Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2.652 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/353#abs-1 (1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/353#abs-2 (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

§ 352 § 354