Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 19.09.1961 – 1 StR 326/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_326/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberinspektor i.R. Kilien SED aus sep: geboren am EB 1:55 ir ri (>t21:),
wegen falscher Anschuldigung u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwelt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2, Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an Gas Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte verdächtigte in einer an den Generalstaatsanwalt in Neustadt an der Weinstraße gerichteten Eingabe drei Mitglieder des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße und drei Mitglieder Ges Landgerichts Frankenthal der Untreue im Amt und der Rechtsbeugung, weil sie in dem von ihm betriebenen Entschääigungsverfahren seinen Anträgen nur zum Teil entsprochen hatten, Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen einer vorsätzlichen falschen Anschul-Gigung in Tateinheit mit sechs Vergehen der üblen Nachrede zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen üer Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts kevision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet. "
Die Verfahrensrüge ist unzulässig; denn der Angeklagte hat entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben, inwiefern nach seiner Auffassung das Verfahren der Strafkammer fehlerhaft ist.
Die Sachrüge hat Erfolg.
Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung nicht.Die Strafkammer hat mit Recht zunächst untersucht, ob die Verdächtigungen des Angeklagen objJektiv richtig oder falsch sind. Sie hat festgestellt, daß die Behauptung des Angeklagten, die angegriffenen Richter hätten bei ihren Entscheidungen einen Teil seines Vorbringens unbeachtet gelassen, nicht zutrifft (UA 10 unten, 11). Diese Feststellung allein
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rechtfertigt aber den Schluß der Strafkammer nicht, die Behauptungen des Angeklagten seien insgesamt objektiv falsch.
Der Angeklagte hat seine Angriffe gegen die Mitglieder der Entschädigungskammer des Landgerichts Frankenthal ausdrücklich auch darauf gestützt, daß diese Richter, Spezialisten auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts, bei der am 23. Januar 1959 getroffenen Entscheidung eine 1951 erlassene Gesetzesänderung nicht berücksichtigt hätten. Damit hat sich der erste Richter nicht genügend auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat zwar erwähnt, daß der Angeklagte nach den Ausführungen des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße in dem Urteil vom 25. März 1959 mit Recht die Anvenäung eines überholten Gesetzes durch die Entschädigungskammer bemängelt habe (UA 6 oben); sie ist aber sonst auf den von dem Angeklagten daraus hergeleiteten Vorwurf nicht eingegangen. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hätte die Eingabe des Angeklagten auslegen und klarstellen müssen, was er mit seinen Angriffen gegen die Mitglieder der Entschädigungskammer gemeint hat. venn die Verdächtigung des Angeklagten bedeutet, daß die Richter der Entschädigungskammer versehentlich eine Gesetzesänderung übersehen hätten, würde sie insoweit richtig sein. Denn der Zusammenhang der tatrichterlichen Darlegungen deutet darauf hin, daß auch nach der Meinung der Strafkammer die Anwendung des überholten Gesetzes auf einem Irrtum beruht. Die von dem Angeklagten erhobene Verdächtigung konnte nach seinem Willen aber auch - besagen, die Richter der Entschädigungskammer hätten den Rechtsfehler vor-
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sätzlich begangen und in bewußter und gewollter Rechtsverletzung zu seinen Ungunsten ': ‚iv: und zugunsten des beklagten Landes entschieden, In diesem Fall würde zu der Annahme, daß die Behauptung des Angeklagten objektiv falsch sei, die ausdrückliche Feststellung erforderlich sein, daß die Richter der Entschädigungskammer die Änderung des Entschääigungsgesetzes nicht bewußt und gewollt, sonäern versehentlich außer Acht gelassen haben. Das hat äie Strafkammer bisher nicht ausärücklich festgestellt.
Schon diese Mängel zur äußeren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, da der erste Richter in Gem Verhalten des Angeklagten eine falsche Anschuldigung, begangen in Tateinheit mit sechs Versehen der üblen Nachrede, gefunden hat,
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten. sein:
1. Im Falle des § 164 Abs. 5 StGB bedarf die innere Tatseite einer ganz besonders sorgfältigen Prüfung (RGSt 71, 167, 170). Dabei wirä die Strafkammer die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in neuerer Zeit herausgearbeiteten Grundsätze zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 14, 240, 255 ff). Das war bisher nicht in ausreichender Weise geschehen.
2. Von den bisher getroffenen Feststellungen aus gesehen, steht § 193 StGB dem Angeklagten für die falsche Anschuldigung (RGSt 71, 34, 37; 72, 96; 74, 257; BGH 1 StR 590/52 vom 8, Mai 1953 und 4 StR 352/53 vom 27. August 1953) und wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit diesem Vergehen auch für die üble Nach -
rede (R6St 74, 257, 261; BGH 5 StR 906/52 vom 19.Mai 1953) nicht. zur Seite,
3. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte ha-
be trotz der Veräächtigung verschiedener Richter nur eine falsche Anschuläigung begangen, weil er seinen Verdacht in einer Anzeige geäußert habe, begegnet rechtlichen Bedenken. § 164 StGB dient nicht nur dem Schutz der Behörden vor Irreführung, sondern will auch den einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Benörden schützen (BGH 4 StR 73/52 vom 10, Juli 1952; BGH LM StGB § 164 Nr. 1; BGH LM BGB § 823 (Be) Nr.3). Deshalb werden dann, wenn in einem und demselben Schreiben mehrere Personen veräüächtigt werden, verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat wird nur dadurch voll erfaßt, daß der Täter mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen wird (BGH 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955).
4. Ob die Erwägungen richtig sind, aus denen die Strafkammer entgegen dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur im Falle des inzwischen verstorbenen Landgerichtsdirektors Dr.N@, sondern allgemein davon abgesehen hat, den verletzten Richtern die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen, kann dahingestellt bleiben. Die Bekanntmachungsbefugnis ist eine Nebenstrafe (BGH 6 StR 26/54 vom 14.Juli 1954). Sie darf, auch wenn die Strafkammer wieder zu
einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, hier nach 8 358 Abs.2:- StPO nicht hinzugefügt werden, weil nur der Angeklagte gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt hat.
Ir.,Geier Seibert Hübner Mai Sanders