Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
Stand: 17.08.2024
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- BGH, 28.10.1952 – 1 StR 442/52Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.08.2012 – 4 U 175/11
- OLG Köln, 22.03.2002 – 19 U 111/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1048#abs-1 (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1048#abs-2 (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.