Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 25.06.1951 – 1 StR 490/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Gesetz: SsteB § 59

Rechtssatzs \jer die Vorstellung hat, möglicherweise un-

Aktenzeichens 1 StR 490/51 .

DEE ERENTO an ! air?

u... - ” .

recht zu tun, und diese liöglichkeit in seinen Willen aufnimmt, hat das Unrechtsbewusstsein. \

Urt. v. 20.5.1952 ° 16 Lindau

In der Strafsache

gegen

den Diplon-Volkswirt Werrer GC ED zu: Ta geboren am MR. EEE EEE ;;:

vezen Betrugs und Urkunde nföl un hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. : Msi 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vors itzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Ientel. Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Jagusch 245 beisätzende Richter, a Ye) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter WW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

tür Recht erkannis

Auf die Revisionen des Angekla agten a und der Staats-

anwaltschaft wird das Urteil des Lonägerichts in - Lindau vom 25. Juni 1951 semt den Feststellungen aufgehoben und die Sache’ zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch üÜbsr die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

749

ran

. Ayyısenthe here ver gega-P 4 ara een . , Penn RD Ans la E12 208 Suz Go) rhrman AWWE-VartrıLeb To TED & Co- einen Viechsel, versah ihn selbst nit

©

dem äkzept der Bezogenen unter Bei fi inung Gcs > Wamens-Ri)

Pe} 5 eg - (0) La] 52 [?)} ı

zuges "Elfriede Te und begab ihn 9: bank IB: 'ist wegen Betrugs zum Schaden dieser Ban: (S 263 Ste: 5) vorszteilt. Dia Voraussetzungen der

Urkun \denfälschung (§ 267 3+463) hat das Landge

5 5 r Q Y ct ® B cr l

gegen. der Anklage verneint.

Sowohl. äie Revision des Angeklagten wie die der Staatsanwaltsch alt sind begründ

. zur Revision des Au Bekiagten

|

Das Landgericht hat die vom Vertsidiger beantragte

Vernehnun; des Haklers VE als Zeugen mit der Begrün-

1

dung sbgelchat, das Beweisangebot sei für die TEntschei-

.

ce.

” . - ” Guns Oilis Dieneibuun. ic nilnugügen VOL BEHPACGHTE VertTou-

rensrüge ist begründet. Zwer darf der Tatrichter nach § 244 Abs 3 ST2O einen Beweisamtrag ablehnen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses (vgl § 34 StPO) muss aber deutlich machen, aus welchen Gründen der Tatrichter die Beweistatsache als bedeutungslos ansieht, ob. aus rechtlichen Gründen - weil sie keines der gesetzlichen lierkmale

der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat berührt - oder aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweistatsache, ihre Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluss

auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt aus . zuüben vermöchte. Das steht- in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, fest (RG JW 1951, 28235

\ -

OGHSt 3, 141; Urteile des Senats von 3. Januar 1952 - i SUR 671,51. und vom 1, April 1952 - 1 Str 729/51). Denn nur eine soi.che Besründuag setzt den Antrassiellsr in die lege, sein woeiterss Prozessverhalten sachzemäss einsurichten, und nur sie ermöglicht auch den Bevissonsgersont die Prüfung, ob der Antrag mit Hecht abgelehnt ist. An eirer solchen Begründung fehlt es hier, Es lässt sich’auch nicht ausschliessen, dass das Urteil auf den Verfahrensverstoss beruht. ‚Gegenstanü des Beweisamtrags war die Behsuptung des Angeklagten, der Geschäftsführer der Volksbank habe dem Angeklagten aus ?reien Stücken einen weiteren Kredit von 1.000 Dil angeboten. Dis Urteilsfeststellungen schliessen nicht aus, dass diese Behauptun;, {zlls erwiesen, von Bedeutung sein konnte für die Frage, ob die Täuschungshandlungen des Angeklagten zär den Vermögensscheden der Bank ursächlich waren. Das Sitz ungsprotokoll erzjbt zeSen, Anse der Kanchiftetihrer der Renk.

der Zeusze VIEW, Azrübder vernommen wurde:

PEN - Pr S5 } men mt Pe E - uapj hon liess Verfahrensrüge Auss Irher Jurchärin-

an Q

sei, Die weiteren bedürfen keiner Erörterung mehr:

2.) Sachrüges

Wach dem Urteil bestand die auf dem Wechsel als Bezogene und Akzeptantin erscheinende Firma UVE-Vertrieb E- TG & Co. in Wahrheit nicht; kein ausreichender Anhalt besteht dafür, dass das Landgericht dies nur aus den Zehlenden Handeis registereintrag, der allerdings

icht msssgebenä war, geschlossen hätte. Ferner war Frau TB nitteilos. 55 begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Urteil ennimmt, der Angeklag ‚te habe der Volksbank, die diesen Sachverhalt nicht kannte,

-4-

-4-

Falsche Tatsachen vorgespiegelt,. Dem Urteil ist weiter die Überzeuzung des Landgerichts zu entnehnen, dsss die Bank durch den von ihr für vollwertig gehaltenen \Tech- . sel zu Leistungen an den Angeklagten verenlasst zurse, auf die dieser es, ohne dsrauf Anspruch zu haben, abgesehen hattis und die sich als Schaden äer Bank darstellten (vgl UA S 7). Denn die Bank hat den Angeklagten "Schecks im Betrages von mehreren 100 Di eingelöst", Diese Feststeilung ist auch genügend bestinnt. Nicht. ganz klar ist dagegen, was das Urteil damit sagen will. die Zank habe "äie Hereinnahme von Domizilwechseln gewährt"; ist damit gemeint, dass sie - im Vertrauen auf :die Güte des Vechsels Te - Wechselverbindlichkeiten des Angeklagten eingelöst hat, die bei ihr zehlbar gestellt waren .„ so ist auch insoweit die Annahme

f}

eines Schadens der Bank und einer rechtswidrigen. Bereicherungsabsicht des Angeklagten unbedenklich. Nicht j Aa

oa een Imnzmne se NTELULEL LUNIL

"eloisg Bon Tantgerioht aber Anrin, Aase schon die buchungsmässige Gutschrift des Wechsels TEE ic nzekiesten als Betrugsschaden anzurechnen sei; denn die Gutschrift eines laufenden Wechsels ist keine enäztitige. Auch die: veitere Lrwägung des Landgerichts, die Volksbank sei um die Erwertung einer Vernögensvernenrung betrogen worden, kann keinen Schaden im Sinn des § 265 begründen; denn hierbei kommt

es allein auf einen Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach seiner Vermögensverfügung an; vor der Verfügung; bestand jene Erwartung aber nicht, ‚ist durch sie also auch hicht beseitigt worden. Dass die Volksbank Gurch die Veitergabe des Yiechsels an

die Landeszentraibank dieser haftbar wurde, kann ihren Schaden ebenfalls nicht begründen, solenge nicht fest-

steht, welchen Gegenwert sie von der Landeszentralbank

-5-

un

EEE ren

indie SENT nenne

Se}

aan en

II.

eranlten hat. Vena schliesslich dem Anzekla gten als n die D kekontsposen der Volksbenk zür Last gelegt werden, so ist dabei libersehen, dass als Jeirugsschaden nur das in Betracht konnt, was nach Ger Absicht des Angeklagten aus dem Vermögen der Baal zu seiner Bereicherung in sein Yermözen übergehen sollte (vgl RESt 64, 433; 75, 378). Das Urteil stellt somit den Umfang des Botrugsschadens nicht in rechtlich einwandfreier Yeise Fest. Dieser gehört aber zur Schuldfrage. Das Urteil muss daner auch auf, die Sachırüy,s üs s Angeklagten. aufgehoben werden.

‚In seiner künftigen Entscheidung wird sich das. Landgericht Geutlicher als bisker darüber auszusprechen heben, ob der Angeklagte den Schaden der Bark trotz der Übereignung von Schokolade erkannt und 'gebilligt hat. Zuch das zeitliche Verhältnis dieser

Übereignung zu der Vechselbegshkung srira festzustellen seit.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Das nandaortend ıe5 der Ansicht, der Angeklagte habe zrer eine unechte Urkunde hergestellt; er habe dies aber nicht mit Vorsatz ‘getan. Die Pest-

‚stellungen hierzu sind, wie die nevision mit Recht.

geltend macht, nicht frei von lidersprüchen. Einer-

seits Führt das Urteil aus, der Angeklagte habe zwar

"den Namen der Trau TED ohne ausdrückliche Ermächtigung selbst quergeschrieben"; er habe aber damit rechnen können, dass sie "ihr Einverständnis zur Benutzung ihres Namens geben würde"; er sei berechtigt gewesen, "in auftragsloser Geschäftsführung" so zu handeln. ändererseits sagt das Urteil an anderer

-6 -

-6-

Stelic, der Angeklagte habe "nit der Zurückziehung der

Genehmigung, mit dem Nomen der Treu Tl =. interschreiben, nicht zu rechren brauchen".

1.) Hiernach bleibt unklar, er das Akgcept hersiellte und Gen Wechsel weitergab, eine Tr wmächtigung der Frau TED Yesass, mit ihren Namen zu zeichnen. Darauf kam es aber an. Tnecht in Sinn des § 267 ist eine Urkunde dann, wenn sie den Anschein erweckt, eis sei ein anderer als der, von dem 'sie herrührt, ihr Aussteller. Die Echtheit der Urkunde hängt freilich nicht unbedingt davon eb, dass Gerjenige, der als inr Aussteller erscheint, sie eigenhöndig selbst vollzogen hat. Der Aussteller kann sich. "zur Herstellung der Urkunde - etwa eines Helezramms - technischer Vorrichtungen bedienen {R6St 57, 321); und er kann auch, soweit nice ht besondere Vorschriften oder der besondere Verwendungszweck der Urkunde ent-

“ one .. - . . N. Par ae Fa Eee STE. u vuuDCi MALTE WARS,

Br

yegenstenen, velus Unierlöhrii andern tienschen herstellen lassen. Auch eine solche Urkunde rüırt von Gen her, der als Aus steller in ihr erscheint, und ist sowit scht. Wenn demnach jemand ein Schrirtstück, das sonst die Kerkmale einer Urkunde aufweist, mit fremden Nanen unterzeichnet, so ent- ‚sieht eine echte Urkunde dann, wenn sich der Namens-Geiger in der Unt berzeichnung vertreten lassen will der Unterzeichner den Namensträger vertreten will

und der Unterzeichner befugt ist, ihn zu vertreten (RGSt 75, 465 76, 125). Eine solche Vertretung ist ‘insbesondere auch bei der Herstellung einer !iechselunterschrift möglich (R6Z 74, 69).

Im vorliegenden Fall hängt daher die Frage, ob das \echselakzept echt war, davon ab, ob Freu TREE»

1

Tann an ana nn TE ERDE DE ea

Aa

a ee nn

an au can EEE >

TER RE ee m A ER

un nenn

meint, der Angeklagte habe als Trokurist der Tirms 5. TER :: Co. "sciuiesco im Namen der Firma unterscäireiben" dürfen. Das ist schon insofern rechtlich bedenklich, als ein Prokurist nach $ sl ilcB in der

ur

Weis e zu zeichnen hat, dass er der rTirma seinen Nemen . mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt; der Angeklagte hat sher euch nicht ploß die Firma gezeichnes, sondern Überdies noch den Namenszug "Tlfriede SCEEEB" vei;esetzt; vunä schliesslich stellt das

rem Zusemmenhange Test, dass die Firma in

.

DI.

isizueigsiusthaltl eiihleiuvigie Gel kndexzee Lei Aimd) sicht. 3er “Nemer. ‘er Trau Tl :uf den Hechsel zu

ergab sich daraus ebensoi chrift. In diesem ralls fehlte es gerade daran, dass sie die Unterschrift.

mit {illen, wern such durch die Hand eines andern,

hervorgerufen hatte und sie insofern ihre Urheberin’

war; eine Vertre tungsmacht kann durch auftragslose

Geschäftsführung allein nicht begründet werden. Ab-

gesehen davon. lässt das Urteil nicht erkennen, wie-

so der Angeklagta hier überhaupt für Treu Te, d.h.

in ihren Interesse, ein Geschäft besorgt haben sollte BG

-8 - 2.) Vorsätzlich hat der Angeklagte danı gehandelt, venn er die Tnatsachtn kennte, aus i e UÜn-

echtheit des Akz er die allgemeine oder n

ca oO Pe} en (0) 3 “&D [2p7 D jew} ed 5 er ” [ei 13 “a [97 {9} ee} J ie} m Fri

‚ mit ihren Namen zu zeichnen, nicht basass. War er der irrigen Lieinang, Gdless Genehrigung zu besitzen, so entfällt sein Vorsatz nach § 59 Abs 1 StGB, weil er dann die Wnechtheit der Urkunde nicht kannte. Auch dazu hät das Landgericht keine. klaren Feststeilungen getroffen. Stellts sich der Angeklagte vor

Frau I __) werde die zunächst. fehlende Genehmigung -

%

nachträglich geben, so berührt das seinen Vorsatz nicht

denn die se Vorstellung nat keines der Susseren Lerkmale

des § 267 zum Gegenstande. Sie könnte jedoch dafür von Bedeutung sein, ob der Angeklagte das Bewusstsein hat-

te, Unrecht zu tun, ohne dass sie aber diesem Bewusst-

Es

sein notviendig enigegensvän de. keinesfalls wird das Inscutsberusuinein viiein, daduren ausse Sch LORUEN, Cosö

‚te wie’ das Urteil sich ausdrückt, damit

ka, Treo TB de ihr Zinrerstänänis

=

der Angeklag

5

rechnen lont

nachträzslich geben; denn dies besagt nicht, dass er da-

mit such gerechnet hat, und selbst wenn dies der Fall var, so bleibt dis Löslichkeit, dass er zuch mit dem Gegenteil rechnete. Nieraus kann sich die Folgerung ergeben, dass er wenigs ;tens die vors tellung hatte, nöglienerweise unrecht zu handeln; rehm er denn diese Möglichkeit in seinen willen auf, so hatte er das Un-

rechtsbewusstsein. Im ührigen ist die Bestrafung des

Angeklagten nicht davon abhängig, dass er das Berusst-

sein hatte, Unrecht zu tun. Es genügt, weın er dieses Bewusstsein bei gehöriger Anspannung ies Gevissens naben konnte; doch kann die Strafe in diesem Falle ent-

1 Re)

ur ment n ats Tat.

ER

RZ

EF

r ermeti

sprechend dem § 44 3:63 semildert werden (Entsch des grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. Lärz 1952 6884 2/51, idw 1952, 593).

geb, so nat er auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gS- handelt, es sei denn, dass er der irrigen Ileinung war, er Freu TOEEBEND @

er könne.auch ohne eine nrmächtigung d wende Unterschrift

für: diese eine gültige, sie verpllich vollziehen.

Die Sache bedarf daher weiterer Aufkl&: sung. ‘Auf das weitere Revisionsvorbringen der Staatsa inwaltschaft braucht nicht mahr eingegangen zu werden. Ergibt die neue Verhand uns, dass 2 ar Angeklagte sowohl des Betrugs wie der Urkundenfälschung schuldig ist, SO treffen bei-

de Straftaten rechtlich zusamaen (§ 73 StGB); denn der

"Anzeklagte hat Annn den Tathestand der Urkundenföl-

.

schung nicht allein direh die !erstellung, sondern auch äurch den Genrauch der vnechten Jikunde verwirklickt,

on

- 10 -

-10-_ os

i

. u

. % .. . . u [x

ger Gebrauch aber enthält zugleich die dem Aatrug h vesentiiche TEusckunsshandlung (Urteil des Senats : u:

23, Oktober 1951 - 1 StR 399/51). ie Der Oberburdesamwislt hat die Revision der Staats- 4

en

ar°D anwaltschaft vertreten.

Richter Dr. Peetz Hantel

Glanzmenn Jagusch