Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 15.02.1952 – 3 StR 373/52

3. Strafsenat

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3_StR 373/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Eugen Emil Oskar EEE zus Baa w@- ED. seheren an m. En ED ir SEE zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ıom 26. März 1953. an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

\berstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Cherstaatsanwalt WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelie

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1952, soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall S ) verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) in drei Fäiier, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tatejirkei. mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Mcenaten Gefängnis und zu einer Ge_ästrate scn ‘50,- DM verurteilt worden,

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. mit der er einen Verfahrensverstoß scwie die Verletzung sachı?!chen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel führt nur teilweise zum Erfclg,

Die Verfahrensrüge ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Sachbeschwerde, scweit diese gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen RWB-EB .ru PB sowie wegen Betruges in Tateinheit mic Unters.hlagung im Falle Mb gerichtet ist.

Dagegen greift die Sachrüge im Falle SW äurch. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklag-

te Mille August 1949 von der Textilgroßhandlung Sp, mit der er schon vorher in kleinerem Umfange Geschäfte abge-

schlossen hatte, Trikotagen im Werte von über 1.600. - IM ge--

kauft. Dabei ist Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt und ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden, mit der Maßgabe, dass nach Pristahlauf das Geld zu leisten cder die Ware zurückzugeben sei, Diese hat der Angeklagte scdann zum Teil selbst verkauft, zum Teil zwei Wiederverkäufern in Kommission gegeben, Nachdem er die Zahlungsfrisv nicht

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eingehalten hatte, hat er am 6. September 1949 einen Teil der Ware zurückgegeben und sich verpflichtet. die Restschuld von über 1.100.- DM bis zum 10. September 1949 zu begleichen. Auch dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die den Wiederverkäufern überlassene Ware hat er, soweit sie noch bei diesen vorhanden war. später zurückgenommen und selbst verkauft. Auf die Restschuld hat er am 6. Oktober 1950 einen Betrag von 300.- DM gezahlt. Rechtlich hat das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt.e Dadurch, dass dieser trotz der Vereinbarung und des nochmaligen Anerkenntnisses des Eigentumsvorbehaltes die Ware verkauft habe, ohne den Erlös abzuführen, habe er, so meint das Landgericht, vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht, damit der Firma SB, deren Vermögensinteresse er zu betreuen gehabt hätte. Nachteil zugefügt und so gegen § 266 StGB verstossen, Durch dieselbe Handlung habe er ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt habe, sich rechtswidrig zugeeignet und sich somit der Unterschlagung (§ 246 EreB) Semuälg ‚gemacht.

Diese Ausführungen unterliegen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. ter erste Tatbestand des § 266 StGB, der sogenannte Mißbrauchstatbestand, den das Landgericht als verwirklicht ansieht, ist nicht erfüllt, weil dem Ange-. klagten durch den Kaufvertrag keine Befugnis der in § 266 StGB - erster Tatbestand - vorgesehenen Art eingeräunt vorden war. Denn unter Befügnis in diesem Sinne ist eine Recntsstellung zu verstehen, die der Täter nach aussen hat.

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An einer solchen dem Angeklagten übertragenen Rechtsstellung fehlt es hier, Er war nach dem Kaufvertrage zu keiner cffenen oder verdeckten rechtsgeschäftlichen Vertretung der Firma SGB bestellt und hatte damit keine auf einer derartigen Bestellung beruhende rechtliche oder wenigstens tatsächliche Möglichkeil, über das Vermögen der Verkäuferin zu verfügen, Demnach ist schen aus diesem Grunde für die Annahme des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB hler kein Raum.

Der zweite Tatbestand dieser Vorschrift, der sogenanrte Treubruchstatbestand, ist auf den festgestellten Sachverhalt gleichfalls nicht anwendbar. Auf Grund des Vertragsirhalies,wie er im Urteil wiedergegeben ist, war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Vermögensinteressen der Ffirna Sörgei wahrzunehmen, sondern im wesentlichen nur gehalten. den von ihm eingegangenen Vertrag durch Zahlung des Kaufpreises zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen, Eiuc „erartige Pflicht ist aber als solche durch § 266 StGB nicht gestützt. Zur Abgrenzung des Anwendungsgebietes dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickell. daß nur diejenigen Rechtsbeziehungen den Schutz des § 266 StGB geniessen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (vgl BGH Urt v 8.Mai 1951 - 1 StR 171/51). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Rechtsverhältnis zwischen der Firma SCWWD und dem Angeklagten war zivilrechtlich ein Kaufvertrag, Darin hatte sich jene über die für einen solchen Vertrag wesentlichen Abreden hinaus allerdings das Eigentum an der dem Angeklagten verkauften Ware vorbehalten; dieser hatte aber keine Verpflichtung übernommen, das Eigentum der Verkäuferin hieran in einer deren Interessen wahrenden Ferm bescnders

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zu schützen, Im Gegenteil war, für die Verkäuferin er. kenrbar und auch von dieser gewollt, der Vertragszweck ge rade darauf gerichtet, daß der Angeklagte die ihm übergebene Ware weiter veräussern vnd an seine Käufer übereignen und dass so das Eigentum der Firma SGB daran untergetien solıte, Demnach kann keine Rede davon sein, dass der Schutz des Eigentums der Verkäuferin an der Ware durch den Angeklagten den Hauptgegenstand oder auch nur einen der Hauptgegenstände des Kaufvertrages gebildet habe. Daran ändert auch nichts, daß der Angeklagte unter dem 6, September 1949 das Bestehen einer Restschuid aus dem Kaufvertrage schrif*- lich bestätigt hat, In diesem Anerkenntnis hat er sich wiederum nur zur Zahlung — des Kaufpreisrestes - verpflichtet. Irgendwelche anderen Bindungen, insbesondere die Sicherung des Eigentums an der noch "crhandenen Ware, hat er auck mit der Bestätigung nicht überncmmen. Daher fehlt es hier an einem Rechtsverhältnis, wie es durch § 266 StGB geschützt werden scl1 Infclgesessen karn in der Weiterveräusserung der Ware durch den Angeklagten keine Verletzung einer diesem der Firma SB gegenüber obliegenden Treupflicht im Sinne jener Vorschrift gefunden werden,

Sonach ist für die Auffassung des landgerichts,der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gexacht, kein Raum, Dieser Mangel ergreift such die damit in Tateinheit ausgespro-hene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, da es sich nach der Annahme des Landgerichts um eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einer rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist,

Abgesehen davon, kann das Urteil insoweit aber auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Darlegungen

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des Landgerichts zur Unterschlagung gleichfalls nicht rechtsbedenkenfrei sind. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist dazu im Urteil nur gesagt, der Angeklagte habe die Ware verkauft, ohne den Erlös abzuführen, und habe damit ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt

habe, sich rechtswidrig zugeeignet. Diese knappen Ausführungen reichen nicht aus, die Annahme einer Unterschlagung zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann ebenso wie bei der Untreue nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach dem Kaufvertrage berechtigt war, die ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassene Ware an dritte Personen zu veräussern und zu übereignen und damit die Eigentumsrechte der Verkäuferin daran zum Erlöschen zu bringen. In dem Verkauf der Ware kann daher.nicht ohne weiteres deren rechtswidrige Zueignung durch den Angeklagten gesehen werden, Eine solche könnte zwar vorliegen, wenn er den Verkauf jeweils mit dem Bewußtsein und dem Willen getätigt hätte, die Sachen seinem eigenen wirtschaftlichen Vermögen zuzuführen, indem er sie etwa entgegen dem ihm bekannten Willen der Eigentümerin ausserhalb des ordnungsmässigen Geschäftsganges veräussert hätte. Ob das aber der Fall war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Umstand, dass der Angeklagte den Kaufpreis der von der Firma sB> gekauften Ware nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht entrichtet hat, läßt das Vorhandensein eines entsprechenden Bewußtseins und Willens im Zeitpunkt der Weiterveräusserung für sich allein nicht erkennen. Dazu hätte es näherer Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, bedurft, an denen es jedoch mangeit.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung würde ferner in Betracht kommen, wenn er den bei der Weiterveräusserung der Ware erzielten Erlös unmittelbar an die Verkäuferin hätte abführen müssen. Wäre das der Fall gewesen, so hätte diese mit der Übergabe des Geldes an den Angeklagten Eigentum hieran erworben haben können. Würde er dann ohne Einwilligung der Eigentümerin die Verkaufserlöse seinem Vermögen zugeführt kaben, so würde er sich damit fremde bewegliche Sachen zugeeignet und so den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicnt haben. In dieser Richtung enthält das Urteil jedoch ebenfalls keine Feststellungen.

Nach alledem muß das Urteil im Falle SB aufgehoben und die Sache insoweit zur ücuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverviesen werden. Das Landgericht wird dadurch in die Lage versetzt, die Handlungsweise des Angeklagtven bei Abschluß und Durchführung des Kaufvertrages nit der Firma SP sowonl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nochmals zu erörtern und zu klären. Die erneute Erörterung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben zu prüfen, ob der Angeklagte sich durch sein Vorgehen gegenüber der Firma SGB ebenso des Betruges schuldig gemacht hat wie in den anderen Fällen, in denen er gemäß § 263 StGB verurteilt worden ist. Schon sein Vorleben und sein Gesamtverhalten, wie es im Urteil geschildert ist, könnten dafür sprechen. Vor allem können aber die zu diesem Falle im Urteil angeführten besonderen Umstände, wie das großspurige Auftreten und die Erklärung des Angeklagten, die Bezahlung sei für ihn eine Selbstverständlichkeit, Anzeichen dafür sein, dass er in der Absicht, sich einen Vermögens-

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vorteil zu verschaffen. auf den er keinen Anspruch hatte, bereits bei Eingehung des Vertrages eine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäusent und dadurch die Verkäuferin in einen Irrtum vcrsetzt hat, der diese zu einer Verfügung über ihr Vermögen, nämlich die Herausgabe der Ware, veranlasste, und dass er ihr so einen Schaden zugefügt hat. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch im Falle SD ainso geartetes betrügerisches Vorgehen des Angeklagten feststellen, so würde dieser hier ebenfalls nach § 263 StGB zu bestrafen sein. Daneben wäre dann weder für eine Verurteilung wegen Untreue noch wegen Unterschlagung Raum. Die Annahme einer Untreue würde unter diesen Umständen schon daran scheitern, dass der Angeklagte den Kaufvertrag nur abgeschlossen hätte, um in den Besitz der Ware zu gelangen und sis für sich zu verwerten, Er hätte denn, unbeschadet der im einzelnen getroffenen Abreden, keinesfalls aie Ware ais Treunehmer der Firma SGB s«.tgegengensunen, so dass in dem Verkauf der Ware durch den Angeklagten kein Treubruch und damit kein Verstoß gegen § 266 StGB gefunden werden könnte, Eine Bestrafung wegen Unterschlagung würde nicht in Betracht kommen, da in der Veräusserung der Ware die Verwertung des durch den Betrug erlangten Vermögensvorteile liegen, diese also eine straflose Nachtat zu dem Betruge sein würde.

Infolge der Aufhebung des Urteils im Palle sei» kann es auch im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen blei-

ben. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hin.

gegen zu verwerfen,

Rotberg Koeniger Baldus

Maaß

Scharpenseei