Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Stand: 10.06.2019
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.