§ 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Stand: 10.06.2019
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Wird zitiert von 516 Entscheidungen zu § 460 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 31.08.2021 – 29 Qs 6/2021
- BGH, 07.07.2010 – 1 StR 212/10Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur BewährungZitiert von 7
- OLG Oldenburg, 05.09.2003 – 1 Ws 363/03Zitiert von 1
- LG Heilbronn, 20.07.2017 – 3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.10.2004 – 8 Ss 415/04Zitiert von 2
- BGH, 24.10.2002 – 4 StR 332/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 155/26Strafverfahren: Verweisung auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 354 Abs. 1b StPO bei Fehlern der Gesamtstrafenbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.08.2026 – 4 StR 355/26Strafverfahren: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen lückenhafter Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – 4 StR 301/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 460 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.