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BGH Urteil vom 12.03.1953 – 4 StR 656/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

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den Kaufmann Werner H GB aus Be, geboren am GEBE 1906 ir DEE.

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenomsmen haben:

Bundesrichter Krumme ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Burdesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, _ .

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. August 1952 mit den Feststel- . lungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandiung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte war bis November 1950 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in Köln. Deren Giävubigerin liess ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schulänerir Ende 195i vor das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer zur Leistung des Offenbarungseides laden. Der Angeklagte erklärte zur Niederschrift des

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i Amtsgerichts, seit November 1950 sei er aıs Geschäfts- j führer der Schuidnerin ausgeschieden und seit März 1951 nicht mehr in Köln. Diese Erklärung liess der Voilstreckungs- | richter von dem Angeklagten beschwören; sie war insofern unrichtig, als der Angeklagte noch bis Aprii 1951 in Klin gewesen war.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides bestraft. Seine Verfehrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Srfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwer-

de ist begründet.

Ob der Vollstreckungsrichter zur Abnahme dieses Eides befugt wär, mag dahinstehen; denn §§ 163, 154 StGB erfordern nicht die Zuständigkeit des Richters gerade für die Abnahme des geleisteten Eides; es genügt vielmehr, dass das Amtsgericht zur Eidesabnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig war (BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - 5 StR 362/52). Ob der Vollstreckungsrichter den Angeklagten ais Partei oder Zeugen vernommen und vereidigt hat und worüber, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen; für beide Eidesabnahmen war aber das Amts-

gericht zuständig.

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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Monat (März oder April 195.) nicht mehr "genaut gewusst und "einfach" März angegeben. Der Tatrichter wirft ihm ver, er hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, dass seine Zeitangabe nicht mit Sicherheit richtig war; er hätte zumindest eine Einschränkung dahingehend machen müssen, dass er sich auf den geneven Zeitpunkt nicht mehr besinnen könne. Eine Eidesverletzung kann allerdings auch darin gefunden werden, dass eine Aussageperson ihre Angaben als sicheres Wissen hinstellt, obwohl sie keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür hat und dies auch erkennt (vgi BGH Urteil vom 10. Juli 1952 - 4 StR 73/52). Sie ist alsdann gemäss dem von ihr geleisteten Eide verpflichtet, aufsteigende Zweifel dem Richter nicht zu verschweigen, d.h. von sich aus zur Sprache zu bringen (RGSt 37, 395, 399;

62, 126, 129). Dem hat der Angeklagte nach der Beweisannahme des Tatrichters nicht bewusst zuwidergehandelt.

Der Vorwurf, der Angeklagte hätte sich gleichwohl anders verhalten müssen und können, ist nach Lage des

. Falles nur. gerechtfertigt, wenn die Tatsache, auf die

sich seine Unsicherheit bezog, im Zusammenhang mit dem zum Gegenstand der Vernehmung gemachten Lebensvergang in seiner Gesamtheit stand und für die ? Entscheidung

des Vollstreckungsrichters erheblich war (BGHSt 3, 221: 223 ff) und wenn der Angeklagte dies erkennen konnte. Nun bezeichnet die Strafkammer selbst den Punkt der Aussage, den sie als allein unrichtig feststeilt, zvar nicht als unerheblich, jedoch als "nebensächlich". Diese Wertung hätte sie dazu veranlassen müssen, der Frage nachzugehen, 2b der Beschwerdeführer, dessen Bestellung

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zum Geschäftsführer erst nach April 1951 zugieich mit der Firma im Handelsregister gelöscht wurde, trotzdem erkennen konnte, dass sich seine Wahrheits- und Kidespflicht nicht nur auf den Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft, sondern auch auf den genauen Zeitpunkt bezcg, zu den er jedwede Tätigkeit für die Vollstreckungsschuldnerin eingestellt hatte, aiso darauf, ob dies gerade im März oder April 1951 gewesen war (BGHSt 1, 148). Die Urteilsgründe iassen diese Frage offen. Die bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand vermögen daher den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht zu tragen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch den genauen Wortlaut der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Beweisfrage festzustellen haben, der für den Umfang der Wahrheitspflicht entscheidend ist.

Krumme Engels Hülle Augustin Martin

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