Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 29.07.1975 – 1 StR 348/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSNOF

1_StR_ 348/75 BESCHLUSS REEL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Curt Karl IB zus vo, geboren em ER 1925 in a

wegen fortgesetzten Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen drei Vergehen des Betrugs, in einem Falle fortgesetzt begangen (§§ 263 Abs. 1, 74 StGB aF), und wegen eines vorsätzlich und fortgesetzt verübten Vergehens des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO) verurteilt wird,

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die vom Tatgericht angenommenen drei Fälle des einfachen Bankrotts und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte von vornherein erkannte, daß das Unterlassen des Führens von Handelsbüchern ihn außerstande setzte, seiner ihm bekannten Bilanzierungspflicht für 1969 und

1970 zu genügen und daß er diese Folge mindestens billigend in Kauf nahm. Die in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach

§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr, 4 KO sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen worden (vgl. BGH, Urteile vom

29. September 1953 - 5 StR 233/53 -, Leitsatz in

JZ 1954, 56 und vom 23, November 1954 - 1 StR 262/54 -, Leitsatz in NJW 1955, 394 Nr. 15; BGH bei Herlan GA 1971, 38). Infolgedessen hat der Senat den Schuldspruch geändert und zugleich zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte (vgl. § 240 KO i.d.F. des Art. 102 Nr. 5 Buchst. c EGStGB; § 15 StGB nF).

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders verteidigen könnte als er sich gegen den dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils zugrunde liegenden Vorwurf verteidigt hat.

2, Die Änderung des Schuldspruchs zieht die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Juni 1975).

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