daß bei der behaupteten viermaligen Kopfoperation das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Auch der Umstand,

daß der Zeuge Dr. Fi selbst vorgebracht hat, sein Erinnerungsvermögen habe "allgemein" nachgelassen, brauchte

das Schwurgericht nicht zur Zuziehung eines Sachverständigen zu veranlassen. Wenn der Besehwerdeführer im übrigen behauptet, daß sich der Zeuge während seiner Vernehmung in "viele Widersprüche" verwickelt habe, so findet das weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine

Stütze, Aus der Verhandlungsniederschrift ist lediglich

zu ersehen, daß der Vorsitzende, die beisitzenden Richter, der Oberstaatsanwalt, der Vertreter der Nebenklägerin Witwe OD; die Verteidiger und die Angeklagten - teilweise wiederholt, - Vorhalte an den Zeugen gerichtet haben und

daß sich der Zeuge hierauf geäußert hat. Die einzige Abweichung, die auf Grund des Urteils und der Niederschrift über die am 30. Juni 1953 erfolgte Vernehmung des Zeugen durch den Oberstaatsanwalt Hin feststeht, liegt darin, daß der Zeuge über den Zeitpunkt, in dem er von dem Lagerkommendanten in Flossenbürg zu der "Hinrichtung" befohlen worden ist, in der Hauptverhandlung andere -Angaben als bei der erwähnten Vernehmung durch den Oberstastsanwalt gemacht hat. Im übrigen ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß die Aussage des Zeugen frei von Widersprüchen gewesen ist. Die crwähnte Abweichung aber erscheint nach Lage der Dinge keineswege

so erheblich, daß aus ihr geschlossen werden müßte, die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen hätte nur mit Hilfe eines Psychiaters oder Psychologen geklärt

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werden können. Entgegen der Annahme der Revision weisen auch die Ausführungen des Schwurgerichts in den Urteile- |

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gründen nichts "Bemerkeriswertes" auf. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß jemand, dessen Gedächtnis im Laufe äer Jahre die Namen von Personen entfallen waren, sich

dann, wenn ihm die Namen bekanntgegeben werden, ihrer wieder zuverlässig erinnert; deshalb ist auch im vorliegenden Falle die Feststellung des Schwurgerichts gerechtfertigt, für Dr. ri bestehe aus eigener Erinnerung heraus kein Zweifel daran, daß ihm - außer den Namen Cup und Op - auch die Namen Dr. SM. CM und SEE im Zeitpunkt der

Hinrichtung geläufig waren. R

Auch hier bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich mit dem geltenden Verfahrensrecht vereinbaren ließe, zur Prüfung des "Wertes" der Aussage des Zeugen Dr. Fi die Tonbandaufnahme des Bayerischen Rundfunks beizuziehen; denn die Aufnahme könnte - von allen sonstigen Bedenken gegen die Verwertung abgesehen — dem Senat zwar ein Bild von der Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussage im Zusammen! hang erstattete und die an ihn gerichteten Fragen und Vorhalte beantwortete, nicht jedoch ein solches von dem sonstigen Verhalten des Zeugen bei seiner Vernehmung und seinem persönlichen Eindruck vermitteln.

5.) Verletzung des § 267 Abs Ü S420, |

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Schwurgericht bei dem Beschwerdeführer Hein WE den äußeren und inneren Tatbestand der Beihilfe zum Mord jeweils gefunden hat (§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO). Das Vorbringen der Revision gewinnt dagegen Bedeutung in sachlichrechtlicher Hinsicht (vgl unten).

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Der Schriftsatz vom 19. Januar 1956 ist erst nach Ablavf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs 1 StPO bei dem Landgericht eingegangen und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Ob die Rüge in dem ersten Nachtragsschriftsatz vom 1. Dezember 1955 mit der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit erhoben worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte Hussein ist nach den Ergebnissen, zu denen der Senat bei der sachlichrechtlichen Beurteilung des Geschehens gelangt ist (vgl unten, C II), nicht dadurch beschwert, Yaß- kein weiterer Beweis über die Dauer der standgerichtlichen Verhandlungen und über den Zeitpunkt der "Hinrichtungen" im Lager Flossenbürg erhoben worden ist,

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betreffenden Ausführungen in den Nachtragsschriftaatz des Beschwerdeführers vom l. "Dezember 1955 handelt es sich um neue und daher im Revisiorisverfahren unbeachtliche Tatsachen. . SEE

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IT. Auf die Verfahrgnörügen de Ss. igeklagten. Dr. r._ TO

braucht nicht eingeganegn zu a weil das Urteil, soweit es ihn, betrifft, ohnehin auf ‚seine Sachbeschwerde aufzuheben und er $reizusprecheh ist tech, diten, 6 I): | Su

C. Die Sachrügen‘ der veidan Ängeklagten. I. Sachbeschwerde dee Anserle agten, Dr. TEE.

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Für die Frage, ob sich Ir; | durch die Teilnahme als Vorsitzender an den Stanägerichtsverhandlungen in Flosscnbürg der Beihilfe zum Mord - oder sonstiger strafbarer Handlungen - schuldig gemacht hat, ist nicht entscheidend, wie

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- 20 -

sıch die Ereignisse vom April 1945 nach heutiger krkenntnis darstellen. Eine solche rückschauende Wertung wurde dem Angeklagten nicht gerecht werden. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuld, des Beschwerdeführers - nur uber üıese hat_der Richter, zu entscheiden - ist vielmehr ins Auge zu fassen, wie sich seine Aufgabe nach der Gesetzeslage und den sonstigen Gegebenheiten zur Tatzeit darstellte, mit

der Unerbıttlichkeit der damals geltenden Gesetze, denen er unterworfen war und gegen die die in Flossenbürg vor das Standgericht gestellten Widerstandskämpfer sich aufgelehnt ® hatten. -

Ausgangspunkt dabei ist das Recht des Staates auf > Selbstbehauptung. In einem Kampf um Sein oder Nichtsein -,

sınd, worauf der erkennende Senat bereite in seinem ersten Urteil vom 12, Februar 1952 hingewiesen hatte, bei allen Volkern von jeher strenge Gesetze zum Stsatsschutze erlassen worden. Auch dem nationalsozialistischen Staate kann man nıcht ohne weiteres das Recht absprechen, daß er solche Gesetze erlassen hat. Allerdings dienten sie nicht nur dem Schutze des deutschen Volkes und der deutschen Heimat, sondern ın immer zunehhendem Maße zugleich der Aufrechierhaltung der Gewaltherrschaft der ‚nationalsozialistischen Hacht- @ haber. In dieser schicksalhaften Verflechtung hat der ernste Gewissenswiderstreit seine Wurzel; in den die Widerstandskampfer verstrickt ‚waren. Sie sahen ‚sich vor die Wahl gestellt zwischen ihrer Gehorsamspflicht und: den, Unterworfensein unter die damals geltenden Strengen Gesetze “einerseits und zum endern den edler Gesinnung entsprüngenen und höheren Zielen dienenden, den Mut’ ‚zur Selbstaufopferung erheischenden Bestrebungen, die Gewältherrschaft ‚Hitlers zu beseitigen. Stand schon der Widerstandskänpfer selbst bei einem solchen Wıderstreit vor schwerster eittlicher Entscheidung, so sieht sich der Richter,. der ‚heute darüber zu urteilen hat, inwieweit die Widerstandsbestrebungen und -handlungen im Sinne des Strafrechts - unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Ki

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Notstands - gerechtfertigt waren, vor eine Aufgabe gestellt, die die Grenze dsssen berührt, was mit den Mitieln irdischer Rechtsprechung entschieden werden kann. Es ist kennzeichnend, daß die Verlautbarungen zum Recht des Widerstands, soweit sie aus dienen, mindestens in der Frage auseinandergehen, ob den. widerstandskäupfern das Recht zuzubilligen ist, um der Beseitigung der Gewaltherrschaft willen Menschenleben von Unschuldigen

zu opfern, 2.B. durch Mitteilung bevorstehender militärischer Unternehmungen an den Gegner. Soviel darf aber gesagt werden: Einem Richter, der damals einen Widerstandskänpfer wegen seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung abzuurteilen hatte

und ihn in einem einwandfreien Verfahren für überführt erachtete, kann heute in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn er angesichts sein r Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze nicht der Frage nachging, cb dem iderstandskämpfer etwa der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands unter dem Gesichtspunkt eines höheren, den Strafdrohungen des staatlichen Gesetzes vorausliegenden Widerstandsrechts zur Seite stehe, sondern glaubte, ihn des Hochvder Landesverrats bzw. des Zriegsverrats (§ 57 MStGB) schuldig erkennen und deswegen zum Tode verurteilen zu müssen.

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Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 12, Februar 1952 Widersprüche und Lücken in der Beweiswürdigung der ersten tatrichterlichen Entscheidung, die sich übrigens nur gegen den Angeklagten Hui richtete (Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 16. Februar 1951), beanstandet... Dabei hatte er an die bedenkliche Wendung des Tatrichters angeknüpft, gegen von DEEEEEED sowie gegen Cam, Oil, Dr: SB, CB und DE hätten standgerichtliche Verfahren stattgefunden, bei denen jedenfalls das "gerichtliche Gesicht" gewahrt worden sei In diesem Zusammenhang hatte der Senat dem Tatrichter die erschöpfende tatsächliche Aufklärung aufgegeben, ob etwa in

- 22 -—

Wahrheit nur "Scheinverfahren" durchgeführt worden sind, bei denen es überhaupt nicht auf eine ernsthafte und erschöpfiende Klärung der Schuldfrage, sonderu nur darauf ankam, "die unter allen Umständen gewollte und gewünschte Beseitigung von Gegnern der nationalsozialistischen Führung unter einem rechtlichen Gewand zu verbergen",

Dieser vom Senat gestellten Trage ist der Tetrichter »ei der zweiten Entscheidung, die sich nunmehr auch auf den Be- ® ei schwerdeführer Dr. ) erstreckte (Urteil des Schwurgericht bei dem Landgericht München I vom 5. November 1952), unter Erhebung umfassender Beweise nachgegangen, ohne indes zu einer ' letzten älarheit zu gelangen. Er hat deshalb die beiden Ange- ı klagten - wie schon im ersten Urteil hinsichtlich des Angeklaglr

a Es eschenen — von der Anklage der Beihilfe zum Mord freigesprochen, In der Begründung des zweiten Urteils waren jedoch anderweitige*lücken in der Beweisführung ersichtlich, die dazu führten, daß der Senat in seinen Ur- | teil vom 30. November 1954 wiederum auf Aufhebung erkennen | mußte und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscneidung an ein anderes Gericht zurückverwies, und zwar an das Schwurgericht bei dem Landfericht Augsburg. Dieses hat nun- ® “ mehr die vom Senat beanstanideten Lücken zu schließen versucht und abermals umfangreiche, B.weise erhoben. Das Ergebnis ist wiederum, daß - von dem oben erwähnten, mit den Mitteln der Rechtsprechung kaum abschließend zu lösenden Fragenl:reis abgesehen - in tatsächlicher Hinsicht ein erheblicher Teil des Gesamtgeschehens sowohl in Öranienburg-Sachsenhaugen als auch in Flossenbürg in Dunkel gehüllt geblieben ist.

In seinen Schuldfeststellungen spricht das Schrurgericht davon, daß Dr. TB "offenbar" vereits bei der ersten Eröffnung durch FO über die bevorstehenden Verfahren in Flossenbürg deren richtige Finschätzung gewon-

n

- 23 -

nen habe und deß durch die ihm bekannt gewordenen besonderen Umstände der Art und Durchführung der Standgerichtsver-

fahren sein erster xXinäruck "offenbar" nicht berichtigt,

sondern verstärkt worden sei. Andererseits hat das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich feetgestellt,

Dr. TEE una der Mitangeklagte ip seien unwiderl.egbar von der großen Schuld überzeugt gewesen, die - nach ihrer Meinung -— die vor ihnen stehenden Männer auf sich geladen hatten; diese Feststellung stützt sich, soweit sie den Beschwerdeführer Dr. ) betrifft, ersichtlich auf

seine im Urteil wiedergegebene Einlassung, er sei später

- d.h. nach dem von ihm gewonnenen ersten Eindruck -"über das Verhalten der Offiziere, insbesondere über das kriegsverräterische Treiben, das in ihm habe Abscheu erregen müssen, erschüttert gewesen". Dabei hat das Schwurgericht ersichtiich die erhöhte Verantwortung im Auge, die mit Umsturzbewegungen während eines Krieges verbunden ist. Die erwähnten Feststellungen zum Schuläspruch einerseits und zur Strefzumeseung andererseitr stehen in einem unlösbaren Widerspruch miteinander. Dabei fällt überdies ins Gewicht, daß in der wiederholten Verwendung des Wortes "offenbar" eine bedenkliche Unbeetimmtheit des dargestellten Beweisergebnisses zutage tritt: Bei den formelhaften Beweisarinahmen zum inneren Tatbestand fehlt aber auch völlig die ausreichende Untermauerung mit Tatsachen

(etwa durch den Inhalt aufgefundener Geheimbefehle, durch Zeugenaussagen über erteilte Tötungsanweisungen oder dergl.), von denen die Schlußfolg: rungen des Schwurgerichts gestützt werden :;önnten; Die oben unter A I erwähnten besonderen Umstände in der Art und.!der Durchführung der einzelnen Verfahren konnte das Schwurgericht schon deshalb, nicht für sich allein als eolche Tatsachenansehen, weil es selbst nicht verkannt hat, deß8

in den letzten Monaten des Ärieges wiederholt die Grenzen uwlLschen Kriegsgerichtsbarkeit und SS-Sondergerichtsbarkcit nicht eingehalten wurden und möglicherweise auch nicht eingehalten werden konnten und daß sogar die Betätigungsbefugnisse

wechselseitig ausgeübt wurden, daß ferner die Verfahren in

Flossenbürg (ebenso wie das in Sachsenhausen-Oranienburg)

"an sich minimalen Zulässigkeitserfordernissen entsprochen"

haben. Die Urteilsgründe lassen vor allen die erforderliche

Berücksichtigung der Tatsache vermissen, daß Dr. TED

bis Januar 1945 als Korpsrichter bei einem SS-Armeekorps

in Rußland eingesetzt und erst dann in die Heimat zurückge-

langt war. .Das Schwurgericht hat auch nicht festzu-

stellen vermocht, daß Dr. TOEEMD von dem Geheimbefehl

über die Verlegung der Sonderhäftlinge Ha, Trap, ®

Dr. Sch@® u.a. und die unauffällige "Liquidierung"

des Sonderhäftlings Bo |) Kenntnis hatte. Die .Beeis-

lücken lassen sich nicht dadurch schließen, daß sowohl

Dr. TEE als auch , wie dem Urteil des

Schwurgerichts zu entnehmen ist, über den Zeitpunkt und

die Dauer der einzelnen Flossenbürger Verhanälungen un-

richtige Angaben gemacht hat. Im Hinblick auf die hier-

nach verkliebenen Lücken der Beweisführung und angrsichts der

erwähnten Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen

kann auch das dritte tatrichterliche Urteil, soweit es

den Angeklagten Dr. Tb betrifft, nicht bei Bestand bleibe Läßt sich der Nachweis von reinen befehlsgemäßen schein"

verfahren gegen Dr. TOMB nicht führen, dann bleibt als

Tatbestand im wesentlichen nur folgendes übrig: Der Be-

schwerdeführer war von dem ihm vorgeseizten Hauptamt SS-Ge-

richt fernmündlich angerufen worden, entsprechend einen Be-

fehl vom "Führerhauptquartier" unter seinem Vorsitz ctand-

gerichtliche Verfahren durchzuführen. Er ist dieser für

ihn bindenden Weisung nachgekommen, wobei er. im übrigen

nach den auch für die S$- -Sondergerichtsbarkeit geltenden

Bestimmungen der §§ 2a, 48 Abs 2 und 4 KStVO das Standgericht

nicht für unzuständig erklären durfte. Er hat nach der den

Urteilszusammenhang zu entnehmenden, rechtlich nicht zu -be-

anstandenden Annahme des Schwurgerichts den Sachverhalt in

den einzelnen standgerichtlichen Verhandlungen aufgeklärt.

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- 25 -

Diese ergaben auf Grund der von den Widerstandskämpfern

- teilweise nacı Gegenüberstellung mit einem Zeugen -- abgelegten Geständnisse unwiderlegbar einen klaren Tatbestand.der übrigens auch nachträglich von keiner Seite ernsthaft bestritten werden konnte. Die Widerstandskämpfer hat:en nach den damals geltenden und in ihrer rechtlichen Wirksamkeit an sich nicht bestreitbaren Gesetzen die Merkmale des Landesverrats - mindestens teilweise auch des Hochverrats - und damit des Kriegsverrats im Sinne des

§ 57 MStCB verwirklicht. Daß Dr. TEE nicht in-eine Prüfung der Frage eingetreten ist, ob das Verhalten der Widerstandskämpfer etwa unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt sei, kann ihm schen mit Rücksicht auf die Lage, in die er damals, wie das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen hervorhebt.

in Flossenbürg plötzlich gestellt war, nicht zum strafrechtiichen Vorwurf gereichen. In § 57 MStGB war die Todesstrafe zwingend angedroht. Auf diese Strafe hat das Standgerichv in den einzelnen fünf Fällen erkannt. j

Dem Angeklagten Dr. TEE 15% sich nach dem im Urteil dargestellten Ergebnis der tatrichterlichen Beweisaufnahme auch nicht widerlegen, daß er es für geine unausweicäiiche iflicht gehalten hat, den Vorsitz in den Tlossenbürger Verfahren zu führen und das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden, wenngleich der Zusammenbruch des "Dritten Reiches" mit großer VWahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, und daß er hierbei ohne bersonderen Anlaß, für den die Hauptverhanälung keinen hinreichenaen Beweis erbracht hat, nicht in eine Prüfung einzutreten hatte, ob Rachsucht, Vernichtungswille oder sonstige strafrechtsfremde Zwecke es waren, die Hitler - oder welcher Gerichtsherr sonst in Frage gekommen sein mag — ausschlaggebenä veranlaßten, die Durchführung der Standgerichtsverfahren anzuordnen,

- 26 - . ° I.

Schuldig zu sprechen wäre der Beschwerdeführer Dr. Ts EB 211erdings dann, wenn er eine der in § 1 Abs 2 KStVO zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen bewußt außer acht gelassen hätte. Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen in keinem Punkte erwiesen. Das Schwurgericht hat das auch selbst anerkannt.

Dahingestellt bleiben kann, ob Dr. TB sich der Srledigung seines Auftrags, den Vorsitz bei den Verhandlungen in Flossenbürg zu führen, in irgendwelcher Weise hätte ent- ® f) ziehen können, ob ihm das nach den Umständen des Falls zuzumuten war und welche Folgen sich insbesondere aus einer etwaigen Weigerung für ihn ergeben hätten. Jedenfalls ist ihn nach | den Ergebnissen der dritten tatrichterlichen Hauptverhandlung, | soweit die Führung des Vorsitzes in den standgerichtlichen Ver'shren im Lager Flossenbürg in Trage steht, Beihilfe zum Mord nicht nachgewiesen,

Deß Dr. TOM vei der Vollstreckung der Urteile mit- | gewirkt habe, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Daran, daß sie ohne Bestätigung des Gerichtsherrn durchgeführt worden ist, trifft ihn nach den Urteilsfeststellungen nicht | nachweislich cine Schuld, sei es auch nur in der Form des be- e '@ dingten Vorsatzes. Eine etwaige Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung wäre insoweit verjährt.

Es erhebt sich die Frage, ob die nochmalige Zurückvarweisung der Sache erforderlich ist oder ob eine abschließende Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden kann. Dies hängt davon ab, ob nach Lage des Falls zine weitere tatsächliche Aufkiärung zu erwarten ist. Hierbei ist zu erwägen, daß der Senat in diesem Verfahren bereits zwei Urteile aufgehoben hat, daß die Tatgerichte sich entsprechenä den Weisungen des Revisionsgerichts in außerordentlich langwieriger, mühevoller Arbeit um die umfassende Aufklärung des Sachverhalts berüht haben,

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- 27 -

und dad nunmehr offensichtlich alle denkbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind. Nach der Überzeugung des Tenats ist es für schiechthin ausgeschlossen zu erachten, daß etwa in einer abermaligen Hauptverhandlung weitere tatsächliche Grundlagen für die Gewinnung einer einwandfreien richterlichen Überzeugung vom Vorliegen reiner Scheinverfahren, äle Dr. TEE unter dem Deckmantel des Rechts Aurchgefürrt habe, insbesondere nach der inneren Tatseite, gewonnen werden könnten. Seine nachdrückliche Einlassung, er habe sich in seiner richterlichen Tätigkeit völlig frei gefühlt, 1äßt sich ihm bei der obwaltenden Beweislage nicht widerlegen.

Freilich bleibt gegen den Beschwerdeführer Dr. TEEEEED ein Tatverdacht bestehen, da immerhin, obgleich keine Verietzungen zwingender Bestimmungen in der Verfabrensgestaltung feststellbar sind, in der Anordnung der Standgerichtsverfahren unmittelbar vor dem Zusammenbruch, in den übrigen vom Schwurgericht hervorgehobenen Besonderheiten der Verfahren und in der im Verhältnis zu den schwerwiegenden äntscheidungen kurzen Gesamtdauer der Verhandlungen sowie in den insoweit unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Huiiiie Unstände lieren, je sls auffallend bezeichnet werden müssen.

Bleibt aber ein Zyeifei an der Schuld des Angeklagten im Sinne der Anklage und läßt er sich bei Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gesamten bisherigen Verfahrens nach der Überzeugung des Revisionsgerichts auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht beheben, so ist nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" auf Freisprechung mangels Beweises zu erkennen. Nach den Umständen des Falles scheidet eine Preisprechung wegen erwiesener Unschuld aus.

- 28 -

Zur Frage der Bindung des Senats an das erste Reviedonsur. teil (§ 358 Abs 1 StPO) - hinsichtlich des zweiten Revisionsurteile steht eine solche Bindung nicht in Frage - braucht | hier nicht Stellung genommen zu werden, da Tr. Tip damals | noch nicht als Angeklagter an dem Verfahren beteiligt var,

iI. Sachbeschwerde des Angeklagen Hggugiiiiiiite.

1.) Schuläspruch.

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a) Mitwirkung bei den Standgerichtsverfahren.

Was für Dr. TER ausgeführt worden ist, hat, soweit es sich um die Durchführung der Verfahren - und zwar sowohl in Sachsenhausen-Oranienburg als auch in Flossenbürg - bis zum Erlass der Urteile handelt, entsprechend für den Angeklagten HB zu gelten, obwohl der Senat nicht verkennt, daß der gegen diesen Beschwerdeführer sprechende Verdacht angesichts seiner leitenden Stellung im RSHA, seiner langdauernden Befassung mit dem damaligen Anklagestoff und seiner in dem gegenwärtigen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Straftat - Aussage- 6 ? | erpressung im Falle von Guttenberg - erheblich schwerer

wiegt als bei Dr. TB. -

Der Senat hat bei Tue die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung des ersten tayrichterlichen Urteils beruhte, seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen (§ 358 Abs 1 StPO); denn Aufhebungsgrunä war, wie das erste Revisionsurteil - im Zusammenhang betrachiet - erkennen läßt, neben einem Verfahrensverstoß und den Widersprüchen im ersten Schwurgerichtsurteil auch die unzureichende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens. Der Senat hat an dieser rechtlichen Beurteilung festgehalten. er ist jedoch aus den bereits unter C I darge-

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R Som 28 - '. ı ‘ r .

legten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Schwurgericht bei dem Angeklagten TB ebenfalls nicht zur Feststellung von Tatsachen, die eine Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens rechtfertigen könnten, zu gelangen vermochte und daß auch bei diesem Beschwerdeführer im Falle einer nochmaligen Hauptverhanälung eine Aufklärung

in diesem Sinne nicht zu erwarten wäre. Die Schlußfolgerungen, die das Schwurgericht in dem angefochtenen Urteil gezogen hat, entbehren - insgesamt betrachtet - auch hier der ausreichenden tatsächlichen Grundlagen; sie erschöpfen sich insoweit im wesentlichen in formelhaften Wendungen,

b) Mitwirkung, bei, den Vollstreckungen,

Es bedarf jedoch der weiteren Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer U durch Mitwirkung an cer Vollstreckung der Urteile im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat.

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Flossenbürg;

Hier ist nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts die "Hinrichtung" der fünf Widerstandskämpfer durchgeführt worden, ohne daß die Standgerichtsurteile nach ihrer Verkündung bestätigt worden warcnh, wie es nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften (§ 1 Abs 2 Nr 4 in Verb mit 88 77 $t KStVO) unter allen Umständen hütte geschehen müssen. Ein Aysnahmefall, in dem keine solche Bestätigung erforderlich gewesen wäre, sondern die Vollstreckbarkeitserklärung durch das erkennende Standgericht genügt hätte, lag nicht vor. Das alles, vor "allem auch die verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Urteilsbestätigungen, war dem Angeklagten mein, wie sich aus dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei ergibt, auch bekannt (vgl besonders Abschnitt XIII am Ende); soweit die Revision hicrgegen ankämpft, bewegt sie sich in unzulässiger Weise auf dem Gebiete des Tatsächlichen,. Nach den auch insoweit einwend-

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freien Urteilsfeststellungen war File bei der Frhängung der fünf Widerstandskämpfer am frühen Morgen des

9, April 1945 persönlich zugegen. Wenn das Schwurgericht auch nicht für erwiesen erachtet hat, daß die "Hinrichtungen" von f ihm selbst geleitet oder befohlen worden rind, so hat es doch - neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers Tun a1. Anklagevertreters in den &tandgerichtsverfahren — auch in seiner Teilnahme an den"Hinrichtungen" eine Beihilfe zum Word gesehen. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, die Teil-

nehne He als eines bedeutenden Vertreters einer IE)

obersten 3ehörde sei geeignet gewesen, den "Hinrichtungen"

im besonderen Maße den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. Dieser Rechtsauffassung ist beizutreten. Überdies wäre Hugguige EEEB schon auf Grund seiner Dienststellung und besonders seiner Tätigkeit als Anklagevertreter in den Standgerichtsverhandlungen rechtlich verpflichtet gewesen, die "Hinrichtun- | gen", die in seiner Anwesenheit ohne vorherige Urteilrnbestätigung durchgeführt wurden, zu verhindern. Völlig belanglos ist dabei, daß die Standgerichtsurteile nicht erweislich widerrechtlich erlassen worden weren (vgl oben, C I). Das Fehlen

der Urteilsbestätigung machte üle Tötung der Widerstandskänffer schlechthin rechtswidrig, mögen auch die Urteile gege- @ benenfalls nachträglich für vollstreckbar erklärt worden

sein. Die Widerrechtlichkeit der Tötungen findet ihre Bestätigung in der den Gepflogenheiten in den Konzentrationslagern entsprechenden, mit den ‚Geboten der Menschlichkeit völlig ' unvereinbaren Art, wie die Widerstandskänpfer ums Leben gebrecht worden sind, nämlich durch Erhängung in völlig entkleidetem Zustand. Auch derjenige, der in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstoßen und deshalb sein Leben verwirkt hat, hat grundsätzlich bis zum letzten Augenblick Anspruch auf Achtung des Menschenwertes und der Menschenwürde. Es kann hier unentschieden bleiben, ob unter diesen Umsländen die Tötungen der Wiierstandekämpfer selbst dann nicht als rechtmäßige Hinrichtungen anzusehen wären, wenn der zuständige Gerichtsherr zuvor

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- 31 -

die Todesurteile bestätigt und ihre Vollstreckung angeoränet gehabt hätte, Durch seine Teilnshme an den "Hinrichtungen"! hat sich Hu» nach alledem, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht, gleichgültig, ob er aus eigener Entschließung nitgewirkt hat, und ohne Rücksicht darauf, auf wessen Beieh!, falls Hm nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat, die Tötung der Widerstandskämpfer ohne zuvorige Zinholung der Urteilsbestätigungen und in der erwähnten grauenerregenden Weise zurückzuführen ist. Daß der verantwortliche Befehlshaber, falis er die Tötung der Widerstandskämpfer ohne vorheri ge Bestätigung der Standgerichtsurteile anoränete, aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs 2 StGB gehandeli hat, ist vom Schwurgericht eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt worden. Solche Beweggründe fallen aber auch dem Angeklagten FE in seiner eigenen Person zur Last, sei es daß er aus eigenem Antrieb oder auf Befehl an den rechtswidrigen Pötungen teilgenommen hat. Denn in beiden Fällen waren politischer Feindseligkeit entsprungene Rachsucht und hemmungsloser, unbarmherziger Vernichtungswille die Triebfeder seines Handelns. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zweifel schwinden vor allem: angesichts der abscheulichen Tötungsart (Erhängen in völiig entkleidetem Zustand), die insoweit einen zuverlässigen Rückschluß auf die Beweggründe des Angeklagten He gestattet. Was das Schwurgericht in rechtlicher Hinsicht über die Beweggründe des Befehlshabers ausführt, gilt gleichermaßen für den Beschwerdeführer. “nr

An der Rechtsprechung, daß die Beihilfe nicht fir den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat‘ ursächlich zu sein, sondern nur die Handlung des Haupttäters zu ‚erreighbtern oder zu fördern braucht (u.a. RGSt 71, 176, 178; 737, 52, Tas vol SCH 1 StR 709/52 vom 16. Zpril 195%), hält der Senat Test.

'_ 32.

DeR He, soweit er etwa auf Grund eines erteilten Befehls an der "Vollstreckung" der nicht bestätigten Urteile teilnahm, sich des verbotenen Zwecks des hinter den Tötungen stehenden Befehls nicht bewußt gewesen wäre (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 MStGB) oder im - zei es auch nur. vermeintlichen. - Notstand (§ 54 StGB) gehandelt hät. te, ist bei der gegebenen Sachlage nach der insoweit bedenken- ° freien Feststellung des Schwurgerichts mit Sicherheit aus-

zuschli eRß en.

Der Senat gelangt hiernach auf einem anderen Wege ei als der Tatrichter zur Feststellung der Schuld des Angerlag;en HERE während das Schwurgericht seiner Tätigkeit im | Verfahren gegen äie Widerstandskämpfer entscheidende Bedeu-

tung beigemessen hat, findet der Senat in der Mitwirkung bei der Tötung der Widerstandskämpfer die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers. Eine Richtigstellung des Schuläspruchs i äiesem Sinne ist dem Senat auch ohne Hinweis gemäß § 265 StPO | möglich, da die Mitwirkung bei den "Hinrichtungen" dem Angeklagten He von vornherein vorgeworfen und, wie die ergangenen Urteile erkennen lassen, in allen drei tatrichterlichen Hauptverhandlungen zum Gegenstand eingehender Beweiserhebung gemacht wurde, da der Senat überdies in seinem zuei-@) 4 ten Revisionsurteil vom 30. November 1954 den Gesichtspunkt der Vollstreckung ohne Urteilsbestätigung durch den Gerichtsherrn besonders eingehend erörtert hat und da schließlich das Schwurgericht ‘in. ‚dem angefochtenen Urteil (vgl besonders Abschn XVIII) diesen Sachverhalt - - entgegen der Ansicht der Revision - ausdrücklich mit abgeurteilt hat. Zudem hat Erw | um überhaupt, bestritten, an. den "Hinrichtungen!" teilgenommen zu haben, so daß er über die näheren Umstände seiner Mit- i wirkung nichts hätte vorbringen- können, ohne sich mit seiner grundsätzlichen Verteidigung in Widerspruch zu setzen.

-33-

Ob Hu nur Beihilfe zum Mord und nicht Täterschaft zur Last fällt sowie ob nicht an Stelle einer einheitlichen Tat fünf selbständige Verfehlungen (§ 74 StGB) hätten engenommen werden müssen, da die "Hinrichtungen" nacheinander geschahen, kann dahingestellt bleiben; denn in beiden Punkten ist er durch die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts jedenfalls nicht beschwert.

Sachsenhausen-Oranienburgs

In diesem Falle hat das Schwurgericht trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht festzustellen vermocht, daß das gegen von DEEP erlassene Urteil ohne die erforderliche Bestätigung seitens des Gerichtsherrn volistreckt worden ist, und ebensowenig, daß Hui bei der Hinrichtung zugegen war. Deshalb ist er insoweit, allerdings unter Forthestand erheblichen Tatverdachts, mangels Beweises freizusprechen.

2.) Strafausspruch, '

In dem allein verbleibenden Falle Flossenbürg hat sich

er Umfang der Schuld des Angeklagten His durch die atweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht in einer Weise geändert, die es etwa geboten erscheinen lassen könnte, das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben. He Hat nach der einen wie nach der andern Beurteilung des Gesamtgeschehens vorsätzlich bei der widerrechtlichen, noch dazu in abstoßender Weise durchgeführten Vernichtung von fünf Menschenleben mitgewirkt. Zudem ist er wegen eines gegenüber einem, anderen Widerstandskämpfer (von Guns) begangencn Verbrechens der Aussageerpressung bereits rechtskräftig zu zwei Jahren Zuchthaus verurtcilt worden. Durch. diese

Verfehlung wird seine Persönlichkeit in besonders ungünstigem Sinne beleuchtet,

Auch die von dem Schwurgericht für den Fall Sachsenheusen-Oranienburg erkannte Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus ist auf die Strafe im Falle Flossenbürg, in dem nl der Angeklagte 1] wegen seiner Mitwirkung bei der } grauenhaften Tötung von fünf Menschen nur zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, offensichtlich ohne Fiufluß geblieben, so daß der Wegfall der erwähnten Finzelstrafe & P\ von drei Jahren Zuchthaus keinen Anlaß. bieten kann, etwa den Strafausspruch im Falle Flossenbürg aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.,

Zu alledem Kommt hinzu, deß die im Erpfebnis an sich nicht! unbedenkliche rechtliche Beurteilung der $Schuldfrage hinsichtlich des Zusammentreffene (§ 74 StGB) nur deshalb j zugunsten des Angeklagten bei Bestand bleibt, weil lediglich von ihm Revision eingelegt worden ist und er durch äie insoweit in Betracht kommende fehlerhafte Würdigung jedenfalls nicht beschwert ist (vgl oben, C II 1 b)-

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Der Senat hat dem Angeklagten Hug auf die hiernach verbleibende Strafe von sechs Jahren Zuchthaus die in der Zeit vom 1, Dezember 1949 bis zum 5. November 1952 erlittene Untersuchungshaft, die bereits in dem angefochtenen Urteil in der zwei Jahre übersteigenden Höhe angerech net worden ist, im selben Umfange und von der seit dem 16. Ok-! tober 1955 erlittenen weiteren Untersuchungshaft entsprechend

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der regelmäßigen Übung des Bundesgerichtshofs die über drei Monate hinausgehende Zeit angerechnet.

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. N Pr 4° Dr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel

Martin Bundesrichter Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. .

Dr. Hörchner