Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1382 Stundung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-1 (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-2 (2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-3 (3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-4 (4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-5 (5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1382#abs-6 (6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

§ 1381 § 1383