Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 920 Arrestgesuch

Stand: 10.06.2019

Bund10.383 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-1 (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-2 (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/920#abs-3 (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 919 § 921