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BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 1 StR 740/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22r ImNamen des Volkes 255

09p In der Strafsache

gegen '

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l. den Kaufmann Wilhelm Sch dort geboren am &. ED

2, die Ehefrau Therese Sc ın EEE :cv. TED aus CE |

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wegen fortgesetzten Betrugs u. &.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet (REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Augsburg vom 29. Juni 1954 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

..n

Dem Angeklagten Wilhelm SchB wird die seit dem 30. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründ

Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilts

den Angeklagten Ehemann Schi wegen gemeinschaft-

lichen fortgesetzten Betrugs, Vergehens gegen § 240

Abs 1 Nr 1 KO und gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO', letzteres

in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO,

zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis;

die Angeklagte Ehefrau Sch@ib wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs, Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO und zum Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis.

Beiden Angeklagten ist die Ausübung des Berufs oder Gewerbes eines selbständigen Kaufmanns oder Händlers oder eines leitenden Angestellten im Betrieb eines Handelsgewerbes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden mit der Maßgabe, daß unter dieses Verbot insbesondere auch jegliche kaufmännische Tätigkeit als Teilhaber oder Geschäftsführer eines Handelsunternehmens fällt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise beschränkt:

der Angeklagte Ehemann Schi auf seine Verurteilung wegen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 KO und den Ausspruch des Berufsverbots;

die Angeklagte Ehefrau Sch auf ihre Verurteilung wegen Beihilfe zu Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1, 3 KO und den Ausspruch des Berufsverbots,

Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht verhängten Berufsverbots.

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Unangefochten und damıt rechtskräftig ist, von dem teilweisen Freispruch der Angeklagten abgesehen, ihre Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs.

Auch die Verurteilung wegen Konkursvergehen und Beıhilfe hierzu ist im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden.

Das gilt zunächst von dem Schuldspruch gegen den Angeklagten Wilhelm Schi wegen Vergehens gegen § 240 Abs ] Nr 1 KO und gegen die Angeklagte Therese Schi wegen Beihilfe hierzu. Es ist abwegig, wenn in der Revisionsbegründung des Zhemanns ausgeführt wird, der unangemessene Aufwand i.S. des § 240 Abs 1 Nr 1 KO müsse der Zahlungseinstellung nachfolgen; er kann ihr auch - und wird ihr meist - zeitlich vorangehen, wie keiner näheren Erörterung bedarf. Es ist aber auch unrichtig, wenn in der Revisionsbegründung der bhefrau vorgebracht wird, der übermässige Aufwand müsse für die Zahlungseinstellung ursächlich gewesen sein. "ie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 186, 191 ausgeführt hat, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung und Zahlungseinstellung nicht erforderlich, vielmehr ein rein äusserlicher Zusammenhang genügend, derart, daß dieselben Gläubiger durch übermässigen Aufwand und Zahlungseinstellung betroffen werden. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Landgerichts unbedenklich zu bejahen. Der Vorsatz des Täters braucht sich hierauf nicht zu erstrecken (RGSt 45, 88, 91, 96 und BGH aa0). Was die Revision der Ehefrau Schi im übrigen bezüglich der Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Vergehen des Ehemannes gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO vorbringt, ist, soweit es nicht einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält, nicht geeignet, den Schuldspruch zu entkräften.

Auch die Verurteilung des Shemanns sch wegen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO sowie die Verurteilung der Ehefrau Sch wegen Peihilfe zum Vergehen ihres Ehemanns gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO sind im Ergebnis frei von Rechtsverstoßen. Das Vorbringen in der Revision des Shemanns Sch@B-WB über das Vorliegen eines Rechtsirrtums kann die “usführungen des Vorderrichters, wonach der Angeklagte zur Zuchführung und 3ilanzziehung verpflichtet und sich dessen auch bewußt war, nicht erschüttern; für einen Rechtsirrtum bleibt da-

nach kein Raum. In der Revisionsbegründung der Ehefrau SCHW ist an sich richtig vorgetragen, daß der Tatbestand der Nichtführung von Büchern nur erfüllt ist, wenn überhaupt keine Bücher geführt sind (BCH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953); hier trägt aber die Feststellung des Landgerichts, wonach die Bücher so_unordentlich geführt worden sind, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, den Schuldspruch. Die Feststellung im Urteil (UA

S 55), die vorgeschriebenen Bücher seien "nur zum Teil" geführt worden, hat sich danach nicht im Schuldspruch, ebensowenig aber auch, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, im Strefausspruch zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt; sie ist daher unschädlich.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1 und 3 KO bzw. der Beihilfe hierzu begegnet keinen Bedenken (vgl BGHSt 1, 186, 190 ff). Das Gleiche gilt von den Strafzumessungsgründen. Durch die, an sich unrichtige Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO (vgl BGH JZ 1954, 56; 1 StR 625/53 vom 12. kärz 1954) ist der Zngeklagte Tilhelm Schlecker nicht beschwert.

Dagegen haben die Revisionen Erfolg, soweit ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Zwar ist

auch gegen die Angeklagte Therese Schw, die das Lendgericht rechtsirrtumsfrei als im Geschäft ihres Ehemannes mitwirkende Ehefrau (§ 1356 BGB) angesehen hat, auf Grund dieser Tätigkeit ein Berufsverbot möglich (RG in DJ 1940, 458, 460). Allein eine so einschneidende und für das Le-

ben der beiden Angeklagten so bedeutungswolle Maßnahme hätte eingehenderer Begründung bedurft, vor allem auch nach der Richtung, ob trotz der hohen Freiheitsstrafen, die - rechtlich bedenkenfrei - gegen die Angeklagten verhängt worden sınd, für die Zukunft und zwar für den nach §§ 42 1 Abs 3, 536 Abs 1 StGB maßgebenden Zeitpunkt noch eine gewisse vWahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Angeklagten ihre etwaige berufliche Stellung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten ausnutzen werden, so daß die Berufsverbote und sogar deren gesetzliche Höchstdauer erforderlich sind, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Bei der Prüfung dieser Frage ist es nicht zulässig, wie es das Landgericht getan hat, auf schwebende weitere ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau Sch, wenn auch nur unterstützend, zurückzugreifen; ob diese ein Berufsverbot gegen die Angeklagte Sch@l> rechtfertigen, wird gegebenenfalls später zu entscheiden sein, falls

die &£rmittlungen zu einer Verurteilung führen. Im vorliegenden Verfahren dürfen solche, noch nicht festgestellten und vom Vorderrichter auch nur angedeuteten weiteren Verstöße der vhefrau Schile nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit darin ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Da der Strafausspruch im übrigen durch die erforderlich werdende neue Verhandlung über das Berufsverbot nicht berührt wird, beschränkt sich die Aufhebung auf diesen Teil des Urteils (vgl BGH 1 StR 756%2 vom 2. Juni 1953). Das Landgericht wird

\

zugleich über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden

naben.

Es erschien angemessen, dem Angeklagten Wilhelm Sch die weiter erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang auf die erkannte Strafe anzurechnen.

Dr. Peetz Mantel Martin

Dr. Mannzen Dr.Hengsberger

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