Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 06.04.1951 – 2 StR 53/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei Bestellung eines zseitweiligen Tertroters wegen Terhinderung des regelmässigen Vertresers eines Mitgliedes des Gerichts unterliegt der Nachprüfung üurch das Revisionsgericht dicht, ob die tatziichlichen Terhältnisse der angegebenen Torhinderung vorgelegen haben. Dagegen ist es eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechts- £Zrage, ob die Jerhinderungsgründe auch den 3egriff. einer Verhinderung in Sinne der §§ 63, 57 G7G er- füllen.
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Fir das Nachschli:gevwerk I!
Gesetz: § 358 Ziff 1 St?0 § 67 Ve,
Rechtssatz: Bei Bestellung eines zseitweiligen Tertroters wegen Terhinderung des regelmässigen Vertresers eines Mitgliedes des Gerichts unterliegt der Nachprüfung üurch das Revisionsgericht dicht, ob die tatziichlichen Terhältnisse der angegebenen Torhinderung vorgelegen haben. Dagegen ist es eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechts- £Zrage, ob die Jerhinderungsgründe auch den 3egriff. einer Verhinderung in Sinne der §§ 63, 57 G7G er-
füllen. Aktenzeichen: 2 St 2 53/51 Urteil v.6.April 1951 LG Hamburg.
2 15 R 22/51_
3a Aeneon es Volkes In der Stra?s.:che gezen
1.) den Studenten
Jiri Guörg eboren er 1225 en WE
2.) den Kaufmann
Kari geboren an 1920
5.) den Elextromechcniker Jaroslev Ai 7 BEI am ED 1929 in rg ,
wegen’ Münzverbrechens
hat der 2.Streiscnat des Bundeszerichtsho?s in der Sitzung vom b.Aypril 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Buandesricaser Ir.Vottsrieich Bundesrichter Eenneka Bundegrichter Wexner Bundesricnter Ur.Souer . ais beisitzende Zichter, Erster Stautsonvolt gEEuup ais Vertreter der Bundesamvaltschuft,
Justizsekrettr uw “
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Zür Recht erkomns: Die Revisionen der Angeklagten W., SD uns IB zesen Gas Urteil des Lendgerichts in Hamburg vom 5.0ktober 1950 werden vervworten. Die Angeklagten naben die Kosten des Rachtsmittels " zı tragen.
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Von Rechis wegen
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zie Angeklagten verabredeten in Fuli 195ggpmeinsches_ ljsh nit Uldrich kB, Cie 3eschaffvung vor Dulschgeid in iIdie eines Besrages Ton 200 000 Du von eiren Tulschgelc. lieferanten in SB ür einen Bankäirektor in Hol. der ücs Falschgelä in Veriiehr setzen wollte, zu Zördern, vwnäa ınternahnen auch verschiedene Ger Förderung Gien_iche Hendlungen. Zine unaittelbare Yerbindung zswiscäen dem Faıschgeldlieferanten und dem Abnehmer wurde nicht lerze- _ ssellt, 2s ist auch nicht Zestgestelit, dass der vorge- ) sehene Falschgelälieferant selbst sich bereits FTalschgeid verschafit hatte.
Das Landgericht in iidmbwu, Strafkamner lo, hat die Angeklagten wegen Verabredung der Beihilfe zu einen Künzverbrechen verurteilt und zuvar Til uns Sp zu einen Janr Gefängnis, IB zu acht :ionaten Gefiingn-s. Der Miargsklaegste KM ist ıesen derselben Tat zu einer Gefünmmisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er na“ äie von ihr eingsiegie Kevision zurickgenomüer.e
Hit ihrer Revision rügen lie Angeklagten Wii unc ): “ HB Verletzung von Verfahrensvorschriften; ausscerden \ bencupten sämtliche Angeklagten unrichtige Anwendung des sachlishar. Rechts,
ie) Die Angeklagten Si und TEE pringen als Ver-
fohrensmengel vor, dass das Gericht nicht ordaungszemäss besetzt gewesen sei. Zs sei daher der Revisionsgrund des § 338 Zi2Zf 1 StPO gogeben. Zur Begründung ihres Yorbrirgens ?ühren sie an, dass Landgerichtsrat DEEP zu Tarecht als Mitglied des erkennenden Ürzrichts tätig geviorüen sele
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Die Sache nabe nacı der Geschiftsverteilung in die Zustänäigkeit der Strafk:muer lo gehört. Das .iitglied Cieser Kammer, Landgericatsdircktor Up. sci erkrankt gewesen. Als dessen YTartireter sei nach § 67 GVYG "bis au? weiteres! vom Präsidenten des Lanägerichts Lanöserichisrat DEE bestellt worden, obwohl nach der Geschäftsverteilung die Richter der Strafkemmer lo bei Verhinderung durch die Witglieder der Straikanner 11 vertreten würden. Landgerichtsret Dip sei nicht itglied der Strafkerner 11.
Er hätte bei Verhinderung des regeimiissigen Versreters Ger Strafkemmer 11 nur für den Zinzelfall, nicht aber bis auf weiteres, also für dauernd bestellt werden können. Eine Zuteilung wäre nur nach § 63, 64 GVG möglich gewesen; dies sei aber nicht geschehen. Be
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Der Präsident des Landgerichts Hanburg hat hierzu erklärt, dass der Vorsitzende der Strarkamuer Io erkrankte und an dessen Stelle gemäss § 66 Abs 1 GVG das däienstälteste Kamuermitglied getreten sei. Für dieses hätte : nach A V Abs 3 der Geschäftsverteilung ?ür das Jahr 1950. als Vertreter ein Hitglied der Strafkamner 11 eintreten nüssen. Die litglieder dieser Strafkamner seien jedoch, verhindert gewesen, da die Strafkammer 11 em 3.Olrtober 1950 . selbst eine umfangreiche Sitzung hatte. Die Richter seien mit der Vorbereitung dieser Sitzwig bereits am 2.0Oktoder 1950 vollbeschäftigt gewesen. Auch hätte voraus- " gesehen werden können, dass die vorliegende umfengreiche j Sache mehrere Tage in Anspruch nehmen würde, sodass ein Eintreten eines Mitglieds der Strafkamner 11 wegen deren eigenen Sitzung nicht möglich war. Deugemäss hebe er’ ent- uE
sprechend äer Bestirmung des § 67 GVG einen zeitweiligu Vertreter bestellen müssen.
Aus dieser Zusserung ist ersichtlich, dass Zandgerichtsrat D EB nicht als üauernder Yertzeier dei der Strafikammer lo an Stelle der Tür die Vertretung Gum I die Geschäftsverteilung vorgesehenen Mitglieder der | . Strafkammer 11 bestimmt wurde. Es iag vieimehr eine . Besteilung wegen vorübergehender Veräinäerung eines Mitgliedes der Strafkeminer lo und der Hitglieder {er er . Strafkamner 11 vor. Der Hinweis der Revision, dass «ind es Bestellung des Lenägerichtsruts Dep als äauernder E
. Vertreter ausgesprochen sei unä diese nur nach den ,Ziür den Fail einer dauernden Verhinderung einschlägigen E: "Vorschriften der §§ 65, 64 GVG zulässig gewesen sei, u geht somit fehl. | |
Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob’ Gie tatslichlichen. Verhältnisse ser angegebenen Verhinderung vorgel eger. haben, 2ies , ist in Einzelfalle eine Srmessensfrage, üle der zu- e ‚ständige Landgerichtspräsident zu entscheiden kt iRCS 25, 3905 46, 256). Dagegen ist es eine durch Gas ?e- j: visionsgericht nachpriüfbare Rechistrage, ob die angege- - = benen Verhinderungsgründe auch. sen Begriff einer Y+r- Su hinderung in Sinne der §§ 65, 66 GVG erfüllen. us Mr
Hevisionsgericht nat deher zu würdigen, ob der Begri:”" äer Verhinderung nicht verkennt und die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters zu. Recht geschahen ist. | g. DerAusdruck der Verhinderung ist im Jesctz nicht . näher bestimnt und wuss daher im Sinne des aligeweinen
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Sprachgebrauchs gedeutet werden... zur umfasst Jede recht-Aiche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Tütigwerdens eines Richters (R5St 56, 645 62, 274). ine solche tat-
‚ sächliche Unmöglichkeit, als ÄAichter in der vorliegenden Scche Titig zu sein, Mat nach der Erklirung des Prüsidenten ües Lendgerichts vorgelegen, da der Lanägericäis-.: direktor der Straikimier 19 erkrankt war und die nach . Ger Geschäftsverteilung als Vertreter vorgesehenen Nit- “ glieder der Strufkemuer 11 äurch die richteriiche Titigkeit in ihrer eigenen Kemer bei der am ;.Oktoner 1950 stattfindenden Sitzung und der dazu notwenäigen Vorbereitung am 2.0ktober 1950, dem Tag des Besinnes der Terkandlvng in. vorliegender Sache, in Anspruch genommen waren
(Rast 56, 64). Es waren &aher die Voraussetzungen für die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters üurch den Landgerichtspräsidenten nach § 57 GV gegeben. Das Vericht ü var somit oränungsgemüss besetzi. „in ievisionsgrund. % nach $. 533 Zi22 1 StrO scheidet aus,
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2.) Die Angeklagten Me und EEE pringen weiter
vor, dass ein Beweisamtrag auf Vernehmung des Präsidenten des Landesentschtäigungsentes in EEE, Dr . (CE und der Leiter des Talschgelädezernats der Krino in SEE und der Zollfahndungsstelle in mp von Vorsitzenden’ des Gerichts im Protokoll unzulässigerveise nachträglich gestrichen worden sei. Das Gericht habe es auch unterlassen, über den Beweisamtrag aurch Bescaluss zu entscheiden. .Es habe wohl in den Urteilsgrinden Stellung dazu genomiten, jeioch den Beweis zu Unrecht uis nicht erforderlich erschtet, Dadurch habe es seine Aufklirungspilicht nach § 244 Abs2 StPO verletzt.
sufnahrıe und rach seinem Antrag eu? Preisarechvng den
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In dem Protoksll -zar ursprünglich veuriturdet, dass Rechtsanwalt von ZB als Vertelüiger des Aröbern Mitangeklagten KR, also nicht als vVertelüiger der yisionsfünrer SB ıC TB nach Schluss Ger 3° ade.
Eventualantrag stellte, auf Einholung einer amslicäien iu kunt von Dr. 2m, cs Srüsidenten des „andesentschädigungsamtes in SHEEED, auf Vernehmung des Leiters des Falschgelddezernates der Zripo, OB, und Ger Zollfahnäungsstelie IB, "dass ihnen aus ihrer dienstiichen Tätigkeit nichts dariiber pekanırt ist, css in der istrasse in SEE irgend eine Falschmünzerquelle sitzt". der Abschnitt des Protokolls über diesen Eventunlantreg sowie ein weiterer Eventualany rag von Rechtsanvalt Dr.R@B, der ebenfalls Verteidiger .ües KM var, ist jeäoch äurchgestrichen und deneben der Vermerk "gestrichen" gesetzt. Der Vermerk ist vol Tor-. sitzenden und len Protokollführer KO unterzeichnet, Ausserden io an Schlusse des. TO vokolis yeruerkt
nDie von dem Vorsitzenden vorgenommenen ! Snderungen wersen genehmigt". Diese Srklärung ist unierzelc: net YOL ‘den Protokollführern Kö und Buiiil, ©ie abwechseind en der Verhanälung teils genomaen haben.
Die Beobachtung der *ür ‚die Verhandlung vorgeschri® benen Förmlichkeiten kann nach § 274 S+pP0 allein durch das Protokoll bewiesen verden. Das ?rotokoll muss nach Br 5271 StIo vom Vorsitzenden und dem Unkunäspeanten un‘ | terschpieben werden, die Gomit äle Verantwortung ilner-
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nehmen, Bine Änderung oder Korrektur des Protokolls Gurch den Vorsitzenden ist möglich, tedoch nur, wenn auch der Protokollführer zustimmt und die Zustimävng aus den Protokoll ersichtlich ist, de mur dann die oränungsgenässe Herstellung ausser Zweizei gestellt
ist (RGSt 22, 246). Nach § 275 3420 muss das ?rotokoll die im Laufe Ger Yerharälung gestellten Ainträge entaalten, unä zwar auch die sog. "ventualanträge (JW 1950, S 1505). Aus welchen Gründen der erwähnte Teil des Srotokolis gestrichen worüen ist,
ist nicht ersichtlich, ist aber auch unerheblich.
Da die beiden Zür die Richtigkeit des Zrotoxolis ‘verantwortlichen 2ersonen äle Streichung gene anigt "haben, muss das Revisionsgericht su? Grund der 3e- ‘ weiskra?s des Protokolls, das auch nicht äurch die Ausführungen im Urteil zu dem gestrichenen Beweisamtrag widerlegt werden kann, den Eventualantreg els nicht gestellt ansehen. (268% 51, 1655 55, 61). Es wäre Sache der Rerisiorsführer gewesen, eine ’ Berichtigung des Protokolls herbeizuführen, wenn | sie dieses Zür unrichtig oder unvollständig eracäieten. Soweit sie daher mit ihrem Yorbriängen,. dass der Beweisamtrag Gurch Beschluss hätte abgelehri WEr- E den müssen, eine Verletzung der Vorschri?ien des
§ 244 Abs 3 3400 und eine Beschränkung der Verteidigung nach § 358 Ziff 8 540 behaupten wollen, Können - sie nicht gehört werden. Brörterungen im Urteil . über Beweisamträge, die im Protokoll nicht beurkundev "sind, komuen nur insoweit in Betr acht, eis sie R eine Verlet zung des sachlichen Rechts erkenien iassen.!
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30} Veiterhin iig gen die !ugeklagten Sg uni ip als Verf;hrensmangel, dass das Gericht scine Pilicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt habe, üs habe sich Gdenmit begniügt, den Zeugen Noiiiip ber ancshliche Abmackungen und Besprechungen zwischen Se und einen gewissen Dr zu vernehmen, DW ader nicht selbst als Zeugen Nerangezogen, obwohl Ha aus eigener Vahrnehaung “ber die Bespreckung zwischen SCHB und Dig nichts dekunden konnte. Ausserden .hätte es "uch. Beweis srheben nlissen dariiber, dass !n der Eöe tz rasse in Zu eine Falschmünzerquelle sei... |
Die Angeklatten haben nach dem Protokoll einen 3eweisamtrag auf Veimehmung des Dr nicht gestellt Die in § 244 Ans 2 Sestgeleg;te Aufklärungspflicht De-Geute$ nicht, dass dag Gericht nach alien nur denk- | deren Richtungen noch weitere ärmittlungen ansteilen’ muss, auch wenn es den Sacavernals als genügend seklärt erachtet. Die Vorschrift des § 244 Abs 2 5426 ist nur dann verlets %, wenn das Gericht seine Flichs zur Wvehräacitserforschung verkenat oder inr suwider \ handelt, obwohl die im bekanıten Umstände ües Failes zun Gebrauch weiterer Beweismittel ärängen ve = das Urteil’von’ 27. Pepivar" 1951. 1 StR 75/50). j "vorliegenden Faoile hat das Gericht üle eigene Tar- "st tellung des Angeklagten SEE gegenüber den Angäben der Angeklagten vn und SEE eis richtig eracı’e "Nach dieser Darsteilung 12% SB den andern Angek_ag. ven mitgeteilt, dass sein Au traggeber 200 000 DE
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brauche. Zur Unterstützung für seine herseugung hat das Gericht üle Bekundung des Zeugen Koi ıeransezogen, wonach DaB ia nitteilte, dass er den Sn Gen Auftrag zur Verai tslung des Anitaufs von Talscagsl‘
in Höhe von 200 000 Gi gegeben habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, die bei der Tatsache eines Zugeständnisies eines Angeklagten und der Bestätigung Ääurch einen Zeugen dem Gericht Gie Notwendickeit von weiteren Ermittlungen in dieser 2ichtung aufärängen nussten. Ebenso lassen „uci die Ausführungen, zit denen das Gericht : eine. weitere Aufklärung in der Richtung, dass in der i HöBstrasse in Sb keine Falschnünzerauelle ist, Zür unnötig Aält, keine Verletzung seiner Aufklärangep£ilicht erkennen.
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4.) Ais Ver £ahrenemang gel rügen. die Angeklagte sen SB und DO 5) auch: Verletzung des § 261 5120, de das Urteili erkennen lasse, dass das Landgericht von der Schulä der Angeklagten nicht “Iherzeugt sei. Auch habe das Gericht den Grundoate in dubio pro zoo verletzt.
Zine Verletzung des § 261 StPO ist dann geg seben, wenn das Urteil noch Zweifel des Gerichts erkennen lüsst, - dass es die volle Überseugung gewonnen hat \RGSt 66,165). : Solche Zweifel könuen aus dem Urteil jeüoch nicht entnomien werden. Das Lanägericht hat vielmenr Gle Zewels-
ergebnisse eingekenä gewürdigt und üargelegt, dass es die voile Überzeugung von der Schuld der Angeklagier gewonnen hat. Aus den Worten "dass alle Angeklagten ein anderes von ihnen verschwiegenes Motiv geleitet Zaben \ muser, geht nicht Aervor, dass das Gericnt nur nit einer ii
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starken Wahrscheinlichkeit der Schuld der ingekiagser rechnet; denn es hat weiterhin die Uöglicakeis der Deu. tung der Handlungen der Angeklagten uniersucht und u eu2. Grund dieser Fotifung in rechtlich einvucndlreier Weise festgestellt, dass nach seiner vollen Woerzeugung die Angeklagten ernstiaft das Geschäft zwischen den Falschgelälieferanten und den vermeintlichen Jankäireitor vermitteln wollten und sich auch in Ausführung Qieses
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‚Entschlusses betiitigt heben,
Da das Landgeriont Gie volle ‘berzeugung von der 3 Schuld der Angeklagten gewonnen hat, scireiüet üle Anwendung des Grundsatzes in äubio pro reo aus.’ Dieser kenn nur bei Zweifel des Richters in Proge kommen.
5.) Die aufgrunä des aligemeinen Angriffs aller & Revisionsführer.gszen das Urteil in sacklickrecht_icier "| bö Hinsicht gebotene Nachprilfung tässt keinen Nechtsirr- | tum Erkennen. Es enthält keine widersprüche ärjen Gie Denkgesctze oder gegen Erfihrungssütze. . Las yoraringen des Angeklagten WEB, iass dei Zum üle Vorstellung von einem Falschgeidlieferanten nicht gegeben gewesen sei, widerspricht den Feststellungen des’ Gerichts, wo- 3 ‚nach NED sen "Alp" ais Lieferanten gefunden natse: Ohne Bedeutung. ist,. weiche, Angaben Aber der Sieferansen sent dem Sp zcmacht worden waren, dm übrigen richten, sich die Angriffe des NW zur agen Satsüichtiche Srwägungen: des Gerichts, Dies ist in Berisionsvor-Zahren unzulässig. | |
- 1 - vie Revision der Angeklagten musste sonit verworfen werden. Zu einer Anrechnung dor weiteren Üntersuchungshaft besient keine Veranlassung. ges. Dr.Kirchner gezs.Ar.Dotterweich ges. lennexa gez.Vernez gez.I7.Sauor,
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