Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1382 Stundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-1 (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-2 (2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-3 (3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-4 (4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-5 (5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-6 (6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 1382 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.10.2014 – 2 UF 91/14Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- OLG Brandenburg, 23.12.2020 – 13 UF 177/17
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 152/06Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 15 UF 139/25
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 WF 129/24
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 16.02.2024 – 5 W 9/24
- LG Berlin, 29.12.2022 – 64 S 254/22
- BFH, 22.08.2018 – II R 51/15(Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. 2 BewG durch die Fiktion nach § 10 Abs. 3 ErbStG)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1382 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.