Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Stand: 10.06.2019
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 136 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.10.2012 – I-6 U 268/11
- BGH, 14.06.2007 – IX ZR 219/05Zitiert von 4
- OLG Hamm, 15.10.2003 – 30 U 131/03Zitiert von 3
- VGH Bayern, 15.02.2023 – 10 AS 23.94Zitiert von 3
- BGH, 19.12.2019 – V ZB 145/18Grundbuchsperre bei vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder TeileigentumZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2022 – 2 W 42/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
- FG Hessen, 10.07.2025 – 3 V 1054/25
- BGH, 04.06.2025 – 5 StR 622/24Ermessensentscheidung über die selbständige Einziehung: Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundstückserwerb durch einen gutgläubigen DrittbegünstigtenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.