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BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 166/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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70 | 2323 022:

ImNamen des Volkes In der Strafsache | gegen :

den früheren Sparkassenangestellten Heinrich K EEEEEED aus BEE, geboren am @. U __ I in PD.

| } wegen fahrlässigen Falscheides . ‚

| hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert| als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. PATER der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ip . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 6. Oktober 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewäh- \ rung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

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" - Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2 — “

Gründe es

‚Der Angeklagte verkehrte mit der Mündelmutter geschlechtlich am 26. Septembar 1948. In dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelidhen Kindes beschwor er . aber als Partei, der letzte Gaschlechtsverkehr habe am zweiten Sonntag im August 1948, d.h. noch vor der A gesetzlichen Empfä; gniszeit, stattgefunden; er wisse das genau; es sei ausgeschlosden, dass er noch am 26. September 1948 Verkehr gehabt 'habe; ein Irrtum sei

nicht möglich. | |

Enns

Das Landgericht hat den kngeklagten wegen fahrlässigen Falscheides (§§ 163,:154 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rerhts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den: Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet.

Die Strafkammer hat nicht ausschliessen können, dass der. Angeklagte bei seinar Eidesleistung der Auffassung wsr, der letzte Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter nabe am 8. August 1948 stattgefunden, und daß „er sich auch der Nöglichkeit eines Irrtums nicht bewußt "war. Der Beschwerdeführer hat also nach der tatrichterlichen Überzeugung unbewusst | fahrlässig falsch geschworen. In Übereinstimmung nit fer Rechtsprechung des $Senats - 4 StR 73/52 S 14, abgedruckt in L- UNr 2 zu § 3 StGB - hat das Landgericht die Eidesverletzung darin

. wollen, zumal da die Neufassung erst wenige Tage vor

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. unsicheren Anhalt in dem Uhrendiebstahl dafür hatte und die Schwäche seiner Gedächtnisstütze wegen der ent-

sung entgegen standen, und tatrichterlich würdigte.

erblickt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bekundung sein Wissen als über jeden Zweifel erhaben hinstellte, während er in Wahrheit nur einen geringen und

gegenstehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme bei sorgfältiger Überlegung auch hätte erkennen können. Diese

Überzeugung hat die Strafkammer in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise dadurch gewonnen, dass sie den Umstand, der für die Arinahme des Beschwerdeführers sprach, in Beziehung setzte zu den Vorgängen, die seiner Auffas-

i .

Bei der Strafzuniessung lässt das Urteil jede Erörterung des § 23 StGB vermissen, obwohl sich die Prüfung ..ger Strafaussetzung geradezu aufdrängte. Die Strafkan- ‚mer hebt hervor, dass der Beschwerdeführer kurz vor "Vollendung des 21. Lebensjahres stand, noch nicht vorbestraft ist und befürchtet haben mag, eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung werde sein berufliches Fortkommen bei der Sparkasse beeinträchtigen. Wenn dann das Landgericht auch zur Abschreckung anderer in ähnlicher Verfahrenslage eine erhebliche Strafe für geboten hält, so kann der Senat daraus noch nicht mit genügender Sicherheit entnehmen, der Tatrichter habe damit zugleich ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung bejahen

der Hauptverhandlung in Kraft getreten war und deshalb noch tibersehen worden sein kann (BCH 4 StR. 59/54 vom 29. April 1954, 2 StR 15/54 vom 5.März 1954).

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-A-

Wegen der Rechtsmittelkosten verweist der Senat auf DRiZ 1954, 70 und BGHSt '5, 52. Krumne Engels Hülle Dr. Augustin Seibert