Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 5 StR 233/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Vorsätgliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Nr 3 und 4 KO können im Fortsetzungszusammenhang stehen,
2275 1C0 LU
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz: Vorsätgliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Nr 3 und 4 KO können im Fortsetzungszusammenhang stehen,
Aktenzeichen: 5 StR 233/53 Urteil des BGH vom 29.September 19553 LG Hamburg
StR ClLl
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Rudolf Walter POEEEED aus HEEEEED dort geboren an EEE 909,
wegen Konkursvergehens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 29.September 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei aer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.) Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.März 1952 wird,
a) soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft,
b) soweit er wegen Untreue und wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, auf seine Revision,
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c) im Gesamtstrafausspruch auf beide Revisionen mit den Feststellungen aufgehoben.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch wegen des Meineids ergänzt. Der Angeklagte ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
3.) Soweit das Urteil aufgehoben wird und das Landgericht nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Der Angeklagte ist wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr 3 und 4 KO), wegen Meineids, wegen Untreue, wegen Betruges in vier Fällen, wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchten Betruge und wegen versuchter Erpressung zu einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis und 100,-- IM Gelästrafe, hilfsweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.
Er ficht seine Verurteilung im vollen Umfange an. Die Staatsanwaltschaft führt ihre Revision nur in zwei Punkten des’ Urteils durch.
Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.
I.
Der nicht kaufmännisch vorgebildete Angeklagte hatte in Hamburg seit 1937 als Handwerker allmählich aus kleinsten Anfängen einen größeren Vulkanisierbetrieb und Handel mit Kraftfahrzeugreifen und -Anhängern aufgebaut. In diesem Unternehmen "Reifen-BEW beschäftigte er zur Zeit der Währungsreform etwa 45 Arbeiter und Angestellte. Daneben unterhielt er seit März 1948 ein gut gehendes Kraftfahrzeug-Fuhrgeschäft. Das Aufblühen beider Unternehmen hatte im wesentlichen in den besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen seinen Grund. Als diese infolge der Geldumstellung wegfielen, geriet der Angeklagte schnell in wirtschaftliche Bedrängnis, zumal ihm die kaufmännischen Fähigkeiten fehlten. Anfang Februar 1949 hatte er im Rechtssinne die Zahlungen eingestellt. In den folgenden Monaten kam es unaufhaltsam zum völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch.
1.) In beiden Betrieben war die Buchführung so um ordentlich, daß der Vermögensstand aus ihr nicht zu ersehen war. Der Angeklagte hatte es auch unterlassen, für den Schluß des Geschäftsjahres 1948 Bilanzen beider Unternehmen zu ziehen.
Er ist wegen e i ne s Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO verurteilt worden.
2.) a) Im März 1947 hatte der Angeklagte von der Firma
J.H. ICE Nacht. & Sp GubH den "Auftrag" erhalten, mehrere neue und alte Bereifungen gegen andere Größen um zutauschen. Er verwendete die neuen Reifen zur Tilgung alter Schulden, obwohl er voraussah, daß er die von der Firma Leg penötigten Bereifungen in absehbarer Zeit nicht werde beschaffen können. Das Landgericht sieht hierin eine Untreue nach § 266 StGB (Mißbrauchstatbestand).
b) Die Firma Lerch erwirkte gegen den Angeklagten ein Urteil auf Herausgabe. Auf bewußt falsche Angaben über den Verbleib der neuen Reifen leistete er am 20.Mai 1948 den
Offenbarungseid (§ 154 StGB).
3.) In Dezember 1948 übernahm es der Angeklagte, für den Fuhrunternehmer N@WBin kürzester Frist einen 8 t-Lkw-Anhänger von der Firma NE zum Preise von 12.000 DM zu beschaffen. NM so!ltc ihm einen gebrauchten Ikw für 6.000 DM in Zahlung geben. Als Atnehmer dieses Fahrzeugs fand der Angeklagte den Zeugen RD. NEED übergab den Ikw an RW, weil dieser eine schriftliche Erklärung des Angeklagten vorlegte, bei ihm habe RW 5.000 om Kaufpreis für den Lkw hinterlegt. Das war nicht wahr. Schon als der Angeklagte diese Bescheinigung ausstellte, hatte er die Absicht, das von dem Zeugen REED eingehende Geld nicht als Anzahlung für den von NW eewünschten Anhänger zu benutzen. Er wußte auch, daß ihm in nächster Zeit voraussichtlich keine anderen größeren Einnahmen für den Ankauf dieses Anhängers zur Verfügung stehen würden. NEED erhielt den Anhänger nicht. Er wurde für seinen Lkw nur teilweise von RP und dem Angeklagten entschädigt. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt.
4.) a) Am 15.Dezember 1943 bezog der Angeklagte von
den Gummiwerken Fb anbH Reifen, die nur gegen Barzahlung von 1.365,14 DM geliefert werden sollten. Er gab
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einen Scheck. Dieser war jedoch ungedeckt und wurde bei Vorlage nicht eingelöst. Die Verkäuferin erhielt später nur einen Teilbetrag vom Angeklagten.
b) Im Januar 1949 kaufte der Angeklagte von der Firma EEE & Co GmbH mehrere Reifen. Er gab ihr einen Postscheck über 959,40 DM und bat, ihn erst nach etwa acht bis zehn Tagen vorzulegen, dann werde Deckung vorhanden sein. Daraufhin erhielt er die Reifen. Der Scheck blieb jedoch ungedeckt.
Der Angeklagte ist in beiden Fällen wegen Betruges verurteilt worden.
5.) Am 9.Februar 1949 ordnete das Arbeitsgericht in Hamburg auf den Antrag des Angestellten Hipwegen einer Gehaltsforderung von 1.050 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten an. Dieser versicherte in der iiderspruchsbegründung an Eides Statt die Richtigkeit tatsächlicher Behauptungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Angaben entsprachen zwar, jede für sich betrachtet, ihrem Wortlaut nach zum größten Teil den Tatsachen, verschleierten aber in ihrer Gesamtheit die hoffnungelose Lage. Der Arrestbefehl wurde bestätigt.
Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchten Betruge gesehen.
6.) Der Angeklagte ließ von der Firma v. DEE & Co einen Notor überholen und in eine Zugmaschine einbauen, Für eine Werklohn-Restschuld stellte er am 2.Mai 1949 einen am 15.Jali 1949 fälligen Wechsel über 2.007,34 DM unter der Firma Reifen-PB aus und unterschrieb ihn gleichzeitig als Bezogener und Akzeptant unter der Firma seines Fuhrunternehmens. Die Firma v. DEE: Co gab ihm gegen diesen ‚Wechsel die Zugmaschine heraus. Der Wechsel wurde später nicht bezahlt. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt worden,
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7.) Der Angeklagte war von seinem Angestellten Hans La@Beuf Zahlung rückständigen Gehalts verklagt worden. Er forderte den Kläger durch Anruf bei dessen Bruder auf, die Klage zurückzunehmen, sonst werde er "die Faust sprechen lassen" und belastendes Material für einen Prozeß verschaffen, der damals gegen die Gebrüder La@Plief. Hans Leip erfuhr von diesen Drohungen, ließ sich aber nicht einschüchtern. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten eine versuchte Erpressung gefunden.
8.) In weiteren, hier nicht zu erörternden Punkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.
II.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil zunächst bei der Einlegung der Revision ausdrücklich im vollen Umfange angefochten und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Ihre Revisionsbegründung vom 28.April 1952 führt jedoch nur aus, das Landgericht habe zu Unrecht nicht zwei, sondern nur ein Konkursvergehen angenommen und habe bei der Verurteilung wegen Meineids dem Angeklagten entgegen § 161 StGB nicht die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidiich vernommen zu werden. Die Revisionsbegründung schließt mit dem Antrage, das Urteil "im Strafausspruch" aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Danach ist die Verfahrensbeschwerde zurückgenommen und der Umfang des Rechtsmittels auf den fall Nr I 1 und einen abtrennbaren Teil der Straffrage im Falle Nr I 2 b beschränkt worden.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange - nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten - nachzuprüfen; denn die Frage, ob nur eine einheitliche strafbare Handlung oder Tatmehrheit vorliegt, betrifft den unteilbaren Schuldspruch wegen Konkursvergehens. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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a) Kechtlich unangreifbar verneint das Landgericht ein Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Ur 1 KO aus tatsächlichen Gründen. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO ist jedoch nicht in allem frei von Rechtsirrtum.
A) Das Landgericht sagt zunächst rechtlich unrichtig, der Angeklagte habe es "teils unterlassen, Handelsbücher zu führen, deren Führung ihm gesetzlich oblag, teils die Bücher, soweit sie geführt worden sind, so unordentlich geführt, daß sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewähren" (UA S 20). Der Schuldner hat es aber nur dann im Sinıc des § 240 Abs 1 Nr 3 KO unterlassen, Handelsbücher zu führen, wenn er dies überhaupt nicht getan hat. Sind einzelne Bücher geführt, so kommt nur unordentliche Buchführung in Frage, und sie ist nur dann strafbar, wenn die Bücher keine Übersicht über den Vermögensstand gewähren. Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs 1 Nr 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3.Juli 1953). Hier kommt nicht das Unterlassen der Buchführung, sondern nur ihre Ordnungswiädrigkeit in Betracht. Der Irrtum des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil es sich um dieselbe Strafbestimmung handelt, das Landgericht nur eine Tat angenommen hat und die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflußt ist.
c) Daß der Angeklagte Vollkaufmann und daher gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher zu führen und Bilanzen zu ziehen (§§ 1, 38, 39 HGB), hebt die Strafkammer nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus den Peststellungen über den Umfang beider Unternehmen. Daß sie nicht im Handelsregister eingetragen waren, ist dabei unerheblich.
d) Die Zahlungseinstellung ist rechtlich einwandfrei festgestellt.
2) Das Landgericht nimmt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur eine einheitliche straf-
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bare Handlung nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO an. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Bundesgerichtshof diesen Standpunkt des Reichsgerichts aufgegeben hat. Wie er in BGHSt 1, 186 (190 - 192) ausgesprochen hat, werden mehrere Bankerotthandlungen nicht schon dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt, daß sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.
Dicse Entscheidung, bei der es sich um ein Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und ein Vergehen nach § 240 Abs 1
Nr 3 KO handelt, setzt jedoch ausdrücklich "mehrere an sich
selbständige Bankerotthandlungen" voraus. Ob diese Selbständigkeit hier vorliegt, läßt sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen. Die Bilanz ist ein Teil der Buchführung; zwischen beiden besteht ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (vgl RGSt 30, 170). Es erscheint rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, so daß sie nur eine Straftat sind. Beide Vergehen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Rechtsgebot, deß der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Vermögensverhältnisse zu wachen hat, Obwohl beide Strafvorschriften äußerlich voneinander getrennt sind, sind sie so nahe verwandt, daß sie als eine im wesentlichen gleiche Begehungsform des einfachen Bankerotts erscheinen. Die für den Fortsetzungszussmpenhang erforderliche Gleichartigkeit (vgl RGSt 51, 308; Welzel Grundzüge 2.Aufl S 106) liegt daher vor. Das Landgericht nimmt erkennbar ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten an. Ob er aber von vornherein den für einen Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 2, 167; RGSt 51, 308; 66, 47; 70, 51) hatte, 148t sich nach dem Inhalt des Urteils weder bejahen noch verneinen.
I - 9.
2) Da der Angeklagte zwei voneinander getrennte Unternehmen betrieb, liegt es nahe, zwei selbständige Paare der Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO angunehmsn. Das Landgericht hat diese Frage nicht geprüft. Sic ist unabhängig davon, ob die paarweise zusammengefaßten Vergehen untereinander jeweils in Tatmchrheit stehen oder in fortgcsetzter Handlung begangen worden sind.
&) Soweit das Landgericht keine nach § 240 Abs 1 !Yr 4 KU strafbare Handlung des Angeklagten darin gesehen hat, daß er bcim Beginn seines Fuhrunternehmens entgegen d% 39 Abs 2 HGB keine Eröffnungsbilang aufgestellt hat, gru.ift die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil nicht a.sdrücklich an. Sie erstreckt sich auch nicht notwendigerweise auf diesen Punkt. Denn das Landgericht hat hier den Vorsatz rechtlich unangreifbar verneint. Es hat allerdings nicht geprüft, ob ein fahrlässiges Vergehen vorliegt. Dicoses rönnte atcor mit den abgeurteilten Taten nicht im Fortsetzungszusammenhang stecken. Denn dieser ist zwischen vor sätzlichen und fahrlässigen Handlungen und zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen nicht möglich (vgl BGH vom 24.6.1952 - 2 StR 229/52 - JR 1952, 445). Es kommt daher nur eine selbständige Handlung in Betracht, dic von der "Froisprechung ım übrigen" in der Urteilsformel mit erfaßt wird. Auf sie bezieht sich die Revision dur Staatsanwaltschaft nicht. Diese betrifft vielmehr nur die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Schuldspruch zu berichtigen und im Strafausspruch aufzuheben.
2.) Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hervyorhett, hat cs bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids den § 161 Abs 1 StGB übersehen. Da der Schuldspruch der Revision des Angeklagten standhält (vgl unten Nr "II 3, 5) und auf die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eldiilch vernommen zu werden, nach der zwingenäcn Vorschrift des § 161 Abs i StGB ohne zeitliche Beschränkung zu erkennen ist, hult der Senat dies gemäß § 354
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Abs 1 StPO nach. &Es entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dieser hat außerdem beantragt, dem Angeklagten , die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahre (§ 32 Abs 2 StGB) abzuerkennen. Da die Sache jedoch ohnehin in einigen Fällen zurückverwiesen werden muß, erscheint es dem Senat angezeigt, die Entscheidung auch in diesem Punkte dem Tatrichter zu überlassen.
III.
Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1.) Soweit er wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist (Nr II 1 der Urteilsgründe), erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und die allgemeine Sachrüge.
a) Er macht Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO mit der Begründung geltend, wie sich aus den Ausführungen der Strafkammer zum Strafmaß ergebe, habe sie für alle Taten, auch für das Konkursvergehen, mildernde Umstände zubilligen wollen; es fehle aber "in den Urteilsgründen völlig an der hierüber getroffenen Entscheidung".
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände für das Konkursvergehen ausdrücklich versagt (UA S 36).
b) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.
2.) Auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Nr II 2a der Urteilsgründe) bezieht sich nur seine allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat in diesem Punkte Erfolg.
Die Strafkammer wendet den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB mit der Begründung an, der Angeklagte habe "die ihm durch den Auftrag seiner Auftraggeberin eingeräumte Befugnis, die Reifen weiterzugeben, mißbraucht und seiner Auftraggeberin, deren Vurmögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt".
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Die Feststellungen lassen jedoch nicht genügend erkennen, ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft. Nach ihnen ist dıe göglichkeit nich! auszuschließen, daß es sich nicht um einen Auftrag (BGB § 662) oder einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder -Werkvertrag (BGB § 675), sondern um einen Tauschvertrag (BGB § 515) handelte, bei dem die Firma Lip vorgeleistet hatte und die gattungsmäßig bestimmte Gegenleistung des Angeklagten noch ausstand. Die Art seines Handelsunternehmens legt diese Auffassung nahe. Ihr stäude nicht entgegen, wenn die Firma IB den Angeklagten gegenüber den Ausdruck "Auftrag" gebraucht haben sollts. So werden im kaufmännischen Leben Anträge auf Abschiuß eines Kauf- oder sonstigen Lieferungsvertrages nicht selten bezeichnet. Das Urtei] schweigt darüber, ob der Angeklagte für das Geschäft eine Provision erhalten oder ob sein Gewinn in einer vorteilhaften Veräuderung der von der Firme TgW erhaltenen Reifen bestehen sollte. Jenes spräche für eine Geschäftsbesorgung, dieses für einen Tauschvertrag.
Lag ein Tauschvertrag vor, so war dem Angeklagten nicht die offene oder verdeckte rechisgeschäftliche Vertretung der Firma LAD gegenüber Dritten übertragen. Es fehlte ihm dann an der Verfügungsbefugnis über 'fremdes Vermögen im Sınne des Mißbrauchstatbestandes (vgl BGH 3 StR 373/52 vom 26.3.1953). Er hatte dann auch nur die Vertragspflicht, seine Gegenleistung zu erbringen, und nicht die Aufgabe, die Vermögensinteressen der Firma L@WWB zu betreuen. Diese muß auch beim Mißbrauchstatbestand eine typische Hauptverpflichtung sein.
Denkbar ist auch, daß nicht der Angeklagte, sondern nur die Firma IB einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder -ierkvertrag abschließen wollte. Für einen solchen Willen der Firma IWW könnte die im Urteil verwertete Aussage des Zeugen WEB dann sprechen, wenn dieser bestimmte Tatsachen bekundet und nicht etwa, wie es nach den Urteilsgründen scheint, nur eine unmaßgebliche Rechtsansicht geäußert hat. Glaubte aber jedenfalls der Angeklagte sich nur
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durch einfachen Tauschvertrag .zu einer gattungsmäßig bestimmten Leistung verpflichtet, so hatte er nicht den Vor- . satz der Untreue.
3.) Soweit der Angeklagte wegen Meineides (Nr II ?b der Urteilsgründe) und wegen Betruges in den Fällen Nr (Nr II 3), EEE (Nr 11 40) und von BEEEENB & Co (Nr ıı 6) verurteilt worden ist, rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs 1 StPO. Entgegen ihrer Auffassung sind in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die Revision verkennt, daß äızu nur die Tatsachen gehören, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen. Sie verlangt darüber hinaus die überzeugende Darlegung der Beweisgründe, auf die diese Feststellungen gestützt werden. Ihre Angabe im Urteil ist Jedoch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl § 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Im übrigen enthält das Urteil sie auch. Die Revision will sie nur nicht als überzeugend gelten lassen. Damit bewegt sie sich unzulässig auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Dies gilt besonders im Falle NW. ‚ie die kevision selbst ausführt, ergibt sich aus bestimmten Feststellungen der tatsächliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Angeklagte den Anhänger nur gegen eine angemessene Anzahlung von der Firma NO erwerben konnte. Diese stillschweigende Feststellung des Landgerichts kann die Revision nicht als unzutreffend bekämpfen.
4.) Auf die allgemeine Sachrüge muß die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchten Betruge (Nr II 5 der Urteilsgründe) aufgehoben werden.
Eidesstattliche Versicherungen sind zwar auslegungsfähig. Auch wenn ihre einzelnen Sätze dem \jortlaut nach zutreffen, kann die Erklärung ihrem Sinne nach falsch sein. Diesen richtigen Grundsatz wendet das Landgericht jedoch rechtlich nicht einwandfrei an. Es wirft dem Angeklagten rechtsirrig vor, er habe wesentliche Tatsachen verschwiegen,
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um die wahre Lage seines Unternehmens zu verschleiern.
Es ist im Arrestverfahren Aufgabe des Gläubigers, glaubhaft zu machen, daß die Befriedigung seines Anspruchs ohne die Verhängung des Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§§ 917 Abs 1, 920 Abs 2 ZPO). Dazu reicht ein bloßer Vermögensverfall des Schuläners nicht aus, Selbst wenn der Angeklagte dies irrtümlich angenommen haben sollte, wäre seine eidesstattliche Versicherung nur dann falsch, wenn sie positiv unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse enthielt. Denn eine eidesstattliche Versicherung wird durch Verschweigen von Tatsachen nur dann unrichtig, wenn diese für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich sind und der Erklärende verpflichtet ist, sie zu offenbaren (vgl R6GSt 63, 232). Im Arrestverfahren traf beides für die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht zu. Sollte er es irrtümlich geglaubt haben, so käme nur eine versuchte Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Abs 2 StGB in Betracht. Diese Bestimmung tritt jedoch nach Art 2 Nr 26 und Art 11 Abs 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl I 735) am 1.0ktober 1953 außer Kraft.
Positiv unrichtig könnte die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten insofern sein, als er darin von seinen Konten spricht, obwohl er keine Bankkonten mehr und nur noch ein Postscheckkonto hatte. Es kommt aber darauf an, was der Angeklagte mit dem Satze, seine Konten seien frei, sagen wollte. Er erwähnt unmittelbar vorher hohe fällige Ansprüche, die er "nur allmählich hereinbekomme". Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa nur zum Ausdruck bringen wollte, der Anspruch des Zeugen HB sei nicht deshalb gefährdet, weil die Außenstände auf gepfändeten Konten eingehen und dadurch seinem Zugriff entzogen sein Könnten.
Die gleichen rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Arbeitsgericht zu täuschen versucht.
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5.) Im Betrugsfalle v. BED & Co (Nr II 6 der Urteilsgründe) fehlt der Aufklärungsrüge der Revision die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, mit welchen Beweismitteln das Landgericht die verlangte weitere Aufklärung nach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte durchführen sollen und welche Tatsachen es dazu drängten. Diese Verfahrensbeschwerde ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben und unbeachtlich (vgl 3641St 2, 168).
Auch auf die allgemeine Sachrüge ergeben sich in diesem Falle keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, 05 in dor Übernahme einer Vertragspflicht gegen eine Gegenleietung regelmäßig die stillschweigende Behauptung liegt, sie erfüllen zu können (so RG DStR 1939, 170; BGH v. 9.10. 1951 - 2 StR 285/51 -). Der Angeklagte hatte seinen Motor von der Firma v. EDEN & Co überholen und einbauen lassen. Um ihn ausgehändigt zu erhalten, mußte er die Firma wegen ihrer Werklohnforderung befriedigen oäer sichern. Unter diesen Umständen spiegelte er durch die Hingabe des “echsels jedenfalls seine Überzeugung vor, ihn am Fälligkeitstage einlösen zu können. In Wahrheit war er zu dieser Zeit Anfang Mai 1949 in einer trostlosen Lage. Schon seit Februar 1949 hatte er im Rechtssinne seine Zahlungen eingestellt. Er sah voraus, daß der Wechselgläubiger nicht zu seinem Recht kommen werde. Soweit die nevision behauptet, der Angeklagte habe gehofft, die Zugmaschine gewinnbringend einsetzen und aus dem Verdienst den Wechsel einlösen zu können, greift sie unzulässig die tatsächlichen Feststellungen an.
La also die Annahme einer stillschweigenden Täuschungs-Lindlung der rechtlichen Nachprüfung standhalt, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte zur Offenbarung seiner Vernögenslage verpflichtet war und durch bewußtes Verschwei-- ran wahre Tatsachen unterdrückt hat; denn dies wäre erst ın zweiter Linie zu prüfen.
6.) Schließlich ergibt die sachlichrechtliche Nackprüfung in den übrigen Fällen keinen Tcehler des Urteils.
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IV.
Das angefochtene Urteil ist daher, soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit er wegen Untreue und wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betruge verurteilt worden ist, auf seine Revision mit den Feststellungen aufzuheben. Die Strafaussprüche in den übrigen Fällen werden dadurch nicht berührt.
Die Strafe von neun Monaten Gefängnis wegen des Meincides hätte das Landgericht auch dann ebenso hoch bemessen, wenn es den §§ 161 Abs 1 StGB nicht übersehen hätte.
‚ Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,
Der Oberbundesanwalt hat boantragt, die Revision des Angeklagten im vollen Umfange zu verwerfen.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker