Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund160 Entscheidungen

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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