Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 229 Selbsthilfe
Stand: 10.06.2019
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 229 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.07.1995 – Ss 340/95 - 104 -
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 346/05
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 508/05Patentrecht: Anforderungen an unmittelbare Verfahrenserzeugnisse bei Videocodierverfahren; Erfolglosigkeit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 546/05
- LG Düsseldorf, 13.02.2007 – 4aO124_05
- LG Düsseldorf, 13.02.2007 – 4a O 224/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 6 UF 235/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.11.2025 – 8 CS 25.1400
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