Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Stand: 10.06.2019
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 515 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 UKl 4/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 20 UKl 7/24
- BGH, 29.03.2000 – VIII ZR 297/98Öffentlichkeitsgrundsatz: Kausalität erstinstanzlicher Verfahrensfehler im Berufungsverfahren; Auslegung einer Vereinbarung zwischen Sicherungsnehmern über den Austausch von Sicherheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- FG Köln, 18.01.2017 – 10 K 3615/14Zitiert von 2
- BGH, 09.11.2022 – VIII ZR 272/20Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw. Verkäufer; Zulässigkeit einer FeststellungsklageZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 30.07.2025 – 25 O 15/25
- OLG Brandenburg, 01.07.2025 – 6 U 62/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2022 – 24 U 62/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 515 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 515 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. I S. 396
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