Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

Stand: 10.06.2019

Bund206 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/917#abs-1 (1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/917#abs-2 (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

§ 916 § 918