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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 1 StR 80/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 80/55 2247 046 A148 .
ImNamen des Volkes
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In der Strafsache gegen
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1. den Kaufmann Karl 5 aus ‚ geboren am 1921 in S Kreis A
5 aus Aw, geboren
2, den Vertreter Detlef H am 1911 in H
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9 wegen fahrlässiger Metallhehlerei u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr; Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Een als beisitzende Richter, u. Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
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1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Schgge und HB wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1954, soweit sie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in
Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur versuchten
Steuerhinterziehung verurteilt sind,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung - wegen fortgesetzter Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung wegfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
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Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.
ö.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,.
‚ 3.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Sch ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMetG) in Tateinheit mit fahrlässigem Metallerwerb von Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 Abs 2 UnedlMet@) und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht nach den §§ 6, 16 UnedlMetG, der Angeklagte HD ist wegen Betrugs (§ 263 StGB), beide Angeklagte sind ausserdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung (88 267, 49 StGB; §§ 396, 397 ° RAbgO) verurteilt worden. Mit den Revisionen rügen sie Verstösse gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Recht. Die Rechtsmittel haben nur Erfolg, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt sind,
I. Verfahrensrecht, 1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung des Ange-
klagten Sch betrifft die Verurteilung wegen Beihilfe
zum Versuch der Steuerhinterziehung. Sie erledigt sich dadurch, daß diese Verurteilung auf die Sachrüge hin aufgehoben wird.
2.) Der Angeklagte HWi>-
a) Die Anwendung des § 3 Abs 1 StFG 1954 kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte vor Begehung der Taten wegen vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten verurteilt worden ist und keine
der Strafen beim Inkrafttreten des StFG 1954 .getilgt oder
tilgungsreif war oder auch nur der beschränkten Auskunft unterlag (§§ 2, 6, 7 Straftilgungsgesetz; § 3 Abs 2, § 10 StFG 1954).
b) Die Aufklärungsrügen sind teils nicht vorschrifts-
mäßig ausgeführt, weil sie die Beweismittel nicht bezeichnen,
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deren das Gericht sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), teils unbegründet. Es ist nicht erfindlich. was die Strafkammer noch zur Anhörung eines Schriftsachverständigen über die Frage der Urkundenfälschung hätte drängen sollen, nachdem einerseits der Verteidiger seinen dahingehenden Antrag hatte fallen lassen, andererseits der Angeklagte den Sachverhalt insoweit zugab und für ihn die Voraussetzungen des § 51 StGB nach
der auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen gestützten Überzeugung der Strafkammer nicht vorlagen.
Zu dem Betrugsfall hätte der Verteidiger den Mitangeklagten Sch@@® selbst befragen können (§ 240 Abs 2 StPO).
c) Der Beschluß, die Zeugin Frau ii ) zu vereidigen, bedurfte keiner Begründung, da die Vereidigung des Zeugen im Strafprozeß die Regel ist (§ 59 StPO; OGHSt 2, 98 f). Daß die Strafkammer die Zeugin der Beteiligung an der Tat für verdächtig gehalten und ihre Vereidigung insofern rechtsirrig angeordnet hätte, ergibt das Urteil nicht.
Auch die Vereidigung der Eheleute Johann und Katharina Lg ist nicht zu beanstanden, Ihre Aussage betrifft die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs, In dieser Richtung begründet es daher keinen Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO gegen sie, wenn sie, wie die Revision behauptet, "an Steuerhinterziehungen mitgewirkt" haben sollten,
d) Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO liegt offensichtlich nicht vor,
II. Sachliches_Recht. 1.) Der Angeklagte Sch war im Spätherbst 1950 durch seine Aufkäufer, darunter den Hitangeklagten ff) Us;
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mit Metallkleinhändlern in Berührung gekommen. Diese wünschten, ihm Altmetall "ohne Rechnung" (o.R.) zu liefern, num die Einnahmen aus solchen Verkäufen nicht verbuchen und damit nicht versteuern zu müssen", Der Angeklagte seinerseits wollte die Aufkäufe in seinen Büchern nicht verschweigen. Er verabredete daher durch HD und einen anderen Aufkäufer, Reg mit den Lieferern die Erteilung von Rechnungsbelegen unter falschen Namen. Auf diese Weise erwarb er in der Folgezeit bis etwa Februar 1951 größere Mengen unedler Metalle. Die mit seiner Zustimmung von HEED uni RW im Zusammenwirken mit den Lieferern fälschlich angefertigten ihm erteilten Rechnungen verwendete er als Beleg für die Eintragung des Metallerwerbs in seinen Büchern.
Auf Grund dieses Sachverhalts sind die Eeschwerdeführer außer wegen Urkundenfälschung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden. Die Strafkammer "geht davon aus, daß es insoweit bei einem Versuch geblieben ist, da sich ... nicht prüfen ließ, ob die Lieferanten tatsächlich Umsatz- und Einkon-
„„. Mensteuer aus diesen o.R.-Geschäften hinterzogen haben".
Auf welche Tatsachen die Strafkammer die. Annahme eines Versuchs gründet, erläutert sie nicht. Schon darum hat die Verurteilung keinen Bestand.
Der Senat hat ferner erwogen: Für die Umsatzsteuer waren in dem fraglichen Zeitraum teils monatlich, teils vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten (§ 13 Abs 1 UStG 1934, Art .III KRG Nr 15, § 14 Art X Anhang zum MRG Nr 64;Art-1 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des UStG vom 19, September 1950 -BGBl un 677 -). Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die u Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Sie ist kraft Gesetzes, ohne Veranlagung, zu entrichten
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(§ 13 Abs 2. 3 UStG 1934). Daher ist der vollendeten Steuer-- hinterziehung schuldig (§ 396 RAbgO), wer zu seinem Vorteil, um die Steuerbehörde zu- täuschen, zu niedrige Angaben über die von ihm vereinnahmten Entgelte macht oder überhaupt keine Voranmeldung abgibt und somit zu wenig oder gar keine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführt (R6St 59, 401 f; 60, 182, 184; 70, 10). Konnte aber die Strafkammer nicht feststellen, daß die Lieferer des Angeklagten Sch Umsatzsteuer "aus den o.R. - Geschäften" hinterzogen hatten, obwohl sie einige von ihnen als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hatte, so liegt darin beschlossen, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Lieferer keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatten. Dann fehlt es jedoch insoweit’auch an
den Voraussetzun,en des Versuchs,. Denn darin allein,
daß sie etwa die Lieferungen ursprünglich in ihren Büchern nicht verbucht hatten, liegt nicht schon ein Anfang der Ausführung, sondern erst die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung. Das Landgericht trifft aber nicht einmal
eine dahingehende Feststellung, deshalb scheidet auch die Annahme aus, daß die Lieferer sich durch Nicht- oder Falschbeurkundungen einer Steuerordnungswidrigkeit schuldig gemacht hätten, zu deren Begehung der Angeklagte Sch&
ihnen Beihilfe geleistet haben könnte (§ 161 Abs 1 Nr 2,
§ 415 Abs 1 Nr 1 RAbg0; § 15 DB UStG 1938 - RGB1 I, 1935 -).
Ähnliches trifft auf die Einkommensteuer zu. Zwar folgt dies für diese Steuer nicht schon daraus, daß auch auf Sie Vorauszahlungen zu leisten waren, Denn diese bemaßen sich auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum grundsätzlich nach der sich aus der letzten (Jahres)Veranlagung ergebenden Steuer (§ 35 EStG 1950 - BEBl 1951 I, 1- ). Aber gemäß § 39 EStDV 1950 (BGBl 22) und § 39 EStDV 1951 (BGBl I, 54) müssen die Lieferer die ihnen danach obliegenden -Steuererklärungen zur Zeit der tatrichterlichen Ver-
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handlung bereits abgegeben haben, wenn sie nicht überhaupt schon zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Hat sich die Strafkammer gleichwohl auch insoweit nicht in der Lage gesehen, eine vollendete Steuerhinterziehung anzunehmen '
(vgl § 396 Abs 3 RAbgO), so 1äßt dies den Rückschluß zu,
daß auch die Feststellüng nicht möglich war, die Lieferer
des Angeklagten Sch hätten Einkommensteuererklärun-
gen für 1950/51 unterlassen oder unrichtig abgegeben. Das um so eher, als sie sich andernfalls in Widerspruch zu den
Umsatzsteuererklärungen hätten setzen müssen, hinsichtlich deren die Strafkammer ein steuerunehrliches Verhalten der
Lieferer nicht hat feststellen können.
Da hiernach weitere tatsächliche £rörterungen ausscheiden, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs 1 StPO).
2.) Dies führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruches in diesen Punkte. Denn insoweit hat das Landge-
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richt, wenn schon von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend,
die Strafe dem Steuergesetz entnommen und überdies das tateinheitliche Zusammentreffen der Steuerstraftaten mit den Urkundenfälschungen straferschwerend berücksichtigt. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe,
3.) Dagegen wird der Bestand des Urteils im übrigen davon nicht berührt. Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler weder zur Schuld- noch zur Straffrage erkennbar (vgl BGHSt 5, 149 für die Urkundenfälschung; BGHSt 5, 47, 49 und EGH NdW 1955 S 878 Nr 14 für die Metallhehlerei),
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Martin beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Peetz
. Hübner Dr. Mannzen