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BGH Urteil vom 18.09.1952 – 4 StR 409/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das neue Urteil darf bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungs- haft anrechnen als die frühere Entscheidung..
Für das Nachschlagewerk! - 229 6 008 Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StPO § 358 Abs 2 -
Rechtssatz: Das neue Urteil darf bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungs-
haft anrechnen als die frühere Entscheidung..
Aktenzeichen: 4 StR 409/52
Urt. v. 18. September 1952 1G Hagen
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In der Strafsache gegen
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2.30, in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engeis
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
“*- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fär Recht erkannt:
Aul die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hagen vom 28. März 1952, im
Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegen-
den Feststellungen aufgehoben und die Sache in-
soweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, und zwar * an das Landgericht vVortmund zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen
lichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 1§ 3 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre verurteilt. Die Untersüchungshaft hatte es dem Angeklagten in vollem Umfang angerechnet. :
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Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Trteil aufgehoben und die Sache zur neuen tatrichterlichen £ntscheidung nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den voll zurechnungsfähigen Angeklagten nunmehr wegen derselben Taten zu denselben Einsatzstrafen verurteilt, jedoch unter Einbeziehung einer gegen ihn vom Schöffengericht in Hagen am 9. Januar 1952 erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei l\icnaten Zuchthaus gebildet und darauf drei Monate Untersuchungshaft angerechnet. Die Ehrenstrafe hat es wieder auf zehn Jahre bemessen und dem Angeklagten üje gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die xevision des geständigen Angeklagten beanstandet in sachlicher Hinsicht zunächst die Bildung der Ge-. samtstrafe und die Kostenentscheidung. Die Beschränkung auf diese einer selbständigen Entscheidung zugänglichen
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Beschwerdepunkte ist statthaft.
Die Voraussetzungen des § 79 StGB hat die Strafkanmer in der Tat übersehen. Das Schöffengericht hatte nämlich den Angeklagten am 16. März 1951 auch noch zu sechs Monaten Gefängnis wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt, ohne ihm die Untersuchungs-. haft anzurechnen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen liegen alle vor dem 16. März 1951. Die Strafe aus jenem Urteil war noch nicht verbüsst; denn zunächst sind davon nur drei Monate vollstreckt worden. Auch das spätere Urteil des Schöffengerichts vom 9. Januar 1952 hat die erste Strafe nicht einbezogen. Dass dieser Pehler im Hinblick auf die Nachhoiungsmöglichkeit aus § 460 StPO nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl BGHSt 2, 388).
Die Annahme der Verteidigung, die Kosten des Revisionsverfahrens hätten dem Angeklagten nicht auferlegt werden dürfer, ist jedoch rechtsirrig. Ist die Wirkung eines Rechtsmittels die, dass das angefochtene Urteil auxgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen wird, so ist hierin alleir. noch kein Erfolg im Sinne von § 473 StPO zu erblicken; es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zu Gunsten oder Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Landgericht ihn aber zu denselben Strafen wie früher verurteilt hat, musste es ihm auch die Kosten seines im Srgebnis erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels auflegen. Die Verfahrensbeschwerden sind teilweise begründet.
Den Antrag des Verteidigers, Frau ii» aus Beh ww au der der Anzeklagte eine Notzucht begangen hatte, aıs Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, hat die Strafkammer zutreffemlals einen Beweisermittlungsamtrag gewertet und ablehnend beschieden. Die Ladung des Hausarztes zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens über den medizinisch angeblich bedenklichen Geisteszustand des Angeklagten konrte das Landgericht ablehnen, da es aus dem Gutachten des Oberarztes Dr. NEED dereits die volle Jberzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt hatte (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).
Mit Recht beanstandet hingegen die Revision, dass die neue Entscheidung den Beschwerdeführer in der Höhe der Strafe entgegen dem Verbot des § 358 Abs 2 StPO schlechter gestellt habe. Vor dem ersten Urteil in diesem Strafverfahren hatte der Angeklagte drei Monate und 15 Tage (vom 20.Februar 1951 — 4, Juni 1951) in Untersuchungshaft verbracht. Diese hatte ihm das erste Urteil voll auf die verhängte Strafe angerechnet. Das jetzt angefochtene Urteil bringt dem Angeklagten die Untersuchungshaft dagegen, nur in Höhe von drei Monaten zugute, schmälert sie also um 15 Tage. Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft darf das neue Urteil, wenn es wie hier die Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wie $_ das frühere Urteil ausspricht, nicht unter das Maß heruntergehen, in dem die Haft bereits angerechnet war
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(RGSt 66, 351, 353). Darüber hinaus hätte das Landgericht dazu Stellung nehmen sollen, warun es dem geständigen Angeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet hat, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb hat erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet war und darum aufgehoben werden musste; es handelt sich dabei immerhin um einen Zeitverlust von mehreren
Monaten.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt auch ein von der Verteidigung noch gerügter sachlicher Mangel der Strafzumessungsgründe. Diese verwerten erschwerend, dass der Angeklagte "bereits mit 15 1/2 Jahren ein Notzuchtsverbrechen beging". Bei der Darstellung des Lebenslaufs wird hingegen hervorgehoben, der Angeklagte sei nur in den Verdacht einer solchen Straftat geraten. Darin liegt ein Widerspruch, der die Annahme"eines gewissen Hangs zur Begehung von derartigen Sittlichkeitsverbrechen" begünstigt und dadurch die Strafhöhe beeinflusst haben kann.
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Die Verweisung an das Landgericht in Dortmund beruht auf § 354 Abs 2 StPO.
Groß Bundesrichter Dr. Hörchner ist Enzels beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhin-
dert, Eroß Dr. Hülle Dr. Augustin
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