Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 10.07.1952 – 4 StR 73/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

; Durch eine unwahre Aussage vor Gericht wird auch die am Verfahren beteiligte Einzelperson unnittelbar betroffen. Deshalb ist die vor einem ausländischen Gericht erstattete Aussage unter den Voraussetzungen des § 3 StGB jedenfalls dann strafbar, wenn sie dem am Verfahren Beteiligten zun Nachteil gereicht ist (II A des Urt.). Gesetz: StGB 88 153, 154. Rechtssatz: Der Zeuge sagt falsch aus, wenn er ein eigenes Wissen vortäuscht, das er in Wahrheit nicht hat. Das gilt auch dann, wenn er ungefähre Zahlen angibt, obwohl er keine genügenden Anhaltspunkte für Schätzungen besitzt, mag er auch mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige treffen (II B 1 des Urt.). Gesetz: StGB § 239. Rechtssatz: 1. Ein Kriegsgefangener kann durch eine Beschränkung der ihm verblicbenen Bewegungsröglichkeit der Treiheit beraubt werden (II B 2 des Urt.). 2. Die Widerrechtlichkeit der durch eine Zussage in mittelbarer Täterschaft begangenen Freiheitsberaubung kann darin liegen, dass eine ungerechte Strafe oder ein untenschlicher Strafvollzug herbeigeführt worden ist, und zwar auch dern, wern der einen fremden Kulturkreis angehörende Tatmittler (Richter) von seinen Standpunkt aus gesetzmässig gehandelt hat (II B2 des Urt.). s BY. s .,. KR RG New “a x 2 . \ eh EN m 31%. ,.2 7 - - Ep mn - . u - ur - PP ET un. - - et weh a t, | ’ m . 1" a" ‘ „! yo ı ei - - =. IV. Gesetz: StGB Vorbem. zu 8§ 47 ff: Rechtssatz: Der mittelbare Täter kann auch dann widerrechtlich handeln, wenn der einem anderen Kulturkreis angehörende Tatmittler von seinen Standpunkt aus gesetzmässig handelt (II B 2 des Urt.).

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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I. Gesetz: St@B §§ 3, 153 f£.

II.

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Rechtssatz:; Durch eine unwahre Aussage vor Gericht wird auch die am Verfahren beteiligte Einzelperson unnittelbar betroffen. Deshalb ist die vor einem ausländischen Gericht erstattete Aussage unter den Voraussetzungen des § 3 StGB jedenfalls dann strafbar, wenn

sie dem am Verfahren Beteiligten zun Nachteil gereicht ist (II A des Urt.).

Gesetz: StGB 88 153, 154.

Rechtssatz: Der Zeuge sagt falsch aus, wenn er ein eigenes Wissen vortäuscht, das er in Wahrheit nicht hat. Das gilt auch dann, wenn er ungefähre Zahlen angibt, obwohl er keine genügenden Anhaltspunkte für Schätzungen besitzt, mag er auch mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige treffen (II B 1 des Urt.).

Gesetz: StGB § 239.

Rechtssatz: 1. Ein Kriegsgefangener kann durch eine Beschränkung der ihm verblicbenen Bewegungsröglichkeit der Treiheit beraubt werden (II B 2 des Urt.).

2. Die Widerrechtlichkeit der durch eine Zussage in mittelbarer Täterschaft begangenen Freiheitsberaubung kann darin liegen, dass eine ungerechte Strafe oder ein untenschlicher Strafvollzug herbeigeführt worden ist, und zwar auch dern, wern der einen fremden Kulturkreis angehörende Tatmittler (Richter) von seinen Standpunkt aus gesetzmässig gehandelt hat (II B2 des Urt.).

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IV. Gesetz: StGB Vorbem. zu 8§ 47 ff:

Rechtssatz: Der mittelbare Täter kann auch dann widerrechtlich handeln, wenn der einem anderen Kulturkreis angehörende Tatmittler von seinen Standpunkt aus gesetzmässig handelt (II B 2 des Urt.).

Aktenzeichen: 4 StR 73/52.

Urteil vom 10. Juli 1952 LE Detmold .

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4 StR 13/52 inEFanen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Dechdecker Teinz X EEE zus Oi. geboren am EEEEEEB 1922 in CME Kreis em , z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Freiheitsbereubung uU.

hat der 4. Strefsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Trumae als Vorsitzende,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr, änzels Bundesrichter Dr. Lille

3undesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter,

EIunderenvalt us - als Vertreter der „undessmreltechaft,

Justizangestellter els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Terdgerichts in Detmold vom 10. “MTovenber 1951 wird ver:orfen mit der Jaesgabe, dass der Ausrpruch über die Freisprechung und die „bernahme der entsprechenden V rfahrenskosten auf die Staatckasse wegfällt,

Der An _eklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Die seit dem 10. November 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dcuer von drei „onaten übercteigt, auf die erkannte ftrcofe angerechnet. \ “ Von Rech‘s wegen

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Der Angeklagte ist’ unter Freisprechung im übrigen we- “

gen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 SteB) \

in Tateinheit mit vorsätzlicher einfacher Körperverletzung „!

= und falscher uneidlicher Aussage ‘vor Gericht zu einer. Zucht- - hausstrefe von drei Jahren sechs Konaten verurteilt worden; x zugleich sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dau- iX

er von vier Jahren aberkannt worden. y:

. Dem Urteil Liegt. im wesentlichen Zolgender Sachver- r

halt zugrunde: Sa u Der Angeklagte befand sich als deutscher Zriegsgefan- 4

gener in Russland, und zwar seit Oktober 1948 in dem zum La- Mi ger 77/24 gehörenden Hebenlager 3 "Lermantou". Er war dort nn

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von der russischen Dienststelle als hauptamtlicher "Aktiv-" oder "Antifaleiter" eingesetzt, Als solcher musste er wie die anderen Gefangenen körperliche {rbeit leisten. Lagerleiter war Ger deutsche Zriegsgefangene SEM. Kurze Zeit nach seiner Verbringung in das bezeichnete Nebenlager erstattete der Anseklagte, ohne nit seinen Xaneraden vorher kierüber gesprochen zu haben, bei den russischen Kommandanten des Yauytlagers eine lieldung, in der er Vorwürfe gegen SB. erhob und dessen Ablösung als Lagerleiter forderte. Die iieldung blieb ohne Erfolg. Sein äusserlich freundschaftliches VerkEltnis zu SGB erhielt der Angeklagte aufrecht. Unter

den Arbeitstrupps, die vom "Lager gestellt wurden, befand sich 'auch das sogenannte: "Seifenkokmando", das Aufbauarbeiten in einer russischen Seifenfebrit durchzuflihren het-

te und tägl ich auf einen Lastkraftwagen zur Arbeitssteile gefahren wurde. Die Kriegsgefangenen; ‚die diesem Kommando ‚angehörten, erhielten bisweilen von i Verkleiter kleine ken-

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gen Seife geschenkt und durften mit dessen stillschweigender Duidung. auch kleine bLengen (täglich 50 -.100 gr Fett und etwas abgebröckelte Seife) in ihr Lager mitnehmen. Linige Zngehörige des "Seifenkommandos!! verbrachten gelegentlich auch etwas mehr aus dem Werk, als gestattet war; und zwar etwa 1/2 Pfund Fett oder ein Päckchen nit 10 oder 20 Stück Seife. Der Angeklagte liess sich selbst solche Zrzeugnisse von den Anzehörigen des "Seifenkommandos" mitbringen; er verschaffte sich auch, nachden er eben- : zalls diesem Komzando zugeteilt war. im Werk Seife und Fett und zwar nicht nur in dem stillschweigend gestatteten Unfange, sondern mehr, Er liess jedoch diese !iengen unter Hinweis darauf, dasc er als "Antifaleiter" nichts mitneh- - men könne, durch andere aus dem Werk hereusschmuggeln. {nfang Dezember 1948 erstattete er, ohne greifbare Anhaltspunkte für seine Beschuldigung zu besitzen und viederum ohne die anderen vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, ge- .gen SC bei der russischen jagerleitung cine zweite schriftliche leldung, in der er u.a, wahrheitswidrig behauptete, SEM habe von !nzehörigen des "Seifenkomnendos" laufend Seife erpresst, Dabei war ihm bekannt, dass nach russischen Recht der Diebstahl von Volkseigentum nit einer kindeststrafe von sieben Jahren Straflager (Sibirien) bedroht wer. Es kem -Inde Dezember 1948 zu Vernehmungen durch den zuständigen ruscsischen EKY7D-Offizier Oberleutnant PB dcr den !ngeklagten auf Crund seiner Anzeige fragte, ven SEM erpresst habe,wer diesem Seife gegeben habe und um welche Bengen es sich kandle, Der /ngeklagte sagte aus, er. habe beobachtete, Cass der Kriegzssefangene Vf dem Sp Seife gegeben habe, zu genaue-

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ren Angaben sei er jedoch ausserstande. Darauf vernahm Oberleutnant AU den Kriegsgefangenen Om und erreichte durch Drohung und Kisshandlungen sdliesslich, daß dieser dngestend, S>ife aus.dem Werk mitgenommen zu haben, und dass er euch frei geschätzte oder überhaupt erfundene Angaben über Seife- und Fettmerigen machte, die andere Angehörigen des "Seifenkomnandos" mitgenommen haben sollten, vB widerrief diese -erpressten, ‚Angaben- in .weiteren- Ver-- lauf, der Vernehmungen; das war dem Angeklagten auch bekannt, Die beschuldigen anderen Gefangenen; die Oberleut-

*nant U U ) alsdann vernehm; gaben! teils zu,- unbedeu-

“ tende Mengen mit Genehmigung des Werkleiters mitgenommen zu haben, teils bestritten sie überhaupt jede Zeteiligung.

_ Keiner der vernomienen Xriegsgefangenen. belastete einen Kameraden, obwohl Oberleutnant Au sic bei den Vernehmungen mit einen eisernen Feuerhaken und mit dem Pistolenknauf ins Gesicht schlug und einzelne von ihnen tageund wochenlang im 1agerkarzer einsperrte.. Der Angeklagte dagegen. der zu AB in einen rersönlichen Vertrauensverhältnis stand und auf den kein zolcher Druck ausgeübt wurde, gab, nachdem ihm Ai dic Angaben TB vorgelegt hatte, nurmehr ungefähre Gesamtmengen an, die von den Gefangenen ent twendet worden seien, Diese Hengen waren von ihm im wesentlichen frei’ erfunden; er. hatte in Wahrheit keine Anhaltspunkte’ für Sch ätzungen. Die von ihm genannten Zehlen lagen auch bedeutend höher als die von vom angegeberen. Oberleutnant AUREEEEE verzehn daraufhin erneut die’ Beschuldigten "und ‘versprach ihnen hierbei die sofortige Entlassung aus der Kriegsgefangen schaft, falls sie die ‘anderen Deutschen belasteten, keiner der Gefangenen verriet jedoch einen: enderen. Äls der An;eklagte

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im Februar und ärz 1949 einigen Kameraden, die’ in das Gefängnis in Leningrad eingeliefert worden waren, Voni Untersuchungsrichter gegenübergestellt wurde, beschuldigte er sie emeut des Diebstahls der lengen, die er vor Eee EEE 2 angegeben hatte. Seine jussage wurde der, Anklage schrift zugrunde gelegt. Am 15. und 16. April 1949 fand die Hauptverhandlung vor dem russischen Militärtribünal

in Leningrad statt, das mit 3 Richtern im Offiziersrang besetzt war. Als Zeuge wurde ausser dem russischen Werkleiter nur der Angeklagte vernommen. Der erkleiter bestritt, die Hitnakme von Fett und Seife gestattet zu ha-

“ben, ‚sprach sich aber über die "Arbei itsleistung der Be-

schuldigten lobend aus, Der Ansciilaste erhielt seine belastenden Angaben erneut aufrecht, obwohl va sein Früheres Geständnis wiederum als erpresst und unrichtig, "bezeichnete. Von sich aus meldete sich der Angeklagte schliesslich nochrals zum Wort. Er wendete sich in erster Reihe gegen SER: belastete aber auch die anderen aufs schwerste, indem er ausführte. man müsse die Beschuldigten in 2 Grupnen einteilen. in Berufs- und Gele-Benhei tsverbrecher, ihre Strafen könnten nicht hoch genug‘' ausfallen, sie seien nicht wert, ‚die Heimat wiederzusehen. DEE, mit dcn er selbst befreundet ‚gewesen war, bezeichnete er als "Oberverbrecher", Von seinen eigenen Entwendungen erwähnte er nichts, Des Kilitärtribunal verurteilte alle 15 deutschen Kriegsgefangenen wegen Diebstahls von Volkgeigentun, Sim wegen Begünstigung dieses Verbrechens, durchweg unter Annahme. ‚sehrerer ‚Fälle zu Zwangsarbeit, und zwar zwei von ihnen auf die Deuer von je 25 Jahren, neun auf die Dauer von Je. 20, ‚Jahren, und. vier

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auf die Deuer von je 15 Jahren. Als die Verurteilten nach der Verhandlung abgeführt wurden, spuekte:einer' von ilinen vor dem Angeklagten aus und rief ihm'‘zu; ’er. solle. aur nicht nach Hause kommen. Darauf erwiderte. der Angeklagte, alle.15 ann würden die Heimat sowieso nicht mehr wiedersehen. Schon vor der Verhendlung hatte der russieche Vernehmungsoffizier den Beschuldigten erklärt, sie müssten mit ihrer Verurteilung "rechnen, daran seien aber nicht die russischen Offiziere schuld, sondern ‘der deutsche Xamerad Ku; dieser sei ein schlechter kerl. Die Verurteilten vurden im Gefängnis: alsbald. ‚erheblich schärfer angefasst als bisher und kamen nach einigen Wochen als Strafgefangene in Straflager nach Sibirien und an das Fismeer, Sie wurden dort als regelrechte - Verbrecher behandelt, befan-Gen sich in Gesellschaft von russischen Schwerverbreckern und mussten bei schlechter Verpflegung, bei völliger Postsperre und unter klimatisch äusserst ungünstigen Verhältnissen scrwerste körperliche Arbeit leisten. Alle wurden in den Stre?lagern und bei ihrer Verbrirgurg dorthin von den \iachmannschaften und von anderen Strafgefangenen misshendelt und erlitten zum Teil bleibende Schäden an ihrer Gesuncheit ( sfrierungen, Verlust der Zähne und dergleichen). #lle’ 15 Verurteilten wurden jedoch in “iörz 1950 anlässlich der Gewührung einer allgemeinen Straffreiheit be-

nadigt und ! xehrten in April 19C0 in die Heimat zurück. Von den anderen 'Kriegsgefangenen, die sich in Lager T1/2a befunden hatten, wer ein Teil etwa am 15, #pril 1949 "und der Rest, darunter der Anke eklagte, en 23. Dezember 1949 in die Heinet entlassen worden.

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_ Der Angeklagte hat das gegen ihn ergangene Urteil in :; vollem Umfange angefochten. Er rügt Verfahrensverstösse . und Verletzung des sachlichen Strafrechts._

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Lo Zu den Verfahrensrügen:

Die Revision macht geltend: Dass der Anseklagte die Fo gen erkannt habe, die seine den Lagerleiter Sb belasten; den Angaben für die übrigen Beteiligten haben konnten, pätS te nicht ohne Vernehmung des russischen Oberleutnants A N festgestellt werden dürfen; auch hätte die Frage, ob ° sich der Angeklagte bei seiner Aussage in einem Notstand _ befunden habe, nicht verneint werden dürfen, ohne dass die” "sowjetischen Beamten" hierüber vernommen wurden,

Der Beschwerdeführer geht ersichtlich selbst davon aus‘ dass die bezeichneten Beweismittel für das erkennende Ge-

. richt unerreichbar waren (vgl § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Unter Giesen Umständen kann der Revisionsbegründung nicht die Rüge entnommen werden, dass das Gericht diese Zeugen hätte vernehmen müssen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd III 3 1527 159 R) hat übrigens weder der Anzeklagte noch sein Verteidiger in der Heuptverhandlung einen Beweisamtrag gestellt, Dort ist vielmehr ausdrücklich vermerkt, dass -— abgesehen von anderen verfahrensrechtlichen Erklärungen - keine wei-. teren Anträge zur Deweisaufnalme ‚gestellt wurden (Bd III Bl 157 R).

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sie sorgfältige Urteilsbegründung des Landgerichts lässt auch erkennen, dass in den bezeichneten Funkten die richterliche Zufklörungspflickt (§ 244 Abs 2 StGB) nicht verletzt ist (vgl im einzelnen unter IT),

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5s ist auch kein Verstoss gegen § 261-8120 ersichtlich. Die Feststellungen des Tetrichiers beruhen :insoweit nicnt auf willkürlichen Annahmen, sondern auf dem Ergebnis der !!lauptverlendlung. . II. Zur Sachrüges. A) Die Ansendung des § 3 8468: Ler Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Ja er “die Tat in Sowjetrussland begangen hat, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts § 3 StGB massgebend. Dass dieser in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. kai 1940 nach wie vor gilt, hat der erkennende Senat bereits anerkannt (BGI NW 1951

X 769 iir 1). Die gegenteiligsen Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, diese techtsprechunsz aufzuge-

. ben,

Grundeätzlich ist nach 5 3 Abs 1 StGB auf die im Ausland begangzene T=-t eires Inländers das deutsche Strafrscht anzuwenden. Zine Ausnakme gilt nach 5 3 Abs 2 StGB’ nur dem,

‚wenr die Tat nach dem Recht des Tatortes nicht mit Strafe bedroht und nach deutsckem Rechtsenmpfinden wegen der besonderen Verhältnisse an Tatort kein strafwürdiges Urrecht ist,

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Tür Cie hier in Betracht kommenden Totbestände sinä such im Strafgesetzbuch der RSTSR vom 22, Tovember 1926

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Strafbestimmungen vorgesehen, die zur Tatzeit galten,und 3 zwar für die Freiheitsberaubung in den 58 115, 147, für £

die Körperverletzung in den 8§ 142 - 146 und für die falsche fussage vor Gericht in § 95. Übrigens ist die schlechte Dshandlunz von Cefangenen im 5 193. 2ifT.29 des russi-

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“besondere unter ‘Strafe gestellt.

"vorliegt.

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Schen Strafgesetzbuchs unter bestimmten Voraussetzungen

Wäre aber selbst eine Anwendbarkeit ‚der usgischen Strefbestimmungen zu verneinen, so würde nach Lage des ’ Falls der Ansicht-des Landgerichts durchweg zuzustiimen } ‘sein, dass kein Ausmahnefall im Sinne des § 3 Abs 2 StB |

Das bedarf, soweit ‚die Verurteilung wegen. Preineitsl beraubung und’ Körperverletzung in Betracht kommt, ‚keiner ,

näheren Darlegung. Der Angeklagte. hat hierbei‘ strafwürdi-

ges Unrecht. begangen, ‚obwohl die Verfehlungen in Russland: verübt. worden sind. - nn - - ni Einer besonderen Stellungnahme bedarf es in diesen . Zusammenhang nur zu dem Tatbestand der falschen Aussage vor Gericht, Is ist der levision zuzugeben, dass die Vor-' schriften der §§ 153 ff StGB nach deutscher Becktsauffassung in erster Tcihe dem Zchutze der geordneten staatli-

chen Rechtspflege dienen (vgl 36St 47, 156, 158; 70; 130,

.1325 73, 144, 147; -RG- HRR 1941 Sr 215). Tehl geht auch

der Finweis der Straf: zammer. euf § 4 Abs 3 Ziff 6 StGB, da der Gesetzgeber dort äie Bestrafung des “usländers unter dem Gesichtspunkt .des Schutzes der deutschen, nicht-der

‚ausländischen Rechtspflege im Auge hat. Unterstellt man, '

dess es in einem Felle wie, den vorliegenden nicht die

‚Aufgabe des deutschen. ‚Gerichts ist, sich des Schutzes

der eusländischen Rechtepflege anzunehmen, so darf. doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass durch eihe derartige Zeugehaussage in ‚einen ausländischen Strafverfah-

ren auch der zinzelne; der als Beschuldister oder Ahgeklagter beteiligt ‚ist, unnittelbar betroffen‘ wird (vgl

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OLG Celle L3st 1 S 42, 45). Diese Auffassung liest auch der von Jundesgerichtshof anerkenrnten Zulassung des Verletzten als Tebenklügcers in einem Meineidsverfähren zugrunde (BGH 1 StR 852/51 von 22. April 1952). Dabei ist neuentlich zu erwägen, dass Fülle denkbar sind, in denen keire anderen Strafdbestizmungen (wie z.B. £% 259, 263 £tGB) gur Verfügung stehen, die - unter dem Gesichtspunkt Ger mittelvaren Tüterscheft - eine deu Unrechtegehalt der Tat entsprechende fandung ermöglichen. so etwa die „retattung einer unwahren /ucsege aus Tachsucht, um die Verurteilung einee enderen zu einer hohen Geldstrafe herbeizuführen.

Dei einem solchen fachverhalt würde die Straflosigkeit

dem nech ; 3 Abs 2 £tGB mesegebenden \!echtsempfinden durchaus zuriderlaufen. So betrachtet sind die unwahren Zussagen Ges Beschwerdef.\ihrers in dem russischen Strafverfahren geger. die deutschen \itgefangenen auf jeden Fall nach deutschem äecht zu ahnden, Tine gezenteilige Beurteilung wäre lebensfrend und mit der natürlichen Betrachtung nicht in „inklang zu bringen, In der ilteren Rechtspreckung des Reichsgerichts ist die Ansicht vertreten rorden, dass

euch die vor einer ausländischen Behörde erotattete falsche Aussage nech 5'153 ff grundsätzlich strafbar sei, ohne zücksicht dercuf, ob das zugrunde liegende Verfahren im Inland oder in Zuclend enhüngig ist (256t 3, 70, 72 £); ob

"dieser Rechtsansicht ohne Zinschränkung beizutreten ist,

kann dahingestellt bleiben, Das Ergebnis, zu den der erkennende Senat gelangt ist, entspricht der Stellungnehme des neueren Schrifttuns. (Kohlrausch-Lenge 39.//0cAufl § 3 £nmerkung zu Abs 153 Lange DStE 1941 S 6, 9; üezger DStR

1941 5 18, 24). Die Ansickt der Revision, dass die durch

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"so erledigt sich der Hinweis der Revision auf den unlösbe® ren Widerspruch, der nach ihrer Ansicht derin liegt, dase

gen Vergebens gegen g 164 StG3 eintreten 'lasscn, weil die-

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. . } die unwahre Zeugenaussage betrofTene Einzelperson ausreichend durch die ilöglichkeit der iiederaufnahme des Verfah. rens geschützt sei, geht fehl; das zeigt gerade der vor- . liegende Fell in eindringlicher weise. Bejeht man aber die Strefbarkeit der vor einer zusländischen Behörde erstatteten falschen Aussage unter den Gesichtspunkt, dass zugleid die Delange des am Verfahren Beteiligten "betroffen werden;

das Landgericht einerseits bei der Stellungnehne zur Widerrecktlichkeit der Freiheitsberaubung die ilärte des russichen Strafrechts und der sowjetischen Rechtsaniendung feststelle und endeverseits bei der Amrendung des § 153 StGB den Strafschutz der russischen Rechtspflege im'’iure + habe. Die von der Revision angeschnittene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn jemand in cinen ausländischen Strefverfahren eine unwahre Aussage zu Gunsten eines beschuldigten Deutschen erstattet, bedarf hier keiner ilärung, Im inolick auf die Tassunz des 3 2bs 2 StC3 sind je- E denfells keine -zwingenden Gründe dafür zu eriiennen, dass die Fälle entlastender und belestender Aus ‚cagen etwa ü rechtsgrundsätzlich zleichmäseig entschieden werden müss- " tens . un ; Desk 3 3 StGB auch anzuwenden ist, wern die Nat :in H einen Tande andersartiger oder minderer Pechtskultur beganzen ist, ist nicht zweifelhaft.

Die Strafkanmer hat - entgejen ihrer ee zur imsendbarkeit: des, 5 153 £tG3 — keine Verurteilung

se Strafbestimmung in erster Teihe die georäncte Arbeit

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der inländischen Recht spflege. zu schützen bestiunt sei. Es liegt. an sich nahe). diese Frage unter ähnlichen Gesichtspunkten zu entsoheiden,. wie. im Falle“ der 58 153. ff

. StGB, zumal da das’ 'üepetz ‚im '$. 165 StGB ‚den "Verletzten"

., ale: Belanntmachungsbefugnis, zubilligts Veil jedoch der Zn- . geklagte. durch die Nichtanwendung. des Ss 164 StGB nicht. ‚beschwert ist, bedarf. ei’keifier Auseihendersetzung mit: der Insscheidung 'XGSt 60, 317 und’ den! Stimmen, die gegen diese Rechtsprechung laut: geworden sind, BE un

B) Die einzelnen Tatbeständer 2 Bu el,

„je das Lendgericht zutreffond' Ausgeführt bat, ent- ' zällt der Tatbestend eines Verbrechens gegen die üenechlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes lir 10 vom 20. Dezenber 1945 schon deshalb, weil die Verordnung Ur 47 der Britischen (ülitärregicrung durch dle Verordnung ür 234 (AIK Al S 1138) eu? ufgehoben ist,

1.} Die unrie nt4Re.. az vor Gericht (§ 153 nte3):

Die vom Angek slegten. aufgest ellte Behauptung, der. Legerleiter seum habe von den Ahgehörigen des "Seizenkormandos" laufend Szife’e rpresst, var nach den Feststellungen des Lendgerichts unvehr. "Sa hat, sich richt beste-

" ehlen lassen. Seine ! "blösung entsprach nicht äcm, wunsch der

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" Tagergemeinschaft. FE ER, . >. - on DEE ES EEE De

um "Zinzelne Zriegegefangene, ‘die den. "Seifenkonnandon angehörten, haben i überhaupt nicht mehr. en‘ sich genoruen, als von Werkleiter stillschweigend ‚geduldet wurde, SO ZeBe

‚Beaip und Sch Die ‚Vorrürfe,. die der Angeklagte ge-

gen diese 3eschuldigten ‚erhob, waren ebenfalls ofZeneichtlich unbegründet,

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- tribunel zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Zeh-

. nen Fällen, wie der Tatrichter en einer Stelle des Urteils ‚nen willkürlichen Schützungen zufällig ungeführ das Rich-

_ Landgerichts -- dennoch'nielitsan der Unwabrheit seiner Aus-

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* Aber auch soweit mehrere Kriegsgefangene"üher das stillschweigend erlaubte (ass hinaus Fett und: Seife:aus dem jierk nitgenomnmen haten,' erweisen sich die 'belästenden Aussagen, die der Angellagte vor den Oberleutnant U) dem russiechen. Untersuchungsrichter. und..dem säilitärtribunel in Leringrad erstattet hat, als unwahr, är ‚hat ungefähre :ienzen angegeben, die von.den Beschuldigten entwendet worden sein sollten, obwohl er tatsächiich keine Anhaltspunkte für- eine Schätzung hatte. Seine Zehlenengeben veren im wesentlichen frei erfunden, Tie Be-? heuptung der Revision,‘ der Anszekla.; te habe vor dem Militär

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1en nicht stimnen, steht mit dem vom Tatrichter bindend festgestellten Sachverhalt im Widerspruch. Bei den neisten Beschuldigten lagen dic iiengenangaben des ..nscklacten, wie die Strafkamner feststellt, viel zu hochz insoweit bedarf die Unwehrheit des Dekundeten ohnehin keiner nüheren Darlegung., üofern aber der !n;eklaste in einzel-

(ibschnitt III 6) zu seinen Gunsten unterstellt, mit seitige getroffen hat, ändert sich — enige;en der insicht des.

sage; denn er 'bekundete, wie der Irt-il szusemnenhang zucifelsfrei ergibt, sinngemäss, er wisse auf Grund ei igener

Wahrnchmungen, dass die seechuldigten ungeführ die von ihm angegebenen Kenzen. entwendet hätten, wührend er 'In Tehrheit jene Zahlen im wesentlichen frei erfunden 'Tatte;. Die Unrichtigkeit eirer kuseage kern nach der' neueren höchstrickterlichen Rechtsprechung derin gefunden‘ werden, dars

- 14 -

——.

tiven" Lehre durchz zuführen ist;

"der Zeuge dem fichter ein eigenes Wissen vortäuscht, des-

sen er in wahrheit ermangelt, mag "euch seine willkürliche Annahme und Aussage im Erö ebnis mit’ den wirklichen Sechverhalt Übereinstimuen (Rest 68, 278, 281.18; 20 ERR 1940

Sr 5235 RG DR 1944 7 722, Nr '4; vgl RCct 37, 395, 398 1; 65,.

22, 27; 76, 94 £). In diesen Sinne | hat. auch der Zundesge-

. FAchtehof bereits entschieden. (2 StR 271/51 von 10. Juli

19551 = Zu StS 5 154 Ur 5; 4 StR. 217/31 von 3. Jemuer 1952). Die Intscheidung 5 StR 26/52. von 6.-!ürz 1952 steht den nicht entgegen. Das gilt. entsprechend: für einen Zall, in

-dem der Seuse, wie hier, ‘auf Grund engeblichen Yiersens un-

gefähre Zellenanzeben macht, obwohl er für eine Schätzung keine inllaltspunkte hat und willkürlich erfindet. Der Zngeklegte hätte sich auf die Bekundung etwa von ihm wehrgenommener \iinzeliälle beschränken und zum Ausdruck bringen mässon, dass er in übrigen auch zu ungefähren Sehlenengeden eusserstande sei und bezüglich der Gesemtiienge des Entwendeten nur Vermutungen aufstsllen könne. Zach der Rechtsprechung koim:t es auch nicht "entscheidend derauf en, ob der Zeuge bei seiner Vernehmung eusdrü icklich hervorhebt, Gass die von ihm bekundeten Tatsachen seinen “ehrnehmuncen und densemi.ss seinen bestiänten Sissen entsprechen. 8 £0- nüst vielmehr, dass er sinngeni üss bei den Gericht den {nschein erweckt, als ‚gebe er nit sciner Beküundung sein zu-

. verlössiges eigenes, issen ı fieder, vührend cr in Yehrheit

nur völlig’ "unzulängliche, ‚Anheltspunkte für seine Angaben

besitzt, ARGSt 68,” 283). "Der vorliegende Fall, in dem ı die-

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Ir ser Sinn der ‚Aussage nicht zweifelhaft erscheint, nö ötigt nicht 'zu einer abs chliessenden‘- ‚un echeidung der in Schrilt-

tum umstrittenen Frage, ‘ob die Prüfung einer Zuscage zuf ihre Unrichtickeit ncch ‘der "objektiven" oder der "eubjek-

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. „ Aussage in dem. bezeichneten Sinn unsomehr Veranlassung, 'als er im wesentlichen das. einzige Beweismittel ver, auf

2 zur. Folge, dase. seine. Zahlenangaben als ung zefähr zutref- ; ö <end 'angeschen und sowohl‘ der: Anklage schrift eis auch dem“ Urteil des ‚ilitürteibuneis. zugrunde gelegt wurden;

Angeklagten. durchvieg- ünrichtig waren, "auch, insoweit .els ; er ‚mit seinen" willkürlichen: ‚Schätzungen, wie der Tatrichter unterstellt, ‘bei ‚einzelnen: Kemeraden ‚etwa, das’! Richti- ..ge getrof? Ten "haben mag;; “ \

"angefochtenen Urteil (ab Schnitt‘ 'II) zwar die Feststel-.

Li: ste vorgelegt worden ‚seis; ‚Der. ‚Urteils zusannienhang:) er gibt. = aber zueifelsfrei,. dass, der. 2: ngellagte. alsdehn auch‘ diei-, u

. sitzen,. durch willktirliche # "ennung ungeführer engen. beu 1astet und ‚beil ‚seinen weiteren ‚Ver nehmangen; auletzt; ‚vor

a entnehmen. Der: Angeklägt, ‚hatte, wie das Tandgericht E feststellt; ‚das ‚Berusstsein, „ass seine Zusebgen in. wesent’

Der Ingeklagte hatte zu einer Einischrünkung ı seiner

das es bei der ‚Ermittlung der entwendeten ! jengen ankan. Die Bekundungen' ‚des ‚Beschwerde? ‘ihrer s hetten' denn euch.

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Es ist ‚sonach. Fostzustelien, dass die Aussagen des

‘Soweit die ! triegsg Befangenen Rn Ta zu Zwen.slager: verurteilt worden sind, hat das Landgericht ‚ohne Rechteirstun. keine ‚Schurd des Angeklegten festgestellt.

Sei den Krieg Gegefangenen. van __§ 23 indet si eh im

lung; dass ihm nicht die Zagm' sche, sondern die WAR sche

sen, Deschuldiz gten;: ‘ohne ‚geriigende Anheltspunkte zu be * =

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‚Angaben aufrecht erhalten’ hat. z

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ben nic't bewu:ret Übertrieben hatte, mindestens insofern,

"als er ein in \ehrheit nicht. vorhandenes Wissen vorgab.

Die Peststellungen des Lendgerichts zum inneren Tatbe-

stand in diesen gihne zu verstehen, liest umso näher, als

der Angeklagte, wie die Strafkamner. bei der Darstellung

des Scchverhalts (: ‚bechnitt I)” ausführt, ursprünglich selbst rklärt hatte, er könne keine Angaben darüber machen, von

nsldnen Anschörigen des "Seifenkomarndost und in welchen

Umfanz Zrzeuznisse entwendet! worden asien,

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Auf einen Kotstend ‘in. 'Sinne- des g 157 StGB konn sich der Beschverdeführer nicht ‚berufen: Die Steufkanor hat ausdrücklich festges stellt,, ‚dase. ‚er seine falschen Angaben nicht :gemacht- hat, un von, "eich selbst, die Gefahr einer Seonen Bestrafung abzuwenden.. Siose Feststellung

lüsst keinen Rechteirrtun. erkennen, ‘de es nach der geltenden Fassung ‘des y 157 StcB "auf’die Vorstellung und £bsicht des Aussagenden ankommt «. Die. Angriffe der Revision scheitern hier ebenfalls on den für das zevisionsgerici.t bindenden Feststellungen des, Tatrichters.. Es karn inso- " weit auch nickt von einen Verstoss gegen Deri:gesctze oder allgemeine ürfehrungssätze ‚gesbrochen werden, zumal da sich der angeklaste in der u auptverhandlung. vor den, Mlitärtribunal von sich eus zum Wort meldete und unaufgefor-

dert ein Werturteil über seine “itgefengenen abgab, mit

.dem er diese. "möglichst tief, in ihr Ungliick hineindric! sen*

wollte und bei dem er. nicht seine eigene Devehrung vor strafrechtlicher Verfolgung, in Auge ‘hatte, Is kommt hinzu, dass er seine ‚ursprünglichen belastenden Anzaben machte, ohne decss er damels die’ Gsfehr einer strafrcchtlichen Ver-Zolzun; zu befürchten bra auchte. £tehen aber nchrere unrich-

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tige Bekundungen im Fortsetzungszusemwenhang mit einan-

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der und korit der Echutz des § 157 StSB auch nur bei. einer Zinzelhendlung nicht in Betracht, co darf diese Vor- : schrift 22ch ständiger Rechtsprechung i überheupt nickt m wendung firden (RGSt 43, 219 ££5 RG GA 50, 155). Im übri- * gen ist darauf hinzuweisen, ‚dass in vorliegenden ?ell die Strafe dem § 239 As 2 SteB ‚entnonnen worden und dase die ' Tichtanwendung des § 157: Stc2, der ohnehin eine Kennvorschrift ist, auf das ürgebnis öhne ZinflusS geblieben ist,” “wie die: Strafzunessungskründe eindeutig ergeben.

-

2.) Die E Freikeitebergub ung (§ 239 StGB): -

Sutreflend hat das Tandgericht angenomien, dass ein Kriegsgefangener nicht nur durch die Verzögerung seiner Entlazsung, sondern euch durch eine we itergehende Beschränkung seiner Beregungenöglichkeit der Freiheit bereubt wer-' den kenn. Das,hat der Bundesgorichtshof bercits wiederholt. anerkamt (3 StR 151/51 von 6,' Dezsnber 1951; 3 StR 1155/51; vom 17. Zpril 1952; ebenso, 016 Hessen, I.5t 2 5 175, 177). x Der erkennende Senat tritt dissen Entscheidungen insoweit bei. Die Ansicht der Revision, die Freiheitsberaubung cines Kriegsgerangeren, sei Genkgesctzlich unraözlich und:es. liege deshalb eine Verkennung des Rechtsbegriffs der? Frei- ? Keit vor, geht’ fehl. Zutreffend hat des Lerdgerickt.auf Br Gie beschränkte Lagerfrei heit hingen iesen, die einen Rriegs! gelang ‚enen verbleibe, da er en‘. sich nur den Beschrüinkungen'; "unterworfen werden dürfe, die:er Sorderli ch sind; um seinen i erneuten militärischen Zinsat 2. gegen den Gevahrsensstaat zu verhindern, Die Richtigkeit: ‚dieser Ansicht erkibt eich schon aus den allgeseinen Grundeützen des Völkerrechts (Beast 1, 392, ' 397° De. Dengegenüber kohmt es nicht dereuf

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an, dass die Sowjeturion dem Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Lendkriegs: ‚(Haager Landkriegsordnung) von 18. Oktober 1207 und dem. Abkomnen über die Sehenälung d der Sriogsgefangenen von 27 >- ‚Juli 1929 (ReDl 1934 Seil II 5 207) nicht ‚beigetreten ist (BCüSt 1, 397; . StR 414/51 vom 6. liei 1952, zum Abdruck bestinnt).«-

Ziermach hat die Strar! Kanıer in der tage- und wöchenlangen Binschliersung einzelner Kriegsgefengener im Legerkarzer und 'ebenso in der; mönetelang zon Unterbring gung aller Beschuldigten in der Zelienneft des Untersuchungsgefäng- . nisses in Leningrad ‘ohne Rechtsirrt tum eine Freiheitsentziehung gefunden, rn un Zn ee

Intsprechendes hat’ aber" auch: insoweit zu gelten, e18 bei den V:rurteilten in weiteren Verlauf an Stelle der <riegsgefangenschaft aie Unterbringung in Streflager in Cibirien und am Zisheer getreten ist. wahrend der Krieceserensne, wie em.ähnt, irnerhalb des Tagars die Llöglichkeit hat, seinen \ufenthelt innerhalb eines iraerhin grösseren Rauns frei zu bestirnen, Aurften:sich die Verurteilten in ütraflager "nur noch zuf. allerengsterL. Zcun un, soveit es eben Für die -schvere körperliche Arbeit. nötig" wer, bewegen, Duxch diese Jeststel} dung wird Gje Annabze einer weitergehenden Freikeitsentziehung getragen. Für dieses

zatbestandsmerkhsl konnt es allerdings grundsätzlich zuf die’ zeeintrüchtigung der körperlichen Ber regungsfreiheit ar, während den Sonstigen- ‚Verhältnissen; unter denen die

trafhett vollzogen wird, und ‚der Art der zuteilgevordc- ‚nen Dehandlung entgegen der ‚Ansicht des Lendgerichts . -. enders els bei- der Frage ‘der Widerrechtlich\eit (vl unten) - keine entscheidende Bedeutung zukommt.

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„eiterhin ergibt eich aus der. angcfochtexren Urteil,”

‘ dass die Freiheitsentziehung infolge der Verurteilung von weeertlich längerer Dauer var. Die Betroffenen sind erst im (iirz 190 begnadigt worden und im April 1950 in die Äieinat zurückbekehrt, nechden sie ungefthr cin Jehr straflager verbüsst hatten, Die anderen deutschen Kriesc-. gefangenen,. die im Leger 77/24 verblieben waren, wurden .ı zum srössten Teil bereits sn 15. April 1949, also unmittelber nachden das Urteil des -ilitürtribunals erkangen * war, anlässlich der Auflösung dieses Lagers in die Hei-

met entlassen. ‚in kleiner Teil wurde in andcre Lager 1 verlegt, darunter der \ngeklagte, der en 23. Dezenver 1049 .aleo immer noch gerzume Zeit vor der Begnadigung der Ver-" urteilten, mit den letzten Tru2y2 in die „einst entlassen

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Die Freiheitsentziehung var auch widerrechtlich.

Das erzsidt sich schon deraus, uass die Ausregen des An;cklagten unvweahr vieren (vgl Zif? 1). Bei den meisten Beschuldigten geb er rach der Feststellung des Lendgerichts [engen en, die erheblich zu hoch lagen. Insoreit 2a bedar? die widcerrecitlic.keit seines Verhaltens keiner 5 räheren Derlegurg. Aber euch soweit er auf Grund villkirlicher Vermutungen Zehlenangeben machte, mit denen er in einzelnen Fällen zufä 11ig das nichtige getroffen haben nag, hendelte er rechtswidrig. Die Beweislage in den Ver-Zehren wäre eine völlig cndere' gewesen, vern cr .als einziger Belastungsz uge, der dem Cericht ihcoweit :zur Ver-Tägung stend, vehrheitsgenise erklärt Nitte, dass er keine iAnhaltspunkte für cine auch nur arnähernde Schi Ktzung habe. Durch seine willtürlicken in£abern kat er die rusci- |

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schen Dienststellen, die mit der Bearbeitung des Falles befasst waren, namentlick das: :ilitärtribunal getäuscht. zer eu? solche „»ise die Freiheitsentziehung eines anderen herbeiführt, handelt schon ‚unter‘ dem’ Gezichtspun!

der Unwahrheit seiner: Aussage widerrechtlich.. Die Unterstellung des Landgeri chts, dass ‘der Beschwerdeführer bei einzelnen Besehuldigten- nit seinen‘ willkürlichen Schützungen zufüllig keine zu hohen Zehlen genamnt hat, steht der Annshne der widerrecht lichkeit der Freiheitsberaubung . nicht entgeg gene Zs hat bier Ent sprechendes zu gelten wie in einen Fzll, in den ein Beschuldigter. zuar. in Ergebnis tie erkanrte Strafe verwirkt, ‚bat; jedoch nickt durch einen auf ordnungssmässise Sahrheitserforschung gegründeten Spruch eines unabhängigen Gerichts, ‘sondern auf Grund eines Verfahrens’ verurteilt. worden.ist,; bei dem nur der Schein des Rechts g sevahrt wurde (BG1 ist 2, 173 f2). 5 sachgenüsses Eenittlänge- und Beweisverfehren und ein n ein vendireies Urteil setzen voraus, "dass die Beweismittel unverfälscht sind und dass namentlich dic Zeugen keine ne-Lastenden Angaben auf ‚Grund, haltloser ‚Vermutungen machen.

Dass eine Freiheitsboreubung ;in- mittelbarer Täterschaft durch Erwirkung eines Int eils mittels einer unvahren Strafanzeige oder Zeugenaussage "begangen ve erden kem,

„tet in der Recht sprechung von jeher enerkannt. Der Zundes-

gerichtshof hat sich dem.in zehlreichen ‚zrtscheidungen en-

geschlossen (vgl z.B. 1 StR 837/51. von ‚20. Juni, 1952, zum

Abdruck ‚bestimmt; 2 ‚StR 58/50 von 10. Juni 1952). Die Fra-

ge; ob und unter welchen un ständen auch bei einer durch ‚vahrheitsgemässe Aussage. herbeigeführten Freiheitsbereu-

bung Widerrechtlichkeit ‚anger.onnen werden ‚Fam, bedarf

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Steats- und ge: ellscheftlichen Eigentum (5ckultz, Russi-

Strefrahuen von 19 bis 25 "Jahren Stra<lager vorgesehen.

. buchs der % RSFSR) kommen hier, soweit ersichtlich, richt

‚Äilitärtribunel durchves schwere zällc festgestellt .:und die Beschuldigten zu zwangsarbeit auf Cie Teuer von 15, 20 “ and 25 Jekren (dem gesctzlichen Nöcht ma se) verurteilt.

lilitärteibunels,. vie die 5 Strefkenner ‚enniaut,, nach rus- ‚gischen Verfahrsns-. ‚und Strafrecht. von ihren Stendpunk

I für einen wahren Recht, sapruch ‚kennzeichnend und unerläss- ‚lich ist, alle Unstünde des Zelle leidenschaftslos gegeneinander abgewogen : vorden sind (vel- BEH. 2 StR 45/50

2:

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des An;elllagten ergibt sich aber auch aus dem weiteren, von der Strafkenner zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkt der für unse. re Vorstellungen unverhältnismissigen ürte der russi- | schen Gesetzgebung, Rechtsa Snwendung und Strafvollstrectung, In den !!rless des Obersten Sowjets vom 4. Juni 1947 äber ” ie strafrechtliche Verantzortung fir Cie Varuntreuung von"

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sche Rechisgeschichte :1951, S 338.2) ist für derartige VerZchlungen ein ordentlicher, Strafrehnen. von 7 bis 10

wWilitärrechtliche Vorschriften (9:. Kapitel des Strafgesetz-

in Detracht. Obwohl die deutschen Kriegsgefengenen naca den vom Landgericht getroffenen Feststellungen Seife und Fett nur in verhältnismässig unbedentenden Unfenz entvendet heben -- die- Revis sion weist selbet dcreuf hin, dass

ein. deutsches Gericht: vielleicht. rur eine Übertretung nach § 370 Zii? 5 StGB angenoru2en nätte. — het das rusrischs>

8 kann dehingestellt bleiben, ob die Ri ichter- des

eus "Techtnässig gehandelt haben, ‘ob insbesondere, wie es

vom 27. Mai 1952 sowie BGHSt 1,131. 136 und 305, 308). »s ist nach Lage des Falls auch unerheblich, ob in dem russischen Irlass von 1947 oder in seiner Anwendung durch "das lilitärtribunal die wesentliche. Ursache der unseren . Rechtsempfinden widersprech henden Strafhöhe zu suchen ist.

Jedenfalls ‚verletz en die erkannten überaus harten Strafen im & ergebnis das Rechtsbenusstsein., ‚Sie erschei.- nen als ein Akt staatlicher Willkür "gegenüber den Gewelt-. unterworfenen. deutscher Stastsangehörigkeit,

Die Ungerechtigkeit der: ausgeworfenen Strafen ist übrigens auch von russischer Beite. empfunden worden; . denn im Kriegsgefangenenlager sind, wie das. Zendgeric! it fest. stellt. von einem russischen: o22izier. nur ‚Verurteilungen auf die Dauer von 5 pis 5 Jahren bekennt. gegeben worden,

Hinzu kom.:t vor allem die krt der Urteilsvollstrekkung, las auch im % 9 Abs 2 des Strafgesetzbuchs der RSPSR vorgeschrieben sein, dass “ässnahmen des sozialen Schutzes (darunter Straflager, vgl.§ 20 220) nicht die Zufügung körperlicher Leiden oder die Verletzung. der \ienschenwürde zum Ziele haben dürfen, so: kommt es doch für die Frage der Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung darauf en, in weicher Form der Strafvollzug tatsächlich durchgeführt

worden ist. Er ver. wie die Feststellungen des Landgerichts

ergeben, durch eine ‚völlige Wissachtung , des Verts‘ des. iienschenlebens und der würde, ‚der, Einzelversönlichkeit geitenn-- zeichnet. Die Verürteilten- haben. unter \menschenunrürdigen

Bedingungen im, ‚Streflager. leben missen. "Sie wurden. zusam-

‘men mit russischen: Schyerverbrechern- untergebracht, hatten auf engsten Raun ‚schwerste körperliche Arbeit bei schlechter Verpflegung und unter" ‚klinatisch besonders ungünstigen

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„Bedingungen zu leisten und waren durch völlige Postsperre von der Aussenvelt abgeschlossen, also auch ohne jede _

gefangene, Diese Behandlung während des Strafvollzugs

‚bereits dargelest, derin, dass hier das Strafgesstz und : die Rechtsanwendung eines frenden Kulturkreises in Frage

‚lastungszeuge war der An;eklaste, ein Deutscher, und die

' man mit.dem Lendgericht, dass die Richter des ‚ilitärtri-

Hilitärjustiz var rechtswidrig, weil unter den dargeleg- ‚werden konnte, die mit unserer Rechtsüberzeugung zu ver-

das Geschehen. eben in. einem. fremden Kulturkreis abgespielt

23

Verbindung mit der leimat, linzu kemen die körperlichen Aisshendlungen durch die „echmannschaften und durch lit-

lässt die #iderrechtlichkeit der vom Angelllagten verur- 'sachten Strafmassnahrıen besonders deutlich hervortreten (vgl Darst 1. 391, 395 ff; 3 StR 546/51 vom 23, August 1951; 3 StR 1155/51 vom 17. April 1952; 2 StR 58/50 vom 10. Juni: 1952; vel RG IM 1925 S 973 Nr 24)»

Die Besonderheit’ des vorliegenden Falles liegt, wie

stehen, Die Frage der widerrechtlichkeit ist jedoch nech dem !iaßstab des in unserem Kulturkreis herrschenden Rechts empfindens zu entscheiden; denn Anzeigeerstatter und 3e-

Opfer waren seine deutschen itgefangenen, Unterstellt bunals vom russischen Standpunkt aus rechtmässig gehandelt haben. so wird hierdurch an der Widerrechtlichkeit des Verhaltens, das der deutsche Angeklagte gegenüber sei: nen Landsleuten an den Tag ‚gelegt hat, nichts geändert. Die überentwortung der eigenen Kemeraden an die russische ten Uuständen kein Urteil und kein Strafvollzug erwartet :

einbaren wareri.Der Hinweis der kevision darcuf, dass sich

habe und dass deshalb die dortigen lisßstübe knzuwenden sei en. greift daher nicht durch, :. ....e

üs bedarf demnach hier keiner. grundsätzlichen Stel-

“ jungnahme zu der Trage,. ob- jemand. dem: eine -Treiheitsbe-

reubung wegen Ersirkung eines ‚Strafurteils zur Last gelegt wird, auch denn als zittelbarer.Yäter verurteilt werden kann. wenn die Widerrechtlichkeit des Handelns nicht auch in der Person: des Richters feststelltor ist (vgl Schönke StGB 5.. Aufl vor § 47 Anm III 2 und. die dort Angefü!} ährten). 'Der 1«, 'Sträfsenat: des: Bundesgerichtshofs het. in einer Entscheidung diese Frage. bejeht (Bau 1 StR 857/51 vom 10. Juni 1952, zum "Abdruck bestinnt .. und das dort angeführte Schrifttun); Der dort entwickelte Dechtsgrundsetz hat jedenfalls dann. zu ‚gelten, wenn.der. mittelbare Täter und der: Ratmittler verschiedenen Kulturkreisen angehören und dengemäss. in ihren Verhalten nicht der Wertung an einheitlichen Haßstab unterliegen.

Das Lendgericht hat auch den inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung ausreichend dargelegt und hierzu festgestellt; Dem Ang seklagten sei nach seiner eigenen Erkiärung genau bekannt ‚geesen, dass nach den russischen Gesetzen Diebstehi von Gemeinschäftseigentum mit mindestens sieben Jahren Verbannung näch Sibirien bedroht und dass es deshalb notwendig wer, alles innerhalb des Kriegsgefangenenlagers "unter ‚den Deutschen selbst abzuwachen" ;’ es seien zur Gertige russische Urteile in Lager bekannt.

gegeben vorden, aus denen ‚Nervorging s "dass deutsche Krie 58-

gelangene wegen geringer. Verstösse zu unverhältnismässig hohen Strafen verurteilt wurden; es sei erwiesen, dass sich der Angeklagte über den ürnst und die möglichen Folgen seiner ‚verhängnisvollen ! eldung Curchaus im klaren war; in erster Reihe habe er sich gegen den Lager-

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leiter SB zeriendet; er. habe gewurst, das: seine gegen

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diesen erstattete !ieldung zu einen Gerichtsverfehren füh- -ren musste; es sei ihm gleichgültig gewesen, ob Sams nach Sibirien kan; vor dem :iilitärtribunal habe er diesen als eigentlichen Tchuldigen hingestellt, um auf jeden Fall seine Ausschaltung durch Verurteilung zu einer hohen Strafe zu erreichen; aber auch hinsichtlich der übrigen Beschuldigten sei er sich durckaus dessen bewurst gewesen, welche “asenahmen sich für sie aus seiner Aussage ergeben mussten; denn es sei ihm nicht entgangen, dass seine Weldung den Dussen Verenlassung geben musste, der Herkunft der Seife auf den Grund zu gehen; seine -/eldung habe sich erkennbar nicht nur gegen SW. sondern zugleich gegen die Angehörigen des "Seifenkommendost gerichtet; weun er auch zunüchst nicht den Zweck verfolgt have, diese ins Unglück zu stürzen, so habe er doch mindestens diesen Lrfolg innerlich für den Fall seines Zintritts gebilligt; schon bei seiner Vernehmung durch Oberleutnant iin habe er.erfehren, dass dieser möglichst viele .itgefangcne des Diebstahls überführen und der Zwangsarbeit in russischen Ztraflagern aussetzen wollte; er sei sich der möglioh chen Folgen seiner sieldung nicht nur für Sb, sondern für das ganze "Seifenkommendo" durchaus berusst gewesen, wenn diesc Folgen bei den übrigen Betziligten euch zunächst nicht gerade in seiner Absicht gelegen hütten; er sei aber damit einverstanden gewesen, dass diese auf Jehre hineus in Zwangslegern untergebracht wurden; bei seinen spüteren Ver- .nehmungen sei er sogar geradezu darceuf ausgegengoen, eine möglichst hohe Bestrafung zu erzielen.

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Dass der Angeklagte namentlich mit der Verlängerung der Zurückhaltung seiner Landsleute gerechnet und sie in keuf genommen hat, ergibt sich vor allem aus- folgender

?:statellung des Landgeric: ts: 3 Sch habe demals allgemein. die Hoffnung bestanden; das 35 zu: Ende des Jahres 1948 mit . der Beendigung der Kriegsgefangenischaft und der Heimbe-

förderung zu "rechnen var; enlösslich des bevorstehenden Jehresendes sei es auch der #unsch des Angeklagten gevesen, in die Jeir nat entlassen zu werden.)

. Der Seschwerdefüihrer. ist, sich, auch. der.! Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst: ‚genesen, wieder Tatrichter eusdrücklich feststellt, Debei genügte die allgemeine Vorstellung, dase das zu erwartende militärgerichtliche Urteil und der darauf folgende ; itrofvollzug mit der Gerechtigkeit im Sinne, unseres Rechtsempfindens nicht im Einklang stend. ‚Eine tiefere Erkenntnis jet nicht erforderlich. 'Der Angeklagte wusste <, dass ein für

deutsche Vorstellungen völlig aucscer Verhältnis zur Tchuid

stehendes Urteil und eine diesen widersprechende Durchfürrung des Strafvollzugs. zu eruerten Var, ST lieferte seine üitgefängenen . einer: Rechtsprechung aus,.deren Spruch, namentlich im Finblick auf die Art ‚der strefvollstreckung, geradezu euf die Vernichtung. der Opfer. hinauslief oe Dass er nit dieser } Folge rechnete,, brachte er selbst eindeutig nit seinen suruf zu ‚Kusdruck, alle 15 denn würden die Heinat sowieso nicht mehr wiedersehen. Dabei ist zu ‚benerken, dass schon die Vorstellung des ingeklegten genügt hät--

te, mö. Slicherweise rechtswidrig zu hendeln (gar 1 StR 490/51 vom 20. Hei 1952; vgl überdies BGH 2 StR 23/50 vom 10. Juni

1952; BeH EIG 1952 S 535 Ir 26). -

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- Yass der beschwerdeführer nicht etwa handelte, um der Verwirklichung des Zechts zu dienen, nümlich un seiner Pflicht als "Aktivleiter" zu gemigen. die Ordnung in

Verfehlungen herbeizuführen, ergibt sich aus den Urteilsgründen völlig eindeutig. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für-den Angeklagten eigensüchtige Beweggründe bestimmend waren, Er wollte sich bei der russischen Leagerleitung in ein günstiges Licht setzen, um früher eus der riessgefangenschaft entlassen zu werden, und sich, falls das nicht gelang, ‚anstelle von Cum den Posten Ges Lascrleiters verscheffen, bei den er demit rechnen konnte, gut entloäant und von körperlicher #rbeit freigestellt zu werden. Im übrigen ist dareuf hinzuweicren, dass das Tecat zur Irstattung einer Anzeige zrurdsätzlich nicht zur Verwirklichung von Unrecht missbraucht werden darf.

Die \usführungen der nevision zum inneren Tatbestend

gehen fehl. Zur Freiheitsberaubung gschört nicht die Fest- ' stellung einer Absicht; es genügt der Vorsatz,

Auch die erschwerenden .\erkmele des , 239 kr 2 St sind den Urteilsgründen einvandfrei zu entnehuen, Die Treiheitsberaubung het sich auf.eine erheblich lüngere Zeit als eine \ioche erstreckt. Zuch diese Folge var, wie das Lendgericht festgestellt hat, vom Vorsatz des Anzeizlasten unfasst,

‚Der Beschwerdeführer hatte angesichts der .ihm beiannten Kindeststrafe. von sieben Jchren Straflager nit einer wesentlich. längeren: Festhaltung der Verurteilten gerechnet. Da diese bereits nach Verbüssung von etwa einen da Stral-

28 -.

So

28

lager begnadigt und entlassen wurden, ist die Tat im übrigen nicht zur Vollendung gediehen.

3.) Die Xörnerverletzungen (§ 223 SteB)z

Das Lendgericht het festgestellt, dass alle vom Angeklasten belasteten Kriegsgefangenen während des Straf-- vertehrens bei ihren Vernehmungen und: sodann bei ihrer’ Überführung nech Sibirien und während des Strafvollzugs Quich Wachmannscheften und Kitgefang ;cne körperlich missnendelt worden sind. Das Lendgericht wer nicht gehindert, auf Grund der Schilderungen, die von den als Zeugen vernonmmenen Opfern gegeben wurden. festzustellen, dass derartige "kisshandlungen auch denen widerfahren sind; die mit ihnen nach Sibirien und ens Eismeer. verbracht worden sind und deren Vernehmung wegen Unauffindberi zeit nicht durchführbar var, Von einer willkärlichen Deveiswürdigung kann insoweit nicht gesprochen werden (vgl ECH ? StR s22/51 von 27. September 1951). °

Gewissen Bedeniien begegnet jedoch die Feststeilung der Strafkamier, alle verurteilten „riegsgefangenen hätten eich gesundheitliche Schiüden davon getragen, en Cenen sie noch heute leiden. Einvandfrei’ festgestellt sind solche Schädj. gungen. "bei Be, “dem beide Füsse erfroren sin bei Zu , der durch. Zehnfäule infolg ge Unterernährung die Zähne verloren hat, bei Eoip: ‚der Erfrierungen und eine Phlegmone erlitten het, bei. 1 der infolge eines Eiweissmangelschadens noch 50. vr erwerbsunfähig ist, bei ven ip, der sich ein Aheumaleiden zugezogen hat und bei

PIE , den.2 Zähne eingeschlagen vorden sind. Bezüglich der übrigen Kriessgefangenen. sind die in Abschnitt I des

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Urteils angekündigten näheren Angaben über gesundheitliche Schäden bei der Wiedergabe der einzelnen Zeugenaussagen zu vermissen. „ine rechtliche Nachprifung ist deshalb insoweit richt möglich. Jie bestehenden Zweifel gewinnen ‚an Gewicht, venn man die Verletzung des Sch in Betracht zieht, dem n&ch der Feststellung des Tatrichters wühr:nd der Straflagerzeit eine Gesteinsplatte u den Kopf gefallen ist; ob diese Verletzung zu einer Gesunädheitsbeschädigung geführt het, ist nicht ersichtlich. Vor allem ist es zweifelhaft, obes sich insoweit um eine für des Leben im Straflager kennzeichnende Verletzung und nicht un einen Zufall nach Art eines Betriebsunfalls gehandelt hat, der dem Beschwerdeführer nach der inneren Yatseite nicht ohne weiteres zur "est gel:gt werden kömte. Die nicht einwandfrei dargelegten Fülle von Gesundheitsbeschädigungen sind deher auszuscheiden,

Die äisshandlung der Gefangenen und die mit derartizen gesundheitlichen Folgen verbundene Ünterbrirzunz in sibirischen Stra?lagern sind, von Standpunkt unseres Rechtsdenkens betrachtet, offensichtlich rechtswidrig. cie widersprechen soger, wie erwähnt, ausdrücklichen mssischen Strefbestimmungen (§ 195 Ziff 29). Welche Yase..-' stäbe nach russischer Auffassung für die Beurteilung de wenschlichkeit der Gefangenenbehendlung zu gelten haben und wie derartige Unbilden des Strafvollzugs auf den russischen ‚Ienschen wirken;. ist hier nicht zu ‚entscheiden, da die Opfer: Deutsche‘ waren; ” u f

Für die mittelbare T üterschaft, ‚hat dasselbe ! zu gelten wie bei der Preiheitsberaubung.

30.

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273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-73-52#rd_92

„ech der inneren Tatseite hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklaste sei sich dessen voll bevusst gewesen, dass seine Ovfer den Strafvollzug mit sei- Ä nen !.isschandlungen ausgesetzt wurden. Zr habe mit der ..öglichkeit körperlicher „isshandlungen und gesun \dheitlicher Schädigungen gerechnet und diese Folgen bevrusst in Xeuf genommen, Die Revision vermisst hier wiederun.zu Unrecht die Feststellung einer Absicht, die zum Tatbestand der Körververletzung ebenfalls. nicht gekört. ‚Soweit sio geltend macht, dem Ang geklagten Fall ‚höchstens fahrlässige Körper- in: verletzung zur Le St, Setzt sie, sich nit den bindenden Fest stellunscn des Jatrichters in‘ Widerspruch und ist Geshelb ie! unbeachtlich. nn

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Richt frei von Tiderspruch ist die Jrteilsbegründung allerding: insoweit, als } 223 2. 23CD unanguuendet geblieben iet. Dec Tandgericht nimut an, der. ; nselllagte sei sich nicht erweislich dessen bewusst geuesen, daze Cie Dehandlanz seiner Kameraden in russischen Straflagern zöglicher- x

„weise lebengefährdend wer, Diese Annehne lässt sich nicht- Eu in Ein’-lang damit bringen;, ( dass die Strakamner unmittelber vorher eusführt, der: an seklagte habe de „it gerechnet, dass die Kaneraden die ‚lang zjührige, Freih 1eitsstrafe nicht überleben würden; sie widere vrieht auch der von Tatrichter

‚festgestellten Zusserung) ‚des Zeschwerdefihrers gegenüber. den Verurteilten, : sie ‚würden die Heinat' sor:ieeo nicht viedersehen (vgl auch. ‚Beist, „2a. .160;. 163). Jedoch, nstist diese Unstimmigkeit nicht Zur. ufhebung' des Urteils, da der: ‚Angeklagte durch die ‚Tichtantiendüng des 8 223 a 5tC3 jeden-

Yalls nicht beschwert ist. Un I

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c) Die Eräge, des, Zusennentzeffens: tn.

Die Anzeige, die der in. ‚eklagte gegen 7 \ örstat- } tet het, und die Aussagen, die er vor dem Oberleutnant :ESEEEEEN, dem. russischen Untersuchung ;ssrichter uzid dem :älitärtribunal. in Leningrad erstattet’ hat, stehen im Fortsetzun;szusemzenhang miteinander. Das ist der Foststelluns; des Landgerichts einwandfrei. zu entnelinen, alle ' "diese Einzelhandlungen seien "aus einen einheitlichen Wil-, ‘len begangen". Feil geht. allerdings die rech ıtliche ' „ürdi- ” sung des Ian ägerichts, dass elle diese zinzelekte in ‚ihrer:

Gesamtheit eine "natürlich e ianälungseinheitt darstellten,

Die einzelnen Aussagen des Angeklagten stehen in Teateinheit nit den 13 ?reiheitsberaubungen und Köryerverlet-- zungen, Gie sich zwar gegen höchstpersönliche Zechtsgüter “i: richteten, aber durch die einheitlichen, alle 13 Beschuldee digten betreffenden fuszagen zu gleichartiger Yeteinheit zusanaengefasst werden. Tine Ylerstelluns der nzchl der . . Freiheitsbereubungen und Körperverletzungen in tiege der .Schulds;ruchberichtigung ist nicht geboten, Das Erforder-

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ae liche‘ ist aus den Irteilsgründen zu ersehen, Der ngeklag-Je. 2° te ist durch die ,von der Strafkanner gewählte Form der . 4 via “ R .' > ey sntscheidung nicht beschvert. ee . Hirn “ .D) Die, „Exage der. „stia zung und des liots &nde (3.52: & ..

werte

\ Be Jas ‚ bandgericht net eine. Zueng slage des Angeklagten verneint, jedoch. diese beiden in Betracht } zormenden recht-. lichen Gesicht spunkte‘ zieht Euseinandergchelten.

Dafür, dass der Beschwerdeführer durch unwlderstehliche Gevwelt oder durch Drohung, die mit einer gegenwärigen. '

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nicht auf andere Weise abwendbsre Gefehr für Leib oder Seven verbunden ver, zu Seinem Verhalten genötigt wor-- den sei, ist dem Urteil nichts zu entnehmen, Das Lendgericht hat sich vom Gegenteil überzeugt und ausgeführt, der An;cklagte habe nicht unter irgendeinen Diuck gestenden, sondern aus ?reien Stücken und aus freien \Willensentschluss gehandelt.- Die Peststallung, dass seitens des Oberleutnents EEE Keine -Geveit und keine unwider-

'stehliche Drohung ihm gegenüber. angewendet worden ist,

steht im Einklang mit dem Vertrauensverhältnis, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnalme zuischen dem Angeklagten und CB bestenden hat. Der Beschwerdeführer het sich übrigens, wie im Urteil’dargelest worden ist, nur demit verteidigt, er sei nach seiner am 4. Anril 1949 erfolgten Verlegung in das Steinbruchlager xikorino zu scinen Austagen "mehr oder weniger gepresst" ı worden. Yeulegenüber hat die Strafkamner festgestellt, dass seine be-Instenden in: aben den Dex echuldigten bereits wesamtlich früher vorgehalten worden sind und dasa dengenäss das Verteidizungsvorbringen des Angeklagten nicht zutreffen kenn. Dass ihn aber HU) etwa bereits in einen Trüher. n Zeitpunkt zu 'belastenden’ Argeben gezrungen habe, kat der insoklagte nach den Urtbilsfeststellungen selbs 17 nicht behauptet, Erst‘ in’ der Revisionsbegründung wird

‘ von der Verteidigung eine Vermutung - nicht einmal eine

bestiminte Zehauptung‘ - geäussert, dase ein starker Druck suf den Angeklagten‘ ausgeübt: worden sein müsse, Dieses

Vorbringen steht mit den bindenden Feststellungen des Lend- 'gerichts im "iderspruch und kenn deshalb von Revisionsge-

richt nicht beachtet werden...

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setz vorausgesetzt wird, unverschuldet gewesen. Verursacht‘ wurde das. rus sische:£ srafverfehren mit. allen seinen Folgen“

j Gründen gegen den Iagerleiter Smm- erstettete, ferner.

‚ lich durch die ifennung von Zablen,. nit denen er weit über

‚Schritts,: nicht Zuzunuten, dans er.vor den russischen uili-

2.) § 54 St@Bs

Zuch diese Vorschrift ! kann keine. Anwendung "finden,

Der Angeklagte hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, er babe erst denn Zehlen angegeben, nachdem | En | zuvor sol: che genannt habe,. und für ihn habe es, nachdem das ‚Verfa einmel in Geng' gekoinnen' sei > keinen Rückweg. mehr. ‚gegeben, R

zin 'etwaiger Notstand wäre. jedoch. nicht ;wie es von Ge:

durch die Anzeige, die dor Angeklagte aus eigensüchtigen 5

durch die Benennung des \ ce. -der angeblich von: SC un Seife erpresst worden sein sollte und mit dessen eindringlicher Vernchmung der Angeklagte rechnete, und schliess-

die Jiengenangaben des: I } hinaus ging. Die Tage, euf die eich der Beschnuerdeführer zu seiner Verteidigung zu.beru- . fen versucht ‚hat er somit selbst eus freien ! Entschluss und schuldhaft herbeigeführt, en “

.sberdies könnte aber a euch nicht von einen } Yotstand. geÖ sprochen verden, den der Angeklagte nicht zu? andere Veise, hätte beseitigen können. Freilich ver ila,such, bei Berlicksichtigung der. ‚ärohenden verküngnisvollen Folgen seines.

% ärtribunel- eine unvahre Zus sage zugunsten der Beschuldizten. erstettete,. un sie zu schonen, So ist jedoch die Urteilt svelle, en der ‚ausgeführt wird,: der Angeklagte hebe venisstens ver£uchen können; die Schuld sciner Keneraden "im Reb®

men des Zöglichen" zu verkleinern offenber euch nicht geweint. Jann VW belastende Angaben gemacht hatte und diese

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den Beschwerdeführer vorgehalten wurden, so hätte äieser, wie bereits ausgeführt, offenbaren müssen, dass er selbst keine Anhaltspunkte für eine einigermassen zuverlässige Zchätzung besass. In diesem Sinn war ihm zuzumuten, die Beschuldigten vor dem ihnen drohenden Unrecht zu retten (BGH 2 StR 38/50 vom 10.- Junt 1952). Es bestend für ihn vor allem keine Veranlassung, willkürlich erfundene Zahlen zu nennen, die noch dszu erheblich töher als die von vo angegebenen lagen, Dabei ist "weiter zu beachten, dass 7 |] sein Geständnis wiederholt; euch vor den Lilitärtribunal,. in Gegenwart des Angeklagten als erpresst bezeichnet und widerrufen hat. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine früheren belastenden Angaben aufrecht erhalten und sich dauels nicht etwa auf irgendeinen Druck berufen, der auf ilm susgeibt worden sei. Wie bereits dargelegt, wer der An;chklagte sowohl nach der Anklageschrift als auch für die Urteilsfindung im wesentlichen das einzige Beweismittel besüslich der enge des Intvendeten, Ze war ilm.wie das Landgericht feststellt, klar, dass die zussen gerade au? die Zahlenange.ben ' sert legten, die er als "zuverlässiser ..tivleiter" machte. !1s besorders schwerwiegender Gesichtspunkt kommt hinzu, dass sich. der Angeklagte in der \leuptverhandlung vor dem Militärir/bunal von sich aus nochuals zum Wort meldete und u.2. ausführte, die Strafe der Beschuldigten könne nicht koch genug eusfellen, sie seien nicht vert, die Seimat- wiederzusehen. ner sich so verkält, wer namentlich die von ihm verschuldete verhängnisvolle Lage der Opfer unaufgefordert durch ein solches werturteil zu einer völlig hoffnungslosen zu steigern sucht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er sick in einen 'Kotstand befunden hab>, der auf andere Deise nicht

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zu beseitigen ‚gewesen sei..Der An eitlagte handelte, .vie die Strafkemner ausführt, aus freiem Willensentschluss; “ seine gegenüber den Verurteilten nach der !lauptverhandlung in Leningrad gemachte Bemerkung, alle 15 ienn würden die Tieimnt sovieso nicht mehr wiedersehen, kann nur dahin gedeutet werden, dass es ihm bei seiner Aursage | ü schliesslich darauf? ankam, die Hitwisser. seines gewissen- " losen Verhaltzns endgültig zum Zchweigen zu bringen. Ein solcher Sachverhalt entspricht keineswegs der Zwangslage

die das Gesetz im § 54 StGB im Auge hat. .

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Intsprechendes gilt für den sogenannten übergesetzlichen j!otstands Was der Angeklagte tat, stellte durchaus nicht das einzige :;iittel dar, das sich dem Angeklagten bot. (BGH I 1951 5 769 ir 15 und die dort angeführten Entsch), Die wat:rheitsvidrigen, viel zu weit gehenden Belastungen, vor allen das von ihm abgegebene ‚erturtcil lassen klar erkennen, dass er es auch an einer Cüter- und zflichtenabr&- gung im Sinne der \lechtsprschung durchaus hät fehlen las sen--(a20). on er nn

3.) 25 sind ebenfalls keine Rechtfertigunssgründe nach ir russischem äscht ersichtlich, auf die sich der !nscklagte etwa mit Erfolg berufen könnte,

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’ . E) Die Strafzumessung: Rue t a) 3 239 StGB: 0 a

1 Bei, den Kriegsgefangenen REEEB una Tagan hat sich der I: : Petrichter, "wie errähnt,. von der Schuld des An: seklegten

a. “ nicht zu überzeugen’ vermocht, Lllerdings hat ei bei der u „iedergabe der Entscheidung des russischen -4litärtribu- , nals festgestellt, die 15 Kemeraden” geien "in! "genzen zu

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290 Jahren" Zwangsarbeit verurteilt worden, und bei der

rechtlichen Würdigung dargelegt (Zbschn III 4 e), für das Strafmass sei es von grosser Bedeutung, ob sich der Angeklagte lediglich wegen der Unterbringung der "15 Kameraden" für einige iiochen .oder Nohate im Karzer und im Untersuckungsgefängnis.oder- ob.er’sich deswegen zu. verant-

worten hat, dass diese "15 Kameraden ‘für insgesamt 290

Jehre" nach Sibirien oder an "das Eismeer verbannt wurden. Diese Urteilsstelle könnte - für sich betrachtet - den Ve de.cht hervorrufen; dase bei der Strafzumessung auch die

‘beiden FALLE RED und u zu üngunsten des Beschverde-

zührers berücksichtigt worden. sind. Der Urteilszusammenhang ergibt indessen zweifelsfrei, dass dieses Bedenken nicht durchgreifen kann. ‚Denn die abschliessende Feststellung, dase die Fälle RW und Eee dem Anzeklagten niert zur Last gelegt werden “önren, findet sich erst en späterer Stzlle des Urteils (.dschn III A c am Erde). Es i2t auch in den Strafzumessungsgründen an mehrcren $tcl.- len ausdrücklich von 13 (nicht 15) Betroffenen und von der "13--fechen" schweren zreiheitsberaubung die Tede,

Das Zendzericht hat zuch nicht etwa nach der äusseren Tatseite die errechnete Gesamtdauer, auf die die äriegsgefeng:nen verbannt wurden, der Strafzumersung zu Grunde gelegt, sondern nur die Zeit bis zu ihrer Begns-Aigung und intlassung, also:bei jedem ungefähr ein Jahr. Anders können die VUrteilsfest stellungen’ bei sinngemässer Zuslegung nic} t vers standen: ‚werden. inderscits war die Strafkanmer rechtlich ‘keinesviegs gehindert,und sogar verpflichtet, bei der Strafzumessung nach der inneren Tatseite die von Angeklagten engenomnene und schliesslich ge-

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".$trafe zu berücksichtigen. ‚Insoweit "ist die Tat. des An-

"Begnadigung wer für den Beschwerdeführer nicht ‚vorhen-

en, Ansicht der Strafkamier bei der Bewertung der Tat nur wenig. ins Gewicht. gefallen. ‚Bei: längerer Dauer der ‚Ver-

rechnen gewesen.

.§ 239. !bs 2 StGB entnommen worden ist und da.der Tatrich-

: unmenschlich bezeichneten. Urteils dieses Gerichte "bedenk-

rädezu erstrebte Dauer der- vom russischen Gesetz. ange: drohten und von ilitärtribunal tatsächlich erkannten

geklagten zwar nicht zur Vollendung gedichen, aber für die Beurteilung der Strafwürdigkeit seines ‚Verhaltens von erheblicher und cogar entscheidender Bedeutung. Die

'sehbar und ist deng emäss nach der rechtlich‘ einwandfrei-

bannung wäre, wie das Landz sericht (hervorhebt;. ‚sogar mit dem Ableben mindestens eines Teils‘ der Verurteilten zu

b) § 223 StG G2:

Die Tatsache, dass zwar die körperliche Misshandlung aller Beteiligten, dagegen die Gesundheitsbeschädigung nur bei einen Teil von ihnen rechtlich einwandfrei festgestellt ist, kann auf ‚sich beruhen, da die Strafe den

ter ausgeführt het, Gass es für das Strefaass nicht von Bedeutung gewsgen sei, ob die Körperverletzungen mehr oder weniger erheblich waren.

'c) § 153 SteB:

Der Hinweis des Tandgerichts, ‚dass der Angeklagte auch einen groben Verträuensbruch gegenüber dem: russi-- schen :älitärtribunal "begangen habe, könnte, wenn man ihn für sich würdigt, angesichts- ‚des vom Tatrichter als

lich erscheinen, Die‘ Strakan mer het jedoch: hierbei, vie die in diesem Zusemnenhang genechten weiteren kusführungen

38 -

erkennen lassen, die besondere Verwerflichkeit im äuge gehabt, die darin liegt, dass der Angeklagte selbst an den Diebstählen. beteiligt war und. seine eigenen ‚Verfehlungen vor Gericht 'verschwiegs. während er diei litgefangenen vehrheitswidrig aufs schwerste belestete. Diese Erwägung lüsst ‚Keinen: Recht ‚Sirrtum oder: 'Ermessensni ss-

brauch erkennen. WB SH

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: Die. Totagöhe,. dass’ der Beschwerdeführer in einigen ?ällen mit seinen’ Schätzungen ‚ungefähr das Richtige g0- troffen haben mag, hat das Lendgericht berücksichtigis Es hat in den Zulessungsgründen ausdrücklich hervorgehuben, dase es für das Strefmass bedeutungslos sei, ob lie falschen Aussagen des Angeklagten in grösserem oder geringeren Ynfang "objektiv falsch" waren, Auch das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, da die Strafe dem 5 239 Abs 2. 3t62 entnomnen worden ist.

Ob das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines schweren Falls (§ 153 Abs 2 StGB): verneint hat, erscheint nach Iage der Sache zweifelheft. Jedoch ist der inguklagte „ieräurch wiederum nicht ‚beschwert;

kngesichts. des. ingünstigen Gesamtbildes, das sich aus dem angefochtenen Urteil bezüglich der Tat und des Täters ergibt, kann auch keinesvogs davon gesprochen VIET- den, dass die‘ 'gogen den Angeklagten erka..nte Strefe von drei Jaliren ‚sechs ‚Monaten Zuchthaus im’ Sinne der Proklemetion Ür:3. des: Kontrollrategesetzes '(Abschn II Ziff £.) ungerecht ‚seio' ‘Die’ gesetzliche Höchststrafe beträgt zehn

Jahre Zuchthaus‘ (§ 239 Abs. 2 StB).

Einzelne geringfügige Unebenheiten der Irteilsbe-

, gründung, auf die im Vorstehenden hingewiesen vorden ist,

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können auf sich beruhen; sie sind offensichtlich ohne je-

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#8 Der Strefzumessung liegt auch eine ausreichend be-

PT ‚stimate Feststellung des Schuläumfangs zugrunde, Zu 2

2 F) Ergebnis: | hi. Die Revision des Angeklagten ist mit der durch § 473 A

5tPO vorgeschriebenen X kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Zu Unrecht hat das Tendgericht auf Freisprechung im übrigen und auf Übernahne der entsprechenden weiteren Kosten auf die Staatskasse 'erkamnt.. In der Anklegeschrift und im Bröffnungebeschluss (34 III Bl 43 £f, 51) wer den Angeklegten eine ei einheitliche fortgesetzte ilendlung zur Last 'geilest worden. Die Annahme des Lendgerichts, es liege keine fortgesetzte Tat, sondern eine natürliche Fand.- lvngseinheit vor, geht fehl, wie bereits dargelegt worden ist; da die Anzeige gegen SEM und säntliche Aus-

‚sagen des Angeklagten zum Gegenstand der Verurteilung gemaclıt worden sind und bei zutreffender rechtlicher Yürdi- “gung im Fortsetzungszusamaenhang miteinander stehen. war für eine Freisyrechung kein Raum. Auch die Ausscheidung der Fälle Rp und ii) rechtfertigt nicht die Teil-Zreisprechung; da diese Fälle sowohl nach der Anklageschrift und dem Bröffnungsbeschluss, als auch nach dem Ur- . teil Bestendteil der ed nheitlichen Zussagen des Angeklas- ‚ten gewesen‘ sind. ‚Die ‚Entscheidung. ist insoweit, zu. berichtigen. Ohne dass das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Stro): dem entgegensteht; denn wegen derselben Tat kann nach den Gesetz keinesfalls zugleich Verur- “ teilung un d 'Freisprechung eusgesdrochen werden.

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Die weitere Untersuchungshaft wird dem Beschwerdeführer, soweit sie die Dauer ‚von drei ;lonaten übersteigt,

EUS Dilligkeitsgründen euf die erkannte Strafe angerechnet, da er die längere Daxer des. Rovisiönsverfahrens | nicht vsrechuldet hat. ii Frau Eundesrichter Krumme nn .. Hörchner 2 und äundesrichter Dr.iugustin . 2 sind beurlaubt und deshalb an : 8 der Leistung der Unterschrift \ u ‘verhinderts on 5 oo. . \ \ 5: Körchner ‚Engels Hülle - ®f en, i a