Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Stand: 10.06.2019

Bund418 Entscheidungen

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

←§ 661a →§ 663