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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 4 StR 85/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ysıRr 85/63

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in der Strafsache

gegen

den Landwirt Franz Hop :.: CD rs. VO; Sort geboren am CE 91:5,

wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ingels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwolt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE 5=i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg .vom 16. Dezember 1952 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher uneidlicher

‚Falschaussage vor Gericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Ver-

fahrensrechts und des sachlichen Rechts:

Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin auf-

zuheben ist:

Die Feststellung des äusseren Tatbestandes einer uneidlichen Falschaussage hält zwar der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte sagte am 21, September 1950 in einem Strafverfahren gegen den Bauern Eugen KB wegen schwerer Körperverletzung des Landwirts Georg Kg als Zeuge uneidlich aus, er sei von Georg KB einmal mit einen Messer bedroht worden; er habe damals gesehen, dass Georg KÜMEM sin Messer in der Hand gehabt habe, Das Landgericht ist auf Grund eingehender Würdigung aller Beweisunmstände umider eigenen Einlassung des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass dessen Angabe, in den Händen des Georg KB sin Messer gesehen zu haben, nicht der Wahrheit entsprach. Es ist dabei ohne Recht sirrtum davon ausgegangen, dass die Aussage des Angeklagten die Wiedergabe einer eigenen Sinneswahrnehmung , nicht nur - wie die Revision dartun will - einer (durch das Verhalten des Georg Ki gebotenen) gedanklichen Schlussfolgerung zum Gegenstand hatte, Damit steht fest, dass der Angeklagte objektiv falsch ausgesagt hat, selbst wenn Georg KB hei dem geschilderten Vorfall tatsächlich ein Messer in der Hand gehabt haben sollte, Eine Aussage kann allein um deswillen unrichtig sein, weil der ‚Zeuge wahrheitswidrig ein

Wissen aus eigener Wahrnehmung behauptet (vel BGH 4 StR 217/51 vom 3, Januar 1952, 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952,

1 StR 530/52 vom 16. Dezember 1952). Das verkennt die Revision, wenn sie meint, bei der Entscheidung darüber, ob die | Aussage des Angeklagten falsch war, sei darauf abzustellen, ob Georg KO in Messer besessen hat. Dass dies möglicherweise der Fall war und dass Kiss Messer vielleicht sogar bei dem von dem Angeklagten geschilderten Vorfalle mit sich führte, steht der Feststellung nicht entgegen, dass

die Aussage des Angeklagten, das Messer selbst gesehen zu haben. falsch war (BGH aa0; vgl auch RGSt 68, 278, 281 ff, BEH 1 iR 62/52 vom 24, Juni 1952, 4 StR 656/52 vom 12,

Ss März 1953).

U

agegen wendet sich die - Revision mit Erfolg gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite.

Bedenklich ist schon die Erwägung der Strafkammer, es sei wegen der Kürze der zwischen dem Termin vom 21. Septenber 1950 und dem vom 21. Februar 1951 liegenden Zeit "ausgeschlossen", dass der Angeklagte die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung, die ihn im Terhin vor dem Einzelrichter vom 2}. Februar 1951 zur Einschränkung seiner Aussage veranlasst haben, nicht schon in der Hauptverhandlung vom. 21. September 1950 empfunden habe, Den Urteilszusanmenhang ist zu entnehmen, dass der Tatrichter mit dieser Darlegung keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur seiner Überzeugung Ausdruck geben wollte, der Angeklagte habe tatsächlich schon bei seiner Vernehmung vom 21, September 1950 Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage gehabt. So verstanden ist die Annahme des Landgerichts an sich nicht zu beanstanden» Indes ist mit ihr nicht vereinbar, dass die Strafkammer kurz vorher ausführt, der Angeklagte sei trotz der Gegenüberstellung mit Georg Kraas in der Verhandlung vom 21, September 1950 bei seiner unwahren Aussage verblieben, die er fünf Monate später wesentlich

eingeschränkt habe, weil er "offenbar zu schwerwiegenden Bedenken neenüiber seinen ursprünglichen Angaben gekommen war". Wit diesenürsprünglichen Angaben ist ersichtlich die Aussage vom 21. September 1950 gemeint. Der Tatrichter hält es on dieser Stelle des Urteils mithin für möglich, dass dem ‚Angeklagten Bedenken an der Richtigkeit seiner Erklärung, in der Hand des Georg Kb ein Messer gese ehen zu haben, . 2 erst nach der Vernehmung vom 21: September 1950 gekommen sind. Darin liegt ein Widerspruch zu der späteren Feststellung, es sei (nach der Überzeugung der Strafkammer) ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese Bedenken nicht schon

im Termin vom 21. September 1950 gehabt habe.

Das pflichtwidrige Vers chweigen der Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Erinnerung glaubt die Strafkamner dsmit erklären zu können, dass der Angeklagte wegen seiner Beziehungen zur Schwester der Ehefrau des damaligen Angeklagten Eugen KB "o’fenbar" den Mund sehr voll genommen und mehr gesagt hat,. als er verantworten konnte, um seinem künftigen Schwager zu helfen. Hierin liegt insofern ein Denkfehler, als das Wort "offenbar" die Möglichkeit nicht hinreichend bestimmt ausschliesst, dass der angenommene Beweggrund nicht zutraf. Die Wendung, das Verhalten des Angeklagten finde "nur" in diesen Beweggrund seine Erklärung, setzt aber eine sichere Feststellung voraus.

Schliesslich liegt ein unlösbarer Widerspruch darin; dass das Landgericht bei der Erörterung des inneren Tatbestandes zunächst zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte habe (schon) bei seiner Vernehmung am 21. September 1950 an der Wahrheit seiner Aussage gezweifelt, in der Hand des Georg KM sin Messer gesehen zu haben, während abschliessend festgestellt wird, der Angeklagte sei sich der Unwahr-

te der Unwahrheit seiner Darstellung bewusst und hat er

sich dennoch zu ihr entschlossen, dann hat er den tatbestang ichen Erfolg des § 153 StGB notwendig auch gewollt; er kam,

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ich nicht darauf berufen, dass er ihn für den Fall seine

Eintritts nicht gebilligt habe. Empfand er dagegen ledig-

lich Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, dann

hielt er den strafbaren Erfolg - die Erstattung einer fal- ' schen Aussage - zwar für möglich; das sagt aber noch nichts. darüber, ob er den Erfolg auch innerlich gebilligt hat. Es. ist ebenso denkbar, dass er trotz seiner Bedenken darauf B vertraut hat, seine Aussage werde schon richtig sein, wie . es möglich ist, dass er mit dem Willen ausgesagt hat, die Aussage auch dann zu erstatten, wenn sie falsch sein sollte. |

Irrig ist allerdings die Meinung der Revision, eine vorsätzliche Falschaussage könne nicht dadurch zustandekom H men, dass der Zeuge ein unsicheres Erinnerungsbild als sicher wiedergebe, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass seine Darstellung nicht zuverlässig sei (vel BGH 3 StR 339/51 von 2, August 1951), Auch soweit die Revision - teilweise unter Vortrag neuer Tatsachen - die Feststellungen und die Beweis würdigung der Strafkammer anzugreifen versucht und dabei 5 eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo rügt, kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte kein unmittelbares eigenes Interesse an seiner Falschaussage hatte, sondern mit dieser "offenbar lediglich" dem Schwager seiner zukünftigen Braut einen Gefallen erweisen wollte, Es hat

damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Handlungsweise

des Angeklagten möglicherweise milder beurteilt hätte, wenn r Im eigenen Interesse falsch ausgesagt hätte. Eine solche

Erwägung wäre nur dann einwandfrei, wenn das denkbare Eigeninteresse auf weniger verwerflichen Beweggründen beruhen

würde, als das Streben, einem anderen einen Gefallen zu erweisen, Andererseits dürfen auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten nur solche Umstände verwertet werden, die nicht nur möglich, sondern als sicher festgestellt

sind.

Sollte das Landgericht in der'nevuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird es den § 23 StGB i.d,®, des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) zu beachten haben.

Das angefochtene Urteil ist nur insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist; im übrigen war es nicht angefochten,

Krumme u . Engels | Hülle Dr, Augustin Martin