§ 920 Arrestgesuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-1 (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-2 (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-3 (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.