Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 866 Mitbesitz

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

§ 865 § 867