Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Entscheidung vom 05.12.1967 – 1 StR 447/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
j& WStG 8 16 Abs. 1 Zin Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen. u | LG. Detmold OLG. Hazım [2 U U 0009 U 2 » Dr Seipale ZUR
Nachschlagewerk: 3a BGHSt:
j&
WStG 8 16 Abs. 1
Zin Soldat kann auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen. u |
LG. Detmold OLG. Hazım
[2 U U 0009 U 2
»
Dr Seipale ZUR
BUNDESGERICHTSHOF
_BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Gefreiten Wolfgang IB aus
I) Bir
eboren am WW :945 in Pi
wegen Fahnenflucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1967 beschlossen;
Sin Soldat kann auch während seines Urlaubs u vollendete Fahnenflucht jedenfalls durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen.
Gründe§
L
I.
Der Angeklagte hatte als Soldat Urlaub bis zum 21. Juli 1966. Wegen eines Verkehrsunfalls entschloß er sich spätestens am 21. Juni 1966 in Po: nicht mehr zur Bundeswehr zurückzukehren. är begab sich daraufhin i über Hamburg nach Fo u. Dort legte er Zivilkleidung _ an und gab seine Uniform in einer Üinkaufstüte zur Gepäckaufbewahrung ab. Anschließend fuhr er nach Dänemark weiter u und zerriß unterwegs den Aufbewahrungsschein. Vor Ablauf _ des Urlaubs wurde er wegen Diebstahlsin Schweden verhaftet. ur bereute nunmehr sein Verhalten und wollte rechtzeitig zum Urlaubgende zur Truppe zurückkehren, Er konnte seine | Absicht ‚jedoch nicht verwirklichen, da er bis. zum 4. August in schwedischer Untersuchungshaft ware Fu | |
| Das Amtsgericht hat den | Angeklagten wogen (vollendeter). Fahhonstunnt. und das Landgericht - - als Berufä$ericht 200 wegen nur versuchter Fahnenflucht 8 16 WStG; § 43 SteB)
verurteilt, Auf dien Revision des Angeklagten will sich
das Oberlandesgericht Hamm der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließen und die Frage des Rücktritts vom
Versuch prüfen. Hieran sieht es sich aber dadurch gehindert,
nichriges Verlassen der Truppe oder durch eig
daß das Oberlandengericht Praunsehrese (1 1963, 105
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Pahnenflucht auch dann angenommen hat, wenn der Soldat während des Urlaubs die Grenze der Bundesrepublik überschreitet. Das Öberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Soldat
. vor Ablauf seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG durch eigenmächtiges "Rernbleiben" begehen kann. üs hält für rechtlich ausgeschlossen, daß dies durch eigenmächtiges "Verlassen! geschehen könne.
II.
Die Vorlegung ist zulässig-(§ 121 Abs. 2 GV6). Der Senat fat die Vorlegungsfrage entsprechend ihrem Sinn allgemein dahins Kann ein Soldat während seines Urlaubs |
vollendete Fahnenflucht begehen ? Zur “ .
\ III.
1%; Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG wird aurch eigenenmächtiges. ne _ Pernbleiben verwirklicht. Die zweite Alternative dieser Vorschrift tritt gedanklich hinter. die erste zurück, bleibt hier auch nach dem Sachverhalt außer Betracht. Der Senat geht daher nicht näher auf sie en
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Jedenfalls kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm der Soldat während der Dauer seiner Beur- - laubung vollendete Fahnenflucht durch eigenmächtiges.
"Verlassen der Truppe begehen.
Verlassen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "zurücklassend entfernen, aufgeben" (Grimm, Deutsches Wörterbuch 12. Bd. I. Abt. 1956 Sp. 725) oder "fortgehen, sich wegwenden" (Perkun, Das Deutsche Wort 1953 Ss. 816). Dieser Begriff wird nicht nur für ein Ausscheiden aus einem räumlichen Bereich, sondern auch im übertragenen Sinne verwendet (Wer sein "ülternhaus verläßt", muß nicht tatsächlich oder direkt aus dem Gebäude fortgehen; vgl. auch BEHSt 21, 44, 47 zu § 221 StGB). Das Verlassen. im Sinne des 8 16 Abs. 1 WStG verlangt ebenfalls nicht, _ daß sich der Soldat unmittelbar von seinem Truppenteil,
dem er zugeteilt ist (vgl. RMG 21, 161, 162), als solchen entfernt. Dönn:er:gehört. seiner militärischen Dienststelle auch dann an, venn er sich vorübergehend nicht bei ihr befindet, sei es wegen Krankheit, sei es aus anderen Gründen (vgl. RMG 1, 184; BGH 1 StR 56/56 vom 7. Dezember 1956 u 8. 17, 22). Die Bingliederung des Soldaten in seine Truppe erschöpft sich nämlich nicht in einer räumlichen Bindung. ST steht vielmehr zu seiner Truppe auf Grund des Wehr- | dienstverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen | | Gewaltverhältnis mit einer besonderen Gehorsamspflicht . (vgl. hierzu Insbesondere 88 1, 2, 6, 7, iO, 11, 417, a Soldatengesetz). üine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals. "Verlassen" in § 16 Abs. 1 WwstG - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - auf ein Ausscheiden des Soldaten aus dem räumlichen Bereich der Truppe oder der Dienststelle, ne ., nicht dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverkältr |
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formalen Auslegung würde 2.B. das Verhalten. eines Soldaten
schwerlich erfaßt, der sich durch längeres Verstecken im Kasernengelände von seiner Sinheit "entfernt". Das Merkmal.
"Verlassen"ist nach dem Sinn des § 16 Abs. 1 WStG demnach erfüllt, wenn sich der Soldat dem durch das Wehrdienstverhältnis mit seiner Truppe begründeten. öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und der damit sich ergebenden Gehorsanspflicht entzieht. .
Das ist auch im Urlaub möglich. Dieser gibt dem Soldaten lediglich die £rlaubnis, dem Dienst fernzubleiben und sich an einem anderen Ort aufzuhalten (Ausführungsbestimmungen 2.901dVUrlaubVO vom 3. Februar 1964. - VMBl. S. 83 -, geändert durch rl. vom Ho August 1965 - - VMBl. 8. 337 -; Allg.Teil Nr. 1). Das Verbleiben an einem Urlaubsort ist nicht vorge-
schrieben. Der Soldat muß aber in seinen Urlaubsgesuch
die Urlaubsanschrift. angeben (Ausführungsbestimmungen |
Ro SoldUrlaubVO Allg. Teil Nr. 7 b), damit ihm während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen jederzeit zuge-
"leitet werden können (Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zu § 1 SoldUrlaubVO). Er ist auch - von bestimmten Gebieten abgesehen - nicht gehindert, in das Ausland zu reisen (vgl. Ausführungsbestimmungen 2. 8 10 SoldUrlaubVO 7 und Allg. Teil Nr. 16). Der Soldat hat somit in seinem Urlaub 2war eine weitgehende Bewegungs-. | freiheit; er unterliegt. aber im: übrigen weiter dem . besonderen Gewaltverhältniss denn der Urlaub beendet . oder unterbricht nicht das Wehrdienstverhältnis u i 08 2; 28 Soläatengesetz).
| "Fahnenflucht ist also auch während des Urlaubs = E durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe möglich.
Sie besteht darin, daß sich der Soldgt mit der entsprechenden Willensrichtung aus dem öffentlich-recht- » lichen Gewaltverhältnis, in dem er steht, einseitig löst und alle Bindungen ZUT Truppe und zu seiner
Dienststelle von sich abwirft in der Absicht, sich ihrer endgültig (oder doch für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes) zu entledigen. Die Fahnenflucht ist vollendet, wenn sich dieser Wille durch das äußere Verhalten des Soldaten in die Tat umsetzt (so schon RNG 21, 124).
35 kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Soldat ... die Grenze der Bundesrepublik überschreitet.
2. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verlassen" macht auch nicht eine Unterscheidung zur Fahnenflucht durch eigenmächtiges Fernbleiben hinfällig. Denn seiner Truppe bleibt fern im Sinne des § 16 Abs. 1 WStG, wer nicht spätestens zu gebotener Zeit zur Truppe (oder Dienststelle) kommt oder wieder zurückkehrt (so zusreffend Schlesw.-Holst. OLG N2WehPR 1963, 1715 OLG Braunschweig GA 1963, 310; Arndt, Grundriß des Wehr strafrechts 2. Aufl. S. 153; ebenso Begründung zu dem 0 Entwurf eines Wehrstrafgesetzes BR.-Drucks. Nr. 133/56 Anlage 2 8. 26). Im Gegensatz zur Begehungsweise des eigenmächtigen Verlassens ist diese Tatform in der u Regel ein sog. Unterlassungsdelikt (ebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG %. 15 Anm. 9). Der Täter unterläßt zu
@S entgegen seiner Verpflichtung, sich bei seiner Sruppe, d.h. bei seiner für ihn zuständigen militärischen Dienst-
und der damit verbundenen Gehorsanspflicht zu stellen. Srfaßt wird damit insbesondere die Nichtbefolgung des.
‚Gestellungsbefehls. Das Fernbleiben nach einem Urlaub u
ist lediglich eine der weiteren Möglichkeiten des Fern-. j
bleibens (vgl. Berichterstatter Hanser, Deutscher 2 Bundestag 2. Wahlperiode zu Drucks. 3295 5. 3.
- 17T -
3, Nach alledem ist die Vorlegungsfrage dahin zu ‚beantworten, daß ein Soldat auch während seines Urlaubs vollendete Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG jedenfalls
durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe begehen kann,
_ Die äntscheidung entspricht der Stellungnahne des Generalbundesanwalts. | en
‚Hübner 0. Seibert 0... Fischer |
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