Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1932 Voraus des Ehegatten

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1932#abs-1 (1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1932#abs-2 (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 1931 § 1933