Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 28.10.1952 – 1 StR 442/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1) Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag voraus. 2) Zur Familienhabe gehört bei einem mitt- “ leren Bauernhof im allgemeinen der Viehstand» 2 2. Gesetz: SteB § 79 B: Rechtssatz: Ein Verstoss gegen § 79 kann die Revision : begründen. (Der Senat hält an seiner Auffassung auch gegenüber den abweichenden späteren Entscheidungen anderer Senate fest.)

Für das Nachschlagewerk! 2320 0” 77 Für die Amtliche Sammlung!

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l. Gesetz: StGB § 10a Rechtssatz: 1) Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag voraus. 2) Zur Familienhabe gehört bei einem mitt- “ leren Bauernhof im allgemeinen der Viehstand» 2 2. Gesetz: SteB § 79 B: Rechtssatz: Ein Verstoss gegen § 79 kann die Revision : begründen. (Der Senat hält an seiner Auffassung auch gegenüber den abweichenden späteren Entscheidungen anderer Senate fest.)

Aktenzeichen: 1 StR 442/52 ur Urteil vom 28. Oktober 1952 1G Bamberg En

3_StR 442/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landyiri Willi H a ; geberen ı915 in ‚„ zur Zeit in Stralhaft in anderer Sache,

2.) den Viehhändler

O+to K us Sn». dort gchoren an 1904, 3,\ den !Metzgersehilfen Esherf > aus RED dB. dort getoren an 1927,

wegen Verschleuderung von Familienhabe u.a,

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peer Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Gianzmarn Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal*+ Dr. ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a

ais Urkundspeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten H@WBvira das Urteil des Landgerichts in Eamberg von 26. März 1952, soweit es ihn betrifft. hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer

In

Verhandlung und äüntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmitteis, an das Landgericht zurürkverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten iO ) und die Revisionen der Angeklagten Kg und Sch» werden verworfen.

Die Angeklagten MD und Sch haben die Kosten ihrer Rechtsmitte!i. zu tragen,

Von Rechts wegen

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A. Zur Revisj.on des Angeklagten Tg. I: Verfahrensrügen,

1.) Nach dem für die Prüfung des Revisionsgerichts allein massgebenden Sitzungspr:tokoll (§ 274 StPO) hai der Angeklagte in der Hauptvrerhandlung keinen Beweisamtrag gestellt. § 244 Abs 3 StPO ist daher nicht verleizt. Dem Vorkringen der Revision kann auch nicht entnominen werden, inwiefern die Umstände es der Strafkarmer nahe legten, zur weiteren Aufklärung die von der Revision bezeichneten Akten

“von Amts wegen beizuziehen. Das Rechtsmitte!. findet daher “ auch in § 244 Abs 2 StPO keine Stütze.

?.) Die Revision stelit zur Nachprüfung, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Verschleuderung von Femilienhabe (§ 170 a StGB) eines Strafanirages der Ehefrau bedurft haben würde. Diese schon von Amts wegen zu prüfende Frage ist ohne Bedeutung für die Fälle 2 und 4 des Urteiis; denn insoweit hat der Anwalt der Ehefrau in deren Namen schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet (Bl 5. 30 d-A.). Darin kommt das Verlangen nach Strafverfolgung unzweideutig zum Ausdruck. Diese Strafanträge sind auch recht-- zeitig gestellt. Allerdings befindet sich bei den Akten keine schriftliche Vollmacht der Ehefrau auf ihren Anwalt; jedoch bestehen, wie auch der Tatrichter ersichtlich angenonmen hat, keine Zweifel daran, dass sie ihn zumindest formlos bevollmächtigt hatte. Das wer ausreichend; auch var es nicht erforderlich,. dass die Vollmacht noch vor dem Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wurde (RGSt 61, 357; 68, 263).

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Dagegen fehlt ein Strafantrag der Ehefrau in den Fällen ı und 3. Er war aber - entgegen einer im Schrifttum verhrei-Seten Heinung -- auch nicht Voraussetzung der Strafverfolgung-Eine solche Vurschrift enthält das Gesetz nicht.

Wohl sind gewisse Straftaten gegen ZTigentum und Vermögen nur auf Antrag zu verZolgen, wenn sie im einzelnen Fall gegen Angehörige verübt werden. nämlich Diebstahl und Unterschla-- gung (§ 247 Abs 1 StGB). Betrug (§ 263 Abs 5 StGB), einfache Jagd- und Fischwilderei (§ 294 StGB). Diebstahi. und Unterschlagung sind nach § 247 Abs 2 StGB sogar straflos wenn sie sich gegen den Ehegatten oder gegen Abkömmlinge richten. Der in diesen Verschriften liegende Rechtsgedanke ist, auch wo ihn das Gesetz nicht ausdrücklich ausspricht, entsprechender Anwendung fähig. So steht in der Rechtsprechung fest, dass wie der Betrug, so auch die Untreue (§ 266 StGB) nur auf Antrag verfolgbar ist, wenn sie sich im Zinzelfall gegen einen Angehörigen richtet (RGSt 75, 242 mit weiteren Nachweisen; ebenso BGH von 7. September 1951 - 1 StR 344,51. -); dieses Ergebnis entspricht dem zu vermutenden Willen des Gesetzgebers, da Betrug und Untreue einander in vielem ähnlich sind (RGSt 70, 205, 209). Die entsprechende Anwendung hat aber ihre Grenze dort, wo ihr der erkennbare Wille des Gesetzes entgegensteht. Das ist bei § 170 a StGB der Fall.

Dass hier § 247 Abs 2 StGB nicht entsprechend anwendbar

sein kann, bedarf keiner Ausführung;- denn dadurch würde

8% 170 a im Ergebnis aufgehoben, Aber auch die anderen angeführten Vorschriften, nach denen die Verfolgung von einem Antrag des Verietzten abhängt, iassen sich hier nicht entsprechend anwenden, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Jagd- und Fischwilderei können gegen jedermann verübt werden;

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diese Straftater richten sich nur ausnehmsweise gegen Angehörige, und nur dann sind sie Antragsstraftaten. Dasselbe gilt auch von der Untreue. Den in § 170 a StGB unter Strafe gestellten Handlungen ist es dagegen gerade wesentlich, dass sie gegen Angehörige begangen werden, nämlich gegen den Üühegatten oder einen unterhaltsberechtigsen Abkömmling des Tüters. Diese Handlungen könnten also stets nur auf Antrag bestraft werden, wenn eine entsprechende Anwendung der 88 263 Ans 5, 294 geboten wäre Das aber würde das Gesetz zusgesprochen haben, wenn es seinen Willen entspräche; indem es einen solchen Ausspruch unterlässt, wird deutlich, dass die Strafverfolgung nicht von einem Antrag abhängen scll. Das Gesetz lässt hier also keine Lücke, die durch entsprechende Anwendung ähnlicher Vorschriften auszufüllen wäre, um dem vom Gesetz in Wirklichkeit Gewollten gerecht zu werden; vielmehr ist hier die gesetzliche Regelung lückenlos und eindeutig. Ob sie zweckmässig ist, ist eine .rage, die allein der Gesetzgeber zu entscheiden hat.

II. Sachbeschwerde.

1.) Zur_ Verurteilung aus _$_170 a StGB.

a) Zu Unrecht bestreitet die Revision, dass das von

dem Angeklagten veräusserte Yieh - im ersten Falle das Vieh, das er zu veräussern versuchte -— zur Tumilienhabe gehört hat: Dieser für das Strafrecht geschaffene, in der Rechtsprechung noch wenig geklärte Legriff sieht von der bürgerlichrechtlichen Zugehörigkeit der in Betracht kommenden Gegenstände ab, da die Familie als solche von den Gesetzen nicht ais Träger von Vermögensroechten anerkannt ist (RGSt 77, 103). Er

geht auch über den im bürgerlichen Recht vorkommenden Begriff der Haushaltsgegenstände [5§ 136, 1382, 1932 BGB) oder des Heusrats (VI. DurchfVO zum Ehegesetz) hinaus, umfasst vielmehr auch andere Gegenstände. auf deren Besitz das Zusärmmenleben der Familienmitglieder sich aufbaut, besonders wenn

sie em Orte dieses Zusammenlebens gemeinschaftlich gebraucht oder genutzt werden. Dazu wird zwar gewerbliches Vermögen im allgemeinen nicht zu rechnen sein (vgl OLG Kiel, SchiHolstAnz ı947, 103). Anders liegt es aber bei dem Viehstand eines mitt ieren Bauernhofes wie des hier gegebenen. Hier ist der Viehstand, wenn nicht besondere, hier nicht ersichtliche Verhältnisse gegeben sind, eine Grundlage nicht allein des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch des Zusammenlebens der Familie. Landwirtschaft und Hauswirtschaft sind bei einem Bauernhof dieses Umfanges - er umfasst 19 ha, der Viehstand 10 bis 11 Stück - nicht scharf zu trennen; wie die Familie gemeinsam haushält, bewirtschaftet sie üblicherweise auch den llof gemeinschaftiich,. Es kann in diesen Verhältuissen auch kein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden zwischen Tieren, die unmittelber für die Hauswirisckaft genutzt werdenwie Hilchkühen oder Schlachtschweinen, und der schliesslich zum Verkauf bestimmten Aufzucht. wie Kälbern oder den hier im Falle 3 genannten Jungbullen. Hier ist vielmehr der gesamte Viehstand jedenfalls in der Regei in die Gemeinsamkeit der Haus- und Betriebswirtschaft einbezogen und rechnet daher zur Familienhabe. üs tritt daher kein Rechteirrtum zutage, wenn das Lendgericht unter den von ihm fest- . gestellten Umständen das Vieh als einen Teil der Familien- Bu habe angesehen hat. el

Der äussere Tatbestand des Vergehens ist auch im übrigen fehlerfrei festgestelit. Da die Ehefrau durch die Tat des

Angeklagten Nachteile vermögensrechtlicher Art erlitten hat, ist das in § 170 a enthaltene Herkmal der Schädigung erfüllt, Dahingestellt kann bleiben, ob der Ansicht zu fol-- gen ist, dass auch ein nicht vermögensrechtlicher Nachteil genügt haben würde (RG aa0).

od) Auch der innere Tathestand des Vergehens ist in allen 4 Fällen dargetan. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts bewusst auf den Ruin des Hofes hingearbeitet und auf seine Frau überhaupt keine Rücksicht mehr genommen. Darin hat das Landgericht mit Recht ein böswilliges Handeln gesehen, Ohne Rechtsirrtum hat es ferner festgestellt, der Angeklagte habe aus grobem Zigennutz gehendelt, weil er in einem Zeitraum von etwa drei kionaten Werte von rund 4.000.---DM veräussert habe. um den Hof noch vor der Scheidung für sich auszubeuten, und ohne die erlösten Beträge für seinen Lebensunterhalt nötig zu haben, Zu Unrecht findet die Revision diey se Feststellungen widerspruchsvoll. Der Gesamtwert vun rund ai 4.000.-—-Dil setzt sich aus den Teilwerten von 2.100.-- DM . (Fall 2), 1.200.-- Di (Fall 3) und 680.-- DM (Fall 4) zusammen, enthält also nicht den von der Revision behaupteten Rechenfehler. Die Werte selbst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, weil es sich hier um bindende Feststellunve gen des Tatrichters handelt. Das Landgericht hat auch nicht Tau übersehen, dass die Erlöse des Angeklagten erheblich gerin- | ger waren als der Wert des Vichs; das ist im Urteil aus-Arücklich festgestellt mit Ausnahme des Falles 3, wo das Landgericht den Erlös nicht ermitteln konnte,

Hiernach ist der Angeklagte zu Recht eines Vergehens nach § 170 a StGB in 3 Fällen und eines versuchten Vergehens nach § 170 a StGB in einem 4. Yall für schuldig erkannt.

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zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme des Viehs für berechtigt gehalten, widerspricht den bindenden Feststellungen. Dass das Vieh für den Angeklagten fremdes Eigentum war, nimmt das Urteil mit Recht an; für die erst während der Ehe eingestellten Tiere ergibt sich das schon aus den

§§ 1378, 1048 BGB. Dem Urteil ist auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte mindestens den Mitgewahrsam der Ehefrau gebrochen hat. Die übrigen Raubmerkmale sind ebenfalls zutreffend festgestellt.

Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die beiden Raubfälle je mit einem Vergehen nach § 170 a StGB

rechtlich zusammentreffen.

3.) Die für die einzelnen Straftaten verhängten Strafen entsprechen dem Geset2. Dagegen beruht die Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung des § 79 StGB. Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei im Jahre 1951 vom Schöffengericht Bamberg wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede rechtskräftig zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden und habe diese Strafe noch nicht verbüsst. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten sind ebenfalls im Jahre 1951 begangen worden; ob vor oder nach dem Urteil des Schöffengerichts, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Soweit die Tatzeit vor dem Urteil des Schöffengerichts liegt, hätte das Landgericht die von ihm erkannten Einzelstrafen nach § 79 StGB mit der schöffengerichtlichen Strafe zu einer Gesamtstrafe vereinigen müssen. Eine weitere Gesamtstrafe hätte es gegebenenfalls aus den Einzelheiten

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für Taten zu bilden gehabt, die etwa nach dem Urteil des Schöffengerichts begangen wurden.

Hiernach kann'!'! die Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruhen Das führt zu :hrerf Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Vorderrichter in diesem Umfange (§§ 337, 353, 354 StPO). Wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 13. November 1951 - 1 StR 581/51 - und vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 689/51 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, geht es nicht an, die Beseitigung der Gesetzesvrerletzung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen. Soweit in späteren Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 388; 4 StR 409/52 vom 18. September 1952) eine abweichende Ansicht vertreten wird, ist der Senat nicht an sie gebunden. Er vermag ihr auch nicht za folgen, weii das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, zum Nachteile des Angel:lagten, der die Sachbeschwerde er-- hoben hat, 'einen Verstoss gegen das sachliche Recht unbean-

standet zu lassen.

B. Zu_den Revisionen der Angeklagten K@p und Sch.

Der äussere Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB ist zweifelsfrei festgestellt und wird von den Revisionen auch nicht bestritten. Die Tat war schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 170 a StGB verstiess. Im übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit, wenn ein bürgerlichrechtlicher Allein- oder Nitbesitz der Frau rg angenommen wird, auch aus § 858 (vgl auch § 866) BGB. Sclbst wenn Hp bürgerlichrechtlich Alleinbesitzer gewesen sein sollte, so war

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die Wegschaffung der Tiere auch abgesehen von § 170 a SiGB unberechtigt, weil ihr die Rechte des Treuhänders Kegg entgegenstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass diese Rechte zur Zeit der Tat fortbestanden hätten, ist nicht zu beanstanden, Ko durfte die Wegschaffung des Viehs nach § 229 BGB verhindern.

Auch die innere Tatseite des § 240 StGB hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Denn es ist zu der Überzeugung gelangt, dass RD una Sch auf Grund des Hinweises xD & mit der Unerlaubtheit ihres Vorgekens rechneten, sie aber mit innerer Billigung in Kauf nahmen. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, ist mit den bindenden Feststellungen des Urteils nicht zu vereinbaren. Dass das Lendgericht den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, lässt sich dem Urteil, in dem irgendwelche Zweifel des Tatrichters nicht hervortreten, nicht entnehmen. Den Revisionen kann auch nicht zugegeben werden, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts in unlösbarem Wiederspruch zu der Beweiswürdigung in den Falle 2 stände, in welchen die beiden Angeklagten Ho freigesprochen wurden. Diese Freisprechung ist nicht damit begründet, dass die beiden HOEEEED die Rechtswiärigkeit der Nötigungshandlung nicht erkannt hätten, sondern damit, dass ihnen eine Beteiligung an der Nötigungshandlung nicht nachzuweisen gewesen sei.

Gegen die Annahme der llittäterschaft (§ 47 StGB) bestehen " keine rechtlichen Bedenken.

Die Revisionen der Angeklagten KB una Sch sind somit unbegründet. .

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch