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BGH Entscheidung vom 17.02.1956 – 1 StR 370/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 370/55 2266 045

Im Nanen des Volxes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. Aloisius K En =u: >. geboren am ED 13905 in Fo (Landkreis Dow):

wegen Betrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverha: dlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Jübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; j

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. März 1955,

a) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (Fall N ‚ aufgehoben und das Verfahren nach § 3 Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt;

b) soweit der Angeklagte im Falle HE Sreigesprochen worden ist, dahin abgeändert, daß auch die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.-

Im übrigen (Fall Kofi) wird die Revision verworfen.

Im Umfange der zinstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; diese hat auch die Kosten des Rechtsmittels im Falle Hg zu tragen

„18a -—-

Im Falle Kol nat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu vier Monaten Gefängnis und 600 DM Geldstrafe verurteilt wordene

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens-und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Freisprechung des Angeklagten, soweit er schuldig gesprochen worden ist, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht München II, Außerdem beantragt sie,gemäss § 467 Abs 2 StPO die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen,

Soweit der Angeklagte zur Begründung seines Rechtsmittels auf die der Revisionsrechtfertigung in Abschrift beigefügten Schriftsätze vom 3.März 1955 (samt Anlsge) und vom 12.April 1955 an das Landgericht Traunstein sowie auf sein ebenfalls in Abschrift beigefügtes Schreiben von J2.April 1955 an dieses Gericht Bezug genommen hat, ist die Revision unzulässig. Der Sendät sisht keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzugehen, nach der es einem Beschwerdeführer versagt ist, in der Rechtsmittelbegründung auf andere Schriftstücke zu verweisen,

Ar Mit dem Antrag auf Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen ( § 467 Abs 2 StPO) ficht der Angeklagte das Urteil insoweit an, als er von der Anklage der Erpressung gegenüber dem Elektrizitätswerksbesitzer Am und gegenüber dem Grundstücksmakler Ko freigesprochen worden ist (vgl B XII RevBegr.)

1,

20

- 3.

In Falıc HB ist das Rechtsmittel. begründet. Hier ist der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden; die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen waren daher gemäss § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, Das hat die Strafkammer übersehen, Die gebotene Ergänzung des Urteilssatzes kann Gas Revisionsgericht in entsprechender Äuwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus nachholen,

Im Taille Koll ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. _

Insoweit rügt die Revision Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261 StPO, weil der Sachverhalt in einer Reihe von Punkten unrichtig und unvollständig festgestellt sei.

Mit dieser Rüge kann der Angeklagte -schon deshalb

nicht gehört werden, weil die Freisprechung mangels Beweises mit dem Zieie der Feststellung üer Unschuld auch dann nicht angefochten werden kann, wenn

dies zum Zwecke der Herbeifünrung einer Kostenentschei.- dung nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO geschieht (vgl BGHSt 7; 153). Im übrigen ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter verfahrensmässig bedenkenfrei getroffenen Feststellungen gebunden und kann nur prüfen, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist (§ 337 StPO).

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Kostenausspruchs des angefochtenen Urteils ergibt in diesem Falle keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte rechtsfehlerhaft nicht von der Tragung der ihm durch seine Verteidigung erwachsenen notwendigen Auslagen befreit worden ist. Insoweit ist seine Revision daher als unbegründet zu verwerfen.

2

he

Bo Fall Lin

I. Die Verfshrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht Vorschriftswidrigkeit der Besetzung des erkennenden Gerichts '§ 338 Nr 1 und 3 StPO). a) Sie macht geltend, daß der Gerichtsassessor CB als Beisitzer mitgewirkt habe, obwohl er von dem Angeklagten wegen Besorgnis der Befangerheit abgelehnt worden sei; das Ablehnungsgesuch sei von der Strafkammer in vorschriftswidriger Besetzung und sachlich zu Unrecht verworfen worden.

Soweit der Angeklagte unvorschriftsmäßige Besetzung des Geriehts bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch behauptet, ist seine Rüge nicht der Formvorschrift des 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich, Der Beschwerdeführer hätte angeben müssen, welcher Richter zu Unrecht mitgewirkt hat und aus welchem Grunde er von der Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl BGHSt 3, 213, BGH IM § 344 Abs 2 StPO Nr 1, BGH 1 St R 195/55 vom 5.Juli 1955).

Die Begründung, mit der das Landgericht durch Beschluss vom 1.März 1955 die Ablehnung des Gerichtsassessors GOWEB wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Der Angeklagte hatte die Ablehnung damit begründet, dass die Mitglieder der Strafkammer, namentlich die jüngeren,dem Einfluss des schon vorher abgelehnten(und wegen Selbstablehnung ausgeschisdenen) Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. SB, unterlägen und im übrigen bei der engen Fühlungnahme der Kammern desselben Gerichts in einer Kleinstaät

5_

di> Mitglieder der Strafkammern sich untereinander "solidarisch" fühlen könnten, Das Landgerickt hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil mit dieser allgemeinen Behauptung richt der geringste Anhaltspunkt dafür erbracht sei, dass der abgelehnte Richter vom Standpunkt eines die Sachlage verständig Beurieilenden aus befangen erscheinen könnte,. zumal Gerichtsassessor CB den Angeklagten früher. gar nicht gekannt habs. Disse Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei,

Tie Revision kann ihre Fehlerhaftigkeit auch nicht ui) aus neuen, im Ablehnungsgesuch nicht vorgetragensn Gesichtspunkten herleiten (BGH 1 StR 256/52 vom 20,August 1952, 1 StR 25/55 vom 8.März 1955). Es beäsrf daher keines Eingehens auf die Frage, op

Ger durch keine Tatsachen belegte Verdacht, der in

asr Voruntersuchung gegen den Angeklagten tätig gewesene Untersuchungsrichter, Lanügerichtsral

Drovod PB: könne sich "auch mit Assessor

COgmmp über die Strafsache und insbes. über seinen zusammenstoss mit dem Angekiagien unterhalter" und

es könne im vorliegenden Strafverfahren die nichtbayerische Abstammung des Beschwerdeführers eine Me ‚ Rolie gespielt haben, bei verständiger Würdigung

“ die Besorgnis zu rechtfertigen vermochte, Gerichtsassessor CM sei gegenüber dem Angeklagten nicht unberangen. Inwiefern die angeblichen Verfahrensverstöße, die Landgerichisrat Dr.v.d PB in der Voruntersuchung begangen haben soll, Schlüsse auf

eine Parteilichkeit des Gerichtsassessors Cm zulassen sollen, ist nicht erfindlich.

Soweit die Revision die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, durch den dis Abishnung des vorge-

6.

nannten Richters zurückgewiesen worden ist, mit den Hinweis auf die in der Revisionsbegründung behauptete "Entstellung des Sachverhalts in den Urteilsgrüngen" dar;un will, übersieht sie auch. dass die Trteilsfeststellungen das Ergebnis der Beratung der

mit fün! Richtern besetizien Strafkammer zind und daher nicht sinsem der mitwirkenden Richter zugeschrisben werden können (vel BGH 1 StR 488/55 vom 22.November 1955);

Die Revision rügt ferner, dass anstelle des Landgerichtsrats Mg, der nach der erfolgreichen Selbstablehnung des ordentlichen Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. SER; und seines Vertreters, Landgerichtsrat ZMM;, als Vorsitzender berufen gewesen sei, kurz vor der Hauptverhandlung plötzlich ohne Beachtung des Dienstalters" der Landgerichtsrat Dr TggiER GEB "ohne einen entsprechenden Beschluss des Präsidiums" zum Vorsitzenden bestimmt worden sei, "und

zwar vermutlich durch Landgerichtsdirektor Dr.Ssg" .

Hierzu ist festzustellen, .daß, nachdem Landgerichts-

direktor Dr SR unä die Landgerichtsräte Zum und’ Dr Dogg infolge Selbstablehnung ausgeschieden waren, als ständiges Mitglied der erkennenden 1.8rossen Strafkammer nur noch Gerichtsassessor GEW vorhanden war und daher zwei Richter der 2.grossen Strafkammer als regelmässige Vertreter verhinderter Richter der 1.großen Strafkammer zugezogen werden mussten, Nach dem Geschäftsverteilungsplan

des Landgerichts Traunstein für das Jahr 1955 waren in erster Linie die Landgerichtsräte Rn und vg en der Reihe. Der erstgenannt;e Richter hat in der Hauptverhandlung mitgewirki; Landgerichtsrat Mn söllts Terirewungsweise den Vorsitz übernehmen, war

On; Lundf Au

= die Vertretung zu übernehmen, Als nächster regei-

mässiger Vertreter musste nach dem Geschäftsrverteilungsplan Landgerichtsrat Dr VB nit-

wirken. Er hav in der Hauptrerhandlung den Vor-

sitz geführt.

Entgegen der Meinung der Revision kam es für die Heranziehung als Vertreter nicht darauf an, ob Tandgerichtsrat Dr WB dienstälter war als

die übrigen im Geschäftsverteilungsplan als regel- Ma mässige Vertreter der Mitglieder der 1.Strafkammer aufgeführten Richter; maßgebenä für die Reihenfolge,

in der die Vertreter herangezogen werden, ist nicht

deren Dienstalter, sondern die im Geschäftsvartei-

lungsplan vom Präsidium des Landgerichts getroffene Regelung.

Daß Landgerichtsrat Dr Vi dienstälter als Landgerichtsrat RR ist und ihm daher der Vor-

sitz in der Hauptverhaendlung zustand ’§ 8 66 Abs 1

EYE) ergibt sich aus dem "Handbuch der Justiz 1954"

Seite 41. Insoweit hat der Angeklagte seine Rüge in

der Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch nicht pr aufrechterhalten. Nach der Rechtssprechung des Reichs- = gerichts (u.a. RGSt 1, 238; 23, 100, 36, 379, 383; 69,

325) durften allerdings grundsätzlich nur ständige Mitglieder der mit der Strafsache befassten Kammer

den Vorsitz führen, nicht deren Vertreter aus einer

anderen Strafkammer. Ob dem beizutreten ist. braucht

hier nicht entschieden zu werden. Eine Ausnahme von

dem gerannten Grundsatz ist nämlich für den hier gegebenen Fall anerkannt, dass für sine Haupiverhand-

lung als einziges Mitglied der erkennenden: Kammer

zur eii — zur Führung des Vorsitzss nicht zugelasss-

ner ıBGHST 1, 265, BGH 7 StR 235/52 von 3.Juali 1952,

„AI

Bu

” StR 146/53 vom 7.Mai 1953) »Gerichtsassessor verfügbar ist. In diesem Falle darf auch nach

der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich

ger Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ein einer anderen Kammer angehörender regelmässiger Vertre-

ter den Vorsitz führen \ RE 2 D 216/31 vom 11.Mai 1931;5BGH 1 St'R 354/55 vom 13.Dezember 1955/zur Veröffentlichung bestimmt_7: vgl auch BGH 2 StR 53/51 vom 6.April 1951).

Ein Beschluss des Präsidiums des Landgerichts über die .vertretungsweise Übernahme des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. Wii war entgegen der Ansicht der Revision weder erforderlich noch zulässig; der Vorsitz fiel dem genannten Riehter nach der

Gurch das Gerichtsverfassungsgesetz und den Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung ohne weiteres zu.

Dem Ängeklagten wär auf sein Ersuchen um Bekanntgabe der in der Hauptverhanädlung mitwirkenden Richter und Schöffen am 15.Februar 1955 mitgeteilt worden, dass in der auf 4.März 1955 festgesetzten Hauptverhanälung Landgerichtsrat Mg den Vorsitz führen werde, Die Verhinderung dieses Richters und seine Ersetzung äurch Landgerichtsrat Dr WER (ve1 vorstehend b)war ihm nicht mehr bekanntgegeben worden. Der Angeklagte beanstandet das mit dem Hinweis, dass es ihm nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr möglich gewesen sei, Ermittelungen: über die Haltung dieses Vorsitzenden "gegenüber Nichtbayern und auch in sonstiger Hinsicht" anzustellen.

Nach § 24 Abs 5 Satz 2 StPO wäre dem Angeklagten die

Änderung der Kammerbsseizung mitzuteilen gewesen. Auf der -nffensichtli-h versehentlichen) Unterlassung der Benachrichtigung könnte jedoch das Urteil rur beruhen,

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20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-17/1-str-370-55#rd_32

vern mit de” Möglichksit zu rechnen wäre. dass der Au. geklagte vbei rechtzeitiger Yerständigung den Lanigsrichtsrat Dr VB 215 Vorsitzenden mi; Erfolg abgelehnt haben würds. Gründe, die eins Ablehnurg äi:- ses Richters hätten rechtfertigen können, sinä aber weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, Die verschiedene landsmennschaftliche Herkunft von Richter und Angeklagtem ist für sich aliein kein Ablehnungsgrund. Der Angeklagte hatte den Landgerichtsrat Dr WR zuaen in seinen früheren Ab-Lehnungsgesuchen, in denen er gegen fast alle Straf- on e richter des Landgerichts Traunstein Einwände erhoben hat, ausgenommen; es ist daher nicht anzunehmen, daß

er in der kurzen Zeit zwischen dem 1.März 1955, an dem die Verhinderung des Landgerichtsrats Mg eintrat,

und dem Beginn der Hauptverhandlung (4.März 1955)noch mit Erfolg die dienstliche und persönliche "Einstellung" des Landgerichtsrats Dr ‚VER hätte erforschen können, Im übrigen hat der Beschwerdeführer,

‚obwohl er den Richterwechsel beim Beginn der Hauptver-

handlung bemerkt hat, weder die Unterlassung der Benachrichtigung gerügt noch die Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel gezogen.

Die Revision beanstandet weiter die Ablehnung einer Reihe von Beweisamträger der Verveidigung, mit denen dargetan werden sollte, dass sich der Hauptbelastungszeuge TAGE dei früheren Anlässen menschlich unehrenhaft verhalten habe und dass deshalb seine Angaben in Giesem Verfahren keinen Glauben verdienten (B IVa 1-7 ReyBegr). Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien Bi 297 ff, 508 R äA\. Die Revision rügt, das diese Begründung verfahrsnsrechilich unzureichend und

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sachlich unzutreffend seie

ihr ist zuzugeben, dass der latrichter, der einen Bewsis- .

antrag ablehnen wiil, weil er die Beweisbehauptung sls für die Entscheidung bedeutungslos ansieht, in der Regal. ale Gründe für seine Ansicht im einzelnen darzulegen: hai («a0 BGHSt 2, 284, 286, BGH NJW 1953, 35 Nr 21). Eine Ausnahme gilt.jedoch dann, wenn diese Gründe allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar sind. So lag es hier. Der Ablehnung der Beweisamträge der Verteidigung ais unerheblich lag ersichtlich die Auffassung der Strafkammer zugrunde, dass die unter Beweis gestellten Tat-

- sachen in keinem Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf gegen den Angeklagten stünden und deshalb auch im Falle ihres Beweises nicht geeignet seien, die Überzeugung der Strafkammer von der Glaubwürdigkeit des Zeugen LER zu erschüttern. Hierüber können sich nach dem Verlauf des Vorverfahrens und dem Gang der Hauptverhandlung auch der Angeklagte und sein Verteidiger nicht im unklaren gewesen sein, Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer und. sein Verteidiger hätten aus

der Begründung des Ablehnungsbeschlusses gefolgert,die Glaubwürdigkeit des Zeugen TB und demit seine Aussage seien für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung, widerlegt sich durch die damalige Verfahrenslage: LE Wurde nämlich nach der Ablehnung der Beweisamträge erneut als Zeuge vorgerufen und "weiter

zur Sachs vernommen" (Bl 309 dA). Einzelne seiner Be-' kundungen wurden ihrer Bedeutung wegen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, und sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger stellten

durch weitere Anträge die "Unglaubwürdigkeit" des Zeugen unter Beweis,

.ı-

Auch zarnlich ist die Anpliehnung der Bevreisamträge

nich; zu bsanstanden. Die Strafkammer konnte in Rah-

men der ilr zustehenden freien Beweiswürdigung [8 26*

StPO) die Überzeugung gewinnen, daß das dem Zeugen

Tun nachgesagte urlautere Verhalten gegenüber

dr’.sten Personen Gie Zuverlässigkeit seiner Aussage

in dem gegenwärtigen Strafverfahren richt berühre und

dass es daher, auch wenn es bewiesen werden sollte,auf

das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Einfluß sei (vgl : RGSt 29, 368). Hierin lag keine unzulässige Vorwegnah- Ya me der Beweiswürdigung, wie sie dann gegeben wäre, wenn “ der Tatrichter die Erhebung weiterer Beweise über eine

für die Entscheidung erhebliche Tatsache mit der Begrün-

dung abgelehnt hätte, dass das Gegenteil der Tatsache

schon auf Grund der bisher erhobenen Beweise feststehe

(BGH 1 StR 702/54 vom 1.Februar 1955). Sind aber Beweisamträge zulässigerweise mit der Begründung zurückgewie-

sen worden, dass die Beweisbehauptungen für die Entschei-

dung oline Bedeutung seien, dann kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs = S4PO nicht darauf gestützt wer-

den, dass die unter Baweis gestellten Tatsachen entge-

gen der Ansicht des Tatrichters für die Entscheidung le doch erheblich seien, es sei denn, dass die Richiigkeit ‘“ dieser Behauptung durch die Gründe des angefochtenen

Urteils selbst bestätigt wird (BGH aa0). Das ist hier

nicht der Fall. Auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht ( § 244 Abs 2 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.

Das vorstehenä Gesagte gilt entsprechend für die Ablehnung des Beweisamtrags, den Notar Ei 215 Zeugen äarüber u vernehmen, daß LED. am 8.Juni 1946 gegenüber dem inzwischen "erstorbenen Notar Dr.Bap in Fin «RB eine falsche eidesstattliche sicherung abgege-

Ver ben haba |B IV = RevBegr; Bi 208 Äh} oh:

- .. ı2 —

Das Lanägericht konnte ohne ersichtlichen Rechtsirrtum der Auffassung sein, dass die sntscheidende Bekundung des Zeugen ICE der Anseklagie have

ihm unwahrerweise eins Preiserwartung von \nur) 20 IM ;e Quadratmeter. vorgespiegelt und den wirklich erwar-- seten und später erzielten höheren Preis verschwiegen, auch dann glaubwürdig bleibe, wenn dem Zeugen ein vor Jahren in anderer Sache begangehes Vergehen der falschen Versicherung an Eides Statt nachgewiesen werde. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch gar nicht in Abrede gestellt, IR einen Preis von 20 DM je qm als einen "Erfolg" bezeichnet zu haben, sondern nur behauptet, dass dies den Tatsachen entsprochen habe.

Im selben Sinn hat er sich vor dem erkennenden Senat eingelassen. u

Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass dem Zeugen Li ein Kaufpreis von nur 20 IM je Quadratmeter nicht eingeleuchtet habe. Unter diesen Umständen kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass der Tatrichter ohne die en sich erforderliche nähere Begründung den Antrag der Verteidigung als bedeutungslos abgeiehnt hat, den Rechtsanwalt Dr.Pagp als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er dem Angeklagten auf dessen Hinweis, IB habe pei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter die Unerklärbarkeit eines Preises von nur 20 IM hervorgehoben, geantwortet habe, dann sei die Anzeige des

un ein "Schuß ins Leere" (B IV b RevBegr; Bl 299 £, 308%, 3098 aa).

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Lanädgericht hätte ein Gutachten der Anwaltskammer darüber erholen müssen, dass das mit IB vereinvarte Honorar nickt unangemessen hoch war ° B IV ce RerBegr; Bi 307,

5:

R 209 dA).Die Bestimmung des § 93 Abs »% RAGenO,

auf die die Revisior Bezug nimmt, sieh die Mög-

lichkeit vor, dass der Streitrichter eine unangemessen hohe Vergütung nach Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

auf einen angemessenen Betrag herabsetzi., Das steht hier nicht in Frage.

Die Behauptung der Revision, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten vor Stellung der Schlußanträge "alle gestellten und noch nicht beschiedenen Beweisanvräge" zurückgencmmen, scheitert an-der Beweiskraft der gegenteiligen Feststellung

in der Sitzungsniederschrift ( § 274 StPO). Im ührigen erfordert die Rüge der verfahrenswiärigen Nichtbescheidung oder unzulässigen Ablehnung von Beweisamträgen die genaue Bezeichnung des Beweisamtrags, den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Peschlusses ergeben soll ( § 344 Ans 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213).

Soweit der Angeklagte unter B I, V, VI, VII und VIII sowie an anderen Stellen der Revisionsbegründung die Nichtaufklärung zahlreicher Umstände bemängelt, die nach seiner Ansicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Li und für die rechtliche Würdigung des Failes- von Bedeutung waren, scheitern die Rügen teils daran, dass sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt sind,. insbesondere nicht erkennen lasser, welche weiteren Beweismittel die Straikammer hätte benutzen solien, veils daran, dass es sich in Wahrheit um Angriffs gegen die Beweiswürdigung und dis Fesistellungsn jes Tairi:hisrz handeli,

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seils aber auch daran, dass das Revisionsgericht außerstande ist, festzustellen, ob die Strafkammer die von der Revision vermisste Aufklärung nicht vorgenommen oder erfolglos versucht hat, ohne dies in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erwähnen,

Die Rüge, der Zeuge Ih rätte angesichts der "bereits in der Hauptverhandlung erwiesenen Unglaubwürdigkeit" und bei Berücksichtigung der in den Beweisamträgen enthaltenen und weiterhin dem Gericht bekanntgegebenen Tatsachen nach § 61 StPO nicht vereidigt werden dürfen (B V am Ende RevBegr), greift ebenfalls nicht durch. Der Beschluss über die Vereidigung des Zeugen bedurfte keiner Begründung (n.a. BGH 1 StR 80/55 vom 5.Juli 1955). Dafür, dass das Landgericht

die hier. in Frage kommende Vorschrift des § 61 Nr 2

‚StPO übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwä-

gungen keinen Gebrauch gemacht haben könnte, gibt der Sachverhalt umso weniger einen Anhalt, als der Angeklagte, wenn auch unter Hinweis auf 8 61 Nr_3 StPO, beantragt hat, den Zeugen IB unvereidigt zu lassen.

Soweit die Revision Verletzung des § 245 StPO behauptet, weil die Strafkammer es unterlassen habe, die in der Hauptverhandlung vorliegenden Akten des Amtsgerichts Reichenhall und der Spruchkammer auszuwerten (B VI 4a und b RevBegr), scheitert die Rüge schon daran, dass

die Verteidigung nicht die Verlesung bestimmter Schrifistücke beantragt hat (vgl RGSt 13, 138; 41, 13; BGH 1StR 222/54 vom Il.Januar 1955).

Inwiefern das Landgericht durch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des aus der Hauptverhandlung entlassenen Zeugen Mag (vgl Bi 308, 509 R dA) der Vorschrift des § 245 StPO zuwidergehandelt haben soil (BVI4 c RevBegr), ist unerfindlich, Überdies hat die Strafkammer

- 15 -

&.

9.

\1

Ji2 unver Beweis gestellte Tatsache, der Zeuge

Maggp habe dem Angeklagten einen voraussichtlichen Höchstpreis von 20 DM je Quaäratmeter genannt,

als wahr unterstelit (Bl 3108 dA}. Sie hat die Wahrunterstellung auch eingehalten (S 5 UA).

Wenn die Revision darzutun versucht (B I 7 RevBsgr), dass das nicht zutreffe, weil in den Urteilsgründen von einem Höchstpreis von "etwa!" 20 IM die Rede sei, 30 verkennt sie, dass es sich insoweit nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt, der für die Schuld- _ frage keinerlei Bedeutung zukommt. y.»

Ein Beweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens der Preisbehörde ist in der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift nicht beurkundet, Eine etwa in dieser Richtung erhobene Rügs, der Antrag sei übergangen

worden ıvei B I 7 RevBegr), ist daher unbegründet.

Auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht ( § 244 Abs 2 StPO) drängte sich den Landgericht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen

Maggp und die zudem als wahr unterstellte Behauptung

des Angeklagten, Map habe ihm einen voraussichtli-

chen Höchstpreis von 20 IM genannt, die Einholung 2 eines Gutachtens der Preisbehörde nicht auf. Ale

Der Brief des Angeklagten vom 4.Juli 1951 an den zeugen IB ist in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegeben, obwohl er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptiverhandlung verlesen worden ist (B I 26 RevBegr). Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das Schreiben durch (wörtlichen) Vorhal‘ an den Angeklagten oder den Zeugen IB in die Verhandlung eingeführt worden ist und ob dies unter Berücksichtigung der in BGHSt 5, 278 aufgesisilten Grunäsätze zulässig war; denn das angefochtene

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Urteil kann auf einem etwaigen Verstoss gegen

§ 249 StPO nicht beruhen, Wie sich aus den Grün-

den ergibt,hat der Angeklagte nicht bestritten,

seinem Auftraggeber IM unter dem 4.Juli 1951 mitgeteilt zu haben, er habe das Teilgrundstück an

der WIE: trase | zum Preise von 20 IM je Quaäratmeter verkauft. Das aber ist der allein maßgebliche Inhalt des Briefes, soweit es sich darum handelt,

ob der Angeklagte durch dessen Absendung eine Betrugshandlung begangen hat (vgl 8 13 UA),

10. Der Angeklagte beanstandet verschiedentlich, dass das Landgericht in den Urteilsgründen die Tatsachen nicht angeführt habe, auf Grund deren es bestimmte Feststellungen vor allem zur inneren Tatseite getroffen hat (z.B. B I 22 RevBegr). Dazu war es nach § 267 Abs ! StPO nicht verpflichtet, Irrig ist auch die Meinung der Revision, der Tatrichter müsse sich in den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten oder der Aussagen von Zeugen auseinandersetzen.

11. Soweit die Revision mit dem Vorbringen unter B I 30a der Rechtfertigungsschrift, trotz des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten sei am ersten Verhandlungstage bis 20 Uhr verhandelt worden, geltend machen will, der Beschwerdeführer sei infolge Ermüdung oder Erschöpfung in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen, scheitert die Rüge daran, dass der Angeklagte es unterlassen hat, gemäss § 238 Abs 2 StPO die Entscheidung der Strafkammer anzurufen.

Dasselbe gilt für die Rüge. der Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des " § 13628 StPO " - gemeint ist § 156 StPO,- wie der Angeklagte in der Ve

handlung vor dem Senai anf Frage erkiärt hai --

behindert worden, im Zusammenhang zu den einzelnen Punkten der Anklage Stellung zu nehmen (B I 30 b RevBegr).

12. Dass das Landgericht das strafbare Tun des Angeo

1.

klagten teilweise in anderen Handlungen und Unter- e lassungen gesehen hat als die Staatsanwaltschaft in

der Anklageschrift, berührt entgegen der Meinung der Revision (B IX RevBegr) nicht die Nämlichkeit des in

der Anklage und im Eröffnungsbeschluss geschilderten geschichtlichen Vorgangs im Sinne des § 264 Stpd. . MP Gegenstand der Urteilsfindung war das gesamte Ver-

halten, das der Beschweräeführer im Zusammenhang mit

dem Verkauf des Teilgrundstückes Wigggpstrasse ®

gegenüber IM ar den Tag gelegt hat.

Die Sachbeschwerde

Auch ihr‘ muss der Erfolg versagt bleiben, soweit der Angeklagte im Falle IB die Freisprechung erstrebt,

Mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe dem Schuld-

spruch einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der vom Er- nie gebnis der Hauptverhandlung abweiche oder ihm wider- £ spreche, kann der- Beschwerdeführer in diesem Rechts-

zug nicht gehört werden ( § 337 StPO; vgl. oben A 2).

Dem Revisionsgericht ist es auch verwehrt, die ih der Revisionsbegründung angebotenen neuen Beweise zur

Schuld- unä Straffrage zu erheben oder sonst zu berücksichtigen,

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Ein solcher Versto3 kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Stra?- kammer dis Bekundungen des Zeugen Lin als"nicht

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immer zuveriässig" bezeichnet, die Verurteilung

des Angeklagten aber doch auf seine Aussage gestützt ha;, weil sie die Überzeugung erlangte, dass die Angaben des Zeugen in den entscheidenden Punkten Glauben verdienen. Der Tatrichter ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( § 261 StPO) nicht gehindert, der Aussage eines Zeugen mur teilweise zu folgen.

a) Zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB)

Die Vorspiegelung falscher Tatsachen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass der Angeklagte seinem Auftraggeber IB: un ihn zur Unterzeichnung der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 zu bewegen, wahrheitswidrig als seine Überzeugung vorgab, bei dem Verkauf des unbebauten Teilgrundstücks an der WillBstrasse @ müsse ein Erlös von 20 DM je Quadratmeter als ein Erfolg bezeichnet werden und ein etwaiger Mehrerlös könne sich höchstens auf einige hundert Mark belaufen / S 6, 17 UA). Dabei stellt es entgegen der Meinung der Revision keinen Widerspruch dar, wenn im Urteil einerseits ausgeführt wird, LEER habe es nicht eingeleuchtet, dass nur ein Preis von 20 IM je Quadratmeter zu erzielen sei, andererseits aber festgestellt wird, IB habe den Worten seines Anwalts vertraut. Das Landgericht wollte damit ersichtlich sagen, LM sei der ihm vom Angeklagten genannte Preis zwar zunächst zu niedrig erschienen, er habe sich aber dann von dem Angeklagten, dem er auf diesem Gebiete grössere Sachkunde beimass, von der Unerreichbarkeit eines höheren Preises überzeugen lassen.

Die auf die geschilderte Weise eingeleitete Täuschung hat der Angeklagte rach den auch insoweit rechtlich hedenkenfreien Ausführungen der Strafkamner durch sein

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Schreiben vom 4,Juli 1951 und seinen mündlichen Verkaufsbericht vom 20.Juli 1951 fortgesetzt, indem er LBD vehrheitswiärig erklärte, für Gas verkaufte Grundstück nur einen Quadratmeterpreis von

20 IM erzielt zu haben, und indem er ihm die mit dem Ehemanı HB getroffene Honorarvereinbarung über 4.200 IM pflichtwidrig verschwieg. Durch den so in ihm erweckten und unterhaltenen Irrtum über den Verkaufswert des Grundstücks wurde TÜGEEEB veranlasst, dem Angeklagten in der schriftlichen Vereinbarung von 16.Juni 1951 als Honorar den 20 IM je Quadratmeter übersteigenden Verkaufserlös zuzugestehen und sich nach erfolgtem Kaufabschluss von dem Erlös nicht mehr als (704 x 20 DM =) 14.080 DM auszahlen zu lassen, Dadurch ist IB ein Vermögensschaden in der vom Landgericht festgestellten Höhe entstanden, und zwar entgegen der Ansichi der Strafkammer nicht erst dadurch, dass er einen geringeren als den wirklich erzielten Verkaufserlös ausbezahlt erhielt, sondern auch schon dadurch, dass er in der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 auf den 20 DM je Quadratmeter übersteigenden Erlös verzichtete. Denn schon dieser Verzicht gefährdete sein Vermögen erheblich, weil

der Angeklagte in die Lage versetzt-wurde, sich unter Berufung auf die erwähnte Vereinbarung von dem Ehemann HE den Mehrerlös als "Anerkennungshonorar" ‚versprechen und für sich beim Notar hinterlegen zu lassen.

Die vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 (vgl § 93 Abs 2 Satz 5 RAGebO, Art 27 i der bayer.VO, die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechispflege betreffend, von 28.Märs 1902 - GVBl 133 -) schloß dis erwähnte Vermögsnsgefährdung nicht aus; da die Unwirksamkeit weder IB och HaBp v=- kannt war und sich ässhalhb keiner von beiäsı au?

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sie berief, verschaffte die Vereinbarung dem Angeklagten im Ergebnis dieselbe Rechtsstellung wie eine gültige Honorarabsprache (vgl dazu Bockelmsnn JZ 1952, 486).

Der IB durch äie Vereinberung zugefügte Vermögensschaden wurde später dadurch vertieft, dass es ICE in Unkenntnis des wirklichen Verkaufspreises unterliess, von dem Angeklagten den Mehrerlös herauszuverlangen.

Entgegen der Meinung der Revision entfällt ein Vermögensschaden des Auftraggebers IB auch. nicht deshalb, weil die Preisbehörde, wie der Angeklagte unwiderlegt vorträgt, möglicherweise nur einen Kaufpreis von höchstens 20. IM je Quadratmster genehmigt hätte. Für die Frage. des Vermögensschadens kommt es nur darauf an, ob der Käufer den vereinbarten Quadratmeter-Mehrpreis nicht bezahlt hätte, wenn dieser nicht zum Gegenstand einer Honorarforderung des Angeklagten gemacht worden wäre. Das ist nach Lage der Dinge mit Sicherheit auszuschliessen. Für den Käufer war es unwichtig, unter welchem Gesichtspunkt er den Mehrpreis bezahlte, wenn er nur insgesamt keinen höheren Preis als den mit dem Grundstücksmakler Kol abgesprochenen von 26 DM je Quadratmeter zu entrichten brauchte. Für den Verkäufer aber stellte die Mehrpreisforderung trotz ihrer möglichen Nichtgenehnigung durch die Preisbehörde einen Vermögenswert dar, solange der

Vertragsgegner gewillt war, die Forderung, ungeachtet

ihrer rechtlichen Unwirksamkeit, zu erfüllen (vgl dazu BGHSt 2, 364 ff).

Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer festgestell}, dass der Angeklagts seinen Auftraggsber ICE Sewuss; getäusch; hat, um in den Genuss einer ihm gesetzlich zicht zustehenden Vergüsurg

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zu kommen, die ihm von IB bei Kenntnis der wahren Sachlage in dieser Höhe nie zugebilligt worden wäre. Dass der Angeklagte den durch sein betrügerisches Verhalten IM -ucefügten Vermögensschaden vorausgesehen und gewollt hat, ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, jedoch dem Zusammenhang der Dariegungen des Tatrichters als dessen Überzeugung zu entnehmen,

b) Zum Tatbestanä der Untreue (§ 266 StGB )

Auch der äussere Tatbestanä der Untreue durch Mißbrauch einer dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft eingeräumten Verfügungsbefugnis über .fremdes Vermögen ist vom Landgericht ausreichend dargetan. Daneben hat der Angeklagte durch die Erschleichung der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 einen Treubruch im Sinne der zweiten Begehungsform des § 266 StGB begangen; da er IM schon seit Jahren anwaltschaftlich beriet, ‚stand er zu diesem in einem besonderen Vertrauensverhöältnis, auf Grund dessen er verpflichtet war, bei dem Verkauf des Teilgrundstücks an der Wipstrasse & die Vermögensinteressen seines Auftraggebers wahrzunehmen.

Zur inneren Tatseite der Untreue lässt das Urteil Ausführungen vermissen, Nach dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen kenn jedoch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte die einzelnen Tatumstände, insbesondere seine Pflicht, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers TOR vahrzunehmen, und seine Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen, sowie den LEW üurch sein eigennützigss Verhalten verursachten Vermögensnachteil gekannt und gebilligt hat. Der Vorsatz des Angeklasten wurde auch

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nichi dadurch ausgeschlossen, dass er davon ausgegangen ist, ein Keufpreis von 26 DM je Quadrat-

meter werde von der Preispehörde "möglicherweise" nicht genehmigt werden. Denn einmal schloß diese Annahme nicht aus, dass die Preisbehörde auf entsprechende Vorstellungen, zu denen der Beschwerdeführer im Interesse seines Auftraggebers verpflichtet war, schliesslich doch einen höheren Quadratmeierpreis als 20 DM genehmigt hätte; dieser Möglichkeit ist sich zweifellos auch der Angeklagte bewusst gewesen. Es kann ihm als erfahrenem Rechtsanwalt ferner nieht unbekannt gewesen sein, dass sich den Vertragsparteien auch im Falle der Nichtgenehmigung eines Verkaufspreises von 26 DM je Quadratmeter Mittel

und Wege darboten, IM in den Besitz der vollen Kaufsumme gelangen zu iassen, Dem Angeklagten kann daher nicht zugute gehalten werden, dass er der Meinung gewesen sei, seinem Auftraggeber weräe durch den Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von nur 20 DM je Quadratmeter und die Einbehaltung des vereinbarten Mehrerlöses als Honorar kein Nachteil zugefügt, weil TEE auf gesetzliche Weise keinen Überpreis hätte erzielen können und weil er - der Angeklagte — nicht verpflichtet gewesen sei, zugunsten seines Auftraggebers die Preisbehörde über die Höhe des wirklichen Kaufpreises zu täuschen, Letzteres trifft zwar zu. Hieraus konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht

die Folgerung ziehen, dass er den preisrechtlich unzulässigen Mehrerlös im Wege einer Honorarvereinbarung mit dem Käufer sich selbst verschaffen durfis. Er musste vielmehr seinen Auftraggeber über die preisrechtliche Lage aufklären und ihm die weitere Entschliessung überlassen.

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c) Auch dis Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Betrugs unä dem Vergehen der Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden, Wie dargelegt. erfüllt die Erschleichung der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 sowohl den Tatbestand des Betrugs als auch deri der Untreue in der Form des Treubruchs,.

Dagegen hält die Begründung, mit der.das Landgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 3 StFG 1954 abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte bei Begehung der ihn zur Last gelegten Straftat infolge ? der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, durfte nicht schlechthin nur auf sein Einkommen abgestellt werden; vielmehr mussten seine gesamten Lebensverhältnisse

in Betracht gezogen werden, Hier war vor allen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsende offensichtlich richt an seinen früheren Tätigkeitsort zurückkehren konnte und gezwungen war, sich in fremder Umgebung eine neue Anwaltskanzlei aufzubauen, ferner, dass er seit Jahren an einem Magenleiden erkrankt war, das ihn in seiner persönlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigte und zusätzliche Aufwendungen für ärztliche Behandlung erforderlich machte. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt gewisse mit Mehrausgaben verbundene berufliche und damit zusammenhängende Verpflichtungen hatte. Unter diesen Umständen kann selbst bei einem Einkommen von etwa 4000 TM, üesder Angeklagte nach seiner glaubhaften Erklärung vor dem erkennenden Senat im Jahre 1951 hatte, das Tatbestandsmerkmal der Notlage im Sinne des § 3 StFq 1954 richt verneint werden, In diesem Zusammenhang

ist auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1951 geswungen war, gegen Abiretung von Honorarensprüchsn ein Bankjarleher aufzunehmen, wur um s/ns perufliche Fahrt in die Schwais ausführen zu könre

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Dass sich der Angeklagte seibst auf keine Notlage berufen hat, kann nicht gegen ihn verwertet werden, weil dies ersichtlich seinen Grund darin hatte, daß er in diesem Verfahren seine Unschuld festgestellt wissen und deshalb nicht amnestiert werden wollte.

Der Senat hat daher in Abweichung von dem angefochtenen Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StF@G bei dem Beschwerdeführer bejaht. Demgemäss ist das Verfahren im Fall IB (unter Aufrechterhaltung

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»» der Feststellungen zum Schuldspruch) einzustellen. Dr.Peetz Manteı Martin Hübner Dr.Hengsberger