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BGH Entscheidung vom 02.05.1952 – 4 StR 13/52

4. Strafsenat

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4) 2305 024

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Poisterer Albrecht K EB aus SEE, geboren dort am NEE 1914.

wegen fahrlüssiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenormen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, des Landgerichts in Siegen vom 20. September 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angelilagte ‚zu tragen.

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Der Angeklagte hatte sich einen >KW von einem Arzt entiiehen. liit dem rechtskräftig verurteilten Polsterer TED besuchte er mehrere Gastwirtschaften, in denen beide Alkchoi tranken. Vor der Heirfahrt bat DM, der keinen

' Führerschein der älasse III besaß, den Angeiilagten, iknm

das Steuer zu überlassen. Der Angeklagte willfahrte ihn. Auf einer starl: abschüssigen Stelle der Bundesstrasse ) verlor DEM vecen der grossen Geschwindigkeit die Kerrschaft über das vollbesetzte Fahrzeug. Dieses schleuderte, kippte über das rechte Vorderrad und vrallte gegen einen Baun. Der ritfahrerde Bauarbeiter N erlitt einen Schädelbssisbruch und verstarb, andere Insassen - auch der Angeklagte - wurden verletzt,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässicer Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der $% 1, 49 StVO verurteilt,

Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkermer habe Verfahrensvorschriften verletzt und sachliches Necht falsch angewandt. Sie ist unbegründet.

Die auf § 267 Abs 1 StPO gestützte Verfehrensboschyerde verkennt, dass die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten müssen. Diesen Anforderungen genügt die geordnete Darstellung des Unfallverlaufes nach der äusseren wie der inneren Tatseite. Das Gesetz schreibt dem Richter auch nicht vor, in welchen Abschnitt des Urteils er die Feststellungen einzuordnen hat; er ist deshalb nicht gehindert, erst bei der Strafzumessung Feststellungen zu

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"40° ermittelt haben, der aber nach der Annehne des Lendee-

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treffen, die er nur für die Entscheidung über die Strafhöhe für wesentlich kält. Es liegt schliesslich keine Verletzung der den Tatrichter bei der Bereiswürdigung eingerüunten Ermessensfreiheit darin, dass er sich im Urteil nicht nit eintiichen ais beweiserketlich in Betracht ® kornenden Unständen auseinandergesetzst hat, vorlicgend R eiso den Ausfihrungen der beiden Sachverstöndigen über “ die "schlechthin unübersekbaren" Liöngel der Zreriseinstellung gefolgt ist und nicht den Zeugen, die diesen technischen Fehier nicht berterkt haben wollen.

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Auch der Sachbeschwerde muss der Erfolg versagt werden.

Der Unfall ist nach der Überzeugung des Tatrichters darauf zurückzuführen, dass DM die Geschwindigi:eit, in die sich der vollbesetzte Tiagen auf der stark abschüssiten Strasse hineinsteigerte, nicht rechtzeitig aufgefangen hat, so dass er schliesslich die Herrschaft über ihn ver- ‚or. Das mitursüchliche Verschulden des Beschwerderührers erblickt die Streikarmer widerspruchsfrei darin, dass er ' die Lerkung eines in der Steuerung und den Bremsen nicht E betriebssicheren Wagens einer fahruntüchtigen und angeheiterten Person auf einer schwierigen Strecke wissentlich überliess, und dass er überrütig den Fahrer durch seinen Unsinn, den er vom hinteren Sitz des Wagens aus trieb, dazu noch ablenkte. Die Kenntnis des angel-lagten vom toten Gang des Lenkrades, den die Sechverstindigen auf 30° bis

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rickts den Unfall nicht kerbeigeführt hat. wertet der Tatrichter rur als ein Beweisenzeicken für den hohen Grad der Fahriössigkeit, die der Angelilagte an den Tag gelegt hat.

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Da diese ihre ursächliche Wirkung für den strafrechtlich bedeutsamen ırfolg durch die hinzutretende Unrorsichtigkeit des Fehrers MW nicht verloren rat, tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung aus §§ 222, 230 StCB.

Auch die Annahme einer tateinheitlichen Übertretung der d8 i, 49 StVO begegnet keinen Bedenken, Teilnehmer an Verkehr im Sinne dieser Vorschriften ist jeder, der befugt oder unbefugt auf Öffentlichen Strassen an eine:. Verl:ehrsvorgang unmittelbar teilnimmt, z.B. als Führer eines Fahrzeuges, oder der auf diesen unmittelbar einwirkt, indem er ais Insasse des Fahrzeuges den Fahrer etwa behindert (TG in VAB 1944 S 30). Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Fahrer während der Fahrt mit einem Stöckchen auf Finger und Schulter gei:lopft und das neben Digg sitzende Fräulein Lu geneckt und an den Haaren gezogen, und dass er durch dieses "Verhalten den am Steuer sitzenden DEM irri-

tiert und abgelenkt" hat.

Sch:iiesslich lässt die Strafbemessung keinen durchgsreifenden Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht straferschverend bewertet, dass "aus einer übernütigen, durch Alkoholgenuss angehsiterten, leichtfertigen Stimmung heraus" einer "nicht fahrtüchtigen Person ein Kraftfahrzeug überlassen" wird, so. hebt diese Lrwägung nach der Urteilszusanmenhang ersichtlich darauf ab, dass dem Beschwerdeführer das gelockerte Hemmungsvernögen seines

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Zechgerossen TB tci einen Zlutalkoholcchalt von 1,23 S:o nach Überzeugung der Strafl:armer erkennbar war.

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