§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/917#abs-1 (1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/917#abs-2 (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Wird zitiert von 212 Entscheidungen zu § 917 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.03.2006 – I-5 U 2/06
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 27.11.2018 – 2 O 256/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.05.2011 – II-8 UF 65/11
- EuGH, 16.12.1993 – C-398/92
- LAG Köln, 14.01.2010 – 7 SaGa 24/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 22.07.2026 – 7 O 124/26Dinglicher Arrest: Zurückweisung des Antrags zur Sicherung von Pflichtteilsansprüchen mangels Glaubhaftmachung von Arrestgrund und Arrestanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 18.12.2025 – 19 O 387/25
- LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2025 – 11 O 4675/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 917 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.