Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1378 Ausgleichsforderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 251
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2014 – XII ZR 194/13Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 1. September 2009Zitiert von 2
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 2513/98
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 5053/98Zitiert von 2
- OLG Köln, 24.04.1998 – 25 U 10/97Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2014 – XII ZR 108/12Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden warZitiert von 5
- OLG Schleswig, 04.10.2006 – 15 UF 50/06
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 13 UF 34/25
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
251 Entscheidungen zu § 1378 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1378 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1378#abs-1 (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1378#abs-2 (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1378#abs-3 (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1378#abs-4 (4) (weggefallen)