Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 2 StR 229/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InWamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Metallgroßhänäler Richard °K mm aus DB ii il geboren am Hi» 1900 in Lee»
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2. den Rohproduktenhänäler Jskob m
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Kreis
wegen fortgesetzter Hehlerei u.a»
hat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtehofg in der si zung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben: ”.
Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, er Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner ‘ BunGdesrichter Dr. Sauer. Bundesrichter Ir. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsonualt Ir. Die als Vertreter der 'Bundesenwaltschaft,
Justizengestellter iuig,
‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‚für Recht erkannt;
1. Die Revision des Angeklagten ze gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. September 19517 wird verworfen. : Der Angeklagte hat die Kosten seines Reohtsmittels nn zu tragen, . . SE
2. Auf die Revision des Angeklagten TEE vi ra das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Vache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an des Lendgericht zurückverwiesen. \
Von Rechts wegen , .
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I. Die Revision des ıngeklagten Ks wendet gegen äile Verurteilung wegen "fortsesetzter behlerei - Vergehen gegen § 259 StGB - in Tateinheit mit Tortgesetzten Yahrläs-. sigen Verstoss gegen 8 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlien i etallen vom 23. Juli 1926" nur ein, dass das ‚Lend- ”
gericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenlang angenommen na "nn be. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt‘ vleibenz deng S er... Angeklagte ist daäurch richt beschwert, dass er nur wsagn ia sines Vergehens nech § 259 StGB und ‚wegen eines Mi ses gegen € 5 des Gesctzes vom 23.: "Juli .i926 ME worden ist. Da das Urteil such sonst keinen TE zu seinem “«echteil erkennen lässt, - muss die Revision i
folglos bleiben. . own
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II. Den Angeklagten a na die ötr« Fkamner' wegen. "fortgesetzter, teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger ng , Hehlerei mit unedlen letzllen - "Vergehen gegen § 259 SIEB)... § 18 des Gesetzes vom 23.Culi, 1926 : - in Tateinheit mit, ‚Fort-. - gesstztem fahrlässigen Verstoss gegen § 5 des Gesetzes. VOM... 23 Juli 1926" verurteilte us 3 .
.1o Die Verfahrensrügen. greien.mieht "Lürdhs
Bu a) Die Revision behauptet, das Urteil stelle ‚nicht, " die Tatsachen fest, in denen die Strofkemmer die Kerkmale. des § 259 StGB und des § 18 des Gesetzes vcm 23. Juli. 1926 5 gefunden hat.. An Giesen kengel: ‚Icidet das Urteil offensicht- u.
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lich nicht. Die Kevision will euch wohl, wie die weiteren . Ba Ba 25 Se Ay
Ausführungen der Tochtfertigungsschrift ergeben, mar bean-.
standen, dass das Urteil nicht alle "Beweistatsachen. an- rn
gebe. Lies schreibt jeäoch § 267 Abs 1 ‚SBatz'2. sıpo' nicht &wingend vor. Auf eine Verletzung & ieser Bestimmung kann \
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habe sie "Luf klörunsspflicht verletzt in zezug euf die
‚soweit der Angeklegte sclost Metall unter Umständen enge-
‚erwerb aufdrängen mußten, und fahrlässige
hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt je-
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deshalb die lievision nicht gestützt werden. De
b) Sodann macht Gie ‚levision geltend, Cie „treikammer
Prüfung der Gleubwürdigkreit der Ger. Angeklagten "belastenden Zeugen". Die meint, äie strafkemner hitte die Zougen-" aussagen "auf Grund der Bekundung, äie üle Zeugen in ihrem eigenen Verfchren gemecht haben", überprüfen müssen. Die Strafkammor ist jeäoch nach eingehender ! „ürädlgung äds . Beweisergebrisecs zu Ger Überzeugung „clangt, dass die Zeu-, , gen die Wehrheit zesagt heben, £s bestand denke ‚ib für sie Bu " kein Anlass, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben. 283
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2. Die Bachbeschwerie ist jeGoch begründet, na
a) Die Strafkemner nimmt vorsätzliche Hehlerei ‘an, . BR
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kauft hat, die ihm den Schluß auf cinen strafbaren Vor- Bi Kehlerei, so- ° ° 8 weit seine shefrau oder sein Arbeiter solche Ankäufe machten, weil der Angeklagte es hier an der nötigen Prüfung R: und Überwachung fehlen Iless. In dieser „ürdigung tritt De: 3 kein Rechtsirrtum zutage. lit Recht beanstandet die Re. _ vision aber, Gass die i Strafkemmer auch im Falle 3 Unter. NE fall 1 § 259 StGB anwendet, obwohl nicht der Angeklagte,
sondern sein Arbeiter Cas :ietall erworben hat. Denn hier ist der innere Tatbestanä des s 259 StGB nicht festge rm stellt:
'b) Das sonstige Vorbringen der Aevision richtet sich nur gegen Cie Deweiswürdigung der, „traf<kemmer und ist deshalb unbeachtlich. Zie auf die allgemeine „achbeschverde . 3
doch, dass es zuch eus einem anderen Grunde nicht bestehen 3
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3 4A er ‚ bleiben kenn. Die Ptrafksmmer nimmt eine fortcegeta- " u te, teils vorsätzliche (§ 259 StGB), teils fahrläs- _ we: 5 tige INehlerei (§ 19 des Ges vom 23. Juli 1926) nd .., „eR i in Tateinheit hiermit einen fortgesetzten fehrlässigen, BR: '
Verstoss gegen § 6 s§ 0 an. Sie verkennt Gabei, dass ., ., ein Tortsetzungszusemnenhang zwischen vorsätzlichen Ba
oo und fahrlöscizen Straftaten ebenso ausgeschlossen ist
‘ wie zwischen nchreren fahrliissigen Vergelien; denn ein, Gesatmvorsatz, der erıt die Zusammenfassung mehrerer. 'eihzelner Zerülungen zu einer Tortgesetzten Straftat ermöglicht, ist begrifflich nur bei vorsitzlichen Delikten denkbar. Die Gegenmeinung geht von einem. anderen bogrif? Ger Sort gesetzten Horälung aus, verlangt insbesonüsre keinen Gesamtvorsatz iS der Rechtsprechung des .zeichsgerichts und des BD Sundesgerichtehofs ivel Beust 1, 313, 315). 0
Dieser. Rechtsirrtum kann den Angeklagten benachteili;t haben; denn die ütrafkammer hat 'die Strafe, für sein gesamtes Verhalten dem § 259 StGB entnommen, wäh- us rend auf die Fälle, in denen er nur fahrlä ässig handelte, Kr
die mildere Bestimmung des s 18 des Ges, vom 23. Juli 1926 zutraf. ee Ah c) In der neuen Verhindlung wird Gie Strafkanmer
bei der Prüfung der Frage, inwieweit zwischen den Fäl-
„Ion vorsätzlicher liehlerei. Fortsetzungszusanmenhang a,
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