Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.06.1956 – 1 StR 65/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 65/ 56 ı N
nn 2266 017
Im Name n des Volkes
In der Strafsache "gegen
die Verkäuferin Sabine S eborene Rn aus N ‚ geboren am 3.904 in G (Niederschlesien),
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. wegen BetrugS u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 2 Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz . Bundesrichter Mantel ° „oı -Bundesrichter Martin | . Br Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst nn , „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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Fa VO für Recht erkannt: '
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. November 1955
1: im Schuläspruch dahin geändert, daß im Urteilssatz anstelle des Wortes "Untreue! . die Worte "Vergehers gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG" .treten, .
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit die Angeklagte der "Untreue" in vier Fällen schuldig gesprochen ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- _ rückverwiesen.
. 2% Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue (§ 266 StGB) in vier Fällen, wegen Arrestbruchs (§ 137 StGB) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei MonatenGefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 50 DM und zweimal 190 DM verurteilt worder..
Ihre Revision zit die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher wypohritten.
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I. "Die Verfahrensrägen sind unbegründet,
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1. Die Angeklagte ı nimmt zu Unrecht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO für sich in Anspruch, weil sie der Hauptverhandlung geistig nicht habe folgen können. Wie die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Revisionsbegründung und in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst vorgetragen hat, wurde die Hauptverhandlung an dem in Frage stehenden 10. November 1955 durch eine zweistündige Mittagspause und zwei kleinere Pausen von 30 bzw. 20 Minuten unterbrochen; sie wurde um 17. 55 Uhr beendet und sollte am folgenden Morgen um 8.45 Uhr fortgesetzt werden. Die im Laufe der Hauptverhandlung an sie gestellte. Frage, ob sie der Verhandlung noch folgen könne, bejahte die Angeklagte. Der anwesende Landgerichtsarzt Medizinalrat Dr. DER bestätigte die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
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Unter diesen Umständen sind keine Anhaltskpunkte dafür ersichtlich, daß die Strafkammer die Beschwerdeführerin irrtümlich als verhandlungsfähig angesehen hat. Es kann weder anerkannt werden, daß bei einer länger dauernden Verhandlung eine allgemeine Vermutung für die "Vernehmungsunfähigkeit!" des Angeklagten spricht, noch kann der Revision zugegeben werden, daß die Rücksichtnahme der Strafkammer auf die
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Beschwerdeführerin durch Einlegung von Verhandlungspausen den Schluß rechtfertige, sie sei - von der Vernehmung der Zeugen ab — nicht mehr "vollkommen" verhandlungsfähig gewesen,
Daß die’ Beschwerdeführerin der ganzen Verhandlung folgen und sich zweckentsprechend verteidigen konnte, wird überdies dureh die dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden sowie des ärztlichen Sachverständigen Dr. Dam bestätigt, der die Angeklagte während der Pausen ärztlich zu betreuen’hatte und vom Vorsitzenden beauftragt war, ihm ein etwaiges Nachlassen der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten sofory Zu me1deh. , . >
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„2, Im Falle N (I 1 der Urteilsgründe) behauptet die Revision, ‚die Angeklagte habe die zwei von dem Gerichtsvollzieher gepfändeten Liegen entgegen der. Beststellung des Landgerichts nicht verkauft; dıese seien vielmehr von dem Inhaber des Möbelhauses Sch weggeholt worden. Sie bezeichnet es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StpQ), & daß die Strafkammer nicht Hermann Sch als Zeugen
\. _, dstüber vernommen hat, daß er bei der Wegholung der Liegen von der Angeklagten auf die Pfändung hingewiesen worden sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß die von ihr in der Revisionsbegründung gegebene Sachdarstellung, die beiden gepfändeten Liegen seien nicht verkauft, sondern von Sch weggeholt worden, dem Tatrichter bekannt gewesen Sei und aaß dieser sich deshalb hätte verpflichtet fühlen müssen, in der von der Revisionbezeichneten Richtung Beweise zu erheben. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Aufstellung Bl 9 der Ermittlungsakten 1 Js 899/54 der Staatsanwaltschaft Ansbach ergibt sich lediglich, daß die Angeklagte der Firma Sch zwei Liegen "herausgegeben" hat, nicht aber, daß es sich hierbei um die von dem Gerichts-
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‚ vollzieher gepfändeten Stücke gehandelt hat. Im übrigen
ist dis Mıtinhaberin des Möbelhauses Sch, Frau Elly Sch: als Zeugin vernommen worden. Es stand der Angeklagten frei, im Sinne ihres Revisionsvorbringens Fragen an die Zeugin zu steilen und gegebenenfalls zusätzlich die Vernehmung des Ehemannes Hermann Sch zu beantrazenr.
3. Im Falle RO (1 3 der Urteilsgründe) ist die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden, weıl. sie nach der ‚Feststellung der Strafkammer den von ihr als Geschäftsraum ‚benutzben und schon anderweit' an Frau | sicherungsha?' ber übereigneten Kiosk dem Lieferer August Rs unter der unwahren Vorspiegelung, "ah den Kiosk bestünden "Keine fremden Rechte, nochmals, - reehtsunwirksam - siche- „Fungshalber übereienet und dadurch I) veranlaßt hat, "ihr gelı eferte Waren im Werte von 8.000 DM zu belassen und ihr weitere Waren im Werte von insgesam# 1.605 DM zur Verfügung zu stellen.
Die Revision behauptet auch in diesem Fall. das Landgericht hape seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weit es’ die Einlassung’ der Angeklagven, DO) sei von der Übereignung des Kiosks an Frau Sa durch deren Eheann Dr! Zu unterrichtet ‚gewesen und habe nur auf einer Whrö ‚torma"-Übereignung an ihn bestanden, nicht durch Ver- .. nehinung des Dr. ag nachgeprüft, Aabe,
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aan Hierzu Ast, aus der sitzungenivderschrift festzustel-
-1en, "daß RO . als Zeuge sin der Hauptverhandlung gehört
- worden ist. Wenn das Landgericht auf Grund seiner Aussage (vel auch Bd I Bl 110° dA) gie. Überzeugung gewonnen hat, “daß er von der Sic herungsübereignung an Frau U) nichts wußte, So brauchte es ohne besonderen Beweisamtrag der Verteidigung nicht auch noch Dr. kn zu dem Beweisgegen-
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stand zu hören. Die Angeklagte war nicht gehindert, ıhrerseits Dr. KB =15 Zeugen zu benennen. Im übrigen ist Frau. KB 215 Zeugin vernommen worden; an sie konnte die Angeklagte -ihr. noch erforderlich erscheinende sachdienliche Fragen richten. ”
4. Auch, nit dem Möbelhersteller | (I 8 der Urteilsgründe) Bohloß die Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts einen Sicherungsübereignungsvertrag über den — wie vordtehend unter 3 geschildert "- schon anderweit übereigneten Mlosk, wobei sie ebenfalls der Wahrheit zuwider vorgab, er stehe in ihrem freien, unbelasteten Eigentum. 7 WERTETT. ähnlich wie RO Gun chi’ diesen Vertrag davon abhalten, üntgr Eigentumsvorbehalt"Belieferte Möbel
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Die Beachwerdeführerin sieht hier dsshalp § 244 Abs 2 ‘ StPO als verletzt an, weil die Strafkammer "die näheren Umstände des Ysrtragsabschlusses mit Ra" nicht durch a des von der Angeklagten zugezogenen Rechtsanwalts
3 a ER habe. Dieser, sei üher die anderweitige icherunksübereiemunz Unterriäftet gewesen; res wäre daher nach der Ansieht der Angeklagten seine Sache gewesen, Reis
auf diesen Umstand hinzuweisen. “ | D » R ” ” ”. £ s
Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision “ nicht behauptet, daß die Strafkammer von dieser Sachdarstellung Kenntnis hatte. Im Ermittlungsverfahren hatte sich die Angeklagte dahin eingelassen, Rechtsanwalt Dr. Rei ‚ habe bei den Verhandlungen und dem Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages mit Ra von der anderweitigen Sicherungsübereignung nichts gewußt, er sei erst nach dem Weggang von Rap durch sie hiervon unterrichtet worden, habe- es aber unterlassen, Ra über den wahren Sachverhalt .:
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aufzuklären (Bd II Bl 247):
5. Im Falle MO (I 9 der Urteilsgründe) bemängelt die Revision. daß-es das Landgericht unterlassen hat, sich in.den Urteilsgründen mit der Einlassung der Angeklagten und der Aussage des Zeugen ZUM auseinanderzusetzen sowie einen in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Beweisamtrag zu bescheiden.
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Der Tatrichter soll nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO in gen Urteilsgründen zwar ‚auch die Umstände angeben, aus denen er die für erwiesen "erachteten, "rechtserheblichen Tatsschen (§ 267 Abs 1 ‚Satz 1 StPO) folgert. Die Unterlassung begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revisıon. Zur Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ist der Tatrıchter nur im Rahmen des § 267 Abs 2 StPO verpflichtet.
Die Rüge der verfahrenswidrigen Nıchtbescheidung eines Hilfsbeweisamtrages scheitert daran, daß die Strafkammer den in diesem Antrag behaupteten ‚Eindruck der Angeklagten auf Rechtsanwalt Dr. WM in Urteil ausdrücklich als wahr unterstellt hat.
6. Im Felle EU (1 10 der Urteilsgrünäe) kommt eg auf die von der Angeklagten vermißte Aufklärung der Frage, ob sie auf ‚Grund des mit Frau nn geschlossenen Vertrages berechtigt gewesen ıst, Tür das von dieser Übernommene Geschäft einzukaufen, nicht an. Denn nach der Feststellung des Landgerichts hatte die Angeklagte gar nicht die Absicht, für die Geschäftsinhaberin, Frau ME; abzuschließen; sie wollte die bestellten Gardinen wielmehr von Anfang an für eigene Rechnung verkaufen und hat sie zu diesem Zweck nach Lieferung "heimlich aus dem Kiosk entfernt".
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7. : ImiFe@lle des einfachen Bankrotts (I 11 der Urteils-
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gründe) hat die Revision keıne Umstände angeführt, auf Grund deren sıch der Strafkammer dıe Vernehmung des Steuerberaters Dr. Heli darüber, daß sich die Angeklagte um die Einstellung eines Buchhalters bemüht habe, aufdrängte. Der Verteidigung blieb es unbenommen, eınen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und teilweise zur Aufhebung des Strafsusspruds.
Die rechtliche Nachprüfung des Urteils ist dadurch erschwert, daß’die Gründe zur inneren Tatseite nur knappe Darlegungen enthalten, die Einlassung der Angeklagten nicht wiedergeben unä nähere Rechtsausführungen vermissen lassen. Gleichwohl tragen nach Lage des Falles die getroffenen Feststellungen, von der noch zu erörternden Änderung abgesehen, im... ürgebnis dem Schuldspruch.
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“1a Soweit die Angeklagte die Richtigkeit dieser Feststellungen bestreitet und eine abweichende Sachdarstellung gibt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 357 StPO). ”
a) Rechtliche Einwendungen erhebt sie lediglich im Falle Mag (I 2 der Urteilsgründe). Die Beschwerdeführerin hält hier den Vorsatz der Untreüe nicht für nachgewiesen, weil in den Urteilsgründen festgestellt se};, daß sie den Erlös aus den ihr kommissionsweise überlassenen Waren "ent- ‚gegen ihrer vorhergehenden Absicht" anderweitig verwendet hat. "
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Verhalten der Angeklagten in diesem Falle - entgegen der Meinung des Landgerichts - nicht unter die Strafvorschrift des § 266 StGB, sondern die des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG fällt, dıe
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auch auf den Gelegenheitskommissionär anzuwenden ist (vgl
BGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954; 3 StR 251/54 vom 2, Dezember 1954).
Im übrigen verkennt die Revision mit ihrem Vorbringen,
daß der Treunehmer nicht schon bei der Ühernahme der Pflicht,
die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, den Willen zu haben. braucht, diese Pflicht zu verletzen und dadurch dem Treugeber Nachteil zuzufügen; es genügt, daß er im Zeitpunkt der den Treugeber schädigenden Pflichtverletzung
den tatbestandemäßigen Erfolg voraussieht ‚und billigt. Hätte.
die Beschwerdeführerin von vornherein die Absicht gehabt, den Erlös der Kommissionsware nicht an den Lieferer Mag ‚abeuführen,. dann wäre sie wegen Betrugs zu bestrafen.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht zum inneren Tatbestand der von ihr angenommenen Un-
„.treue (§ 266 StGB) keine ausführlichen Feststellungen ge-
‚sroffen hat, obwohl an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu,stellen sind. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der äußere Tatbestand der Untreue so klar liegt, daß sich aus ihm der innere Tatbestand von selbst ergibt (vgl u.a. BGH
1 StR 459/51 vom 30. Oktober 1951, 4 StR 905/51 vom 19. Juni 1952, 1 StR 370/55 vom 28. Februar 1956). So ist es hier. Die Angeklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, die für die KommisSionsware eingehenden Geldäbeträge für die Firma’ Map zu verwalten und an diese abzuführen. Statt dessen verwendete sie die Verkaufserlöse, wie das- Landgericht festgestellt hat und wie sie in der Revisionsbegründung selbst zugibt, zur Befriedigung "anderer, ärängenderer Gläubiger".
... Bei der ihr bekannten zunehmenden Verschuldung des Geschäf-
tes und der darauf beruhenden Unsicherheit, für zweckwidrig verwendete Beträge jederzeit Ersatz leisten zu können, war für den Tatrichter ersichtlich nicht zweifelhaft, daß die
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Angeklagte mindestens als möglich erkannt und billigend in Kauf gennmmen hat, daß sie durch die anderweitige Verwendung ae Firma Magp geschuldeten Verkaufserlöse zu deren sicherer und fristgerechter Abführung an die Gläubigerin nicht mehr imstande sein werde und daß’ sie daher dieser durch den vertragswidrigen Verbrauch der Beträge Nachteil zufüge. Bedingter Vorsatz ist auch bei der Untreue nach
§ 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG ausreichend (RÜSt 66, 255, 261; BGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954). Ebensowenig ist zu bezweifeln,- daß die Angeklagte um ihres Vermögensvorteils willen gehandelt hat; dieses Merkmal {st darin zu sehen, daß sie das Geschäft weiterführen ünd Verdienste erzielen wollte. . nn et
Die durch die abweichende rechtliche Beurteilung gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StGB von sich aus vornehmen, da nicht ersichtlich ist, daß sich die Angeklagte gegenüber dem Vorwurf eines Vergehens gegen § 95 Abs 1
"" Nr 2 BörsenG anders und wirkungsvoller als gegenüber der
*" Beschuldigung der Untreue nach § 266 StGB verteidigen “ könnte. "
b) Die allgemeine Sachrüge der Revision gibt im übrigen zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
In den Fällen Re (1 3 der Urteilsgründe), Rage (I 8 aaO) und N | (1 9 aa0) begegnet die Annahme des Landgerichts, daß der Kiosk an sich rechtswirksam nach § 930 BGB zur Sicherung übereignet werden konnte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da dieses Bauwerk ersichtlich nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem bahneigenen Grund und Boden verbunden war (§ 95 Abs 1 in Verb mit § 94 Abs 1 Satz 1 BGB).
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In den Rällen I 4 (Her). I 6 (Sch@®) und 1 7 (von Po; in denen das Urteil ebenfalls ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue vermissen läßt, gilt das vorstehend unter a) Gesagte entsprechend. Im übrigen ist der Schuldspruch wie im Falle.I 2 (Ma@@ dahin zu ändern, daß die Angeklagte wegen Vergehen gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG - statt wegen Untreue nach § 266 StGB - verurteilt ist.
Im Falle N (I 9 der Urteilsgründe) hat das Landgericht auch die der Betrogenen, Frau u; durch die Geschäfts- und Schuldübernahme entstandenen Unkosten in Höhe von 2.000 DM als Betrugsschaden aufgeführt. Das ist rechtsirrig, weil diese Vermögensminderung nicht mit dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil zusammenfitl und nur eine mittelbare Folge der durch die Täuschung erschlichenen Vermögensverfügung war (vgl BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951, 3 StR 239/52 vom 18. September 1952, 3 StR 1018/51 vom 20. November 1952, 4 StR 341/52 vom 20. November 1952, 3 StR 895/52 vom 8. Oktober 1953). Der Strafausspruch wird hierdurch allerdings nicht gefährdet, weil das Landgericht nicht gehindert war, den mittelbaren Betrugsschaden als straferschwerend zu berücksichtigen (seH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951} o
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. In den Untreuefällen können je-Goch die ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, weil §§ 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG im Gegensatz zu § 266 Abs 1 StGB die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nicht zwingend vorschreibt (vgl BGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954). Aus diesem Grunde muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
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In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu prüfen und eine etwaige ablehnende Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 105) zu
begründen. Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel '
Martin Hübner
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