Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 1 StR 167/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 164 Abs 6 StGB ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Revision be- gründet.
2247 098 Für das Nachschlagewerk! - 15 Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: § 164 StGB
Rechtssatz: § 164 Abs 6 StGB ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Revision be-
gründet.
Aktenzeichen: 1 StR 167/55 Urteil des BGH vom 12. Juli 1955 LG Nürnberg-Fürth
ImnmnNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeioberwachtmeister Kurt B EEEEED zu: .uilD &, zevoren an ED 1925 in zB».
wegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter kKartin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. iD bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Kt wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom l. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung und wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt einen Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1) Der Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung liegt die Feststellung zugrunde, daß er Frau Therese Oo | und deren Vater Georg ED, die ihm und dem rechtskräftig freigesprochenen Witangeklagten KB den Diebstahl von Kleidungsstücken aus der C-Brauerei in ZB nachgesagt hatten, der üblen Nachrede bezichtigte in der Absicht, gegen sie ein Strafverfahren herbeizuführen. Die Beschuldigung hatte zur Folge, dass Frau DB und oil am 5. Januar 1954 wegen übler Nachrede verurteilt wurden. Beide legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung unterblieb jedoch wegen des gegenwärtigen Strafverfahrens, das "aus Zweckmässigkeitsgründen" vor dem Berufungsverfahren wegen übler Nachrede abgeschlossen werden sollte.
Die Revision sieht in der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens gegen Frau Bi uni oO einen Verstoss gegen die Bestimmung des § 164 Abs 6 StGB. Nach dieser Vorschrift "soll" mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden, solange
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ein wegen der Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Das Landgericht hat § 164 Abs 6 StGB als blosse Ordnungsvorschrift ausgelegt, die der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten nicht entgegenstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Reichsgericht legte der Vorschrift des § 164 Abs 6 (früher § 164 Abs 2) StGB in ständiger Rechtsprechung zwingende Natur bei; ihre Nichtbeachtung führte zur Zufliebung des in dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung ergangenen Urteils (u.a. RGSt 26, 365 f; 31, 231; 66, 376; RG GoltdArch-39, 235; 57, 221; RG HRR 1939 Nr 190; RG DR 1941, 1405 Nr 4; 1942, i784 Nr 7). Der gegenteilige Standpunkt wurde in jüngster Zeit in den von der Strafkammer genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1947 in HESt 1 S.42, 46 und des Kanmergerichts vom 25. Februar 1953 in NW 1953, 916 Nr 35 eingenommen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Celle unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Köhier im Gerichtssaal Bd 111 5 289, 339 f lediglich an, dass bei der heutigen weiten Fassung des § 164 StGB dessen Absatz 6, wenn er nicht zu ganz unerwünschten Folgen führen solle, nur als eine reine Ordnungsvorschrift zu betrachten sei. Welcher Art diese unerwünschten Folgen sein sollen, ist im Urteil nicht dargelegt. Das Kammergericht verweist auf den Wortlaut der Vorschrift ("soll" statt "ist" oder "muss"), auf den durch die Neufassung des § 164 StGB erweiterten Kreis der zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stellen und die dadurch bedingte Gefahr der übermässigen Verzögerung von Verfahren wegen falscher Anschuldigung sowie auf das Fehlen einer dem § 191 StGB entsprechenden besonderen Zweckbestimmung, die Anwendung einer Beweisregel (vgl § 190 StGB) zu sichern.
Das Schrifttum teilt überwiegend die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (vgl u.a. Olshausen, 12. Aufl Anm 20 zu 8 164, Nietharmer, Lehrb. des Bes.Teils des Strafrechts 1950 S 63 unter k, Kohlrausch-Lange, 39./40. Aufl Anm XIV zu §§ 164, IK 6./7. Aufl Anm 7 zu § 164, Schwarz 18. Aufl Arm 6 zu § 164).
Der Senat tritt der Ansicht des Reichsgerichts und des überwiegenden Teils des Schrifttums bei. Der Zweck der Vorschrift des § 164 Abs 6 StGB ist der, widersprechende Entscheidungen über denselben Sachverhalt möglichst auszuschliessen (Niethammer aaO, RGSt 8, 186; 26, 366). Es soll vermieden werden, dass die Frage, ob der einer strafbaren Handlung oder einer Ämts- oder Dienstpflichtverletzung Verdächtige schuldig ist, in dem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung anders beantwortet wird als in dem Verfahren zur Ahndung der dem Verdächtigten vorgeworfenen strafbaren Handlung oder Pflichtverletzung. Diese Gefahr besteht in den Fällen des § 164 Abs 6 StGB in nicht geringerem Maße als in denen des § 191 StGB, auch wenn § 164 Abs 6 StGB im Gegensatz zu § 190 StGB keine förmliche Bindung des die
falsche Anschuldigung aburteilenden Richters an die Entschei-
dung des Richters oder Dienstvorgesetzten kennt, der die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung untersucht hat.
Einander widersprechende Entscheidungen könnten zwar gegebenenfalls auch dann vermieden werden, wenn zuerst das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung durchgeführt würde. Diesem Einwand ist jedoch Folgendes entgegen zu halten: Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 164 StGB setzt notwendig die Klärung des der Anschuldigung zugrundeliegen-
den Sachverhalts voraus. Wird nun aber diese Frage schon in einem
anderen, eigens deswegen eingeleiteten Verfahren untersucht, so entspricht es folgerichtigem Denken und dem Gebot einer zwecknässigen Verfahrensgestaltung, dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet wird. Die Aussetzung des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung beugt überdies der Gefahr vor, dass der in diesem Verfahren Angeklagte auf Grund dee unwahren Zeugnisses eines zu Recht einer strafbaren Hand-
lung oder einer Fflichtverletzung Beschuldigten verurteilt wird;
dieser Fall kann schon dann eintreten, wenn der Zeuge die
ihm vorgeworfene Straftat oder Pflichtverletzung schlechthin bestreitet und der ängeklagte nicht die erforderlichen Beweise für die Schuld des Zeugen beizubringen vermag. In dem Verfahren gegen den der Straftat oder Pflichtverletzung Beschuldigten wird zwar derjenige, der die Anzeige erstattet hat, regelmässig auch als Zeuge gehört werden; er kann sich Jedoch nicht auf die blosse Behauptung der Täterschaft des von ihm Verdächtigten beschränken, sondern muss bei dessen Bestreiten Beweis für seine Beschuldigung erbringen. Kann er das nicht, dann wird der Verdächtigte freigesprochen und alsdann der Anzeigende wegen Vergehens gegen § 164 StGB bestraft. j j
Gegenüber den dargestellten Erwägungen müssen die in den angeführten Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Celle in den Vordergrund gestellten Bedenken zurücktreten. Was den Wortausdruck "soll" im § 164 Abs 6 StGB angeht, so wird auf RG Goltd Arch 39, 235 f verwiesen. Dass bei der Neufassung des § 164 durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 und bei den späteren Änderungen des Strafgesetzbuchs das Wort "soll" nicht durch einen anderen Ausdruck ersetzt worden ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, dass eine feste Rechtsprechung des Reichsgerichts vorlag, die eine Fassungsänderung überflüssig erscheinen
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liess. - Die Gefahr, dass das Verfahren und die Entscheidung über die falsche Anschuldigung verzögert wird, besteht zwar nach der Neufassung des § 164 StGB, die den Kreis der zur Entgegennahme und Untersuchung von Anzeigen zuständigen Stellen erweitert hat, in grösserem Umfang als bisher. Doch kann daraus kein entscheidender Grund gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Auch das Reichsgericht hat übrigens in der Zeit nach der Gesetzesänderung vom Jahre 1933 in mehreren Entscheidungen an seiner Rechtsprechung zu dieser Frage festgehalten. Andrerseits ermöglicht die Auslegung des § 164 StGB als einer zwingenden Vorschrift die Zurückstellung des Verfahrens wegen falscher Änschuldigung, ohne dass eine Verjährung des Strafanspruchs zu befürchten ist (§ 69 Abs 1 StGB; vgl Frank, 18. Aufl Anm VII zu § 164 StGB).
Das Landgericht hätte demnach mit dem Verfahren wegen der falschen Anschuldigung innehalten müssen, bis das Strafverfahren gegen Frau BEE und deren Vater OB v-- gen übler Nachrede rechtskräftig abgeschlossen war. Davon war es im vorliegenden Falle auch nicht deshalb entbunden, weil die üble Nachrede den Vorwurf zum Gegenstand hatte, der Angeklagte habe eine strafbare Handlung, nämlich einen Diebstahl, begangen, bei deren strafgerichtlicher Untersu- - chung nach § 191 StGB auch mit dem Verfahren wegen übler Nachrede innezuhalten gewesen wäre.
Auf die Revision des Angeklagten kann daher das Urteil .
insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung der Frau I] und des O verurteilt worden ist. Das zwingt wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Schuldvorwurf und dem
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der uneidlichen Falschaussage auch zur Aufhebung des übrigen Schuldspruchs.
2) Von dem erörterten Verfahrenshindernis abgesehen, lässt die Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die in derselben Niederschrift gegen Frau BD
) und ihren Vater erstatteten Anzeigen nicht nur als eine falsche Anschuldigung, sondern als zwei in Tateinheit zusammentreffende Vergehen der falschen Anschuldigung angesehen hat. In der Rechtsprechung wird zwar bisweilen dann, wenn in einer Anzeige mehrere strafbare Handlungen oder Pflichtverletzungen derselben Person oder verschiedenen Personen behauptet werden, der Tatbestand der falschen Anschuldigung nur einmal als verwirklicht angesehen. Da indes § 164 StGB nicht nur und nicht einmal in erster Linie dem Schutz der Behörden vor Irreführung, sondern der Behütung des Einzel-
“ nen vor den Massnahmen irregeführter Behörden dient (BGH
4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952, 5 StR 525/52 vom 4. September 1952 = Ii Nr 1 zu § 164 StGB, VI ZR 39,52 vom 7. Januar 1953 = IM Nr 2 das.), werden dann, wenn in einem und demselben Schreiben mehrere Personen verdächtigt werden, verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat wird nur dadurch voll erfasst, dass der Angeklagte mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der falschen’ Anschuldigung schuldig gesprochen wird.
3) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils begegnet an sich keinem rechtlichen Bedenken.
Dagegen ist die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht
A157
nat hierfür lediglich angeführt, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, weil es sich um Vergehen eines Polizeibeamten gegen die Rechtspflege handele, bei denen "stark ins Gewicht fallende Milderungsgründe nicht erkennbar"seien. Diese Begründung schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass der Tatrichter glaubte, Strafen für Taten der abgeurteilten Art, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht zur Bewährung aussetzen zu dürfen, wenn der Täter ein Polizeibeamter ist. Das wäre rechtsirrig. Wie der erkennende Senat unlängst im Falle der uneidlichen "alschaussage eines Polizeibeamten ausgeführt hat, kommt es auch in solchen Fällen für die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung auf den Unrechtsgehalt der einzelnen Tat und die Persönlichkeit des Täters an (1-StR 107/55 vom 24, Juni 1955; vgl auch BGH NJW 1955, 30 Nr 18). Dabei darf allerdings zum Nachteil des Angeklagten berücksichtist werden, dass das Sühnebedürfnis bei Straftaten,
die von Polizeibeanten begangen werden, wegen der diesen
als Hütern der öffentlichen Ordnung zukommenden höheren Verpflichtung, sich selbst strafbarer Handlungen zu enthalten, sowie wegen der mit ihrem Beruf. verbundenen besseren Einsicht in das Strafbare ihres Tuns grösser sein kann als bei anderen Tätern. Andrerseits spricht jedoch auch im Rahmen des § 23 StGB hier zu Gunsten des Angeklagten, dass die seinerzeitige Wegnahme der Kleidungsstücke aus den damaligen Zeit-
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‘ verhältnissen heraus zu erklären ist, dass der Angeklagte damals noch nicht Polizeibeamter war und dass er zu den ihm jetzt zur Last liegenden Straftaten durch die ihm aus der Aufdeckung der seinerzeitigen Verfehlungen drohenden schweren Nachteile veranlasst worden ist.
Dr .. Hörchner Die Bundesrichter Dr.Peetz und Jartin Dr.Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr .Hörchner Dr .Mannzen